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Finanzgericht Düsseldorf·7 K 2426/00 F·26.10.2003

Streitwertfestsetzung bei gesonderter Feststellung von Großspendenvorträgen

SteuerrechtEinkommensteuerrechtVerfahrensrecht (Streitwertfestsetzung)Sonstig

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die gesonderte Feststellung eines verbleibenden Großspendenvortrags in Höhe von 1.686.566,00 DM. Das Finanzgericht setzte den Streitwert auf 215.581,88 EUR fest und wandte die vom BFH entwickelte 25%-Pauschale an. Maßgeblich sind die vermutlichen einkommensteuerlichen Auswirkungen (§ 14 Abs. 1 GKG); Abweichungen von 25% erfordern besondere Ermittlungen. Die einkommensteuerliche Wirkung hängt von der Höhe der Gesamt­einkünfte (§ 10b EStG) ab.

Ausgang: Streitwertfestsetzung auf 215.581,88 EUR (25% des begehrten Großspendenvortrags) durch das Finanzgericht

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Festsetzung des Streitwerts für die gesonderte Feststellung eines verbleibenden Großspendenvortrags ist auf die vermutlichen einkommensteuerlichen Auswirkungen abzustellen.

2

Der Streitwert kann nach der vom BFH entwickelten Praxis grundsätzlich mit 25% des streitigen Gewinns oder Verlusts bzw. des begehrten Vortrags bemessen werden.

3

Von der 25%-Pauschale ist nur abzuweichen, wenn aufgrund besonderer Ermittlungen erkennbar ist, dass die tatsächlichen einkommensteuerlichen Auswirkungen wesentlich davon abweichen.

4

Die einkommensteuerliche Wirkung eines Großspendenvortrags hängt von der Höhe der insgesamt zu ermittelnden Einkünfte ab, sodass ohne weitere Feststellungen keine genauere Bemessung möglich ist.

Relevante Normen
§ 10b Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 10d Abs. 4 EStG§ 14 Abs. 1 GKG§ 10b EStG

Tenor

Der Streitwert wird auf 215.581,88 EUR (421.641,50 DM) festgesetzt.

Gründe

2

Der Kläger begehrte mit seiner Klage die gesonderte Feststellung eines verbleibenden Großspendenvortrags gem. § 10 b Abs. 1 Satz 5 i.V. mit § 10 d Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) in Höhe von 1.686.566,00 DM.

3

Der Streitwert ist nach den vom Bundesfinanzhof (BFH) zur Streitwertfestsetzung bei der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung aufgestellten Rechtsgrundsätzen mit 25 v.H. des begehrten Großspendenvortrags zu bemessen.

4

Im Verfahren der einheitlichen Gewinnfeststellung ist der Streitwert nach den vermutlichen einkommensteuerlichen Auswirkungen bei den Feststellungsbeteiligten zu bestimmen (§ 14 Abs. 1 GKG). In ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. BFH Beschluss vom 23.4.1999, BFH/NV 1999, 1360) geht der BFH davon aus, dass die einkommensteuerlichen Auswirkungen grundsätzlich 25 v.H. des streitigen Gewinns oder Verlusts betragen (Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Vor § 135 FGO Tz. 199). Auch bei der gesonderten Feststellung des verbleibenden Großspendenvortrags ergibt sich das Interesse des Klägers aus der einkommensteuerlichen Auswirkung der vorzutragenden Sonderausgaben. Dass der Pauschalsatz von 25 v.H. im Streitfall den tatsächlichen einkommensteuerlichen Auswirkungen bei dem Kläger nicht entspricht, ist nicht ohne besondere Ermittlungen erkennbar. Dabei war zu berücksichtigen, dass die Höhe der einzusetzenden Sonderausgaben von dem - noch zu ermittelnden - Gesamtbetrag der Einkünfte abhängig ist (vgl. § 10 b EStG).