Klage gegen Einspruchsentscheidung: Finanzamt zur erneuten Entscheidung verpflichtet
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin (GmbH) klagt gegen Ablehnungs- und Einspruchsentscheidungen des Beklagten im Zusammenhang mit der Körperschaftsteuer 1998, nachdem Steuererklärungen verspätet eingingen. Streitgegenstand ist, ob die Einspruchsentscheidung vom 06.02.2001 wirksam bekanntgegeben wurde. Das FG hebt die Entscheidungen auf, weil das Finanzamt den Zugang der Einspruchsentscheidung nicht nachgewiesen hat. Fehlende Fristen- oder Posteingangsaufzeichnungen des Vertreters führen nicht zu einer Beweislastumkehr.
Ausgang: Klage gegen Einspruchsentscheidung und Ablehnungsbescheid stattgegeben; Beklagter zur erneuten Entscheidung über den Einspruch verpflichtet
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 122 Abs. 2 AO obliegt der Behörde im Zweifel der Nachweis des Zugangs eines per Post übermittelten schriftlichen Verwaltungsakts; ohne entsprechenden Vortrag und Nachweis ist von Nichtbekanntgabe auszugehen.
Ein steuerlicher Vertreter ist nicht verpflichtet, ein Posteingangsbuch oder Fristenkontrollbuch zu führen; das Nichtvorhandensein solcher Aufzeichnungen begründet keine gesetzliche Beweislastumkehr zugunsten der Behörde.
Organisationsmängel des Steuerberaters können allenfalls Indizien für das Vorliegen eines Zugangs oder Gründe für die Versäumung von Fristen liefern und Rückwirkungen etwa bei Wiedereinsetzung haben, entbinden die Behörde aber nicht von ihrer Nachweispflicht.
Ein Steuerbescheid kann während eines noch laufenden Einspruchsverfahrens geändert werden; das Einspruchsverfahren endet jedoch erst durch wirksame Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung.
Tenor
Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 18.04.2002 und des Ablehnungsbescheides vom 01.03.2002 wird der Beklagte verpflichtet, über den Einspruch vom 09.06.2000 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichtes zu entscheiden.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Gründe
Die Klägerin ist eine GmbH, die auf dem Gebiet der "C" tätig ist. Weil die Klägerin die Steuererklärungen 1998 nicht abgab, schätzte der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen, setzte am 07.06.2000 die Körperschaftsteuer für 1998 und stellte das verwendbare Eigenkapital gemäß § 47 Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz - KStG - zum 31.12.1998 entsprechend fest. Gegen den Körperschaftsteuerbescheid 1998 legte der vormalige steuerliche Berater der Klägerin am 09.06.2000 Einspruch ein.
Während des Einspruchsverfahrens änderte der Beklagte den angefochtenen Körperschaftsteuerbescheid 1998 sowie die Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals zum 31.12.1998. Gegen beide Änderungsbescheide legte der Prozessvertreter für die Klägerin Einspruch ein. Weil die Steuererklärungen auch im Einspruchsverfahren nicht abgegeben wurden, wies der Beklagte den Einspruch gegen den Körperschaftsteuerbescheid 1998 mit Entscheidung vom 06.02.2001 als unbegründet zurück. Diese Einspruchsentscheidung wurde am 06.02.2001 mit einfachem an die Geschäftsanschrift des Prozessvertreters adressierten Brief zur Post gegeben.
Mit Entscheidung vom 06.06.2001 wies der Beklagte auch den Einspruch gegen die Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals zum 31.12.1998 als unbegründet zurück. Am 07.06.2001 gingen bei dem Beklagten die Steuererklärungen für 1998 ein. Am 15.06.2001 rief ein Mitarbeiter des Prozessvertreters den zuständigen Sachbearbeiter bei dem Beklagten an und wies darauf hin, dass die Steuererklärungen 1998 dem Beklagten bereits seit geraumer Zeit vorlägen. Der Mitarbeiter des Beklagten erwiderte daraufhin, dass bereits am 06.02.2001 eine Einspruchsentscheidung ergangen sei, woraufhin der Mitarbeiter des Prozessvertreters erklärte, von einer solchen Entscheidung keine Kenntnis zu haben. Mit Schreiben vom gleichen Tag erklärte der Prozessvertreter, dass ihm eine frühere Einspruchsentscheidung als die vom 06.06.2001 betreffend den Bescheid gemäß § 47 Abs. 1 KStG zum 31.12.1998 nicht vorliege. Daraufhin forderte der Beklagte den Prozessvertreter auf, das Posteingangsbuch und Fristenkontrollbuch im Original vorzulegen. Weil der Prozessvertreter die angeforderten Unterlagen nicht vorlegte, forderte der Beklagte ihn förmlich auf, das Posteingangsbuch und Fristenkontrollbuch im Original vorzulegen. Gegen diese Aufforderung legte der Prozessvertreter erfolglos Einspruch ein. In einem sich anschließenden Klageverfahren (FG Düsseldorf 18 K 6556/01 AO) erklärten zwei Mitarbeiter des Prozessvertreters schriftlich gegenüber dem Finanzgericht, dass in der Praxis des Prozessvertreters kein Posteingangsbuch und kein Fristenkontrollbuch geführt werde. Darauf hob der Beklagte die Aufforderung zur Vorlage der genannten Bücher auf.
