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Finanzgericht Düsseldorf·7 K 1746/25 Kg (PKH)·02.02.2026

PKH abgelehnt: Einspruch gegen Kindergeld-Rückforderung per E-Mail verfristet

SteuerrechtAbgabenordnungEinkommensteuerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen die Verwerfung ihres Einspruchs gegen die Aufhebung und Rückforderung von Kindergeld. Streitpunkt ist, ob die Einspruchsfrist durch E-Mail gewahrt wurde bzw. ob wegen unvollständiger Rechtsbehelfsbelehrung die Jahresfrist gilt und Wiedereinsetzung zu gewähren ist. Das FG verneint eine fehlerhafte Belehrung trotz fehlender E-Mail-Adresse und geht mangels fristgerechten Zugangs von einer Fristversäumnis aus. Wiedereinsetzung scheidet wegen verschuldeter Fehladressierung (Schreibfehler in der E-Mail-Adresse) und fehlender Darlegung zur Instruktion/Überwachung der Hilfsperson aus; PKH wird deshalb mangels Erfolgsaussicht abgelehnt.

Ausgang: Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Kindergeld-Klage abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Klage bei summarischer Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, insbesondere weil ein vorgelagertes Einspruchsverfahren voraussichtlich fristversäumt ist.

2

Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist nur dann unrichtig i.S.d. § 356 Abs. 2 AO, wenn sie in wesentlichen Aussagen unzutreffend oder so unvollständig bzw. missverständlich ist, dass objektiv die Möglichkeit der Fristwahrung gefährdet erscheint.

3

Gibt die Rechtsbehelfsbelehrung den Wortlaut des § 357 Abs. 1 AO wieder und weist auf die schriftliche, elektronische Einreichung oder Niederschrift hin, ist sie nicht deshalb unrichtig, weil sie keine konkrete E-Mail-Adresse der Behörde nennt.

4

Wer einen Einspruch per E-Mail übermitteln will, trägt das Risiko des fehlgeschlagenen Zugangs und hat insbesondere eine zutreffende, fehlerfreie Adressierung sicherzustellen; eine Fehladressierung begründet regelmäßig Verschulden i.S.d. § 110 AO.

5

Bedient sich der Beteiligte zur Fristwahrung einer Hilfsperson, muss er im Wiedereinsetzungsverfahren darlegen und glaubhaft machen, dass die Hilfsperson geeignet, instruiert und hinreichend überwacht war; andernfalls bleibt das Verschulden zurechenbar.

Relevante Normen
§ 70 Abs. 2 EStG§ 79a Abs. 3, Abs. 4 FGO§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 355 Abs. 1 Satz 1 AO§ 187 bis 193 BGB§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Gründe

2

I.

3

Die Antragstellerin begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren, in dem die Beteiligten über die Einhaltung der Einspruchsfrist und die Kindergeldberechtigung für die Tochter der Antragstellerin streiten.

4

Die Antragstellerin ist die Mutter von K. (geboren am 00.0.2002). Für diese bezog sie Kindergeld, da K. sich seit dem 1.8.2021 in einer Ausbildung zur Verkäuferin befand. Im Jahr 2023 übersandte die Antragstellerin der Familienkasse ... (nachfolgend: Familienkasse) einen weiteren Berufsausbildungsvertrag, wonach K. seit dem 1.8.2023 bis zum 31.7.2024 eine Ausbildung zur Kauffrau im Einzelhandel absolvieren sollte. Daraufhin setzte die Familienkasse mit Bescheid vom 25.8.2023 Kindergeld für K. ab Juli 2023 fest.

5

Mit Bescheid vom 17.6.2024 hob die Familienkasse sodann die Kindergeldfestsetzung ab Juli 2024 auf und bat um Übersendung eines Nachweises über das Ende der Ausbildung von K.. Da seitens der Antragstellerin keine Antwort erfolgte, stellte die Familienkasse ein Auskunftsersuchen an den Ausbildungsbetrieb der Klägerin (die H. KG). Diese teilte am 13.3.2025 mit, dass K. sich bis zum vorzeitigen Ausbildungsende am 31.8.2023 in Berufsausbildung befunden habe (Bl. 189 der Kindergeldakte). Nach erfolgter Anhörung hob die Familienkasse daraufhin durch Bescheid vom 5.5.2025 die Kindergeldfestsetzung für den Zeitraum von September 2023 bis Juni 2024 gem. § 70 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes auf und forderte das ausgezahlte Kindergeld (2.500 EUR) zurück. Sie begründete dies damit, dass K. die Berufsausbildung abgebrochen habe. In dem Bescheid ist keine E-Mail-Adresse der Familienkasse angegeben. Die Rechtsmittelbelehrung, auf deren weiteren Inhalt Bezug genommen wird, hat u.a. zum Inhalt, dass ein Einspruch schriftlich oder elektronisch zu übermitteln oder zur Niederschrift zu erklären ist.

6

Am 18.6.2025 geht unter der E-Mail-Adresse „...Zentralkasse-...@arbeitsagentur.de“ eine E-Mail der Antragstellerin ein. Darin führt sie u.a. aus, dass sie schon mehrmals versucht habe, Unterlagen wie einen Ausbildungsvertrag und Zeugnisse ihrer Tochter per E-Mail an die Adresse „familienkasse-nordrhein-westfahlen...@arbeitsagentur.de“ zu senden. Sie sehe nicht ein, warum die Familienkasse ihre E-Mails angeblich nicht erhalten habe. Diese E-Mail leitete die Zentralkasse am 25.6.2025 an die Familienkasse weiter. Bereits am 24.6.2025 ging bei der Familienkasse ein Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin ein, mit der dieser geltend machte, dass die Antragstellerin zu Unrecht Kindergeldbeträge nicht erhalten habe. Dagegen lege sie ausdrücklich Widerspruch ein. K. habe eine dreijährige Ausbildung bis Juni 2024 zur Einzelhandelskauffrau unternommen, wobei sie die ersten zwei Jahre bei X. und das letzte Ausbildungsjahr bei B. absolviert habe.

7

Auf den Hinweis der Familienkasse, dass die Einspruchsfrist gegen den am 6.5.2025 zur Post gegebenen Bescheid vom 5.5.2025 am 12.6.2025 geendet habe und der am 24.6.2025 eingegangene Einspruch daher verfristet sei, teilte die Antragstellerin mit, dass sie bereits am 7.5.2025 per E-Mail Einspruch eingelegt und mit weiterer E-Mail vom 22.5.2025 Unterlagen nochmals übersandt habe. Zugangsnachweise lägen vor; vorsorglich werde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Soweit die Familienkasse vortrage, die E-Mails nicht erhalten zu haben, liege dies offensichtlich an technischem Versagen oder ihrer Büroorganisation.

8

Mit Einspruchsentscheidung vom 22.7.2025 verwarf die Familienkasse den Einspruch als unzulässig. Die Einspruchsfrist sei nicht gewahrt, da erstmalig am 18.6.2025 eine E-Mail der Antragstellerin bei der Zentralkasse eingegangen sei. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme nicht in Betracht; der Bescheid habe eine vollständige und verständliche Belehrung über die Einspruchseinlegung enthalten.

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Am 5.8.2025 hat die Antragstellerin Klage erhoben, über die das Gericht noch nicht entschieden hat.

10

Dazu trägt sie vor, dass K. im streitigen Zeitraum noch in Ausbildung gewesen sei. Dabei habe sie von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, das dritte Lehrjahr bei B. zu absolvieren. Die Ausbildung haben sie dann zum 31.7.2024 beendet, wie die Ausbildungsverträge und das Prüfungszeugnis zeigten (Bl. 9, 11, 12 Beiakte). Diese Unterlagen habe die Antragstellerin bereits mehrfach an die Familienkasse gesandt. Die Auskunft der H. KG sei daher fehlerhaft gewesen, da nur die Ausbildung als Verkäuferin abgeschlossen gewesen sei, sich daran jedoch die Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau angeschlossen habe.

