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Finanzgericht Düsseldorf·7 K 2979/08 F·02.06.2009

Feststellungsbescheid: Einspruch eines Miterben trotz Empfangsbevollmächtigtem unzulässig

SteuerrechtAbgabenordnungFeststellungsverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Miterbe einer Erbengemeinschaft griff den Feststellungsbescheid 2006 (V+V) an und rügte „Falschbuchungen“ der Hausverwaltung. Das FG Düsseldorf hielt den Einspruch für verspätet, da die Monatsfrist ab Bekanntgabe an den Empfangsbevollmächtigten ablief. Wiedereinsetzung wurde mangels schuldloser Fristversäumnis und wegen verspäteten Vortrags zu den Hinderungsgründen versagt. Zudem war der Miterbe nach § 352 AO nicht einspruchsbefugt, weil ausschließlich der bestellte Empfangsbevollmächtigte Rechtsbehelfe einlegen durfte; Ausnahmen lagen nicht vor.

Ausgang: Klage gegen die Verwerfung des Einspruchs blieb erfolglos; Einspruch war verspätet und mangels Einspruchsbefugnis unzulässig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einspruchsfrist gegen einen gesonderten und einheitlichen Feststellungsbescheid beträgt einen Monat ab wirksamer Bekanntgabe nach § 122 AO i.V.m. § 355 AO.

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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO setzt voraus, dass die Frist schuldlos versäumt wurde und die Wiedereinsetzungstatsachen innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses vorgetragen sowie die versäumte Handlung nachgeholt werden.

3

Die Entdeckung einer behaupteten materiellen Unrichtigkeit des Steuerbescheids erst nach Ablauf der Einspruchsfrist begründet grundsätzlich keine Wiedereinsetzung; Bestandskraft geht vor.

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Bei gesonderter und einheitlicher Feststellung ist grundsätzlich nur der nach § 183 AO bestellte Empfangsbevollmächtigte einspruchsbefugt (§ 352 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 AO), sofern kein fristgerechter Widerspruch erfolgt und keine gesetzlichen Ausnahmen eingreifen.

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Eine Anfechtungsklage kann nicht in eine Verpflichtungsklage auf Bescheidänderung umgedeutet werden, wenn es an einem entsprechenden Verwaltungsverfahren (ablehnender Bescheid und Vorverfahren) fehlt.

Relevante Normen
§ 90 AO§ 183 Abs. 2 AO§ 352 Abs. 2 Satz 3 AO§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO§ 355 Abs. 1 AO§ 122 Abs. 1 Satz 3 AO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

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Der Kläger war im Streitjahr 2006 neben 8 weiteren Personen zu 3,57% an der Erbengemeinschaft K beteiligt. Die Erbengemeinschaft war Eigentümerin der Mietwohngrundstücke Astraße , Bstraße und Cstraße einschließlich eines Garagenhofes in Z-Stadt. Die Grundstücke wurden seit dem 01.04.2000 von der Hausverwaltung L, Inhaber L, verwaltet (vgl. Verwaltervertrag vom 15.03.2000, Blatt 5 ff der Gerichtsakten). Ausweislich des Protokolls über die Zusammenkunft der Erbengemeinschaft K vom 09.02.2002 (Blatt 10 ff der Gerichtsakte) beschlossen die anwesenden Erben durch einstimmige Beschlussfassung mit 68,89% von 100% der Stimmanteile, dass die Firma Hausverwaltung L berechtigt sei, die Abgabe der Steuererklärungen nach Erstellung durch den Steuerberater an das zuständige Finanzamt vornehmen zu dürfen.

3

Genauso wie auch in den Vorjahren reichte die Hausverwaltung L am 09.08.2007 - als Empfangsbevollmächtigter der Erbengemeinschaft K - die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung und die Eigenheimzulage für das Jahr 2006 beim Finanzamt ein. Die Erklärung wurde durch den Steuerberater M angefertigt. Auf dem Vordruck heißt es weiter:

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"Ich wurde von den Beteiligten bevollmächtigt, diese bei der Erstellung und Unterzeichnung der Steuererklärung zu vertreten. Der in den Zeilen 16 bis 20 benannte Bevollmächtigte wurde von sämtlichen Feststellungsbeteiligten bestellt. Ich habe alle Feststellungsbeteiligte davon in Kenntnis gesetzt, dass - soweit kein vertretungsberechtigter Geschäftsführer vorhanden ist - dem in den Zeilen 16 bis 20 benannten Bevollmächtigten im Feststellungsverfahren grundsätzlich die ausschließliche Einspruchs- und Klagebefugnis zusteht."

