Kindergeld: Anrechnung des niederländischen 'kindgebonden budget' nach VO 883/2004
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin focht die Anrechnung des niederländischen kindgebonden budget auf deutsches Kindergeld an. Zentrales Problem war, ob das kindgebonden budget als Familienleistung i.S. der VO 883/2004 zu qualifizieren ist. Das Finanzgericht bestätigte die Einstufung als Familienleistung und die Aufnahme in die niederländische Erklärung nach Art.9; daher ruht das deutsche Kindergeld nach der Vorrangregel des Art.68 VO 883/2004. Die Klage wurde abgewiesen; Kostenentscheidung zu Lasten der Klägerin.
Ausgang: Klage gegen Anrechnung des niederländischen kindgebonden budget auf deutsches Kindergeld als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Leistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zur Unterstützung von Familien gezahlt werden, sind als Familienleistungen im Sinne von Art.1 Buchst. z und Art.3 Abs.1 j) VO 883/2004 einzuordnen, wenn sie systematisch zur Abgeltung von Familienlasten gewährt werden.
Die Einkommens- oder Vermögensabhängigkeit einer Leistung schließt ihre Qualifikation als Familienleistung nicht aus; eine solche Abhängigkeit steht der Einstufung als Familienleistung entgegen, sofern die Leistung nicht ausschließlich als Sozialhilfe zu charakterisieren ist.
Die in Art.68 Abs.1 Buchst. a VO 883/2004 geregelte Vorrangregel führt dazu, dass durch Erwerbstätigkeit ausgelöste Ansprüche des Beschäftigungsstaats gegenüber den Ansprüchen anderer Mitgliedstaaten vorrangig sind und ein im erstattenden Staat geschuldeter Anspruch ruht, soweit Leistungen des vorrangigen Staates bestehen.
Die Aufnahme eines nationalen Leistungssystems in die nach Art.9 VO 883/2004 notifizierte Liste begründet für die Verwaltung die Grundlage, diese ausländischen Familienleistungen auf nationale Leistungen anzurechnen und gegebenenfalls bereits geleistete Differenzbeträge zurückzufordern.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Tatbestand
Die Klägerin ist in A wohnhaft, ihr Ehemann ist in den Niederlanden nichtselbständig tätig. Für ihre Kinder B, C und D setzte die Familienkasse am 27. 5. 2011 das Kindergeld ab Mai 2011 in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem inländischen und dem niederländischen Kindergeld (558 € inl. Kg ./. 222,84 € ausl. Familienleistungen) vorläufig fest. Am 21. 9. 2011 setzte die Familienkasse das Kindergeld für Januar – April 2011 abschließend iHv 335,16 € fest. In 2013 übersandte die Klägerin die Bescheinigung der E-Bank über die 2011, 2012 und I/2013 bezogenen niederländischen Familienleistungen. Danach hatte die Klägerin 2011 den kinderbijslag von 668,53 pro Quartal für ihre drei Kinder zuz. des kindgebonden budget für 2011 von 152,17 € erhalten, für 2012 den kinderbijslag von 646,53 für das I. und II. Quartal und iHv 698,13 für das III. und IV. Quartal und das kindgebonden budget iHv 138,42 € für 2012. Für das I. Quartal 2013 betrug der kinderbijslag 698,13 €, das kindgebonden budget belief sich auf 57,23 €.
Am 25. 9. 2013 setzte die Familienkasse das Kindergeld für Mai 2011 bis April 2013 abschließend fest. Für 2011 wurde ein Gesamtanspruch von 1.464 € errechnet, für 2012 von 2.346 € und für 2013 von 1.072 €. Dabei berücksichtigte die Familienkasse als niederländische Familienleistungen den kinderbijslag und das kindgebonden budget. Es ergaben sich überzahlte Beträge für 2011 von 994 €, für 2012 von 1.675 € und für 2013 von 269 €, die zurückgefordert wurden. Ebenfalls am 25. 9. 2013 setzte die Familienkasse das Kindergeld ab Mai 2013 vorläufig auf 268,08 € mtl. fest.
Gegen die Bescheide legte die Klägerin Einspruch ein. Die Familienkasse habe das kindgebonden budget zu Unrecht angerechnet. Es sei keine dem Kindergeld vergleichbare Leistung, da es einkommensabhängig sei.
Die Beklagte wies den Einspruch am 12. 12. 2013 zurück.
Hiergegen richtet sich die Klage.
Die Klägerin trägt vor:
Das kindgebonden budget sei in die Berechnung nicht einzubeziehen. Das Kindergeld werde von der E-Bank ausgezahlt. Das kindgebonden budget sei eine Leistung der niederländischen Finanzbehörde und einkommensabhängig. In den NL gebe es keinen Kinderfreibetrag, stattdessen werde das kindgebonden budget bezahlt. Es sei keine Sozialleistung.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 25. 9. 2013 und der
Einspruchsentscheidung vom 12. 12. 2013 zu verpflichten, der Klägerin
Differenzkindergeld ohne Anrechnung des kindgebonden budget für
Mai 2011 bis April 2013 sowie ab Mai 2013 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt Klageabweisung.
Sie trägt vor:
Die Klage richte sich gegen den Bescheid vom 25. 9. 2013, mit dem Kindergeld für Mai 2011 bis April 2013 abschließend festgesetzt worden sei. Zugleich sei das überzahlte Kindergeld von 2.937,60 € zurückgefordert worden. Unter demselben Datum seien Unterschiedsbeträge ab Mai 2013 vorläufig festgesetzt worden. Der hiergegen gerichtete Einspruch sei am 12. 12. 2013 zurückgewiesen worden. Das kindgebonden budget sei eine Familienleistung iSv Art. 1 Ziff. z der VO 883/2004.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Zu Recht hat die Beklagte das niederländische kindgebonden budget auf das Kindergeld angerechnet.
Nach Artikel 67 EGV Nr. 883/04 hat eine Person, die den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegt, für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedsstaates, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedsstaat Staates wohnen würden. Art. 68 Abs. 1 a) i.V.m. Abs. 2 EGV Nr. 883/04 bestimmt als Prioritätsregel für den Fall, dass für ein und denselben Zeitraum für ein und denselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedsstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren sind, den Vorrang der durch eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche. Da in den Niederlanden, anders als in Deutschland, der Anspruch auf Kindergeld an eine Erwerbstätigkeit geknüpft ist, ergibt sich hieraus, dass das in Deutschland geschuldete Kindergeld für den in den Niederlanden wohnenden Sohn des Klägers in Höhe der niederländischen Familienleistungen ruht.
Nach Art 1 Buchst. z) EGV 883/04 sind Familienleistungen alle Sach- oder Geldleistungen zum Ausgleich von Familienlasten, mit Ausnahme von Unterhaltsvorschüssen und besonderen Geburts- und Adoptionsbeihilfen nach Anhang I. Nach dem sachlichen Geltungsbereich der EGV 883/04 gilt diese gem. Art. 3 Abs. 1 Buchst. j) VO 883/04 für Familienleistungen; nach Art. 3 Abs. 3 auch für die besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen gemäß Art. 70. Nach Art. 70 EGV 883/04 sind besondere beitragsunabhängige Geldleistungen solche, die nach Rechtsvorschriften gewährt werden, die aufgrund ihres persönlichen Geltungsbereichs, ihrer Ziele und/oder Anspruchsvoraussetzungen sowohl Merkmale der in Art. 3 Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit als auch Merkmale der Sozialhilfe aufweisen. Die Funktion besonderer beitragsunabhängiger Geldleistungen besteht darin, den Empfängern durch eine Einkommensergänzung ein Existenzminimum zu garantieren, wenn deren Einkünfte eine gesetzlich festgelegte Grenze unterschreiten. Die Leistung muss den Charakter einer Sozialhilfeleistung aufweisen, beitragsunabhängig sein und durch öffentliche Mittel sichergestellt werden (Fuchs Europäisches Sozialrecht 6. Aufl. 2013 Art. 70 VO (EG) 883/2004 Tz. 8).
Nach Art. 9 EGV Nr. 883/2004 haben die Mitgliedstaaten die unter Art. 3 EGV 883/2004 fallenden Rechtsvorschriften und Systeme in Erklärungen, die gemäß Art. 97 notifiziert und veröffentlicht werden, anzugeben.
Aufgrund der Erklärung des Königreichs der Niederlande gemäß Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit unter II. zählen zu den Rechtsvorschriften, Systemen und Regelungen im Sinne des Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 unter Punkt 10 „Familienleistungen“ neben dem allgemeinen Kindergeldgesetz (Algemene Kinderbijslagwet – AKW - ) und der Regelung über eine Unterhaltsbeihilfe für behinderte Kinder, die zu Hause leben (TOG) auch das Gesetz über den einkommensabhängigen Kinderzuschlag (Wet op het kindgebonden budget).
Das kindgebonden budget stellt eine Familienleistung nach Art. 3 Abs. 1 j) der EGV 883/2004 dar; es wird nicht von Art. 3 Abs. 3 und Art. 70 der Verordnung erfasst. Das kindgebonden budget wird bei Unterschreiten bestimmter Einkommens- und Vermögensgrenzen von der niederländischen Finanzbehörde (belastingdienst) ausgezahlt, wenn der Empfänger gemäß Mitteilung der für den kinderbijslag zuständigen E-Bank Kindergeld erhält. Es ist abhängig vom Gesamteinkommen und der Anzahl der Kinder. Bei einem Einkommen unter 26.147 € (für 2014) besteht ein Anspruch auf den maximalen Zuschlag; bei höherem Einkommen vermindert sich der Zuschlag. Die Obergrenze bei einem Kind liegt bei ca. 40.000 €, bei fünf Kindern bei ca. 50.000 €. Bei einem Vermögen von mehr als 102.499 € für einen Alleinstehenden und über 123.638 € gemeinsamem Vermögen der Ehepartner besteht ebenfalls kein Anspruch (www.nibud.nl/inkomsten/kindgebondenbudget). Angesichts der Höhe der Einkommens- und Vermögensbeträge, die zu einem Ausschluss des kindgebonden budget führen, kann dieses nicht als Sozialhilfeleistung eingestuft werden; es stellt sich vielmehr als eine – zusätzliche – Familienleistung abhängig von der Anzahl der Kinder und dem Bezug von Kindergeld dar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.