11

Zudem habe sie mit E-Mail vom 7.5.2025 eine Stellungnahme zum Bescheid der Familienkasse vom 5.5.2025 versendet, wobei der Ehemann der Antragstellerin den Text verfasst habe, da diese der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sei. Die E-Mail sei an die richtige Adresse adressiert gewesen und dort auch eingegangen, anderenfalls wäre eine Meldung im System erfolgt, dass die E-Mail dieses nicht verlassen habe bzw. die Adresse nicht bekannt sei. Diese E-Mail sei als Einspruch gegen den Bescheid zu werten, sodass die Einspruchsfrist gewahrt sei. Am 22.5.2025 habe der Ehemann der Antragstellerin erneut Unterlagen (Ausbildungsvertrag, Zeugnis) per E-Mail an die Familienkasse gesandt. Dies werde glaubhaft gemacht durch die eidesstattliche Versicherung des Ehemanns der Antragstellerin (Bl. 31 Beiakte). Die beiden E-Mails, auf deren weiteren Inhalt Bezug genommen wird, nennen als E-Mail-Adresse „Familienkasse-Nordrhein-Westfahlen...@arbeitsagentur.de“ (Bl.14, 32 Beiakte). Zudem, so die Antragstellerin weiter, sei die Rechtsbehelfsbelehrung der Familienkasse nicht vollständig, sodass eine Jahresfrist gelte. Denn eine E-Mail-Adresse werde im Bescheid nicht genannt, sodass die Antragstellerin die E-Mail-Adresse verwendet habe, die sie auch in der Vergangenheit gegenüber der Familienkasse genutzt habe und bei der E-Mails immer zugegangen seien. So sei die verwendete Adresse etwa im Bescheid auf Bl. 174 der Kindergeldakte genannt. Ein schuldhaftes Verhalten der Antragstellerin liege daher nicht vor; jedenfalls hätte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden müssen.

12

Nachdem das Gericht einen ersten Antrag auf Prozesskostenhilfe der Antragstellerin durch Beschluss vom 23.12.2025 abgelehnt hatte, weil der Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht ordnungsgemäß ausgefüllt war, hat die Antragstellerin mit am 29.1.2026 bei Gericht eingegangenem Schreiben erneut einen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt.

13

Die Antragstellerin beantragt,

14

ihr ratenfrei Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt I. zu bewilligen.

15

Die Familienkasse trägt mit ihrer Klageerwiderung vom 13.11.2025 vor, ihr hätten die E-Mails vom 7.5.2025 und 22.5.2025 nicht innerhalb der Einspruchsfrist vorgelegen. Dabei müsse die Antragstellerin sich den im Wort „westfahlen“ enthaltenen Schreibfehler, auch wenn das Verschulden bei ihrem Ehemann liege, zurechnen lassen, da es in ihrem Verantwortungsbereich liege, die E-Mail richtig zu adressieren.

16

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

17

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Berichterstatters anstelle des Senats einverstanden erklärt.

18

II.

19

Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter anstelle des Senats (§ 79a Abs. 3, Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung - FGO-).

20

Der Antrag ist unbegründet.

21

Gemäß § 142 Abs. 1 FGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung erhält ein Antragsteller, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

22

Die sachlichen Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

23

Eine hinreichende Erfolgsaussicht liegt vor, wenn nach Aktenlage bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache spricht; das Gericht muss bei überschlägiger Betrachtung den Rechtsstandpunkt des Antragstellers nach dessen Sachdarstellung und dem Inhalt der vorhandenen Akten für zutreffend oder zumindest vertretbar halten und/oder in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt sein (Beschluss des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 29.3.2000 XI B 147/99, Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2000, 952).

