Kindergeldanspruch trotz im Ausland lebender Mutter; Vorrang des Haushalts nicht anwendbar
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte Kindergeld für seine im Januar 2011 geborene Tochter, die bei der erwerbstätigen Mutter in Polen lebt. Die Beklagte lehnte ab mit Verweis auf Vorrang des im Haushalt lebenden Elternteils (§ 64 Abs.2 EStG). Das FG Düsseldorf gab der Klage statt: Mangels Anspruchs der Mutter in Polen greifen weder nationale Vorrangsregel noch EU-Koordinierung; der Kläger ist kindergeldberechtigt. Kosten trägt die Beklagte.
Ausgang: Klage auf Gewährung von Kindergeld für das im Januar 2011 geborene Kind stattgegeben; angefochtene Bescheide aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Kindergeld nach den §§ 62, 63 EStG besteht, wenn der antragstellende Elternteil die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen des EStG erfüllt.
EU-Koordinierungsrecht (EWGV 883/2004, Art. 68) findet nur Anwendung, wenn in einem anderen Mitgliedstaat ein Anspruch auf Familienleistungen besteht; ohne einen solchen Anspruch stehen keine konkurrierenden Leistungen gegenüber.
§ 64 Abs. 2 Satz 1 EStG (Vorrang desjenigen, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat) setzt voraus, dass dieser Elternteil selbst nach den einschlägigen Vorschriften kindergeldberechtigt ist.
Das BKGG begründet nur dann einen Kindergeldanspruch, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 BKGG erfüllt sind und die Voraussetzungen des § 62 EStG nicht vorliegen.
Die Kostenentscheidung des Finanzgerichts richtet sich nach § 135 Abs. 1 FGO.
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1 neutral
Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet dem Kläger ab Januar 2011 Kindergeld für seine Tochter „A“ (geb. 1.1.2011) in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der Kläger beantragte für seine am 1.1.2011 geborene uneheliche Tochter „A“ Kindergeld. Die Tochter lebt bei ihrer erwerbstätigen Mutter in Polen. Diese erhält für „A“ aufgrund zu hoher eigener Einkünfte keine polnischen Familienleistungen.
Mit Bescheid vom 26.1.2011 lehnte die Beklagte den Antrag ab und führte aus, die Kindesmutter sei nach § 64 Abs.2 Satz 1 EStG vorrangig kindergeldberechtigt. Den hiergegen erhobenen Einspruch vom 8.2.2011 wies die Beklagte im Wesentlichen mit derselben Begründung mit Einspruchsentscheidung vom 29.3.2011 als unbegründet zurück.
Der Kläger hat am 2.5.2011 Klage erhoben mit der er sein Begehren weiterverfolgt.
Er beantragt schriftsätzlich,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26.1.2011 und der Einspruchsentscheidung vom 29.3.2011 zu verpflichten, ihm für das Kind „A“ ab Januar 2011 Kindergeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
und bezieht sich auf die Gründe der Einspruchsentscheidung.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter an Stelle des Senats einverstanden erklärt und auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten vorgelegten Kindergeldakte.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat Anspruch auf Kindergeld für seine Tochter „A“
Zwischen den Beteiligten ist zu Recht unstreitig, dass der Kläger die persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Kindergeld nach § 62 EStG erfüllt. Die Tochter gehört zudem zum Kreis der nach § 63 Abs. 1 EStG i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG berücksichtigungsfähigen Kinder. Der deutsche Kindergeldanspruch ist auch nicht nach § 65 Abs. 1 Nr. 2 EStG ausgeschlossen. Wie ebenfalls zwischen den Beteiligten unstreitig ist, steht der Klägerin auf Grund ihrer Einkünfte in Polen kein Anspruch auf polnische Familienleistungen zu. Eine Anwendung der EWGV 883/2004 insbesondere dessen Art. 68 scheidet aus, weil mangels eines solchen Anspruchs der Kindesmutter in Polen keine Ansprüche miteinander in Konkurrenz stehen. Daher kommt es auch nicht auf § 60 EWGV 997/2009 an (vgl. hierzu auch ausführlich: Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 8.12.2011 16 K 291/11, juris- Dokument m.w.N.) .
Schließlich ist der Anspruch des Klägers auch nicht nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift wird, wenn mehrere Personen berechtigt sind, das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Zwar lebt „A“ im Haushalt der Kindesmutter in Polen. Dies schließt den Anspruch des Klägers jedoch nicht aus, weil Voraussetzung für eine Anwendung des § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG ist, dass der andere, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat, Berechtigter im Sinne dieser Vorschrift ist. Die Auszahlung des Kindergeldes an einen Elternteil gemäß den §§ 64 EStG, 3 BKGG kommt nur dann in Betracht, wenn dieser Elternteil selbst kindergeldberechtigt ist (vgl. FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 23.3.2011 2 K 2248/10, EFG 2011, 1323; ebenso: FG München Urteil vom 21.11.2011 5 K 2527/10, juris-Dokument). Eine solche Kindergeldberechtigung des anderen Elternteils besteht nach den deutschen Kindergeldvorschriften nicht. Nach dem EStG ist die in Polen lebende Kindesmutter in Ermangelung eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland (§ 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG) bzw. mangels unbeschränkter Steuerpflicht gemäß § 1 Abs. 2 EStG oder unbeschränkter (fiktiver) Steuerpflicht gemäß § 1 Abs. 3 EStG (§ 62 Abs. 1 Nr. 2 EStG) nicht anspruchsberechtigt. Ebenso wenig lässt sich eine Kindergeldberechtigung nach dem BKGG feststellen. Zwar kommt ein Anspruch nach dem BKGG für den Fall in Betracht, dass die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 EStG nicht vorliegen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 BKGG). Hierfür muss aber eine der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 4 BKGG erfüllt sein, woran es im Streitfall fehlt (vgl. auch FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 23.3.2011 2 K 2248/10 a.a.O.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.