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Finanzgericht Düsseldorf·7 K 1478/08 GE·20.10.2009

Aufhebung GrESt-Bescheid: Kein Nachweis einer Anwachsung bei GbR-Anteil

SteuerrechtGrunderwerbsteuerrechtGesellschaftsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin klagt gegen einen Grunderwerbsteuerbescheid, mit dem das Finanzamt bei Ausscheiden einer GmbH aus einer GbR eine Anwachsung und Steuerpflicht angenommen hatte. Streitfrage ist, ob die Anteile auf die Klägerin übergegangen sind. Das FG stellt fest, dass dies nicht überzeugt nachgewiesen ist und hebt den Bescheid auf. Zur Begründung trägt das Gericht vor, dass die behauptete Anteilsübertragung nicht ausreichend belegt ist und der Notarvermerk keine durchgreifende Beweiswirkung entfaltet.

Ausgang: Klage gegen Grunderwerbsteuerbescheid als begründet; Bescheid und Einspruchsentscheidung aufgehoben, da Anwachsung nicht nachgewiesen wurde

Abstrakte Rechtssätze

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Der Übergang des Eigentums kraft Anwachsung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG begründet Grunderwerbsteuerpflicht nur, wenn der tatsächliche Vermögensübergang des Gesellschaftsvermögens nachgewiesen ist.

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Die Übernahme des Gesellschaftsvermögens durch den verbleibenden Gesellschafter ist nur steuerpflichtig, wenn die Anwachsung tatsächlich stattgefunden hat; bloße Formulierungen in Änderungserklärungen reichen hierfür nicht ohne weiteres aus.

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Eine notarielle Änderungsurkunde, die nicht Gegenstand der behaupteten Anteilsübertragung ist, begründet für sich genommen keine unbedingte erhöhte Beweiswirkung bezüglich der tatsächlichen Anteilsübertragung.

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Kommt das Finanzamt seiner Feststellungslast nicht nach und lässt sich der steuerbegründende Sachverhalt nicht von ihm überzeugend feststellen, ist der Grunderwerbsteuerbescheid rechtswidrig aufzuheben; dies geht zu Lasten der Finanzbehörde.

Relevante Normen
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG§ 8 Abs. 2 Satz 2 GrEStG§ 6 Abs. 2 GrEStG§ 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG§ 100 Abs. 1 FGO§ 6 Abs. 4 GrEStG

Tenor

Der Grunderwerbsteuerbescheid vom 16.07.2007 und die Einspruchsentscheidung vom 01.04.2008 werden aufgehoben.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Tatbestand

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Mit notariellem Vertrag vom 20.02.2003 (UR-Nr. 1/03 des Notars B in Z-Stadt) veräußerte C an die Klägerin und an die U GmbH, jeweils vertreten durch ihre Geschäftsführer, als Gesellschafter einer GbR, eine noch zu vermessende Teilfläche aus dem Grundbesitz Flur 1 Flurstück 1 zum Kaufpreis von 1 EUR. Mit notarieller Urkunde vom 17.07.2003 (UR-Nr. 2/03 des Notars B) schlossen die Vertragsparteien einen Änderungsvertrag bez. des o.g. Vertrages, weil die erforderliche Teilungsgenehmigung auf der Grundlage des bisherigen Lageplans nicht erteilt wurde. Der Kreis Z-Stadt hatte eine Teilungsgenehmigung mit neuem Grenzverlauf erteilt, der sich nicht mit dem verkauften Grundbesitz deckte. Es war daher notwendig, nach Abriss der auf dem verkauften Grundbesitz aufstehenden Gebäude eine neue Teilungsgenehmigung zu beantragen. Die Beteiligten änderten daher den ursprünglichen Kaufvertrag dahingehend ab, dass eine neu bezeichnete Teilfläche aus dem Grundstück Flur 1 Flurstück 1 verkauft wurde. Der Erwerber verpflichtete sich, die aufstehenden Gebäude auf seine Kosten abzureißen und eine neue Vermessung durchführen zu lassen. Am04.08.2003 (UR-Nr. 3/03 des Notars B) erklärten die Beteiligten nach erfolgter Vermessung bezüglich des Grundstücks Flur 1 Flurstück 2 die Auflassung.

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Die Klägerin und die U GmbH in GbR wurden am 26.08.2003 als Eigentümer des Grundstücks Flur 1 Flurstück 2,Y Straße 1 in X-Stadt im Grundbuch des AG Z-Stadt eingetragen.

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Am 13.02.2007 wurde vor dem Notar B durch UR-Nr. 4/07 ein neuer Änderungsvertrag bezüglich des Kaufvertrages vom 20.02.2003 abgeschlossen; dabei handelte der Geschäftsführer der Klägerin, D, zugleich für den Veräußerer, C, und die U GmbH.

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In der Urkunde wurde Bezug genommen auf den notariellen Kaufvertrag vom 20.02.2003 zwischen C als Veräußerer und der Klägerin sowie der U GmbH in GbR als Erwerber betr. das Grundstück W Stadt, Grundbuchblatt 1, Flur 1 Flst. 1 zum Kaufpreis von 1 EUR. In Tz. I.4 der Urkunde wird angegeben:

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"In der Zwischenzeit hat die U GmbH ihren Gesellschaftsanteil an der vorbezeichneten Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf die A GmbH mit dem Sitz in V Stadt übertragen und ist damit aus der BGB-Gesellschaft ausgeschieden."

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Gemäß Tz. I.5 der Urkunde sollte der frühere Kaufvertrag erneut abgeändert werden. Die GbR war laut Tz. 6.a) der Urkunde im Grundbuch von W Stadt Blatt 2 als Eigentümer des Grundstücks Flur 1 Flst. 2 eingetragen. In Tz. 14 beantragen die Beteiligten die Berichtigung des Grundbuchs von W Stadt Blatt 2 dahingehend, dass nunmehr die Klägerin als alleinige Eigentümerin eingetragen wird. In Tz. I.9 änderten die Beteiligten den Kaufvertrag vom 20.02.2003 dahingehend, dass der Veräußerer dem Erwerber, der Klägerin, das Grundstück zu Alleineigentum veräußert; der Kaufpreis sollte nach Tz. 15 13.100 EUR betragen.

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Auf den weiteren Inhalt der Verträge wird verwiesen.

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Der Beklagte forderte die Klägerin mit Schreiben vom 10.05.2007 auf, Unterlagen zwecks Prüfung einer grunderwerbsteuerlichen Relevanz des Ausscheidens der U GmbH aus der GbR einzureichen. Da keine Angaben hierzu erfolgten, setzte er mit Bescheid vom 16.07.2007 die Grunderwerbsteuer nach §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 8 Abs. 2 S. 2, 6 Abs. 2 GrEStG auf 2.100 EUR fest. Der Bedarfswert wurde mit dem 3,5fachen des Einheitswertes auf 114.345 EUR geschätzt, hiervon 50 % steuerfrei belassen und die Grunderwerbsteuer mit 3,5 % von 57.172 EUR ermittelt.

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Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein. Eine Anteilsvereinigung sei mit dem Übertragungsvertrag nicht erfolgt. Die Mitwirkung der U GmbH sei nur zum Zweck der Zustimmung erfolgt. Der Wert des Grundstücks betrage nur 1 EUR.

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Der Beklagte wies den Einspruch am 01.04.2008 zurück. Er führte aus, die Grunderwerbsteuer sei nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG entstanden. Mit dem Wegfall der gesamthänderischen Bindung des Gesellschaftsvermögens durch Anwachsung bei dem verbleibenden Gesellschafter erhalte dieser das Alleineigentum. Diese Änderung der Eigentumsverhältnisse stelle einen Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG dar.

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Hiergegen richtet sich die Klage.

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Die Klägerin trägt vor:

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Im Vertrag vom 13.02.2007 werde irrtümlich dargestellt, die U GmbH sei als zweite Gesellschafterin ausgeschieden. Tatsächlich sei der Anteil der U GmbH unter Zustimmung der Klägerin auf D für 1 EUR übertragen worden. Die Klägerin reichte einen Gesellschaftsvertrag vom 14.03.2003 zwischen der U GmbH und der Klägerin ein, wonach diese den Grundbesitz in X Stadt "T" erworben und dabei die Gesellschaft bürgerlichen Rechts T X Stadt GbR errichtet hätten. An Ergebnis und Vermögen der GbR war danach die U GmbH mit 6 % und die Klägerin mit 94 % beteiligt. Weiterhin wurde eine "Übertragungsvereinbarung" vom 12.06.2006 eingereicht, wonach die U GmbH ihren Anteil an der GbR an D für 1 EUR übertrug.