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Der Beklagte erließ am 11.10.2007 einen Bescheid für 2006 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Erbengemeinschaft K wurden erklärungsgemäß in Höhe von 158.975,60 EUR festgestellt. Dem Kläger wurden hiervon 5.775,12 EUR zugerechnet. Der Bescheid war adressiert an die Hausverwaltung L als Empfangsbevollmächtigter für K Erbengemeinschaft, Z-Stadt.

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Mit Schreiben vom 31.01.2008 (Eingang beim Finanzamt am 01.02.2008) teilte der Kläger dem Finanzamt mit, dass er gegen den Bescheid vom 11.10.2007 Einspruch erheben möchte. Er führte aus: Zwar sei die Hausverwaltung L für den Empfang des Bescheides durch die Erbengemeinschaft bevollmächtigt worden, leider sei auch die Einspruchsfrist überschritten, mehrere Erben hätten aber zuviel Steuern entrichten müssen, weil die Hausverwaltung L Falschbuchungen vorgenommen hätte, indem sie die Einnahmedaten willkürlich durch die Eintragung von alten Mietrückständen von ca. 50.000 EUR erhöht habe.

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Ausweislich einer Gesprächsnotiz vom 05.03.2008 teilte Frau L von der Hausverwaltung L dem Beklagten mit, dass es sich bei den Ausbuchungen von ca. 50.000 EUR um nichtrealisierbare Mietrückstände gehandelt habe.

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Mit Schreiben vom 10.04.2008 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass der Einspruch verspätet eingegangen sei und Gründe für eine entschuldbare Fristversäumnis nicht erkennbar seien, so dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht käme. Darüber hinaus sei der Einspruch auch deshalb unzulässig, weil der Kläger nicht befugt gewesen sei, Einspruch einzulegen.

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Der Kläger teilte dem Finanzamt darauf hin mit, dass er gegen die Hausverwaltung L mit Schreiben vom 08.11.2007 beim Polizeipräsidium Z-Stadt eine Anzeige wegen Betruges erstattet habe. Er habe Anfang Januar 2008 anlässlich seiner Zeugenaussage die Abrechnungen noch einmal durchgearbeitet und anhand der Mieterlisten habe er feststellen müssen, dass die Mieteinnahmen willkürlich um alte Mietrückstände erhöht worden seien. Es werde auf die Seiten 2, 44, 57 und 69 der Abrechnung für das Jahr 2006 vom 11.01.2007 hingewiesen. Mit einem weiteren Schreiben trug der Kläger vor, dass die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in der ungewöhnlichen und versteckten Art der Falschbuchungen begründet sei. Selbst Herr Steuerberater M habe diese nicht erkannt. Die Hausverwaltung L habe durch ihre rechtswidrig generierte Steuererklärung das Alleinvertretungsrecht verloren. Zudem sei er, der Kläger, am Mehrheitsbeschluss vom 09.02.2002 (Bestellung der Hausverwaltung L als Empfangsbevollmächtigten) nicht beteiligt gewesen.

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Mit Schreiben vom 20.05.2008 wies der Kläger darauf hin, dass am 06.05.2008 vom Amtsgericht Z-Stadt die von ihm am 17.10.2005 beantragte Zwangsversteuerung des Grundbesitzes der Erbengemeinschaft zwecks Auflösung der Gemeinschaft durchgeführt worden sei und dass zwischen den Beteiligten ernstliche, auch gerichtlich ausgetragene Meinungsverschiedenheiten bestanden hätten.

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Mit Einspruchsentscheidung vom 07.07.2008 wurde der Einspruch des Klägers gegen den Feststellungsbescheid 2006 als unzulässig verworfen. Zur Begründung führte der Beklagte aus: Der Kläger sei nicht befugt gewesen, gegen den Feststellungsbescheid vom 11.10.2007 Einspruch einzulegen. Die Einspruchsbefugnis habe nur der Hausverwaltung L zugestanden. Darüber hinaus sei der Einspruch auch deshalb unzulässig, weil dieser nicht fristgerecht beim Finanzamt eingegangen sei. Die Einspruchsfrist endete bereits mit Ablauf des 15.11.2007. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme nicht in Betracht. Die vorgetragene Falschbuchung sei kein Wiedereinsetzungsgrund.

