FG Düsseldorf: Grundstücksverkauf als Betriebsvermögen bei Pferdehaltung nach § 13a EStG
KI-Zusammenfassung
Die Kläger wandten sich gegen die Besteuerung eines Grundstücksveräußerungsgewinns aus dem Verkauf einer Teilfläche und machten geltend, es habe nie ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb bestanden. Das FG bejahte einen LuF-Betrieb, weil die (flächengebundene) Haltung von Reitpferden grundsätzlich landwirtschaftliche Nutzung sein kann und bei Gewinnermittlung nach § 13a EStG die Berufung auf Liebhaberei ausgeschlossen ist. Der Veräußerungsgewinn war jedoch der Höhe nach zu mindern, weil Vermessungs- und Wegeherstellungskosten zu berücksichtigen sind. Die Bescheide wurden insoweit geändert, im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.
Ausgang: Bescheide nur wegen zu hoch angesetztem Veräußerungsgewinn geändert; im Übrigen Klage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft erfordert Selbständigkeit, Nachhaltigkeit, Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr und grundsätzlich Gewinnerzielungsabsicht sowie die Merkmale des § 13 Abs. 1 und 2 EStG.
Die nicht mit einer Zucht verbundene Pferdehaltung kann als landwirtschaftliche Nutzung i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG anzusehen sein, wenn sie flächengebunden erfolgt und die Futtergrundlage nach dem gesetzlichen Flächenschlüssel (Viehbesatz) gedeckt ist.
Ermittelt ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb seinen Gewinn nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG), kann sich der Steuerpflichtige gegen die Besteuerung nicht mit dem Einwand fehlender Gewinnerzielungsabsicht/Liebhaberei wenden; die Gewinnermittlungsart hat insoweit Vorrang.
Ein Veräußerungsgewinn aus der Veräußerung von Betriebsvermögen ist um solche Aufwendungen zu mindern, die als Veräußerungskosten im Zusammenhang mit der Grundstücksveräußerung anfallen, wie insbesondere Vermessungskosten und vertraglich übernommene Kosten der Weganlage.
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Tenor
Der Einkommensteuerbescheid 2013 und der Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2014 vom 01.06.2015 werden dahingehend geändert, dass der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft um je 9.224 Euro herabgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Steuerberechnung wird dem Beklagten übertragen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 92 % und der Beklagte zu 8 %.
Tatbestand
Die Kläger erzielen Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit und Kapitalvermögen. Mit der Einkommensteuererklärung 1989 hatte der Kläger erstmalig Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (Luf) erklärt, die der damalige Steuerberater wie folgt erläuterte: Der Kl. habe in 1989 einen LuF-Betrieb eröffnet. Zweck sei die Aufzucht, Mast und Vermarktung von Rindvieh. Zu dem Betrieb gehörten die Flächen A Flst. 1,2 teilw., 3 und 4. Diese teilten sich auf in Forstwirtschaft 35 a, Landwirtschaft 53 a 56 qm einschl. Hoffläche, gesamt 8.858 qm. Die Fläche solle künftig durch Zukauf vergrößert werden. Der Gewinn werde nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt. Der Grund und Boden werde in einem Anlagenverzeichnis geführt. Bei der Bewertung von Vieh werde die Durchschnittsbewertung in Anspruch genommen. Die Einlage der Grundstücke solle zum Teilwert erfolgen.
Bis zum Veranlagungszeitraum 2010 erklärte der Kläger Einkünfte aus LuF, die für die Wj. 1988/89 und 1989/90 nach § 4 Abs. 3 EStG und danach nach § 13 a EStG ermittelt wurden. Die steuerlich berücksichtigten Einkünfte betrugen
| 1989-1992: | jeweils 410 DM, |
| 1993-1994: | nicht bekannt |
| 1995-1996: | jeweils 362 DM |
| 1997: | 0 DM |
| 1998: | 362 DM |
| 1999-2000: jeweils | 374 DM |
| 2001: | 373 DM |
| 2002-2010: | jeweils 190 Euro. |
Zu den Einkommensteuererklärungen 2011 und 2012 teilten die Berater des Klägers mit, es seien keine Einkünfte aus LuF anzusetzen. Der Kläger habe von Anfang an niemals einen LuF-Betrieb bewirtschaftet. Er habe private Reitpferde für die sportlichen Interessen seiner Kinder gehalten. Zunächst habe die Mutter des Klägers 1951 eine Grundstücksfläche von 2.553 qm für den Bau eines Hauses erworben, einige Jahre später seien 403 qm dazu erworben worden. 1989 seien dann 3.224 qm Grünlandfläche dazu erworben worden im Hinblick auf die Reitsportaktivitäten der Töchter. Hierfür seien zwei Pferde gehalten worden. Das einzig bisher gezüchtete Fohlen sei inzwischen 14 Jahre und noch im Familienbesitz als Reitpferd. Die Erklärung von Einkünften aus LuF seit 1988/89 sei ausschließlich aus baurechtlichen Gründen erfolgt, um eine Baugenehmigung für einen Pferdestall zu erwirken. Selbst die insoweit erklärten Einnahmen aus Pensionstierhaltung von 50 DM und Holzverkauf von 300 DM seien tatsächlich nie geflossen. Bei der Auseinandersetzung mit Landwirtschaftskammer und Verband zur Erlangung einer Befürwortung für den Bauantrag in 1988 bis 1993 habe bei den Ablehnungsgründen immer die fehlende Eignung und Befähigung zum Führen eines LuF-Betriebes wegen der beruflichen Tätigkeit des Klägers als Wissenschaftler eine zentrale Rolle gespielt. Eine Baugenehmigung sei nur über die Klage beim VG erhalten worden. Dort sei nur auf die vorhandene Fläche abgestellt worden. Bei der vorliegenden Bewirtschaftung sei ein Ertrag nie zu erzielen gewesen.
In den Einkommensteuerbescheiden 2011 und 2012 setzte der Beklagte die Einkünfte aus LuF mit 0 € an.
Am 15. 1. 2013 reichten die Kläger die Einkommensteuererklärung 2013 ein. Beigefügt war ein Schreiben des Steuerberaters der Kläger, dass keine Einkünfte aus LuF erklärt würden, weil der Kläger zu keiner Zeit Einkünfte aus LuF erzielt und auch keinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten habe. Am 25. 7. 2013 sei eine noch zu vermessende Grundstücksteilfläche von 1.375 qm aus dem Grundstück Flur 6 Flst. 287 für 220.000 € verkauft worden.
Mit Bescheiden vom 1. 6. 2015 setzte der Beklagte die Einkommensteuer für 2013 und Einkommensteuervorauszahlung für 2014 fest; es wurden Einkünfte aus LuF, ermittelt nach § 13 a EStG, angesetzt. Zudem ermittelte der Beklagte einen Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf vom 25. 7. 2013 des Grundstücks Gemarkung A Flst. 4 in Höhe von 218.594 € (220.000 € ./. 1.406 €), der zur Hälfte bei der Einkommensteuer 2013 und zur Hälfte im Vorauszahlungsbescheid 2014 angesetzt wurde.
Hiergegen legten die Kläger Einspruch ein, mit dem sie sich gegen den Ansatz des Veräußerungsgewinns wandten. Sie trugen vor, es habe zu keiner Zeit ein LuF-Betrieb bestanden. Die Spekulationsfrist sei abgelaufen, so dass auch § 23 EStG nicht eingreife. 1973 habe der Kläger den Grundbesitz von damals 2.956 qm im Wege der vorweggenommenen Erbfolge von seiner Mutter erhalten. Darin enthalten seien 800 qm für Gebäude, Hof und Gartenfläche. 1989 sei wegen der reiterischen Aktivitäten der Töchter 3.224 qm hinzu erworben worden. Die Grünlandfläche habe als Futtergrundlage für die beiden Reitpferde gedient. 1989 sei eine Baugenehmigung für einen Stall beantragt worden, zu dem Zweck seien geringe Einkünfte aus LuF erklärt worden. Die Baugenehmigung sei versagt worden, da der Kläger keinen LuF-Betrieb bewirtschafte; auch die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft habe die Mitgliedschaft versagt. Das VG … habe der Klage auf Erteilung der Baugenehmigung stattgegeben und nur auf eine artgerechte Unterstellung der Pferde abgestellt. Der Kläger verfüge über keine Kenntnisse der LuF und sei ausschließlich als Wissenschaftler tätig gewesen. Die Erklärung von Einkünften aus LuF sei nur zu dem Zweck erfolgt, eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Pferdestalls für die Reitpferde der beiden Töchter zu erhalten. Es habe zu keiner Zeit eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr stattgefunden, es sei kein Betriebskonzept erstellt worden, die Tätigkeit sei nur aus persönlichen Gründen ausgeübt worden. Die bisherige falsche rechtliche Beurteilung durch den Beklagten sei aufgrund der Abschnittsbesteuerung unerheblich.
