Klage auf Festsetzung von Kindergeld teilweise stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin erhob Klage gegen einen Bescheid zur Nichtfestsetzung von Kindergeld. Das FG Düsseldorf hob den Bescheid vom 20.10.2017 und die Einspruchsentscheidung auf und verpflichtete die Beklagte, Kindergeld für August 2013 bis Juni 2016 festzusetzen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten; Revision wurde zugelassen.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Festsetzung von Kindergeld für Aug. 2013–Jun. 2016 angeordnet, im Übrigen abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Das Finanzgericht kann einen Verwaltungsbescheid aufheben und die Behörde verpflichten, eine Leistung (hier: Kindergeld) für konkret bezeichnete Zeiträume neu festzusetzen.
Eine Klage auf Festsetzung von Kindergeld kann nur hinsichtlich der ausdrücklich geltend gemachten Zeiträume stattgegeben werden; übrige Anträge können abgewiesen werden.
Das Gericht kann der unterliegenden Behörde die Kosten des Verfahrens auferlegen, wenn die Klage (teilweise) erfolgreich ist.
Das Finanzgericht kann die Revision zulassen, wenn die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dies erfordert.
Zitiert von (4)
2 zustimmend · 2 neutral
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 20.10.2017 und der Einspruchsentscheidung vom 19.12.2017 verpflichtet, Kindergeld für die Monate August 2013 bis Juni 2016 festzusetzen.
Die Klage wird im Übrigen abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen