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Finanzgericht Düsseldorf·6 V 280/08 A(K,G,U,F)·22.04.2008

AdV abgelehnt: vGA durch Wareneinkauf über Luxemburger Gesellschaften

SteuerrechtKörperschaftsteuerrechtGewerbesteuerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Eine GmbH begehrte Aussetzung der Vollziehung geänderter KSt- und GewSt-Messbescheide 2000–2004 nach BP-Feststellungen zu überhöhten Einkaufsrechnungen über Luxemburger Zwischenfirmen sowie weiteren Aufwandsposten. Das FG lehnte den Antrag ab; hinsichtlich USt- und einzelner Feststellungsbescheide war er mangels konkreter Angriffe unzulässig. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestünden nicht, da die Aufschläge als durch das Gesellschafterverhältnis veranlasste Vorteilszuwendungen (vGA) nahelägen. Eine Gewährleistungsrückstellung sei mangels nachgewiesener Inanspruchnahme ebenfalls nicht anzuerkennen.

Ausgang: Antrag auf Aussetzung der Vollziehung überwiegend abgelehnt; teils als unzulässig angesehen, im Übrigen keine ernstlichen Zweifel an den KSt-/GewSt-Bescheiden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 2 FGO setzt voraus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen; fehlen solche, ist der Antrag abzulehnen.

2

Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist unzulässig, soweit der Antragsteller nicht darlegt, inwieweit die angegriffenen Festsetzungen oder Feststellungen ihn beschweren und aus welchen Gründen sie angefochten werden.

3

Eine verdeckte Gewinnausschüttung i.S.d. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG liegt vor, wenn eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter den Vorteil einem Nichtgesellschafter nicht eingeräumt hätte.

4

Wird der Wareneinkauf einer Kapitalgesellschaft ohne erkennbare Gegenleistung über zwischengeschaltete Gesellschaften mit erheblichen Preisaufschlägen abgewickelt und fließen Differenzbeträge dem Gesellschafter-Geschäftsführer zu, spricht dies bei summarischer Prüfung für eine gesellschaftsveranlasste Einkommensminderung.

5

Eine Rückstellung für Gewährleistungsansprüche setzt eine hinreichend belegte Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme voraus; werden Reklamationen tatsächlich vom Hersteller erstattet, fehlt es an der Grundlage für eine entsprechende Rückstellung.

Relevante Normen
§ 36 Abs. 7 KStG§ 27 Abs. 2 KStG§ 42 AO§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG§ 4 Abs. 1 Satz 1 EStG§ 8 Abs. 1 KStG

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Gründe

2

Die Antragstellerin ist eine GmbH, die den Einzelhandel mit Getränken betreibt. Alleingesellschafter und zugleich Geschäftsführer der Antragstellerin ist Herr "I".

3

Im Zusammenhang mit einer Außenprüfung bei der Antragstellerin, die am 13.09.2005 begann und sich auf die Veranlagungszeiträume 2000 bis 2004 erstreckte, wurden am 06.12.2006 Ermittlungsmaßnahmen durch das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung begonnen. Im Rahmen dieser Ermittlungen stellten die Prüfer u. a. fest, dass die Antragstellerin in 1999 Geschäftsbeziehungen mit einer Winzergenossenschaft "G" in Frankreich unterhalten hatte. Ab dem Jahr 2000 erfolgten zwar weiterhin Weinlieferungen durch die französische Winzergenossenschaft, die Rechnungen wurden aber nicht mehr der Antragstellerin unmittelbar, sondern an eine Firma "O- GmbH" in Luxemburg gesandt. Diese Firma hat nach den Feststellungen der Prüfer ihrerseits der Antragstellerin Rechnungen über die unmittelbar zwischen der Genossenschaft und der Antragstellerin abgewickelten Lieferungen mit einem Aufschlag von ca. 25 bis 30 v. H. auf den ursprünglichen Einkaufspreis erteilt. Die Antragstellerin hat diese Rechnungen in den Jahren 2000 bis 2003 jeweils per Auslandsüberweisung an die "O- GmbH" bezahlt. Nach den Feststellungen der Prüfer hat die luxemburger Gesellschaft die Differenzbeträge zwischen ihrem Einkaufspreis und dem an die Antragstellerin weiterberechneten Preis an den Gesellschafter-Geschäftsführer "I" bar ausgezahlt. Die Prüfer vertraten die Ansicht, dass als Aufwand für bezogene Waren nur die Beträge anerkannt werden könnten, die die französische Winzergenossenschaft gegenüber der "O- GmbH" abgerechnet hatte und in Höhe der Differenzbeträge die Gewinne der Antragstellerin mit folgenden Beträgen zu erhöhen seien:

4

2000: 324.784,00 DM

5

2001: 266.113,30 DM

6

2002: 127.081,00 Euro

7

2003: 60.557,00 Euro

8

Auf die Darstellung in Tz. 2.6 des Berichts vom 24.09.2007 wird im Einzelnen Bezug genommen.

9

Des Weiteren stellten die Prüfer fest, dass ab Mitte 2003 die Rechnungserteilung für Weinlieferungen der Winzergenossenschaft "G" ausschließlich über eine vom Gesellschafter-Geschäftsführer der Antragstellerin in Luxemburg gegründete "I-GmbH" abgewickelt wurde. Auch insoweit ergaben sich nach den Feststellungen der Prüfer Aufschläge auf die Einkaufspreise der Winzergenossenschaft in Höhe von 25 bis 30 %.

10

Nach einer von den Prüfern eingeholten Auskunft der Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen (IZA) des Bundeszentralamtes für Steuern vom 23.04.2007 ist die "I-GmbH" eine Gesellschaft, die unter der angegebenen Anschrift in Luxemburg weder über eigenes Personal, noch über eigene Geschäftsräume verfügt und die auch keine für eine aktive Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr als Mindesterfordernis notwendigen eigenen Kommunikationseinrichtungen unterhält.

11

Die Prüfer schlugen vor, auch bezüglich dieses Sachverhalts den Betriebsausgabenabzug der Antragstellerin für den Wareneinkauf in Höhe des jeweils in Luxemburg vorgenommenen Aufschlags auf den ursprünglichen Einkaufspreis mit folgenden Beträgen zu versagen:

12

2003: 62.594,00 Euro

13

2004: 134.607,00 Euro

14

Auf die Darstellung in Tz. 2.8 des Berichts vom 24.09.2007 wird insoweit Bezug genommen. Des Weiteren schlugen die Prüfer vor, eine Rückstellung für Gewährleistung in Höhe von 13.249,42 Euro im Jahre 2004 nicht anzuerkennen. Nach den Feststellungen der Prüfer sind Reklamationen von Kunden der Antragstellerin jeweils von den Weinlieferanten erstattet worden. Auf die Darstellung in Tz. 2.5 des Berichts wird Bezug genommen.

15

Des Weiteren stellten die Prüfer fest, dass die Antragstellerin drei Rechnungen als Wareneinkauf im Jahre 2001 gegen das Konto 0730 (Verbindlichkeit gegen Gesellschafter) nachgebucht hatte. Insoweit konnten durch die Prüfer weder entsprechende Warenlieferungen noch eine tatsächliche Bezahlung festgestellt werden. Die Prüfer schlugen vor, den Gewinn 2001 um 305.4432,00 DM zu erhöhen. Im Einzelnen wird auf die Darstellung zu Tz. 2.7 des Berichts Bezug genommen.

16

Außerdem stellten die Prüfer fest, dass die Antragstellerin in 2001 Aufwendungen für eine Marktuntersuchung in Höhe von 19.500,00 DM verbucht hatte. Da auf Anforderung der Prüfer weder die angeblich erstellte Marktuntersuchung noch sonstige Unterlagen von der Antragstellerin vorgelegt wurden, schlugen die Prüfer vor, den Gewinn 2001 um den bezeichneten Betrag zu erhöhen. Auf die Darstellung in Tz. 2.9 des Berichts wird verwiesen.

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Der Antragsgegner folgte den Feststellungen der Prüfer und erließ geänderte Bescheide zur Körperschaftsteuer und zu den Gewerbesteuermessbeträgen 2000 bis 2004 sowie entsprechende Bescheide über die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen auf den 31.12.2000 bis 31.12.2004 und Bescheide über die gesonderte Feststellung der Endbestände gemäß § 36 Abs. 7 Körperschaftsteuergesetz (KStG) und § 27 Abs. 2 KStG zum 31.12.2001. Darüber hinaus wurden die Umsatzsteuerfestsetzungen 2000 bis 2004 aus anderen – im Weiteren nicht streitigen Gründen – geändert.