Mit Einspruchsentscheidung vom 22. 9. 2015 wies der Beklagte den Einspruch zurück. Der Kläger habe den Betrieb gegründet, Grundstücke eingelegt, Gewinnermittlungen erstellt und über Jahre Einkünfte erklärt. Die Motivation des Kl. sei irrelevant. Ein Landwirt, der den Gewinn nach § 13 a EStG ermittle, könne sich nach BFH IV R 72/87 nicht auf Liebhaberei berufen. Bei § 13 a EStG werde auf die Ermittlung des tatsächlichen Gewinns oder Verlustes verzichtet und stattdessen der Gewinn nach gesetzlich festgelegten durchschnittlichen Werten bemessen, bei denen es sich um eine unwiderlegbare gesetzliche Fiktion handle. Ein Aufgabegewinn sei nie erklärt worden. Zudem habe der Kläger als Zweck des Betriebes die Aufzucht, Mast und Vermarktung von Rindvieh angegeben und Einnahmen aus Pensionstierhaltung und Holzverkäufen erzielt.
Hiergegen richtet sich die Klage.
Die Kläger wiederholen und vertiefen ihr Vorbringen aus dem Einspruchsverfahren und tragen ergänzend vor, das Urteil BFH BStBl II 1989,234 sei nicht einschlägig, da vorliegend niemals Einkünfte aus LuF vorgelegen hätten. Nach der Entscheidung des FG Niedersachsen vom 17. 7. 1989 XII 752/85 könne zwar der pauschale Durchschnittsgewinn fingiert werden, nicht aber die Gewinnerzielungsabsicht. Im Urteil des FG Düsseldorf 11 K 4587/12 BG sei zur bewertungsrechtlichen Abgrenzung dargelegt, dass allein das Halten von Pferden zu Hobbyzwecken und die Erzeugung von Futter für diese Pferde keine land- und forstwirtschaftliche Nutzung darstelle. Der Kläger habe keine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt. Er habe weder Pferde veräußert noch im Rahmen einer Pferdepension vermietet. Auch habe er keine Flächenprämien bezogen. Auch eine Verwertung oder Vermarktung von pflanzlichen oder tierischen Erzeugnissen habe er nicht vorgenommen. Die relativ hohen Kosten wie z. B. für den Tierarzt seien auch nicht als Betriebsausgaben erklärt worden. Das Halten eigener Reitpferde zu privaten Zwecken führe schon mangels betrieblicher Veranlassung nicht zu land- und forstwirtschaftlichen Einkünften.
§ 13 a EStG sei eine Gewinnermittlungsvorschrift für kleinere land- und forstwirtschaftliche Betriebe. Da der Kläger keinen solchen unterhalten habe, sei die Vorschrift nicht anwendbar.
Hilfsweise sei auch die Ermittlung des Veräußerungsgewinns zu beanstanden. Der Beklagte habe fiktive Anschaffungskosten von 1.406 € gem. § 55 EStG berücksichtigt. Tatsächlich anzusetzen seien aber:
AK laut Vertrag vom 23. 1. 1989 für 3.224 qm =
| DM 16.120, umgerechnet € 8.242, umgerechnet auf 1.375 qm | 3.516 € |
| Anteilige Vermessungskosten 1989 (DM 4.776,90) | 1.042 € |
| Vermessungskosten 2013 | 4.610 € |
| Kreis … Rechnung 26. 9. 2013 Kataster | 810 € |
| … Rechnung 20. 8. 2014 Pflasterung Weg | 7.014 € |
| Dito 30. 12. 2013 | 2.654 € |
| … Rechnung 3. 8. 2014 Pflasterbettung | 114 € |
| … Rechnung 8. 10. 2013 Fräsarbeiten | 95 € |
| Summe | 19.855 €. |
Die Anlage des Weges sei erfolgt, um einen Zugang zu der veräußerten Fläche zu ermöglichen. Im Kaufvertrag vom 25. 7. 2013 sei ein Wegerecht für einen 3,5 m breiten Weg vereinbart worden. Der Kläger habe sich verpflichtet, die Wegefläche auf seine Kosten zu pflastern.
Die Kläger beantragen,
den Einkommensteuerbescheid 2013 und den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2014 vom 1. 6. 2015 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 22. 9. 2015 dahingehend zu ändern, dass keine Einkünfte aus LuF angesetzt werden.
Der Beklagte beantragt Klageabweisung.
Er bezieht sich auf die Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor,
der Kläger habe 1989 einen LuF-Betrieb eröffnet und Einkünfte selbst erklärt. Die im Zuge der Veräußerung realisierten stillen Reserven seien zu versteuern.
Zur Ermittlung der Anschaffungskosten der veräußerten Teilfläche könne den Angaben der Kläger gefolgt werden. Ein Einkommensteuerjahresbescheid für 2014 sei noch nicht ergangen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nur teilweise begründet. Die angefochtenen Bescheide sind nur hinsichtlich der Höhe des Veräußerungsgewinns teilweise rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten.
Zu Recht hat der Beklagte in den Bescheiden einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn angesetzt. Das veräußerte Grundstück stellte Betriebsvermögen eines LuF-Betriebes dar.
Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im ertragsteuerlichen Sinne erfordert Selbständigkeit, Nachhaltigkeit, Gewinnerzielungsabsicht sowie die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr (§ 13 Abs. 7 i.V.m. § 15 Abs. 2 EStG), dazu treten müssen die die jeweilige land- und forstwirtschaftliche Erwirtschaftungsart kennzeichnenden Merkmale des § 13 Abs. 1 und 2 EStG (vgl. BFH vom 5. 5. 2011 IV R 48/08 BStBl II 2011, 792; Blümich/Nacke § 13 EStG Rz. 56; Hiller in Lademann EStG § 13 Rz. 121). Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 23. 9. 1988 III R 182/84 BStBl II 1989, 111) unterfällt grundsätzlich auch die nicht mit einer Zucht verbundene Haltung von Pferden unter der Voraussetzung der Flächendeckung der Vorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Flächenabhängige Tierbestände hat der BFH der landwirtschaftlichen Nutzung zugeordnet, wenn sie nach der Verkehrsanschauung der Land- und Forstwirtschaft angehören; dazu hat er auf die beispielhafte Aufzählung in Anlage 1 zu § 51 Abs. 4 BewG verwiesen (BFH vom 16. 12. 2004 IV R 4/04 BStBl II 2005, 347). Pferde gehören danach zu den Tierarten, deren Haltung und Zucht zur landwirtschaftlichen Nutzung zählt. Denn die Pferdehaltung und die Pferdezucht werden in Anlage 2 zum BewG ausdrücklich genannt und den mehr flächenabhängigen Zweigen des Tierbestands zugeordnet. In der Aufzählung der Tierarten bei der Regeleung von Vieheinheiten werden die Pferde an erster Stelle aufgeführt (Anlage 1 zum BewG). Die Zuordnung zur landwirtschaftlichen Nutzung hängt bei solchen Tierbeständen grundsätzlich nur davon ab, ob die im Betrieb gehaltenen Tiere –gemessen am gesetzlichen Flächenschlüssel-- eine ausreichende Futtergrundlage haben (BFH vom 23. September 1988 III R 182/84 BStBl II 1989, 111). Daraus ergibt sich, dass Einkünfte aus der Pferdezucht und der Pferdehaltung zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zählen, wenn die Vieheinheiten-Grenze nicht überschritten wird (BFH vom 17. 12. 2008 IV R 34/06 BStBl II 2009,453). Vorliegend hielt der Kläger zwei bis drei Reitpferde auf entsprechend großen Flächen. Diese befinden sich nicht unmittelbar an das Wohnhaus des Klägers angrenzend auf der gegenüber liegenden Straßenseite und standen überwiegend in seinem Eigentum, eine daran angrenzende Weidefläche war hinzu gepachtet.
Irrelevant ist, dass es an einer erwerbswirtschaftlichen Tierhaltung fehlt. Denn nach der Rechtsprechung des BFH (Entscheidungen vom 1. 12. 1988 IV R 72/87 BStBl II 1989,234; vom 24.05.2007 IV B 41/06 BFH/NV 2007,2049) kann sich ein Landwirt, der den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen zu ermitteln hat, nicht auf das Vorliegen eines Liebhabereibetriebs berufen. Die Art und Weise der Gewinnermittlung hat dabei Vorrang gegenüber der Frage, ob der Betrieb mit Gewinnerzielungsabsicht unterhalten wird (BFH vom 17. 3. 2010 IV R 60/07 BFH/NV 2010,1446). Vorliegend hat der Kläger den Gewinn nach § 13 a EStG ermittelt. Dass er in den Vorjahren 0 Euro Gewinn erklärt hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn er hat weder einen Antrag auf Wechsel der Gewinnermittlungsmethode gestellt noch eine Aufgabe des Betriebs erklärt.
Bei der Höhe des Veräußerungsgewinns ist nach der Einlassung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung den Angaben des Klägers zu folgen. Die Vermessungskosten sind in der erklärten Höhe zu berücksichtigen, ebenso die Kosten für die Neuanlage des Weges, die der Kläger vertragsgemäß übernommen hat. Der Gewinn ermittelt sich danach wie folgt:
| Veräußerungspreis | 220.000 € |
| ./. Anschaffungs-/Veräußerungskosten | 19.855 € |
| 200.145 €, |
wovon 100.073 € in 2013 und 100.072 € in 2014 zu berücksichtigen sind. Der Gewinn ist daher jeweils um 9.224 € herabzusetzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 I FGO.