24

Das ist hier nicht der Fall, da bei überschlägiger Betrachtung davon auszugehen ist, dass die Einspruchsfrist versäumt wurde und der Antragstellerin keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und die Klage daher unbegründet ist.

25

1. Die Antragstellerin hat die Einspruchsfrist für den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 5.5.2025 nicht gewahrt.

26

a) Gem. § 355 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung -AO- ist ein Einspruch gegen einen Verwaltungsakt innerhalb eines Monats nach dessen Bekanntgabe einzulegen. Die Einspruchsfrist endete aufgrund der Aufgabe des Bescheids zur Post am 6.5.2025 am 12.6.2025 (§§ 355 Abs. 1 Satz 1, 122 Abs. 2 Nr. 1, 108 Abs. 1 und Abs. 3 AO i.V.m. §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches).

27

Weder die aktenkundige E-Mail vom 18.6.2025 an die Zentralkasse - sollte diese überhaupt als Einspruch zu werten sein - noch das am 24.6.2025 eingegangene Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin haben die Einspruchsfrist gewahrt. Für die von der Antragstellerin angeführten E-Mails vom 7.5.2025 und 22.5.2025 ist dagegen kein Eingang bei der Familienkasse innerhalb der einmonatigen Einspruchsfrist zu erkennen.

28

b) Die Einspruchsfrist verlängerte sich nicht auf ein Jahr.

29

aa) Nach § 356 Abs. 1 AO beginnt die Frist für die Einlegung des Einspruchs, wenn ein Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch ergeht, nur wenn der Beteiligte über den Einspruch und die Finanzbehörde, bei der er einzulegen ist, deren Sitz und die einzuhaltende Frist in der für den Verwaltungsakt verwendeten Form belehrt worden ist. Gem. § 357 Abs. 1 Satz 1 AO ist der Einspruch schriftlich oder elektronisch einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Einspruchs nur binnen eines Jahres seit Bekanntgabe des Verwaltungsakts zulässig, es sei denn, dass die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder schriftlich oder elektronisch darüber belehrt wurde, dass ein Einspruch nicht gegeben sei (§ 356 Abs. 2 AO).

30

bb) Danach liegt keine Verlängerung der Frist gem. § 356 Abs. 2 AO vor, da die Belehrung nicht unterblieben oder unrichtig erteilt wurde.

31

Soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass in der Rechtsbehelfsbelehrung zwar erläutert werde, dass der Einspruch elektronisch übermittelt werden kann, aber keine E-Mail-Adresse angegeben sei und daraus folge, dass die Belehrung unvollständig und mehrdeutig sei und deshalb die Jahresfrist gelte, ist ihr darin nicht zu folgen.

32

(1) Nach der Rechtsprechung des BFH, der der Senat sich anschließt, ist eine Rechtsbehelfsbelehrung erst dann unrichtig, wenn sie in wesentlichen Aussagen unzutreffend oder derart unvollständig oder missverständlich gefasst ist, dass hierdurch - bei objektiver Betrachtung - die Möglichkeit zur Fristwahrung gefährdet erscheint (z.B. BFH-Beschluss vom 28.4.2015 VI R 65/13, BFH/NV 2015, 1074 m.w.N.). Unerheblich ist hingegen, ob eine unrichtige Belehrung für die Fristversäumung ursächlich war (BFH-Beschluss vom 9.11.2009 IV B 54/09, BFH/NV 2010, 448 m.w.N.). Eine Rechtsmittelbelehrung soll regelmäßig so einfach und klar wie möglich gehalten werden, um im Interesse rechtsunkundiger Beteiligter eine inhaltliche Überfrachtung zu vermeiden. Deshalb genügt es, wenn sie den Gesetzeswortlaut wiedergibt und verständlich über allgemeine Merkmale des Fristbeginns sowie über die Fristdauer informiert (BFH-Beschluss vom 17.8,2023 III R 26/22, BStBl II 2024, 94 m.w.N.).