18

Gegen die bezeichneten Bescheide hat die Antragstellerin Einsprüche eingelegt, über die der Antragsgegner noch nicht entschieden hat. Einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hat der Antragsgegner mit Schreiben vom 09.01.2008 abgelehnt.

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Die Antragstellerin hat daraufhin die Aussetzung der Vollziehung der bezeichneten Bescheide bei Gericht beantragt. Die Antragstellerin trägt vor:

20

1. Zu Rückstellungen für Gewährleistungen (Tz. 2.5 des Bp-Berichts)

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Die Antragstellerin ist der Ansicht, der Antragsgegner habe zu Unrecht darauf abgestellt, dass nach dem Produkthaftungsgesetz der Produzent für den Ersatz von Reklamationen eintrittspflichtig sei. Die Antragstellerin unterliege nämlich gar nicht dem Produkthaftungsgesetz, da es sich bei ihren Kunden nicht um Verbraucher, sondern um Wiederverkäufer und Gastronomen handele. Für den Geschäftsbetrieb der Antragstellerin sei festzuhalten, dass Schäden, die durch verdorbene Ware oder eine gefährliche Verpackung entstünden, durch kostenlosen Ersatz seitens der Antragstellerin befriedigt würden.

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2. Wareneinkauf bei "O- GmbH" (Tz. 2.6 des Bp-Berichts)

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Die Antragstellerin trägt vor, die von der Betriebsprüfung angestellten Kalkulationsüberlegungen seien nicht nachvollziehbar. Für sie, die Antragstellerin, sei lediglich von Interesse gewesen, dass nach Einschaltung von Herrn "O" beim Wareneinkauf bessere Preise erzielt werden konnten als beim Direktimport. Soweit die Betriebsprüfung auf die Einkaufspreise abstelle, die die "O- GmbH" ihrerseits an die Weinlieferanten gezahlt habe, sei dies ohne Belang.

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3. Wareneinkauf über die Firma "I-GmbH", Luxemburg (Tz. 2.8 des Bp-Berichts)

25

Die Antragstellerin trägt vor, der Antragsgegner gehe zu Unrecht davon aus, dass es sich bei der Gesellschaft um eine Domizilgesellschaft gehandelt habe. Zum einen sei darauf hinzuweisen, dass die Folge der Einstufung einer von einem Steuerinländer beherrschten Kapitalgesellschaft als Domizilgesellschaft nicht die Ausblendung der Gesellschaft sei, sondern die Zurechnung der Ergebnisse beim Gesellschafter und nicht bei einer Schwestergesellschaft wie der Antragstellerin. Zum anderen habe die Betriebsprüfung auch die Frage nicht berücksichtigt, ob die "I-GmbH" als Zwischengesellschaft im außensteuerlichen Sinne einzustufen sei und in welchem Verhältnis die Hinzurechnungsbesteuerung als Folge zu § 42 Abgabenordnung (AO) stehe. Zudem sei vorliegend zu berücksichtigen, dass die "I-GmbH" in ein Gesamtkonzept eingebunden gewesen sei. Durch die Einschaltung der luxemburgischen Gesellschaft sei eine räumliche Nähe zu Lieferanten in Frankreich geschaffen worden. Bereits bei Gründung der Gesellschaft sei geplant gewesen, diese nach und nach nicht nur als Lieferantin für die Antragstellerin zu nutzen, sondern über die Gesellschaft auch Kunden anzusprechen.

26

Insgesamt sei nicht erkennbar, dass die Antragstellerin durch die Einschaltung der "O- GmbH" und später der "I-GmbH" geschädigt worden sei. Die Antragstellerin hat sich insoweit auf einen Vergleich der Wareneinkaufszahlen zum Umsatz und der entsprechend ermittelten Rohgewinnaufschlagsätze bezogen.

27

4. Kosten für Marktuntersuchung (Tz. 2.9 des Bp-Berichts)

28

Die Antragstellerin hat sich unter Bezugnahme auf die Rechnung des Herrn "O" vom 04.07.2001 über den Betrag von 19.500,00 DM und die Darstellung ihrer Mitarbeiterin "W" im Schreiben vom 15.11.2005 darauf berufen, dass die Marktuntersuchung durch Herrn "O" im Jahre 2001 erstellt worden sei. Auf die insoweit vorgelegten Unterlagen wird im Einzelnen Bezug genommen.

29

5. Eingangsrechnungen (Tz. 2.7 des Bp-Berichts)

30

Die Antragstellerin hat vorgetragen, die von Herrn "O" erstellten drei Rechnungen seien tatsächlich als zusätzliche Vergütungen an diesen gezahlt worden.

31

Die Antragstellerin hat außerdem auf ein nicht datiertes Schreiben des Antragsgegners vom Juni 2007 verwiesen, in dem der Antragsgegner eine tatsächliche Verständigung bezüglich der Gewinnkorrekturen im Wareneinkauf mit der "O- GmbH" und der "I-GmbH" angeboten hat. Auf den Inhalt des in Ablichtung zu den Gerichtsakten gegebenen Schreibens wird im Einzelnen Bezug genommen. Die Antragstellerin hat dieses Verständigungsangebot nicht angenommen.

32

Wegen des Vorbringens der Antragstellerin im Einzelnen wird auf die Schriftsätze vom 25.01.2008 und vom 26.03.2008 mit Anlagen Bezug genommen.

33

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

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die im Einspruchsverfahren angefochtenen Steuerbescheide und Feststellungsbescheide für 2000 bis 2004 in der Weise zu ändern, dass die Gewinnkorrekturen gemäß Tz. 2.5 bis 2.9 des Betriebsprüfungsberichts nicht angesetzt werden.

35

Der Antragsgegner beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

37

Der Antragsgegner bezieht sich insbesondere auf eine Aussage des Gesellschafter-Geschäftsführers der Antragstellerin vom 06.12.2006 gegenüber dem Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung "E-Stadt", die der Antragsgegner zu den dem Gericht überlassenen Akten geheftet hat. Auf der Grundlage dieser Aussage sei davon auszugehen, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer "I" auf Grund einer Vereinbarung mit Herrn "O" den Wareneinkauf bei der Winzergenossenschaft "G" in Frankreich rechnungsmäßig in der Weise über die Firma des Herrn "O" in Luxemburg abgewickelt habe, dass die "O- GmbH" die Einkaufswerte bei Weiterberechnung an die Antragstellerin jeweils um 25 bis 30 % erhöht habe. Die Antragstellerin habe diese erhöhten Rechnungsbeträge jeweils in voller Höhe beglichen, während der Gesellschafter-Geschäftsführer "I" nach seiner Aussage die Differenzbeträge in bar von Herrn "O" erstattet bekommen habe. Da es im Jahre 2003 ein Zerwürfnis zwischen Herrn "I" und Herrn "O" gegeben habe, sei es zur Beendigung der Geschäftsbeziehung und zur Gründung der Firma "I-GmbH" gekommen. Diese Firma habe dann den Wareneinkauf in der gleichen Weise abgewickelt, wie zuvor die Firma "O- GmbH". Insoweit sei auch darauf hinzuweisen, dass Herr "O" kurz vor seinem Tod im Jahre 2005 Selbstanzeige erstattet habe und eingeräumt habe, für und mit seinen Kunden Steuerstraftaten begangen zu haben.

38

Der Antragsgegner hat im Übrigen darauf hingewiesen, dass unter Bezugnahme auf die streitigen Feststellungen zu Tz. 2.5 bis 2.9 des Bp-Berichts Umsatzsteuerfestsetzungen für 2000 bis 2004 nicht streitig sind.

39

Bezüglich des Vorbringens des Antragsgegners im Einzelnen wird auf den Inhalt der Schreiben vom 19.02.2008 und 08.04.2008 Bezug genommen.

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Der Antrag ist unzulässig, soweit mit ihm die Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuer 2000 bis 2004 und der im Einzelnen bezeichneten Feststellungsbescheide beantragt wird. Die Antragstellerin hat insoweit nicht vorgetragen, inwieweit die Festsetzungen bzw. Feststellungen angegriffen werden. Bezüglich der Feststellungsbescheide ergibt sich eine Rechtsbeeinträchtigung nach dem Vorbringen der Antragstellerin lediglich insoweit, als diese Folgebescheide zu den im Einspruchsverfahren angefochtenen Körperschaftsteuerbescheiden 2000 bis 2004 sind.

