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Finanzgericht Düsseldorf·7 K 951/12 F·29.08.2012

Notwendige Beiladung ehemaliger Erben (§60 Abs.3 FGO) in Änderungsstreit nach §173 AO

VerfahrensrechtFinanzgerichtsordnung (FGO)Beiladung / ProzessbeteiligteSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt die Änderung des Feststellungsbescheids 2006 nach §173 Abs.1 Nr.2 AO wegen zu viel erklärter Mieteinnahmen. Das Finanzgericht ordnet an, die ehemaligen Miterben gemäß §60 Abs.3 FGO als notwendige Beigeladene beizuladen. Begründend führt das Gericht die Vollbeendigung der Erbengemeinschaft nach Teilungsversteigerung und die Betroffenheit der Miterben am Verfahrensausgang an. Die Beigeladenen werden auf ihre Rechte nach §60 Abs.6 FGO hingewiesen und zur Benennung eines gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten gemäß §60 Abs.5 FGO aufgefordert.

Ausgang: Notwendige Beiladung der ehemaligen Miterben gemäß §60 Abs.3 FGO angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Dritte sind nach §60 Abs.3 FGO beizuladen, wenn sie am streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann (notwendige Beiladung).

2

Bei Vollbeendigung einer Gesellschaft bzw. Erbengemeinschaft sind grundsätzlich alle früheren Gesellschafter beizuladen, soweit sie vom Ausgang des Rechtsstreits betroffen sind.

3

Die Klagebefugnis der beigeladenen ehemaligen Gesellschafter richtet sich nach §48 Abs.1 Nr.3 FGO; besteht die Gemeinschaft zivilrechtlich fort, kann Klagebefugnis alternativ aus §48 Abs.1 Nr.2 FGO folgen.

4

Beigeladene können nach §60 Abs.6 FGO selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen; abweichende Sachanträge sind nur zulässig, wenn eine notwendige Beiladung vorliegt.

5

Das Gericht kann die Beigeladenen auffordern, einen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten zu benennen (§60 Abs.5 FGO) und sie auf die damit verbundenen Wirkungen hinweisen.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 3 FGO§ 173 Abs. 1 Nr. 2 AO§ 183 Abs. 2 AO§ 129 AO§ 48 FGO§ 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO

Tenor

Zum Verfahren werden gemäß § 60 Abs. 3 FGO beigeladen:

1.

B

2.

J

3.

C

4.

D

5.

E

6.

F

7.

G

8.

H

Gründe

2

I.

3

Die Beteiligten streiten um das Vorliegen der Voraussetzungen einer Änderung des Feststellungsbescheides 2006 nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO.

4

Der Kläger war Mitglied der Erbengemeinschaft nach K.

5

Die Erbengemeinschaft war im Streitjahr 2006 Eigentümerin der Mietwohngrundstücke Astr., Bstr., und Cstr. in Z-Stadt. Die aus diesen Grundstücken erzielten Einkünfte wurden durch den Beklagten unter der Steuernummer 130/5119/1119 einheitlich und gesondert festgestellt.

6

Die Grundstücke wurden seit dem 01.04.2000 von der Hausverwaltung L, Inhaber L, verwaltet (vgl. Verwaltervertrag vom 15.03.2000). Ausweislich des Protokolls über die Zusammenkunft der Erbengemeinschaft K vom 09.02.2002 beschlossen die anwesenden Erben (der Kläger war nicht anwesend) durch einstimmige Beschlussfassung mit 68,89% von 100% der Stimmanteile, dass die Firma Hausverwaltung L berechtigt sei, die Abgabe der Steuererklärungen nach Erstellung durch den Steuerberater an das zuständige Finanzamt vornehmen zu dürfen.

7

Als gemeinsamer Empfangsbevollmächtigter war in der Feststellungserklärung für das Streitjahr, die am 9.8.2007 beim Beklagten eingereicht wurde, demzufolge, wie in den Vorjahren auch, „Hausverwaltungen L“, eingetragen.

8

Die Feststellungserklärung wurde vom Steuerberater M anhand der vom Hausverwalter erstellten, der Feststellungserklärung beigefügten, Jahresabrechnungen und Kontenauszüge aus den Buchführung zu den einzelnen Gebäuden erstellt. Den Jahresabrechnungen waren Mieterlisten beigefügt, aus denen sich die monatlichen Sollmieten und die Mietzahlungen ergaben.

9

Die in den Jahresabrechnungen als „Wohngeldeinnahmen“ bezeichneten Beträge hatte der Steuerberater als Einnahmen in die Anlagen V für die einzelnen Objekte übertragen. Die Werbungskosten entnahm der Steuerberater ebenfalls den Kontoauszügen und Jahresabrechnungen.

10

Ferner war in den Kontoauszügen ein Posten „AfA aus Wohngeldern“ enthalten. Dieser betrug für das Objekt Astr. EUR 9,64, für das Objekt Bstr. EUR 46.513,82 sowie EUR 1.071,79 „AfA aus Mietforderungen“ und für das Objekt Cstr. EUR 2.717,85; insgesamt EUR 50.312,40. Die Beträge wurden teilweise in der Jahresabrechnung als „verschiedene Kosten“ behandelt (EUR 9,64 bei der Astr. und EUR 46.513,82 bei der Bstr.). Der Steuerberater berücksichtigte diese Beträge in der Feststellungserklärung nicht.

11

Mit Bescheid vom 11.10.2007 stellte der Beklagte die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärungsgemäß mit EUR 158.975,60 fest und verteilte sie mit Ausnahme von EUR 618,00 Sonderwerbungskosten für J und EUR 2174,40 für B nach der Beteiligungsquote. Der Bescheid wurde an Hausverwaltung L als in der Feststellungserklärung angegebenen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bekannt gegeben.

12

Am 6.5.2008 fand nach Antrag des Klägers die Teilungsversteigerung der Grundstücke der Erbengemeinschaft K statt, bei denen die Grundstücke von fremden Dritten ersteigert wurden.

13

Mit Schreiben vom 20.5.2008 teilte der Kläger dem Beklagten unter ausdrücklichem Hinweis auf § 183 Abs. 2 AO mit, dass zwischen den Erben ernstliche, auch gerichtlich ausgetragene Meinungsverschiedenheiten bestehen würden.

14

Am 11.8.2010 wurde letztmalig eine Feststellungserklärung für das Jahr 2009 beim Beklagten eingereicht, in der noch letzte Einnahmen und Ausgaben aus der Abwicklung erklärt wurden. In dieser wurde die Steuerberatungskanzlei N als gemeinsamer Empfangsbevollmächtigter eingetragen; an den Kläger wurde eine Einzelbekanntgabe durchgeführt. Der Bescheid sind bestandskräftig.

15

Mit Schreiben vom 3.1.2011 beantragte Steuerberater N für die „Erbengemeinschaft K“ die Änderung des Feststellungsbescheides 2006 nach § 173 AO wegen der als Mieteinnahmen verbuchten Ausbuchung der Mietrückstände i.H.v. EUR 50.313,10.

16

Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 24.1.2011, bekannt gegeben an Steuerberater N, ab. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO sei nicht einschlägig, da der damalige Steuerberater der Erbengemeinschaft grob schuldhaft gehandelt habe und sich die Erbengemeinschaft dies zurechnen lassen müsse. Der Bescheid wurde bestandskräftig.

17

Mit Schreiben vom 19.9.2011 beantragte der Kläger selbst die Berichtigung des Feststellungsbescheides 2006 und Verminderung der Einkünfte um EUR 50.313,10.

18

Er verwies auf ein Verfahren, welches er vor dem LG Y-Stadt und in der Berufungsinstanz vor dem OLG X-Stadt gegen Herrn L auf Zahlung von Schadensersatz wegen fälschlicher Verbuchung von Mietrückständen als Zahlungseingang betreibe.

19

Mit Bescheid vom 22.11.2011 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Die Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO seien nicht erfüllt, da den damaligen steuerlichen Berater ein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden der zu viel erklärten Mieteinnahmen träfe. Dies müsse sich der Steuerpflichtige zurechnen lassen.

