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Finanzgericht Düsseldorf·7 K 2019/08 GE·22.06.2010

§ 1 Abs. 2a GrEStG: Kein Gesellschafterwechsel nach Anwachsung bei GmbH & Co. KG

SteuerrechtGrunderwerbsteuerrechtAbgabenordnungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Streitig war, ob ein Anteilskaufvertrag vom 3.5.2003 einen grunderwerbsteuerbaren Gesellschafterwechsel nach § 1 Abs. 2a GrEStG bei einer grundbesitzhaltenden GmbH & Co. KG auslöste. Das FG verneinte dies, weil die KG bereits durch wirksamen Austritt der Komplementär-GmbH am 30.4.2003 beendet war und das Vermögen der einzigen Kommanditistin angewachsen war. Der Austrittsbeschluss war nicht schwebend unwirksam; der GmbH-Geschäftsführer konnte die Komplementärin wirksam vertreten. Zwar verwirklichte die Anwachsung § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG, sie war jedoch nach § 6 Abs. 2 GrEStG steuerbefreit; der Feststellungsbescheid wurde aufgehoben.

Ausgang: Klage erfolgreich; Feststellungsbescheid nach § 17 GrEStG wegen Nichtvorliegens von § 1 Abs. 2a GrEStG aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 1 Abs. 2a GrEStG setzt voraus, dass im maßgeblichen Zeitpunkt eine grundbesitzhaltende Personengesellschaft besteht und sich innerhalb von fünf Jahren ihr Gesellschafterbestand unmittelbar auf neue Gesellschafter ändert.

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Scheidet bei einer zweigliedrigen GmbH & Co. KG die einzige Komplementär-GmbH aus, wächst das Gesamthandsvermögen der KG dem verbleibenden Kommanditisten an; die KG besteht ab diesem Zeitpunkt nicht mehr fort.

3

Ein Gesellschafterbeschluss über den Austritt der Komplementär-GmbH ist ein gesellschaftsrechtlicher Gestaltungsakt und kein Vertragsschluss mit einem Dritten; er kann wirksam durch den Geschäftsführer der GmbH gefasst werden, dessen Vertretungsmacht nach § 37 Abs. 2 GmbHG grundsätzlich nicht im Außenverhältnis beschränkt werden kann.

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Der Eigentumsübergang an Grundstücken infolge Anwachsung ohne weitere Übertragungsakte unterfällt als bloßer Übergang des Eigentums dem § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG.

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Der Übergang von Grundbesitz aus dem Gesamthandsvermögen in das Alleineigentum eines an der Gesamthand beteiligten Gesellschafters ist nach § 6 Abs. 2 GrEStG insoweit steuerfrei, als die Beteiligung am Gesamthandsvermögen fortbesteht.

Relevante Normen
§ 181 BGB§ 1 Abs. 2 a GrEStG§ 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG§ 6 Abs. 2 GrEStG§ 17 GrEStG§ 12 GrEStG

Tenor

Der Feststellungsbescheid vom 13.12.2007 und die Einspruchsentscheidung vom 08.05.2008 werden aufgehoben.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Tatbestand

2

Streitig ist, ob durch Vertrag vom 3. 5. 2003 alle Anteile an der grundbesitzhaltenden B GmbH & Co. KG auf neue Gesellschafter übergegangen sind.

3

Die Klägerin ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Fa. B GmbH & Co. KG und der C Beteiligungs GmbH. An der GmbH & Co. KG beteiligt waren die A Verwaltungs GmbH (vormals B Verwaltungs GmbH, davor firmierend als C Verwaltungs GmbH) als Komplementärin mit einem Anteil von 0 EUR sowie die C Beteiligungs GmbH als Kommanditistin mit einem Anteil von 7.669.378 EUR. Die C Beteiligungs GmbH hielt 100 % der Anteile der C Verwaltungs GmbH. Die Anteile an der Klägerin werden zu 100 % von der A Holding GmbH (vormals firmierend als C Holding) gehalten. Bis Mai 2003 gehörte die A Holding GmbH zur B L Group, GB.

4

Geschäftsführer der Fa. B GmbH & Co. KG war Herr D. Dieser hatte am 4. 6. 2001 mit der C Holding GmbH einen Dienstvertrag abgeschlossen, der u.a. folgenden Inhalt hatte:

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§ 1:

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1."Der Geschäftsführer hat die Geschäfte der Gesellschaft sowie jeder anderen Gesellschaft, in welcher der anstellenden Gesellschaft kraft ihrer Komplementärstellung die Geschäftsführung obliegt, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, der Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft, dieses Vertrages sowie in Übereinstimmung mit den Richtlinien und Weisungen der Gesellschafterversammlung und des Beirates der Gesellschaft sowie der vom Beirat erlassenen Geschäftsordnung zu führen.

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Zur Vornahme von Rechtsgeschäften, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft hinausgehen und/oder die in der oben genannten Geschäftsordnung bzw. dem Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft in bezug genommen sind, bedarf der Geschäftsführer der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung und/oder des Beirats.

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5.Der Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft nach Maßgabe seiner Bestellung.

9

6.Die Befugnis zur Geschäftsführung umfasst die Vornahme aller Maßnahmen im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs der Gesellschaft und ihrer Tochtergesellschaften. Einschränkungen durch Gesetze, Satzungen der Gesellschaft, der oben unter 1. Genannten Geschäftsordnung oder durch diesen Vertrag sind von dem Geschäftsführer zu beachten."

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Gemäß Zusatzvereinbarung vom 3. 3. 2002 waren sich die Holding und der Geschäftsführer einig, dass der Geschäftsführer im Fall des Erwerbs weiterer Gesellschaften im Bereich "Industrial" durch die B-Gruppe in Deutschland die volle Verantwortlichkeit als Vorsitzender Geschäftsführer aller solchen Unternehmen haben werde.

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Von den Beschränkungen des § 181 BGB war der Geschäftsführer ausweislich der Handelsregistereintragung befreit.

12

Mit Kaufvertrag vom 25. 9. 2001 hatte die Fa. B GmbH & Co. KG nach elf Jahren den Immobilienleasingvertrag mit der Fa. E Verwaltungs GmbH & Co. Vermietungs KG vorzeitig beendet und ihren ursprünglichen Grundbesitz für 15.683.364 DM zurück erworben.

13

Mit notarieller Urkunde vom 30. 4. 2003 (UR-Nr. 1/03 des Notars F, Z-Stadt) wurden die Namensunterschriften des Herrn D unter den Gesellschafterbeschluss vom 29. 4. 2003 über die Auflösung der B GmbH & Co. KG, Spedition, beglaubigt. Dieser Beschluss hatte folgenden Wortlaut:

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"Präambel:

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Die B GmbH & Co. KG, Spedition (nachfolgend auch kurz "Gesellschaft" genannt) ist im Handelsregister des Amtsgerichts Y-Stadt unter der Nummer HRA 1 eingetragen.

16

Einziger persönlich haftender Gesellschafter ist die B Verwaltungsgesellschaft mit beschränkter Haftung, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Y-Stadt unter der Nummer HRB 2. Sie hält keinen Kapitalanteil und ist am Vermögen der Gesellschaft nicht beteiligt.

17

Einzige Kommanditistin der Gesellschaft ist die im Handelsregister des Amtsgerichts Y-Stadt unter HRB 3 eingetragene C Beteiligungsgesellschaft mbH.

18

Herr D, geboren am .... ist einzelvertretungsberechtigter und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Geschäftsführer der B Verwaltungsgesellschaft mit beschränkter Haftung und der C Beteiligungsgesellschaft mbH.

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Dies vorausgeschickt halten die Gesellschafter hiermit eine

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außerordentliche Gesellschafterversammlung

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der

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B GmbH & Co. KG, Spedition

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ab und beschließen was folgt:

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Die B Verwaltungsgesellschaft mit beschränkter Haftung tritt mit sofortiger Wirkung aus der Gesellschaft aus. Durch den Austritt der Komplementärin aus der Gesellschaft wächst das Vermögen der Gesellschaft der einzigen Kommanditistin, der C Beteiligungsgesellschaft mbH, an.

  1. Die B Verwaltungsgesellschaft mit beschränkter Haftung tritt mit sofortiger Wirkung aus der Gesellschaft aus.
  2. Durch den Austritt der Komplementärin aus der Gesellschaft wächst das Vermögen der Gesellschaft der einzigen Kommanditistin, der C Beteiligungsgesellschaft mbH, an.
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Damit ist die Gesellschafterversammlung geschlossen.

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Unterzeichnet war der Beschluss durch Herrn D als Geschäftsführer der B Verwaltungsgesellschaft mbH und als Geschäftsführer der C Beteiligungsgesellschaft mbH.

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Am 2. 5. 2003 schloss Herr D mit Herrn G einen Treuhandvertrag, wonach Herr D als Treugeber den Treuhänder beauftragte, Anteile im Nennwert von 25.000 EUR an der Fa. H GmbH im Namen des Treugebers zu erwerben und zu halten. Die Fa. H GmbH war am 5. 7. 2002 (UR-Nr. 2/02 des Notars I in X-Stadt) gegründet worden. Alleiniger Inhaber der Geschäftsanteile war die J Beratungsgesellschaft mbH. Mit notariellem Vertrag vom 3. 5. 2003 (UR-Nr. 3/03 des Notars K in Z-Stadt) veräußerte die J Beratungsgesellschaft mbH ihren gesamten Geschäftsanteil an der Fa. H GmbH für 30.000 EUR an Herrn G. In der sodann einberufenen Gesellschafterversammlung wurde Herr D als Geschäftsführer der Fa. H GmbH bestellt (Tz. 7 des not. Vertrages).

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Sodann erwarben durch notariell beurkundeten Kauf- und Abtretungsvertrag vom 3. 5. 2003 (UR-Nr. 4/03 des Notars K in Z-Stadt) die H GmbH, vertreten durch Herrn D, einen Teilgeschäftsanteil an der C Holding von 800.000 DM sowie Frau D von 200.000 DM, nachdem in derselben Urkunde der C Holding-Geschäftsanteil von 1.000.000 DM in zwei Anteile geteilt worden war. Der Kaufpreis von 800 EUR bzw. 200 EUR war in bar zu erbringen. Auf den Inhalt der notariellen Urkunde nebst Anlagen wird verwiesen.

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Im Jahr 2004 begann eine Betriebsprüfung durch das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Bergisches Land bei der Fa. B GmbH & Co. KG. Der Prüfer vertrat in seinem Teilbericht vom 26. 9. 2007 die Ansicht, die Beschlüsse vom 29./30. 4. 2003 seien zivilrechtlich schwebend unwirksam gewesen, weil sie in Widerspruch zum Geschäftsführervertrag des Herrn D gestanden hätten.

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Mit der Veräußerung vom 3. 5. 2003 seien alle von der A Holding GmbH direkt und indirekt gehaltenen Beteiligungsgesellschaften, also auch 100 % der Anteile an der B GmbH & Co. KG, veräußert worden. Zivilrechtlich habe zu diesem Zeitpunkt die B GmbH & Co. KG noch bestanden. Erst eine logische Sekunde nach Unterzeichnung des Kaufvertrags vom 3. 5. 2003 könne die schwebende Unwirksamkeit der Beschlüsse vom 29. 4. 2003 durch stillschweigende Genehmigung des nunmehrigen Anteilseigners D entfallen sein.

31

Am 3. 5. 2003 seien daher 100 % der Anteile der A Holding GmbH veräußert worden, zu deren Vermögen 100 % der Anteile der zivilrechtlich noch bestehenden B GmbH & Co. KG und der B Verwaltungs GmbH gehört hätten. Dieser Vorgang unterliege bei der im Veräußerungszeitpunkt noch bestehenden Fa. B GmbH & Co. KG der GrESt nach § 1 Abs. 2 a GrEStG.

32

Die Anwachsung des Vermögens der GmbH & Co. KG aufgrund der am 3. 5. 2003 wirksam werdenden Beschlüsse unterfalle § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG, insoweit sei aber die Vergünstigung nach § 6 Abs. 2 GrEStG (100 %) anzuwenden.

33

Die Eintragung der Beschlüsse ins Handelsregister erfolgte am 27. 10. 2003.

34

Am 13. 12. 2007 erließ der Beklagte einen Bescheid über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer an die Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin der B GmbH & Co. KG und stellte die Besteuerungsgrundlagen nach § 17 GrEStG für den am 3. 5. 2003 durch Gesellschafterwechsel iSd § 1 Abs. 2 a GrEStG bei der GmbH & Co. KG verwirklichten Erwerbsvorgang. In der Anlage zum Bescheid waren die betroffenen Grundstücke (1-10, siehe Anlage zum Bescheid) aufgeführt. Zur Steuerberechnung führte der Beklagte aus, die Fa. B GmbH & Co. KG habe ihren Grundbesitz erst mit Vertrag vom 25. 9. 2001 nach vorzeitiger Auflösung des Leasingvertrages zurück erworben. Die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage nach § 17 GrEStG für diesen Vorgang habe 31.217.603 DM betragen. Gegenüber der Veräußerung an die Leasinggesellschaft mit Vertrag vom 28. 3. 1990 habe sich in elf Jahren eine Verminderung der BMG von 21,57 % ergeben, also pro Jahr ./. 1,9 %. Zum Stichtag 3. 5. 2003 sei die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage von 31.217.603 DM daher um weitere 2,85 % für 1,5 Jahre auf 15.506.410 EUR zu vermindern, § 12 GrEStG.

35

Gegen den Bescheid legte die Klägerin Einspruch ein und trug vor, tatsächlich habe die Fa. B GmbH & Co. KG am 3. 5. 2003 nicht mehr existiert, da sie durch Gesellschafterbeschluss vom 30. 4. 2003 (UR-Nr. 1/03 des Notars F in Z-Stadt) beendet und das Vermögen der C Beteiligungsgesellschaft mbH, heute die Klägerin, angewachsen sei. Der Geschäftsführer Herr D sei einzelvertretungsberechtigter und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Geschäftsführer beider Unternehmen gewesen. Nach § 37 Abs. 2 GmbHG seien sachliche Einschränkungen der Vertretungsmacht durch Gesellschaftsvertrag oder Anstellungsvertrag nicht möglich.

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Mit Einspruchsentscheidung vom 8. 5. 2008 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Er führte aus, zum Vermögen der B GmbH & Co. KG habe unstreitig seit dem 25. 9. 2001 der aus Tz. 6.1.3 des BP-Berichtes ersichtliche Grundbesitz gehört. Mit Notarurkunde vom 3. 5. 2003 (UR-Nr. 4/03) habe die Fa. B Logistics Holding Limited, GB, alle Anteile der heutigen A Holding GmbH (vormals C Holding GmbH) an die Fa. H 2002 Vermögensverwaltungs GmbH veräußert. Dies habe zur Folge, dass auch alle von der A Holding GmbH direkt und indirekt gehaltenen Beteiligungsgesellschaften, also auch 100 % der Anteile an der grundbesitzhaltenden Fa. B GmbH & Co. KG veräußert worden seien. Am 3. 5. 2003 seien daher 100 % der Anteile der A Holding GmbH veräußert worden, zu deren Vermögen im Veräußerungszeitpunkt 100 % der Anteile an der B GmbH & Co. KG und 100 % der Anteile an der B Verwaltungs GmbH gehört hätten. Dieser Vorgang unterliege der GrESt nach § 1 Abs. 2 a GrEStG, da 100 % der Anteile am Vermögen der B GmbH & Co. KG auf neue Gesellschafter übergegangen seien. Am 3. 5. 2003 habe die B GmbH & Co. KG zivilrechtlich noch bestanden. Die Eintragung der Beschlüsse vom 29. 4. 2003 sei erst am 27. 10. 2003 erfolgt, zudem seien diese schwebend unwirksam gewesen.

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Hiergegen richtet sich die Klage.

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Die Klägerin trägt vor:

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Die B GmbH & Co. KG habe am 3. 5. 2003 nicht mehr existiert, da am 30. 4. 2003 die vorletzte Gesellschafterin und alleinige Komplementärin aus der Gesellschaft ausgetreten und das Vermögen der Gesellschaft damit der Klägerin als einziger verbleibender Gesellschafterin angewachsen sei. Daher hätten sich die Grundstücke am 3. 5. 2003 nicht mehr im Eigentum der B GmbH & Co. KG befunden; § 1 Abs. 2 a GrEStG sei nicht anzuwenden. Die Grundstücke hätten sich im Vermögen einer Kapitalgesellschaft, der Klägerin, nicht einer Personengesellschaft befunden. Der Gesellschafterbeschluss vom 30. 4. 2003 und die damit erfolgte Anwachsung seien sofort wirksam geworden. Die Eintragung im Handelsregister habe lediglich deklaratorische Bedeutung. Der Beklagte verkenne die Grenzen gesellschaftsrechtlicher Vertretungsbefugnisse. § 37 Abs. 1 GmbH bestimme das rechtliche Dürfen im Innenverhältnis, nicht aber die Wirksamkeit einer Vertretung nach außen. Davon zu unterscheiden sei die nach außen wirkende Beschränkung der Vertretungsmacht des Geschäftsführers, die durch die Zuweisung von Aufgaben und Zuständigkeiten in die Gesellschafterversammlung nach § 46 GmbHG begründet werde. Die Zuständigkeitsverteilung nach § 46 GmbHG beschränke die Vertretungsmacht nicht. Zwar sei der Geschäftsführer nicht zur Wahrnehmung von Gesellschafter- und Anteilseignerrechten befugt, § 46 GmbHG. Dies gelte allerdings nur für die Rechte in der Gesellschaft, für die der Geschäftsführer handle. § 46 schränke nicht die Rechte ein, die der Gesellschaft selbst aufgrund der Beteiligung an einer anderen Gesellschaft zustünden. Die Stimmrechtsabgabe in Gesellschafterversammlungen der Töchter sei originäre Geschäftsführeraufgabe. Bei der Abgabe von Willenserklärungen gegenüber Töchtern oder Mitgesellschaftern handle der Geschäftsführer im Rahmen seiner Befugnisse nach § 37 Abs. 1 GmbHG. Insoweit trete er auch gegenüber Dritten auf, so dass § 37 Abs. 2 GmbHG maßgeblich sei. Da die Klägerin eine GmbH sei, scheide § 1 Abs. 2 a GrEStG aus. Auch § 1 Abs. 3 GrEStG komme nicht in Betracht, da keine mittelbare Anteilsvereinigung bzw. –übertragung vorliege. Steuerschuldnerin nach § 1 Abs. 3 GrEStG wäre zudem nach § 13 Abs. 5 GrEStG nicht die Klägerin.

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Der Umfang der Vertretungsmacht nach § 1 Nr. 5 des Anstellungsvertrages des Geschäftsführers ergebe sich allein nach Maßgabe der Geschäftsführerbestellung, d.h. aus den gesetzlichen Vorschriften, und werde durch den Anstellungsvertrag nicht beschränkt. Nur die Willensbildung im Innenverhältnis werde durch den Vertrag konkretisiert, dass sie alle Maßnahmen im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb erfasse. Die C Holding GmbH habe keinen operativen Geschäftsbetrieb, ihr Betrieb erfasse nicht den laufenden Betrieb von Speditionsgesellschaften, sondern deren gesellschaftsrechtliche Verwaltung. Der Alleingesellschafter der Holding habe Herrn D auch die Vornahme gesellschaftsrechtlicher Umstrukturierungen auf der Ebene deutscher Tochtergesellschaften ermöglicht. Der Anstellungsvertrag verlange zudem keine schriftlichen Genehmigungen. Im übrigen hätten etwaige Beschränkungen nach § 37 Abs. 2 GmbHG keine Wirkung im Außenverhältnis.

41

Die Klägerin überreichte eine Bestätigung der damaligen Gesellschafterin der A Holding GmbH vom 6. 11. 2008, wonach die Befugnisse von Herrn D als Geschäftsführer der deutschen Konzerngesellschaften auch jegliche gesellschaftsrechtliche Umstrukturierungen umfasst habe. Auf Bl. 44 – 46 der Gerichtsakten wird insoweit verwiesen.

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Die Klägerin beantragt,

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den Feststellungsbescheid vom 13. 12. 2007 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt Klageabweisung.

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Der Beklagte trägt vor:

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Nach dem Anstellungsvertrag habe der Geschäftsführer der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung zur Vornahme von Rechtsgeschäften bedurft, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgingen. Gesellschaftsrechtliche Umstrukturierungen gehörten nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb. Eine nachträgliche Genehmigung durch das Schreiben vom 6. 11. 2008 reiche nicht aus. Die Gesellschafterversammlung sei zwingend zuständig für Satzungsänderungen, Formwechsel und Verschmelzung. Eine Verlagerung dieser Kompetenzen auf den Geschäftsführer sei nicht möglich. Selbst bei Autorisierung des Geschäftsführers zur Stimmabgabe in Gesellschafterversammlungen der Konzernuntergesellschaften seien nur die Geschäfte des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs erfasst. Die hier strittigen Beschlüsse über Umwandlungsmaßnahmen stünden unter schriftlichem Genehmigungsvorbehalt der Gesellschafterversammlung der Konzernobergesellschaft. Die Schriftformklausel nach § 11 Nr. 2 des Anstellungsvertrages gälte auch für das Zustimmungserfordernis nach § 1 Nr. 1 des Anstellungsvertrages.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 FGO.

49

Gehört zum Vermögen einer Personengesellschaft ein inländisches Grundstück und ändert sich bei ihr innerhalb von fünf Jahren der Gesellschafterbestand vollständig oder wesentlich, gilt dies als auf die Übereignung des Grundstücks auf eine neue Personengesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft (§ 1 Abs. 2a GrEStG). Gemäß § 17 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GrEStG werden die Besteuerungsgrundlagen in den Fällen des § 1 Abs. 2a GrEStG durch das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung der Gesellschaft befindet, gesondert festgestellt, wenn ein außerhalb des Bezirks dieses Finanzamtes liegendes Grundstück betroffen wird.

50

Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 a GrEStG liegen im Streitfall nicht vor. Der Gesellschafterbestand der B GmbH & Co. KG hat sich durch den Vertrag vom 3. 5. 2003 nicht geändert, denn diese Gesellschaft ist bereits durch den Gesellschafterbeschluss vom 30. 4. 2003 aufgelöst worden. Mit Ausscheiden der B Verwaltungsgesellschaft mbH als einziger Komplementärin der GmbH & Co. KG ist das bisherige Vermögen der Personengesellschaft der einzigen verbleibenden Kommanditistin, der C Beteiligungsgesellschaft mbH (Rechtsnachfolgerin: die Klägerin) angewachsen.

51

Entgegen der Ansicht des Beklagten war der Beschluss vom 29./30. 4. 2003 nicht schwebend unwirksam, sondern hat mit sofortiger Wirkung Geltung erlangt.

52

Bei dem Beschluss vom 29./30. 4. 2003 handelt es sich nicht um einen Vertrag der Gesellschaft mit Dritten, den der Geschäftsführer als Vertretungsorgan der Gesellschaft abgeschlossen hat, sondern um einen gesellschaftsrechtlichen Gestaltungsakt. Die Komplementär-GmbH hat ihren Austritt aus der GmbH & Co. KG erklärt mit der Folge, dass die bisherige Personengesellschaft nicht mehr existierte. Dieser Beschluss ist in Form einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung am 29. 4. 2003 gefasst, schriftlich dokumentiert und am 30. 4. 2003 notariell beurkundet worden. Bei der Gesellschaftserversammlung ist die Komplementär-GmbH wirksam durch den Geschäftsführer, Herrn D, vertreten worden. Der Geschäftsführer einer GmbH ist deren umfassender gesetzlicher Vertreter; seine Vertretungsmacht ist nach § 37 Abs. 2 S. 1 GmbHG unbeschränkbar (Fuhrmann in GmbH-Handbuch Rz. I Tz. 2296). Seine außergerichtliche Vertretungsmacht umfasst insbesondere die Wahrnehmung der Gesellschafterrechte der GmbH in Beteiligungsgesellschaften (Fuhrmann in GmbH-Handbuch Tz. I 2307; vgl. auch Kleindiek in Lutter/Hommelhoff § 37 GmbHG Tz. 6; OLG München vom 10. 4. 2003 7 B 656/03, juris). Dies gilt hier schon deshalb, weil die Kommanditistin, die Beteiligungs GmbH, sämtliche Anteile an der Komplementär-GmbH hielt. Der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, der vorliegend zugleich Geschäftsführer der Kommanditistin war, bildete damit die Gesellschafterversammlung (vgl. auch OLG Köln vom 3. 6. 1993 1 U 71/92 BB 1993,1388). Soweit der Geschäftsführer die Komplementär-GmbH in Bezug auf ihr Rechtsverhältnis zur KG vertritt, bedarf es allerdings einer Befreiung vom Verbot des § 181 BGB (Fuhrmann in GmbH-Handbuch Rz. I 2328). Diese Befreiung war vorliegend im Handelsregister eingetragen. Die schriftliche Dokumentation des Beschlusses (vgl. § 48 Abs. 3 GmbHG) ist ebenfalls erfolgt.

53

Nach § 37 Abs. 1 GmbHG sind die Geschäftsführer der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, welche für den Umfang ihrer Befugnis, die Gesellschaft zu vertreten, durch den Gesellschaftsvertrag oder, soweit dieser nicht ein anderes bestimmt, durch die Beschlüsse der Gesellschafter festgesetzt sind. Nach Abs. 2 des § 37 GmbHG hat gegenüber dritten Personen eine Beschränkung der Befugnis der Geschäftsführer, die Gesellschaft zu vertreten, keine rechtliche Wirkung. Ob § 37 Abs. 2 GmbHG auf Rechtsgeschäfte zwischen der GmbH (als Komplementärin) und der KG Anwendung findet (vgl. Baumbach/Zöllner § 37 Rdnr. 42; BGH vom 23. 6. 1997 II ZR 353/95 NJW 1997,2678), kann hier indes ebenso dahinstehen wie die Frage, ob für den Austritt der Komplementär-GmbH und den dadurch bedingten Formwechsel der Gesellschaft eine vorherige Entscheidung der Konzernspitze, wie der Beklagte meint, überhaupt erforderlich war. Der Senat ist nämlich davon überzeugt, dass eine solche Entscheidung vorlag und der Geschäftsführer dadurch zu der von ihm getätigten gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierung seitens der Konzernleitung autorisiert war. Von Seiten der deutschen Muttergesellschaft, der AHolding, besaß er aufgrund der Zusatzvereinbarung vom 3. 3. 2002 zu seinem Anstellungsvertrag die volle Verantwortlichkeit für alle deutschen Unternehmen der B Gruppe. Die englische Konzernspitze der L hatte vor dem Beschluss vom 29./30. 4. 2003 die Entscheidung getroffen, das deutsche Industrie-Logistik-Geschäft insgesamt an Herrn D zu verkaufen. Dies ergibt sich eindeutig aus den Veröffentlichungen der L von Mai 2003, die als Anlagen 17.1 der Urkunde des Notars K vom 3. 5. 2003 UR-Nr. 4/03 beigeheftet sind. Das "Draft announcement (1)" von Mai 2003 enthält die Mitteilung "B L – sale of German business completed" und bezieht sich auf vorherige Statements, u.a. vom 16. 4. 2003. Einen entsprechenden Inhalt hat "Draft 15" vom 6. 5. 2003. Die Formulierung bestätigt, dass der Verkauf der deutschen Sparte des Logistikgeschäfts von der englischen Holding beabsichtigt und nunmehr abgeschlossen ("completed") war; das hierzu ergangene Statement vom 16. 4. 2003 lag jedenfalls vor dem hier streitigen Beschluss. Dementsprechend hat auch die B L mit Schreiben vom 6. 11. 2008 an Herrn D erklärt, dass dieser ermächtigt war, alle die deutsche Gruppe betreffenden gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen zu ergreifen und durchzuführen, die er für nützlich oder erforderlich hielt, um die Struktur der C-Gruppe zu vereinfachen, als deren Liquidation bzw. Veräußerung Anfang 2003 eingeleitet wurde; seine Befugnis habe insbesondere die Verschmelzung und/oder die Bewirkung des Anwachsens des Vermögens von Personen-Tochtergesellschaften bei der C Beteiligungsgesellschaft - der Klägerin - umfasst.

54

Soweit der Beklagte sich dahin eingelassen hat, eine solche nachträgliche Bestätigung reiche vorliegend nicht aus, wäre dem nur zuzustimmen, wenn der Austritt der Komplementär-GmbH schwebend unwirksam gewesen wäre (vgl. BFH vom 7. 11. 2000 II R 51/99 BFH/NV 2001,642 m.w.N.). Dies war aber gerade nicht der Fall. Bei dem Schreiben vom 6. 11. 2008 handelt es sich nicht um eine nachträgliche Genehmigung i.S. des § 185 BGB zu einem schwebend unwirksamen Rechtsgeschäft. Eine solche nachträgliche Genehmigung war, wie oben ausgeführt, nicht erforderlich. Das Schreiben verdeutlicht vielmehr, dass es sich bei dem am 29./30.4. 2003 beschlossenen Austritt der B Verwaltungs GmbH aus der GmbH & Co. KG um eine Maßnahme im Rahmen der gesamten Umstrukturierung der C-Gruppe handelte, die langfristig geplant war, seit Anfang des Jahres 2003 in verschiedenen Rechtsakten erfolgen sollte und von Herrn D durchgeführt wurde. Von daher lag die entsprechende unternehmerische Entscheidung der englischen Konzernspitze vor.

55

Die Schriftformklausel in Tz. 11 des Anstellungsvertrages des Geschäftsführers steht dem nicht entgegen. Diese bezieht sich auf Änderungen des Anstellungsvertrages, die hier gerade nicht erfolgt sind. Eine – ggf. auch mündliche – Einzelanweisung an den Geschäftsführer, bestimmte unternehmerische Entscheidungen der Konzernspitze umzusetzen (nämlich die Veräußerung der deutschen Logistiksparte der L Group) stellt keine generelle Änderung der Konditionen des Geschäftsführervertrages dar.

56

Der Austritt der Komplementär-GmbH am 30. 4. 2003 war daher sofort wirksam; dies hat zur Folge, dass die GmbH & Co. KG ab diesem Zeitpunkt nicht mehr bestand. Der Vertrag vom 3. 5. 2003 führte deshalb nicht zu einem Wechsel des Gesellschafterbestandes der Personengesellschaft und konnte die Fiktion des § 1 Abs. 2 a GrEStG nicht auslösen.

57

Die Klägerin hat zwar den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG dadurch verwirklicht, dass sie im Wege der Anwachsung Alleineigentümerin der zuvor im Gesamthandseigentum der GmbH & Co. KG stehenden Grundstücke geworden ist. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG unterliegt auch der bloße Übergang des Eigentums an einem Grundstück der Grunderwerbsteuer, wenn kein den Anspruch auf Übereignung begründendes Rechtsgeschäft vorausgegangen ist und es auch keiner Auflassung bedarf. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Das Ausscheiden der Komplementär-GmbH aus der zweigliedrigen GmbH & Co. KG hat zum Übergang des Eigentums an dem Grundbesitz der KG auf die Klägerin geführt, ohne dass es weiterer Übertragungsakte bedurfte. Denn hierdurch ist die Gesellschaft aufgelöst worden, da ein vollhaftender Gesellschafter nicht mehr vorhanden war (Sudhoff, Personengesellschaften, 6. Aufl. S. 320). Das Gesamthandsvermögen der bisherigen KG ist im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den verbleibenden Gesellschafter, die Klägerin als Inhaberin der Kommanditanteile, übergegangen (vgl. K. Schmidt Gesellschaftsrecht, 4. Auflage, S. 1304 und S. 1555).

58

Zu Gunsten der Klägerin greift bezüglich dieses Erwerbsvorgangs jedoch die Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 2 GrEStG ein. Nach Satz 1 dieser Norm wird die Steuer insoweit nicht erhoben, als ein Grundstück von einer Gesamthand in das Alleineigentum einer an der Gesamthand beteiligten Person übergeht. § 6 Abs. 2 GrEStG ist auch beim Übergang zur Einmann-GmbH & Co. KG anwendbar, wenn nämlich ein Alleingesellschafter als einziger Kommanditist infolge Ausscheidens der übrigen Gesellschafter verbleibt (vgl. Boruttau/Viskorf § 6 GrEStG Tz. 10).

59

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.