41

Im Übrigen ist der Antrag nicht begründet.

42

Die Rechtmäßigkeit der im Einspruchsverfahren angefochtenen Bescheide zur Körperschaftsteuer und zu den Gewerbesteuermessbescheiden 2000 bis 2004 ist nicht ernstlich zweifelhaft i. S. d. § 69 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO).

43

Der Antragsgegner dürfte im Ergebnis zutreffend die Einkommensbeträge bezüglich des über die Firmen "O- GmbH" und "I-GmbH" abgewickelten Wareneinkaufs gemäß Tz. 2.6 und 2.8 des Bp-Berichts korrigiert haben.

44

Soweit die Prüfer im Bp-Bericht und in der Anlage 3 zum Bp-Bericht (Mehr- und Weniger-Rechnung) den Wareneinkauf, die Nachbuchung des Wareneinkaufs in Tz. 2.7 und die Kosten der Marktuntersuchung durch "O" in Tz. 2.9 des Berichts mit entsprechenden Gewinn- (Betriebsausgaben-) Änderungen korrigiert haben, dürfte allerdings zutreffender Weise nach den Feststellungen der Prüfer und den dem Gericht vorgelegten Unterlagen der Sachverhalt der Geschäftsbeziehungen der Antragstellerin mit den beiden luxemburger Gesellschaften unter dem Gesichtspunkt der verdeckten Gewinnausschüttung zu würdigen sein.

45

Unter einer verdeckten Gewinnausschüttung i. S. d. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis (mit-) veranlasst ist, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrages gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) i. V. m. § 8 Abs. 1 KStG auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht; dabei muss diese Unterschiedsbetragsminderung die objektive Eignung haben, beim Gesellschafter einen sonstigen Bezug i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG auszulösen (vgl. BFH-Urteil vom 06.04.2005 I R 15/04, Bundessteuerblatt – BStBl. – II 2006, 196). Für den größten Teil der entschiedenen Fälle hat der BFH die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter oder einer diesem nahestehenden Person einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (vgl. BFH-Urteil vom 23.02.2005 I R 70/04, BStBl. II 2005, 882).

46

Nach dem von den Prüfern festgestellten Ermittlungsergebnis dürften bei dem über die beiden luxemburger Gesellschaften abgewickelten Wareneinkauf der Antragstellerin Einkommensminderungen bzw. nicht realisierte Einkommenserhöhungen vorliegen, die ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis der Antragstellerin zu ihrem Alleingesellschafter-Geschäftsführer "I" haben. Denn nach der Aussage des Herrn "I" vom 06.12.2006 gegenüber dem Fahndungsprüfer war Grundlage für die Einschaltung der "O- GmbH" in den Wareneinkauf aus Frankreich das Angebot des Herrn "O" durch die Einschaltung der luxemburger Firma "überhöhte" Rechnungen an die Antragstellerin zu stellen. Nach Angaben des Herrn "I" sind die zuvor unmittelbar mit der Winzergenossenschaft "G" abgewickelten Liefergeschäfte sodann auch in der Weise abgewickelt worden, dass die Bestellung der Ware durch den Gesellschafter-Geschäftsführer vorgenommen und die Lieferung auch unmittelbar seitens der Winzergenossenschaft an die Antragstellerin erfolgte, die Rechnung seitens der Genossenschaft aber an die "O- GmbH" erteilt wurde, die dann mit einem entsprechenden Aufschlag die Abrechnung gegenüber der Antragstellerin vornahm. Der Gesellschafter-Geschäftsführer "I" hat des Weiteren angegeben, dass Herr "O" alle zwei bis drei Monate in seinem Büro erschienen sei und ihm "Bargeld in einer Größenordnung zwischen 10.000,00 Euro bis 16.000,00 Euro" übergeben habe.

