Erinnerung: Streitwert bei Feststellungsbescheiden zum verwendbaren Eigenkapital auf Mindestwert
KI-Zusammenfassung
Die Erinnerungsführerin rügte die Kostenfestsetzung, weil für Bescheide zur Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals (§47 Abs.1 KStG) ein Streitwert von 10 % der Körperschaftsteuer gefordert wurde. Das Gericht hielt dagegen am Eingangsstreitwert von jeweils 300 EUR fest und wies die Erinnerung zurück. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Kostenbeamten war zutreffend begründet. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; die gerichtlichen Auslagen trägt die Erinnerungsführerin.
Ausgang: Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung wegen Streitwertfestsetzung als unbegründet zurückgewiesen; gerichtliche Auslagen der Erinnerungsführerin auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Bei Klagen zur Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals ohne spezifische, den Wert erheblich beeinflussende Einwendungen ist der Streitwert mit dem Mindeststreitwert (Eingangsbetrag der Gebührentabelle) anzusetzen.
Eine frühere BFH-Praxis, die pauschal 10 % des festgesetzten Steuerbetrags als Streitwert zugrunde legt, ist nicht automatisch maßgeblich, wenn die zugrunde liegenden Gründe nicht offengelegt sind und der konkrete Streit keine speziellen vEK-Anfechtungen enthält.
Eine Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung ist zurückzuweisen, wenn der Kostenbeamte den Streitwert nach den einschlägigen Bewertungsgrundsätzen zutreffend ermittelt hat.
Eine Entscheidung kann gerichtsgebührenfrei ergehen; die Erstattung von Gebühren kann nach § 66 Abs. 8 GKG ausgeschlossen sein, während gerichtliche Auslagen dem unterliegenden Erinnerungsführer auferlegt werden können.
Tenor
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Die gerichtlichen Auslagen trägt die Erinnerungsführerin.
Gründe
Mit Beschluss vom 23.05.2007 hat der Senat nach Erledigung des Rechtsstreits 6 K 3727/05 die Kosten des Verfahrens zu 2/3 dem Beklagten und zu 1/3 der Klägerin auferlegt. Mit Beschluss vom 27.12.2007 hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die zu erstattenden Kosten auf EUR 8.398,67 festgesetzt und den weitergehenden Antrag der Klägerin abgelehnt. Es hat hierbei hinsichtlich der angefochtenen Bescheide zur Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals gem. § 47 Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz – KStG - einen Streitwert von EUR 900 zugrundegelegt. Hiergegen hat die Klägerin Erinnerung eingelegt und beantragt, hinsichtlich der angefochtenen Bescheide nach § 47 Abs. 1 KStG von einem Streitwert von 10 % der jeweiligen Körperschaftsteuerfestsetzung auszugehen. Zur Begründung verweist die Erinnerungsführerin auf den Beschluss des Bundesfinanzhof vom 1.12.2004 (I E 3 / 04 Sammlung nicht amtlich veröffentlichter Entscheidungen des BFH – BFH/NV – 2005, 572). Der Erinnerungsgegner hat auf eine Stellungnahme verzichtet.
Die Erinnerung ist nicht begründet.
Mit Beschluss vom 06.11.2001 hat der Kostenbeamte zutreffend die zu erstattenden Kosten ermittelt und dabei für die angefochtenen Bescheide zur Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals – vEK - jeweils einen Streitwert von 300 EUR berücksichtigt.
Zwar hat der BFH in dem von der Erinnerungsführerin zitierten Rechtsstreit den Streitwert wegen Feststellung des vEK mit 10 v.H. des festgesetzten Steuerbetrags geschätzt (vgl. auch BFH Beschluss vom 12. August 1996 I R 20/95, BFH/NV 1997, 136). Die Gründe für seine Schätzung hat der BFH nicht offengelegt. Das Gericht hält es für sachgerecht, den Streitwert hinsichtlich ohne spezifische Einwendungen betreffend das verwendbare Eigenkapital erhobenen Klagen – wie im Streitfall - mit dem Mindeststreitwert ("Eingangsbetrag" der Gebührentabelle) von EUR 300 (im Streitfall jeweils für die Jahre 1997-1999) anzusetzen (vgl. auch Brandis in Tipke/Kruse FGO § 135 RN 123 aE).
Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).