33

(2) Danach ist die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids vom 5.5.2025 vollständig und richtig erteilt worden. Die Rechtsbehelfsbelehrung genügt den Anforderungen von § 157 Abs. 1 Satz 3 und § 356 Abs. 1 AO. Sie gibt den Wortlaut des § 357 AO wieder und belehrt zutreffend, vollständig und unmissverständlich darüber, welcher Rechtsbehelf gegen die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung zulässig ist und binnen welcher Frist dieser in welcher Form (schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift) bei welcher Behörde einzulegen ist. Eine weitergehende Belehrungspflicht bestand nicht.

34

(3) Bei dem Hinweis auf die Möglichkeit, den Einspruch „elektronisch zu übermitteln“, handelt es sich auch nicht um eine irreführende Abweichung vom Gesetzeswortlaut und ein gesonderter Hinweis, dass der Einspruch auch per E-Mail eingelegt werden kann, ist nicht erforderlich. Der Senat verweist insoweit auf die Ausführungen des BFH im Beschluss vom 17.8.2023 III R 26/22 (BStBl II 2024, 94), denen er sich anschließt.

35

Die Nennung einer konkreten E-Mail-Adresse in der Rechtsbehelfsbelehrung oder im Bescheid ist nicht erforderlich (vgl. Finanzgericht -FG- Hamburg, Urteil vom 27.2.2017 6 K 141/16, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2017, 1062; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.6.2019 8 A 11392/18, Deutsche Richterzeitung 2019, 352; Rätke in Klein, AO, 19. Aufl. 2025, § 356 Rn. 12; Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 55 FGO Rn. 8). Denn eine Rechtsbehelfsbelehrung, die - wie im Streitfall - den Wortlaut des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO wiedergibt, ist nicht „unrichtig“ i.S. des § 356 Abs. 2 Satz 1 AO (BFH-Urteil vom 20.11.2013 X R 2/12, BStBl II 2014, 236.; FG Hamburg, Urteil vom 27.2.2017 6 K 141/16, EFG 2017, 1062). .

36

2. Der Antragstellerin ist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

37

a) Gemäß § 110 Abs. 1 Satz 1 AO ist, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen (§ 110 Abs. 1 Satz 2 AO). Der Antrag muss binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden (§ 110 Abs. 2 Satz 1 AO). Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen (§ 110 Abs. 2 Satz 2 AO). Jedes Verschulden - mithin auch einfache Fahrlässigkeit - schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (BFH-Beschluss vom 5.5.2020 XI R 33/19, BFH/NV 2020, 907).

38

b) Im Streitfall ist die Überschreitung der Einspruchsfrist durch ein Verschulden der Antragstellerin eingetreten.

39

aa) Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. FG München, Urteil vom 29.1.2019 12 K 1888/18, Deutsches Steuerrecht kurzgefasst -DStRK- 2019, 203 m.w.N.) sind Verzögerungen bei der Briefbeförderung oder -zustellung, die ein Kläger nicht zu vertreten hat, nicht als dessen Verschulden zu werten. In der Verantwortung eines Klägers liegt nur, dass das zu befördernde Schriftstück zutreffend und vollständig adressiert ist (BFH-Beschluss vom 1.12.1987 VI R 27/87, BFH/NV 1988, 381) und den postalischen Bestimmungen entsprechend und so rechtzeitig zur Post geben wird, dass es nach den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen der Post bei regelmäßigem Betriebsablauf den Empfänger fristgerecht erreicht (BFH-Beschlüsse vom 4.7.1987 IX R 100/83, BFH/NV 1988, 26; vom 15.7.1992 X B 13/92, BFH/NV 1992, 763). Diesen Anforderungen entsprochen zu haben, muss der Kläger allerdings schlüssig darlegen und glaubhaft machen (BFH-Beschlüsse vom 7.11.1995 VII R 34/94, BFH/NV 1996, 343; vom 18.3.1996 I R 103/95, BFH/NV 1996, 630; FG München, Urteil vom 29.1.2019 12 K 1888/18, DStRK 2019, 203).

40

Auf die Übermittlung von Einspruchsschreiben per E-Mail übertragen, bedeuten diese Rechtsgrundsätze, dass es im Verantwortungsbereich der Antragstellerin liegt, die E-Mail auch an die richtige E-Mail-Adresse des Empfängers zu versenden und die Adressierung frei von Schreibfehlern vorzunehmen. Das Risiko einer fehlgeschlagenen Übermittlung trägt der Absender (FG München, Urteil vom 29.1.2019 12 K 1888/18, DStRK 2019, 203).

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bb) Danach ist davon auszugehen, dass ein Verschulden in der Sphäre der Antragstellerin für die Fristversäumnis ursächlich war.

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(1) Denn der fehlende Zugang des Einspruchsschreibens innerhalb der Einspruchsfrist beruht auf der Angabe einer falschen E-Mail-Adresse. Dies ergibt sich eindeutig aus der Angabe der gewählten E-Mail-Adresse des Empfängers auf den vorgelegten Kopien. Die Adressangabe weist den Schreibfehler „[…]westfahlen[...]@arbeitsagentur.de“ durch Verwendung des „h“ im Wort „westfahlen“ aus. Dieser Fehler ist der Antragstellerin ausweislich der zur Akten gereichten Kopien der E-Mails zweimal unterlaufen, nämlich in der E-Mail vom 7.5.2025 und der vom 22.5.2025.

43

(2) Dass die Antragstellerin sich dabei ihres Ehemanns bedient hat, führt nicht zu einem Entfall des Verschuldens. Bei der Auswahl von Hilfspersonen - wie etwa Familienangehörigen -, die nicht als Vertreter i.S. des § 110 Abs. 1 Satz 2 AO anzusehen sind, muss diese als Hilfsperson geeignet und eingewiesen sein. Zur Beaufsichtigung gehören etwa die Instruktion und die Überwachung des Hilfsperson, was auch Gegenstand der Darlegungspflicht im Wiedereinsetzungsantrag ist (vgl. Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 110 AO Rn. 16 m.w.N.).

44

Die Antragstellerin hat nicht - insbesondere nicht innerhalb der in § 110 Abs. 2 Satz 1 AO festgesetzten Monatsfrist - solche Umstände dargelegt, wonach ein Verschulden ihrerseits als Ursache für die Fristversäumung auszuschließen ist.

45

Die Frist begann dabei allerspätestens mit der Klageerwiderung der Familienkasse vom 13.11.2025, mit der diese auf den Schreibfehler aufmerksam gemacht hat. Weder davor noch innerhalb eines Monats danach hat die Antragstellerin aber dargelegt oder glaubhaft gemacht, ob und in welcher Weise sie ihren Ehemann bezüglich der Absendung instruiert und überwacht hat und insbesondere ob und durch wen eine Kontrolle der Adressierung erfolgt ist. Vielmehr ist gar kein Vortrag zu der fehlerhaften Adressierung und einer etwaigen Kontrolle erfolgt, sondern bis zuletzt lediglich ausgeführt worden, dass die E-Mail-Adresse zutreffend verwendet worden sei. Soweit die Antragstellerin sich dabei etwa auf die im Bescheid vom 25.8.2023 auf Bl. 174 der Kindergeldakte angegebene E-Mail-Adresse bezieht, die verwendet worden sei, so ist in dem in Bezug genommenen Bescheid die E-Mail-Adresse korrekt - also ohne „h“ in westfalen- angegeben, durch die Antragstellerin bzw. ihre Hilfsperson aber augenscheinlich fehlerhaft übernommen worden.