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Mit der hiergegen am 01.08.2008 erhobenen Klage trägt der Kläger vor:

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Nach § 90 AO seien die Beteiligten verpflichtet, die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen, vollständig und wahrheitsgemäß offen zu legen. Der Bevollmächtigte, Herr L, habe aber seine Verpflichtung gegenüber dem Finanzamt nicht erfüllt, er habe auch den mit den Erben geschlossenen Verwaltungsvertrag gebrochen. Ob er die Fälschung der Einnahmedaten aus Böswilligkeit oder in kaufmännischer Unfähigkeit vorgenommen habe, sei dahingestellt. Jedenfalls könne man nicht die rechtliche Forderung aufstellen, niemand dürfe eine Fälschung dem Finanzamt anzeigen außer dem Fälscher selbst. Er, der Kläger, habe in seinem Einspruch auf die Falschbuchung hingewiesen. Den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand habe er nicht mit einem Irrtum begründet, sondern vielmehr damit dass er die ungewöhnlichen und versteckten Falschbuchungen erst Anfang Januar 2008 nach Überprüfung der Mieterlisten habe erkennen können. Die Wiedereinsetzung hätte von Amts wegen gewährt werden müssen. Er, der Kläger, wolle sich nicht über die Vorschriften zur Einspruchsbefugnis hinwegsetzen, vielmehr habe er nur darauf aufmerksam gemacht, dass der Verwalter wegen Missachtung des bestehenden Vertrages sein Alleinvertretungsrecht verliere. Im übrigen habe das Finanzamt auch nicht auf die Mitteilung, dass die in § 183 Abs. 2 AO genannten Ausnahmen von der Bestellung vorlägen, reagiert. Er habe die Umstände an das Finanzamt mit Schreiben vom 20.05.2008 bekannt gegeben. Zu den Meinungsverschiedenheiten könne angeführt werden, dass der Verwalter trotz ungenügender Rechtskenntnisse am 09.09.2005 gegen ihn, den Kläger, und gegen die Schwester des Klägers, F, Klage vor dem Landgericht Z-Stadt erhoben habe, um einer Kreditaufnahme über 225.000 EUR zuzustimmen, und dass daraufhin die Teilungsversteigerung zwecks Auflösung der Erbengemeinschaft durch den Kläger beantragt worden sei, welche dann am 06.05.2008 durchgeführt worden sei. Dass kein weiterer Erbe und auch der Steuerberater die Falschbuchung nicht entdeckt habe, dürfe seine Klage nicht behindern. Die Erklärung sei gänzlich falsch und ungültig. Der Beklagte könne unmöglich auf das Alleinvertretungsrecht des Verwalters verweisen. Die Mitglieder der Gemeinschaft wären sonst gegenüber ungerechtfertigten, auf absurden Abgaben beruhenden, erhöhten Steuerforderungen wehrlos.

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Die Steuererklärung 2007 sei von ihm, dem Kläger, beim Finanzamt eingereicht worden mit einem Vermerk in der Anlage V, dass der Verwalter zur Herausgabe der benötigten Daten vor dem Zivilgericht verklagt worden sei. Das Finanzamt habe dann in dem Steuerbescheid vom 28.11.2008 als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung einen Erinnerungswert von 1 EUR eingetragen. 

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Der Kläger beantragt,

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die Einspruchsentscheidung vom 07.07.2008 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte trägt vor:

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Der Kläger könne sich nicht mit dem Hinweis auf die nach seiner Auffassung gefälschten Einnahmedaten über die Vorschriften zur Einspruchsbefugnis hinwegsetzen. Im übrigen habe bislang nur der Kläger, nicht aber auch ein anderer Feststellungsbeteiligter oder der Steuerberater der Erbengemeinschaft die Unrichtigkeit der ermittelten Einkünfte behauptet. Die Belehrung nach §352 Abs. 2 S. 3 AO zur Einspruchsbefugnis des Empfangsbevollmächtigten sei im Streitfall erfolgt. Dem Finanzamt hätten keine Informationen hinsichtlich der Auflösung der Erbengemeinschaft vorgelegen. Es sei auch nicht bekannt gewesen, dass zwischen den Beteiligten ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestünden, so dass für das Finanzamt kein Anlass zur Einzelbekanntgabe des angefochtenen Bescheides bestanden habe. Zudem habe der Kläger nicht dargelegt, aus welchen Gründen er gehindert gewesen sein soll, die Rechtsbehelfsfrist als solche zu wahren. Derartige Umstände lägen offensichtlich nicht vor und seien auch nicht einen Monat nach Wegfall der Hindernisse glaubhaft gemacht worden.

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Das Gericht hat die Akten des Amtsgerichts Z-Stadt (Verfahren zur Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft Az. (180) 181 K 067/05) zum Verfahren beigezogen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Die angefochtene Einspruchsentscheidung vom 07.07.2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 S. 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-).

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Der Beklagte hat in seiner Einspruchsentscheidung den Einspruch des Klägers zu Recht als unzulässig verworfen.

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Der mit Schreiben vom 31.01.2008 (Eingang beim Finanzamt am 01.02.2008) erhobene Einspruch ist nicht rechtzeitig innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Feststellungsbescheides vom 11.10.2007 (vgl. § 355 Abs. 1 AO) eingelegt worden.

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Der Bescheid ist dem Kläger gegenüber wirksam bekanntgegeben worden. Der Kläger hat den Zugang des Feststellungsbescheids vom 11.10.2007 auch nicht bestritten.

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Die Rechtsbehelfsfrist von einem Monat begann am Montag, dem 15.10.2007 (§ 122 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 Nr. 1 Abgabenordnung -AO-; § 108 Abs. 1 AO i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB), und endete am Donnerstag, dem 15.11.2007 (§§ 108 Abs. 1 AO i.V.m. § 188 Abs. 2 BGB). Die Einspruchsfrist wurde durch den Einspruch vom 31.01.2008 (Eingang beim Finanzamt am 01.02.2008) - wie der Kläger auch selbst in seinem Einspruchsschreiben ausgeführt hat -  nicht eingehalten.

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Die Voraussetzung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110 AO) wegen der Versäumung der Einspruchsfrist liegen im Streitfall nicht vor.

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Gemäß § 110 Abs. 1 AO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn eine Verfahrensfrist schuldlos versäumt worden ist. Dies setzt in formeller Hinsicht voraus, dass innerhalb einer Frist von einem Monat nach Wegfall des Hindernisses die versäumte Rechtshandlung nachgeholt und diejenigen Tatsachen vorgetragen werden, aus denen sich die schuldlose Verhinderung ergeben soll (ständige Rechtsprechung vgl. z.B. BFH-Urteil vom 27. März 1985 II R 118/83, BStBl II 1985, 586).Die Entscheidung über die Wiedereinsetzung ist keine Ermessensentscheidung. Die Gerichte können die Entscheidung der Finanzbehörde ohne Einschränkung nachprüfen (Tipke/Kruse-Tipke, Kommentar zur Abgabenordnung, § 110 Rd. 98,99 m.w.N.).

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Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in der "ungewöhnlichen und versteckten Art der Falschbuchung" begründet (vgl. Schreiben des Klägers vom 08.04.2008).

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Eine Fristversäumnis ist nur als entschuldigt anzusehen, wenn sie durch die den Umständen des Falles angemessene und vernünftigerweise zur erwartende Sorgfalt nicht verhindert werden konnte (BFH, Urteil vom 12.08.1986 VII R 202/83, BFH-NV 1988, 89 m.w.N.). Inwieweit der Kläger durch "Falschbuchungen" ohne Verschulden psychisch oder physisch gehemmt oder gehindert war, die Rechtsbehelfrist einzuhalten, oder innerhalb der Einspruchsfrist die Empfangsvollmacht der Hausverwaltung L gegenüber dem Beklagten zu widerrufen, vermag das Gericht nicht zu erkennen.

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Der Kläger hat selbst vorgetragen, dass er bereits am 09.11.2007, also noch innerhalb der Rechtsbehelfsfrist, Anzeige wegen Betruges gegen die Hausverwaltung L erstattet hat, so dass der Kläger bereits zu diesem Zeitpunkt von der angeblichen Unrichtigkeit der Abrechnung durch die Hausverwaltung L überzeugt gewesen sein muss.

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Dass er erst Anfang Januar 2008 (nach Ablauf der Einspruchsfrist) anlässlich seiner Zeugenaussage die Abrechnungen noch einmal durchgearbeitet hat und dann die behaupteten "Falschbuchungen" entdeckt hat, ist insoweit kein Wiedereinsetzungsgrund. Die Abrechnungen lagen dem Kläger vor. Es ist nicht ersichtlich, warum der Kläger ohne Verschulden verhindert war, diese bereits im Laufe der Einspruchsfrist einzusehen.

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Sollte der Vortrag des Klägers dahingehend zu verstehen sein, er sei zunächst bei Bekanntgabe des Bescheides der Ansicht gewesen, der Feststellungsbescheid sei materiell-rechtlich richtig und erst im Januar 2008 sei er zu einer anderen Auffassung gekommen, so ist dies ebenfalls kein Wiedereinsetzungsgrund. Wenn einem Steuerpflichtigen erst nach der Einspruchsfrist auffällt, dass der Bescheid materiell-rechtlich unrichtig ist, dann geht die Bestandskraft des Bescheides vor (ständige Rechtsprechung: vgl. nur Beschlüsse vom 9.Mai 1967 II B 3/67, BFHE 88, 541, BStBl III 1967, 472, und vom 17.November 1970 II R 121/70, BFHE 100, 409, BStBl II 1971, 143, jeweils mit weiteren Nachweisen). Es ist nicht Aufgabe der Wiedereinsetzung, eventuelle materielle Fehlbeurteilungen auszugleichen.

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Darüber hinaus hat der Kläger den Vortrag, dass sich die schuldlose Verhinderung dadurch ergeben soll, dass er die "versteckten Falschbuchungen" im Januar 2008 entdeckt habe, erst mit Schreiben vom 08.04.2008 zum Ausdruck gebracht und damit nicht innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses.

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Im Übrigen war der Einspruch auch deshalb unzulässig, weil der Kläger seinerzeit nicht befugt war, gegen den Feststellungsbescheid vom 11.10.2007 mit dem Vortrag, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung seien insgesamt zu hoch festgestellt worden, Einspruch einzulegen.

38

Gemäß § 352 Abs. 1 Nr. 1 zweite Alternative, Abs. 2 AO ist grundsätzlich nur der Empfangsbevollmächtigte der Erbengemeinschaft (§ 183 Abs. 1 S. 1 AO) einspruchsbefugt.

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Empfangsbevollmächtigter war im Streitfall die Hausverwaltung L, Inhaber L. Ausweislich des Erklärungsvordrucks war die Hausverwaltung L als Empfangsbevollmächtigter benannt und alle Feststellungsbeteiligten waren auch über die Einspruchsbefugnis belehrt worden (vgl. § 352 Abs. 2 S. 3 AO).

40

Der Kläger hat der Einspruchsbefugnis der Hausverwaltung L auch nicht innerhalb der Einspruchsfrist widersprochen (§ 352 Abs. 2 S. 2 letzter Halbsatz). Die vom Kläger vorgetragenen Meinungsverschiedenheiten zwischen den Feststellungsbeteiligen führen zu keinem anderen Ergebnis. Diese Meinungsverschiedenheiten waren zum Zeitpunkt des Erlass des Feststellungsbescheides vom 10.11.2007 für die Finanzbehörde nicht erkennbar. Erstmalig mit Schreiben vom 20.05.2008 hat der Kläger dem Finanzamt mitgeteilt, dass solche Meinungsverschiedenheiten bestanden haben.

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Ausnahmen im Sinne von § 352 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 AO liegen hier ebenfalls nicht vor, da der Kläger zum Zeitpunkt des Erlass des Bescheides vom 11.10.2007 und Einlegung des Einspruchs noch nicht aus der Erbengemeinschaft ausgeschieden war, und es - nach dem Vortrag des Klägers - auch nicht um die Frage geht, wer an dem Betrag beteiligt ist, sondern nur um die Höhe der festgestellten Einkünfte insgesamt.

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Eine Umdeutung der Anfechtungsklage des Klägers in eine Verpflichtungsklage (Antrag auf Verpflichtung des Finanzamtes zur Änderung des Bescheides z.B. nach § 172 Abs. 2 Nr. 2c AO oder § 173 AO) kommt hier auch nicht in Betracht. Eine derartige Klage wäre mangels eines ablehnenden Bescheides des Finanzamtes, eines dagegen eingelegten Einspruchs und damit eines entsprechenden Vorverfahrens unzulässig.

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Die übrigen Feststellungsbeteiligten waren nicht nach § 60 Abs. 3 FGO notwendig beizuladen, da diese vom Ausgang dieses Verfahrens unter keinem denkbaren Gesichtspunkt steuerrechtlich betroffen sind (vgl. BFH-Beschluss vom 04.05.1999 VIII B 94/98 BFH/NV 1999, 1483 m.w.N.). Die Erbengemeinschaft K war ebenfalls nicht notwendig beizuladen, da diese nach Verteilung des Versteigerungserlös im Juni 2008 und Eigentumsumschreibung im Grundbuch nicht mehr fortbesteht.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.