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Der ordnungsgemäß handelnde Geschäftsleiter einer Kapitalgesellschaft hätte es nicht zugelassen, den Wareneinkauf mit einem Lieferanten, zu dem bereits feste Geschäftsbeziehungen bestanden, nunmehr über einen zwischengeschalteten Rechtsträger abzuwickeln und diesem dabei ohne irgendeine erkennbare Gegenleistung eine Handelsspanne von 25 bis 30 % einzuräumen. Alleiniger Grund für die Handlungsweise des Gesellschafter-Geschäftsführers dürfte sein Eigeninteresse daran gewesen sein, durch die Weiterleitung der Differenzbeträge seitens des Herrn "O" an ihn persönlich finanzielle Vorteile zu erlangen. Insoweit hat der Gesellschafter-Geschäftsführer "I" auch zugegeben, entsprechende Barzahlungsbeträge erhalten zu haben.

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Auch soweit nach dem Zerwürfnis mit Herrn "O" ab Mitte 2003 die vom Gesellschafter-Geschäftsführer "I" gegründete "I-GmbH" in die Wareneinkaufsabrechnung eingeschaltet worden ist, hat dies nach dem Vorbringen des Gesellschafter-Geschäftsführers dem Zweck gedient, "das System "O"" über diese Firma mehr oder weniger fortzusetzen. Insoweit hat er ergänzend vorgetragen, er habe den Gewinn in Luxemburg "über ein Geschäftsführergehalt" abgeschöpft, das er in Deutschland nicht versteuert habe.

49

Der Senat geht bei summarischer Prüfung des Weiteren davon aus, dass der Aufschlag, der im Abrechnungsverkehr für den Wareneinkauf durch die beiden Firmen in Luxemburg erhoben wurden, bei 25 bis 30 % gelegen hat. Soweit die Antragstellerin mit ihren Einwendungen dies in Zweifel zieht, sind ihre Einwendungen nicht substantiiert. Da die Antragstellerin bzw. ihr Gesellschafter-Geschäftsführer persönlich über die Daten des Abrechnungsverkehrs über die beiden luxemburger Gesellschaften verfügten, obliegt es ihr auch, die Unterlagen zur Feststellung der tatsächlich durch die Gesellschaften in Luxemburg erhobenen Aufschläge vorzulegen.

50

Auf der Grundlage der Erkenntnisse über den Hintergrund der Geschäftsbeziehungen zu der "O- GmbH" in Luxemburg dürfte auch folgen, dass der Antragsgegner zu Recht die Nachbuchung eines Wareneinkaufs in Höhe von 305.432,00 DM in 2001 korrigiert hat. Denn auch insoweit handelt es sich nach dem Vorbringen der Antragstellerin um Rechnungen, die Herr "O" erstellt hat. Im Übrigen ist nach den dem Gericht vorliegenden präsenten Beweismitteln auch nicht belegt, dass entsprechende Warenlieferungen stattgefunden haben.

51

Auch bezüglich der Kosten für die Marktuntersuchung (Tz. 2.9 des Berichts) handelt es sich nach den vorliegenden Unterlagen um eine Rechnung des Herrn "O" (Rechnung vom 04.07.2001), in der für "Beratungen im Zeitraum 01.01. bis 30.06.2001 6,5 Arbeitstage zu je 3.000,00 DM" in Rechnung gestellt werden. Eine konkrete Ausfüllung der in der Rechnung behaupteten Dienstleistungen (Marktuntersuchung Qualitätsweine Italien, Qualitätsweine Frankreich) ist nach Aktenlage in keiner Weise feststellbar. Auch insoweit dürfte es sich um eine Rechnung handeln, die im Zusammenhang mit der Verabredung des Gesellschafter-Geschäftsführers der Antragstellerin mit Herr "O" über die Erstellung fiktiver Rechnungen gestanden hat.

52

Soweit die Antragstellerin sich gegen die Nichtanerkennung der Rückstellung für Gewährleistungen (Tz. 2.5 des Bp-Berichts) wendet, hat sie keine Einwendungen gegen die Feststellung der Betriebsprüfer erhoben, dass die von der Antragstellerin im Einzelnen belegten Reklamationen von dem Hersteller der jeweiligen Produkte erstattet worden sind. Da dementsprechend eine Inanspruchnahme der Antragstellerin durch Gewährleistungsansprüche nicht belegt ist, dürfte auch eine entsprechende Rückstellung für Gewährleistungsansprüche nicht in Betracht kommen.

53

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.