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Die Klägerin beantragt,

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den Grunderwerbsteuerbescheid vom 16.07.2007 in Form der Einspruchsentscheidung vom 01.04.2008 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er trägt vor:

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Vor dem Hintergrund der Urkunde vom 13.02.2007 sei die Einlassung der Klägerin unverständlich. In der Urkunde vom 13.02.2007 trete D nicht im eigenen Namen, sondern als Geschäftsführer der Klägerin und Bevollmächtigter der U GmbH auf. Angegeben wurde dort, dass die U GmbH ihren GbR-Anteil auf die Klägerin übertragen habe. Die Klägerin sollte nach Tz. 14 als alleinige Eigentümerin im Grundbuch eingetragen werden.

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Das Gericht hat die Zwangsversteigerungsakte des AG Z Stadt 16 K 10/08 beigezogen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet. Der angefochtene Grunderwerbsteuerbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 FGO). Nach Aktenlage steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Gesellschaftsanteile der U GmbH von der Klägerin übernommen wurden und damit ein grunderwerbsteuerpflichtiger Tatbestand verwirklicht wurde.

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Der Grunderwerbsteuer unterliegt nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG der Übergang des Eigentums, wenn kein den Anspruch auf Übereignung begründendes Rechtsgeschäft vorausgegangen ist und es auch keiner Auflassung bedarf. Zwar löst der Wechsel im Personenstand eines grunderwerbsteuerlich selbständigen Rechtsträgers grundsätzlich keine Grunderwerbsteuerpflicht aus (Pahlke/Franz § 1 GrEStG Rz. 178). Die Übernahme des Vermögens einer Personengesellschaft durch den verbleibenden Gesellschafter führt jedoch hinsichtlich der zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Grundstücke zu einem nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG steuerpflichtigen Erwerb (Pahlke/Franz aaO.), wobei der Erwerb des Übernehmenden nach § 6 Abs. 2 GrEStG begünstigt sein kann, wenn nicht der Ausschlusstatbestand des § 6 Abs. 4 GrEStG eingreift.

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Soweit der Beklagte dem notariell beurkundeten Vertrag vom 13.02.2007 entnimmt, das Gesellschaftsvermögen der GbR sei durch Anwachsung auf die Klägerin übergegangen, spricht hierfür zwar zunächst der Wortlaut der Tz. 1.4, worin erklärt wird, die U GmbH habe in der Zwischenzeit ihren Gesellschaftsanteil an der GbR auf die Klägerin übertragen und sei aus der Gesellschaft ausgeschieden. Die Klägerin hat dagegen einen Vertrag vom 22.06.2006 eingereicht, wonach die U GmbH ihren Gesellschaftsanteil an D übertragen hat. Nach diesem Vertrag wurde lediglich ein Gesellschafter ausgewechselt; es besteht daher weiterhin eine GbR mit der Folge, dass § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG nicht eingreift. Da die U GmbH nur zu 6 % an der GbR beteiligt war, kommt auch § 1 Abs. 2 a GrEStG insoweit nicht in Betracht.

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Entgegen der Ansicht des Beklagten kommt dem notariell beurkundeten Vertrag vom 13.02.2007 keine erhöhte Beweiswirkung zu. Der Vertrag stellt keine öffentliche Urkunde dar. Gegenstand des Vertrages war auch nicht die Anteilsübertragung, sondern die Änderung des früheren Kaufvertrages. Der Passus in Tz. I.4 diente vermutlich der Klarstellung, weshalb die U GmbH noch in dem Vertrag aufgeführt war (nämlich als frühere Gesellschafterin der GbR). Es ist nicht auszuschließen, dass der Sachverhalt – Ausscheiden der U aus der GbR – dem Notar nicht vollständig oder nicht richtig übermittelt wurde und er deshalb von einer Auflösung der GbR ausging, obwohl diese lediglich ihren Anteil auf einen neuen Gesellschafter übertragen hatte. Gegen die Auffassung des Beklagten spricht zudem, dass die U GmbH nach wie vor im Grundbuch als Miteigentümerin eingetragen ist.

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Der Senat vermag angesichts dessen nicht festzustellen, dass der vom Beklagten der Besteuerung zugrunde gelegte Sachverhalt tatsächlich verwirklicht wurde. Dies geht zu Lasten des Beklagten.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.