Themis
Anmelden
Finanzgericht Düsseldorf·6 Ko 768/08 KF·28.10.2008

Erinnerung gegen Kostenfestsetzung: 1,6‑fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG

VerfahrensrechtKostenrechtFinanzgerichtsverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Erinnerungsführer rügte die Bemessung der Verfahrensgebühr nach einem Kostenfestsetzungsbeschluss und verlangte statt des 1,6‑fachen eine Bemessung mit dem 1,3‑fachen. Das FG Düsseldorf entschied, dass für Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung vor dem Finanzgericht Nr. 3200 VV RVG anzuwenden und die Gebühr mit dem 1,6‑fachen zu bemessen ist. Die Erinnerung wurde zurückgewiesen; die Kostenentscheidung stützt sich auf § 135 Abs. 1 FGO.

Ausgang: Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss zurückgewiesen; Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG mit 1,6‑facher Gebühr bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Für Verfahren vor dem Finanzgericht auf Aussetzung der Vollziehung ist die Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG zu bemessen; der Gebührensatz ist mit dem 1,6‑fachen einer Gebühr festzulegen.

2

Nr. 3100 VV RVG findet nur auf Fälle Anwendung, in denen das Berufungsgericht als Gericht der Hauptsache anzusehen ist; das Finanzgericht fällt nicht unter diese Vorbemerkung.

3

Die Überschriften und Vorbemerkungen des Vergütungsverzeichnisses sind bei der Zuordnung der einschlägigen VV‑Nummern maßgeblich; eine nicht getroffene Unterscheidung zwischen Klageverfahren und sonstigen Verfahren schließt eine abweichende Anwendung aus.

4

Die Kostenentscheidung im Verfahren ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO.

Relevante Normen
§ Nr. 3100 VV RVG§ Nr. 3200 Vergütungsverzeichnis RVG§ 135 Abs. 1 FGO

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Der Erinnerungsführer trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

2

Mit Schreiben vom 06.03.2008 hat der Erinnerungsführer Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28.02.2008 in der Sache 6 V 247/07 eingelegt.

3

Abweichend von der Kostenfestsetzung hält er den Ansatz der Verfahrensgebühr mit dem 1,6-fachen einer Gebühr für unzutreffend. Nach Nr. 3100 VV RVG sei die Verfahrensgebühr im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit dem 1,3-fachen einer Gebühr zu bemessen.

4

Der Erinnerungsführer beantragt,

5

den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28.02.2008 zu ändern und die Verfahrensgebühr mit lediglich dem 1,3-fachen einer Gebühr zu bemessen.

6

Die Erinnerungsgegnerin beantragt sinngemäß,

7

die Erinnerung zurückzuweisen.

8

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

9

Die Verfahrensgebühr ist für ein Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung nach Nr. 3200 Vergütungsverzeichnis Rechtsanwaltsvergütungsgesetz -RVG- mit dem 1,6-fachen einer Gebühr zu bemessen (ebenso: FG Brandenburg vom 30. Mai 2006 1 KO 541/06, Entscheidungen der Finanzgerichte 2006, 1704; a.A. FG Niedersachsen vom 27. April 2005 6 KO 3/05, EFG 2005, 1803).

10

Dieses gilt bereits deshalb, weil die Überschrift von Teil 3, Abschnitt 2 des Vergütungsverzeichnisses und die Vorbemerkung 3.2.1, Absatz 1, Nummer 1 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, dass die Nummer 3200 in Verfahren vor dem Finanzgericht gilt. Eine Unterscheidung zwischen Klageverfahren und sonstigen Verfahren findet sich dort ausdrücklich nicht.

11

Soweit der Erinnerungsführer meint, die Bemessung der Verfahrensgebühr richte sich nach Nummer 3100 VV RVG, ist dieses nicht zutreffend. Dieses folgt aus dem Umstand, dass die Vorbemerkungen 3.2. Abs. 2 Satz 1 des Vergütungsverzeichnisses (zu Teil 3 Abschnitt 2) lediglich Fälle erfasst, in denen das Berufungsgericht als Gericht der Hauptsache anzusehen ist. Da das Finanzgericht jedoch weder ein Berufungsgericht im engen Sinne noch ein Rechtsmittelgericht überhaupt ist, fällt es auch in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht unter diese Bestimmung.

12

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung.