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Finanzgericht Düsseldorf·7 K 3673/16 Kg·05.03.2017

Klage auf Kindergeld für Pflegekind Juli–Dezember 2014 abgewiesen

SteuerrechtEinkommensteuerrechtKindergeld/FamilienleistungenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte rückwirkend Kindergeld für ihr Pflegekind ab Juli 2014; die Familienkasse setzte Kindergeld jedoch erst ab Januar 2015 fest und wies darauf hin, dass für die Zeit bis Dezember 2014 Zahlungen an die Stadt erfolgt seien. Die Klage richtet sich gegen die Verwerfung des Einspruchs als unzulässig. Das FG hält den Einspruch für unzulässig, weil der Bescheid keine Entscheidung über den streitigen Zeitraum trifft und eine Untätigkeitsklage ohne vorausgehenden Einspruch nicht zulässig ist.

Ausgang: Klage auf Gewährung von Kindergeld für Juli–Dezember 2014 abgewiesen; Einspruch als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Bescheid, der eine Kindergeldfestsetzung erst ab einem späteren Zeitpunkt enthält, begründet nicht ohne Weiteres eine Ablehnung für zuvor beantragte Zeiträume; eine solche Ablehnung muss sich aus Wortlaut oder objektivem Erklärungsgehalt ergeben.

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Ein Einspruch ist unzulässig, wenn der angegriffene Verwaltungsakt keine Entscheidung über den streitigen Zeitraum enthält und somit kein beschwerender Verwaltungsakt vorliegt.

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Eine Untätigkeitsklage nach § 46 FGO setzt voraus, dass zuvor ein wirksamer Einspruch erhoben wurde, der nicht in angemessener Zeit beschieden worden ist; fehlt ein Ausgangsverwaltungsakt für den Zeitraum, kann zunächst ein Untätigkeitseinspruch erforderlich sein.

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Die Kostenentscheidung kann nach § 135 Abs. 1 FGO erfolgen, wenn der Einspruch zu Recht als unzulässig verworfen wird und keine Kostenerstattung in Betracht kommt.

Relevante Normen
§ 46 FGO§ 135 Abs. 1 FGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

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Die Klägerin beantragte im Februar 2015 Kindergeld für das Pflegekind A, geb. … 2008. Sie teilte mit, der Antrag habe schon im Juli 2014 gestellt werden sollen, einige Dokumente hätten sie aber noch nicht erreicht. Sie übersandte eine Haushaltsbescheinigung der Stadt ... vom 17. 7. 2014, wonach A am 15. 5. 2014 in den Haushalt der Klägerin aufgenommen worden sei, sowie eine Pflegeerlaubnis. Außerdem legte sie eine Bescheinigung des Vereins  … e.V. vom 15. 1. 2015 vor, wonach A von dem Verein e.V. seit 1. 1. 2015 dauerhaft bei der Klägerin als Pflegekind untergebracht sei, veranlasst durch das Jugendamt der Stadt ... . Da die Klägerin in den Niederlanden nichtselbständig tätig war, bat die Familienkasse am 10. 3. 2015 um einen Nachweis der … über die Höhe der niederländischen Familienleistungen. Am 28. 1. 2016 reichte die Klägerin erneut den Kindergeldantrag für A ein. Die Familienkasse forderte die Klägerin im Juli 2016 zur Vorlage von Unterlagen auf, die die Klägerin erneut einreichte und dazu mitteilte, für A werde Kindergeld ab Juli 2014 beantragt. Die Familienkasse bestätigte den Eingang der Unterlagen am 23. 8. 2016.

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Am 2. 11. 2016 setzte die Familienkasse Kindergeld für A ab Januar 2015 gegenüber der Klägerin fest. Mit einem weiteren Schreiben vom gleichen Tag teilte die Familienkasse mit, bis Dezember 2014 sei für A das Kindergeld an die Stadtverwaltung ... gezahlt worden. Die Klägerin wurde gebeten zu prüfen, ob das Kindergeld an sie als Pflegemutter weitergeleitet worden sei.

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Am 14. 11. 2016 legte die Klägerin hiergegen Einspruch ein. Für A werde Kindergeld ab 1. 7.  2014 beantragt, laut der Entscheidung der Familienkasse werde aber erst ab 2015 gezahlt. Das Pflegegeld werde aber um den Kindergeldanteil gekürzt.

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Am 24. 11. 2016 verwarf die Familienkasse den Einspruch als unzulässig. Mit dem Bescheid vom 2. 11. 2016 sei über den Zeitraum bis Dezember 2014 nicht entschieden worden.

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Hiergegen richtet sich die Klage.

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Die Klägerin trägt vor,

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das Pflegekind sei auf Grund Erziehungsstellenvertrags mit dem Jugendamt der Stadt ... in den Haushalt der Klägerin aufgenommen. Die Klägerin sei in den Niederlanden erwerbstätig. Sie erhalte dort kein Kindergeld. Von der Stadt ... habe sie keine Weiterleitung des Kindergeldes erhalten. Vielmehr habe die Stadt das Pflegegeld ab 1. 7. 2014 um den Kindergeldbetrag gekürzt. Der Klägerin stehe das Kindergeld ab 1. 7. 2014 zu. Die Auszahlung an die Stadt ... stehe dem nicht entgegen. In dem Bescheid vom 2. 11. 2016 sei über den Antrag der Klägerin vom 20. 2. 2015 entschieden worden, die Gewährung ab 2015 impliziere eine Ablehnung für die Zeit ab 1. 7. 2014.

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Die Klägerin beantragt,

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              die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Kindergeld für A

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für Juli bis Dezember 2014 zu gewähren und unter Abänderung

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              der Einspruchsentscheidung vom 24. 11. 2016 die im Rechtsbehelfsverfahren

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              entstandenen Aufwendungen zu erstatten.

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Die Beklagte beantragt Klageabweisung.

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Sie trägt vor,

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mit dem Begleitschreiben vom 2. 11. 2016 sei die Klägerin informiert worden, dass bis Dezember 2014 bereits Kindergeld an die Stadt ... gezahlt worden sei. Es fehle an einem Vorverfahren. Auch eine Untätigkeitsklage komme nicht in Betracht, es hätte zunächst mangels Ausgangsverwaltungsaktes ein Untätigkeitseinspruch erhoben werden müssen.

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Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg.

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Zu Recht hat die Beklagte den Einspruch der Klägerin als unzulässig verworfen. Denn der Bescheid vom 2. 11. 2016 beinhaltet  keine Ablehnung einer Kindergeldfestsetzung für A für den Zeitraum Juli bis Dezember 2014. Vielmehr wird hierin dem Antrag der Klägerin ab 2015 entsprochen; eine Entscheidung für den vorangegangenen Zeitraum wird darin nicht getroffen. Entgegen der Ansicht der Klägerin impliziert die Festsetzung ab Januar 2015 keine Ablehnung für die davor liegende Zeit. Dies ergibt sich weder aus dem Wortlaut noch dem objektiven Erklärungsgehalt des Bescheides. Aufgrund des ebenfalls am 2. 11. 2016 ergangenen weiteren Schreibens der Beklagten war vielmehr für die Klägerin ersichtlich, dass die Beklagte bezüglich des Sachverhaltes bis Dezember 2014 noch Ermittlungen angestellt hat, da die Klägerin gebeten wurde, eine etwaige Weiterleitung von Kindergeld durch die Stadt zu prüfen.

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Die Klage ist auch nicht als Untätigkeitsklage gem. § 46 FGO zulässig. Insoweit fehlt es an einem Einspruch, der nicht in angemessener Zeit beschieden wurde. Mangels eines Verwaltungsaktes für die Zeit bis Dezember 2014 hätte die Klägerin ggf. zunächst einen Untätigkeitseinspruch erheben müssen.

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Da die Einspruchsentscheidung vom 24. 11. 2016 den Einspruch der Klägerin zu Recht als unzulässig verworfen hat, war auch die Kostenentscheidung rechtmäßig, eine Kostenerstattung kam nicht in Betracht.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.