20

Den hiergegen am 19.12.2011 eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 10.2.2012 als unbegründet zurück.

21

Die entscheidungserheblichen Tatsachen seien nicht nachträglich bekannt geworden i.S.v. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO In den mit den Feststellungserklärungen eingereichten Jahresabrechnungen und Mieterlisten seien die ausstehenden Mietforderungen als AfA aus Wohngeldern bereits enthalten. Beim Abgleich mit der Feststellungserklärung ergebe sich ,dass der Steuerberater die Mieteinnahmen ungekürzt angesetzt habe.

22

Eine Berichtigung nach § 129 AO scheide aus, weil es sich nicht um eine offenbare Unrichtigkeit handele.

23

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Klage vom 9.3.2012 und verfolgt sein Begehren weiter. Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren.

24

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

25

Er ist weiterhin der Auffassung, die Voraussetzungen einer Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr .2 AO seien nicht erfüllt.

26

II.

27

Die ehemaligen Miterben sind gemäß § 60 Abs. 3 FGO notwendig zum Verfahren des Klägers beizuladen.

28

Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie gemäß § 60 Abs. 3 FGO beizuladen (notwendige Beiladung). Dies gilt nicht für Mitberechtigte, die nach § 48 FGO nicht klagebefugt sind.

29

Sowohl der Kläger als auch die beigeladenen Miterben sind nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO klagebefugt.

30

Die Erbengemeinschaft ist nach der Teilungsversteigerung vom 5.5.2008 mittlerweile vollständig auseinandergesetzt und damit vollbeendet.

31

Der noch ungeteilte Nachlass bestand im Zeitpunkt der Versteigerung nur noch aus den drei Grundstücken und dem dazugehörenden Verwaltungsvermögen. Es wurde letztmalig für den Veranlagungszeitraum 2009 eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung abgegeben, in der die noch erfolgten Nach- und Rückzahlungen von Mieter und Vermieter und die noch zu zahlenden Werbungskosten erklärt wurden. Mit Ausnahme des hier anhängigen Verfahrens sind alle anderen Veranlagungszeiträume hinsichtlich Feststellung und Umsatzsteuer bestandskräftig.

32

Die Vollbeendigung hat zur Folge, dass grundsätzlich alle gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO klagebefugten ehemaligen Gesellschafter, die nicht selbst Klage erhoben haben, beizuladen sind, soweit sie vom Ausgang des Rechtsstreits i.S. des § 40 Abs. 2 FGO selbst betroffen sind (BFH vom 22.09.2011 IV R 42/09, BFH/NV 2012, 236).

33

Selbst wenn die Erbengemeinschaft zivilrechtlich wegen des nach Angaben des Klägers noch anhängigen Zivilrechtsstreits vor dem OLG X-Stadt noch existent sein sollte, wären die anderen Erben notwendig beizuladen.

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Dann ergäbe sich ihre Klagebefugnis aus § 48 Abs. 1 Nr. 2 FGO, da eine Erbengemeinschaft keinen zur Vertretung berufenen Geschäftsführer hat. Da die Erbengemeinschaft nach Veräußerung der Grundstücke und Abwicklung des Verkaufes auch nicht mehr als Vermieterin nach außen auftritt, greift auch die Annahme des BFH nicht mehr ein, dass in solchen Fällen für Zwecke der einheitlichen und gesonderten Feststellung ein zur Vertretung berufener Geschäftsführer vorhanden sein müsse (Vgl. BFH vom 27.11.2008 IV R 16/06, BFH/NV 2009, 783).

35

Auf die Rechte und Pflichten der Beigeladenen nach § 60 Abs. 6 FGO wird hingewiesen. Die Beigeladenen können selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. Abweichende Sachanträge können sie nur stellen, wenn eine notwendige Beiladung vorliegt, was hier der Fall ist.

36

Die Beigeladenen werden hiermit aufgefordert, einen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten zu benennen (§ 60 Abs. 5 FGO). Hierbei kann es sich sowohl um einen der Beigeladenen als auch um einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe oder auch um den Kläger handeln.