Themis
Anmelden
Finanzgericht Düsseldorf·7 K 2356/17 Kg·27.05.2018

Festsetzung von Kindergeld für März 2016 bis August 2017 angeordnet

SteuerrechtKindergeldrechtLeistungsfestsetzungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Festsetzung von Kindergeld für den Zeitraum März 2016 bis August 2017; die Beklagte hatte zuvor einen entsprechenden Bescheid und eine Einspruchsentscheidung erlassen. Das Finanzgericht Düsseldorf hob den Bescheid und die Einspruchsentscheidung auf und verpflichtete die Beklagte zur Festsetzung des Kindergeldes für den genannten Zeitraum. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Die Revision wurde zugelassen.

Ausgang: Klage auf Festsetzung von Kindergeld für März 2016 bis August 2017 stattgegeben; Bescheid und Einspruchsentscheidung aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Finanzgericht kann einen Verwaltungsbescheid und die auf ihm beruhende Einspruchsentscheidung aufheben und die Behörde verpflichten, eine Leistung (insbesondere Kindergeld) für einen bestimmten Zeitraum festzusetzen, wenn die Klage den geltend gemachten Anspruch durchsetzt.

2

Die Kostenentscheidung des Gerichts richtet sich nach dem Ausgang des Verfahrens; regelmäßig trägt die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits.

3

Die Zulassung der Revision durch das Finanzgericht kann erfolgen, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat oder zur Fortbildung des Rechts bzw. zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung einer obergerichtlichen Entscheidung bedarf.

4

Eine gerichtliche Feststellung oder Festsetzung von Kindergeld bezieht sich grundsätzlich auf den konkret geltend gemachten Zeitraum, soweit der Anspruch gerichtlich festgestellt wird.

Zitiert von (3)

2 zustimmend · 1 neutral

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung des Bescheides vom 18. 7. 2017 und der Einspruchsentscheidung vom 21. 8. 2017 Kindergeld von März 2016 bis August 2017 festzusetzen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.