Den Eingang der Körperschaftsteuererklärung 1998 wertete der Beklagte als Antrag auf Änderung der Steuerfestsetzung, den er mit Bescheid vom 01.03.2002 unter Hinweis auf die seiner Auffassung nach bestandskräftige Einspruchsentscheidung vom 06.02.2001 ablehnte. Der Beklagte war der Ansicht, der Prozessvertreter habe den Zugang der Einspruchsentscheidung nicht substantiiert bestritten. Es könne daher sein, dass die Einspruchsentscheidung zugegangen und dann verlegt, vernichtet oder sonst wie abhanden gekommen oder unauffindbar sei. Mit dem gegen die Ablehnung gerichteten Einspruch machte der Prozessvertreter geltend, die Einspruchsentscheidung sei bei ihm nicht eingegangen. Anstelle eines Fristenkontrollbuchs werde in seiner Praxis eine Fristenmappe geführt, wodurch die Überwachung von Terminen gewährleistet werde; allerdings auch nur dann, wenn die Schriftstücke ihm tatsächlich zugegangen seien. Mit Einspruchsentscheidung vom 18.04.2002 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, zwar habe die Behörde grundsätzlich den Zugang des Verwaltungsaktes nachzuweisen. Angesichts der hohen Wahrscheinlichkeit, dass ein abgesandtes Schriftstück seinen Empfänger auch erreiche, könnten bestimmte Verhaltensweisen des Steuerpflichtigen dazu führen, dass im Wege einer freien Beweiswürdigung von einem Zugang des Verwaltungsaktes ausgegangen werden müsse. Hätte der Prozessvertreter ein Posteingangsbuch oder ein Fristenkontrollbuch geführt, wäre ihm ein substantiiertes Bestreiten des Zugangs möglich gewesen. Führe ein Steuerberater, obwohl er hierzu verpflichtet sei, kein Posteingangsbuch und kein Fristenkontrollbuch, könne er sich nicht darauf zurückziehen, es sei nicht möglich festzustellen, dass ihm ein Schriftstück zugegangen sei. Er müsse sich die Folgen dieser Pflichtverletzung zurechnen lassen.
Mit der dagegen erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, der Prozessvertreter habe die Einspruchsentscheidung nicht erhalten. Der Beklagte habe nicht nachgewiesen, dass die Einspruchsentscheidung ordnungsgemäß bekannt gegeben worden wäre.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung ist für die Klägerin niemand erschienen.
Schriftsätzlich beantragt die Klägerin sinngemäß,
unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 18.04.2002 und des Ablehnungsbescheides vom 01.03.2002 den Beklagten zu verpflichten, über den Einspruch vom 09.06.2000 zu entscheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Er verweist zur Begründung auf seine Einspruchsentscheidung. Darüber hinaus ist er der Ansicht, dass im Falle einer ordnungsgemäßen Büroorganisation des Steuerberaters der Nachweis des Nichtzugangs des fraglichen Schriftstücks durch Vorlage des Fristenkontrollbuchs sehr wohl möglich gewesen wäre. Dem Beklagten wäre der Nachweis möglich gewesen, indem er den Prozessvertreter zur Vorlage des Fristenkontrollbuchs aufgefordert hätte. Zur Vorlage sei dieser auch verpflichtet. Wenn dieser grundsätzlich mögliche Nachweis daran scheitere, dass der Prozessvertreter entgegen seiner Verpflichtung ein Fristenkontrollbuch nicht führe, müsse die Finanzbehörde vom strengen Nachweis des Zugangs des fraglichen Schriftstücks entbunden werden. Dem Beweisverderber bzw. dem Beweisvereitler sollten keine Vorteile aus seinem Tun erwachsen.
Die zulässige Klage ist begründet.
Der den Änderungsantrag ablehnende Bescheid vom 01.03.2002 und die Einspruchsentscheidung vom 18.04.2002 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten.
Eine Änderung des angefochtenen Körperschaftsteuerbescheides 1998 war aufgrund des noch laufenden Einspruchsverfahrens noch möglich (§ 367 Abs. 2 Abgabenordnung - AO -). Das mit Einspruch vom 09.06.2000 eröffnete Einspruchsverfahren über den Körperschaftsteuerbescheid 1998 ist nicht durch Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung beendet worden.
Die Einspruchsentscheidung vom 6.02.2001 ist der Klägerin, bzw. deren Vertreter, nicht bekanntgegeben worden. Nach § 122 Abs. 2 AO gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der per Post übermittelt wird, als am dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes nachzuweisen (§ 122 Abs. 2 AO).
Die Klägerin hat den Zugang der Einspruchsentscheidung vom 6.02.2001 bestritten. Der Beklagte hat den ihm obliegenden Nachweis des Zugangs nicht zu führen vermocht.
Zu den in Betracht kommenden objektiven Beweismitteln für den Zugang einer Einspruchsentscheidung gehören zwar insbesondere die Eintragung des Eingangszeitpunktes in ein Posteingangsbuch und der Vermerk des hieraus sich ergebenden Fristendes in ein Fristenkontrollbuch. Solche Beweismittel konnten aber nicht vorgelegt werden, weil sie im Streitfall nicht existieren. Der Prozessvertreter hat unwidersprochen dargelegt, dass er weder ein Posteingangsbuch noch ein Fristenkontrollbuch führt.
Die vom Beklagten geltend gemachte Beweislastumkehr in Fällen, in denen ein Steuerberater ein Posteingangsbuch bzw. Fristenkontrollbuch nicht führt, findet keine Stütze im Gesetz. Dort (§ 122 Abs. 2 AO) ist der Nachweis des Zugangs der Behörde auferlegt worden. Der Prozessbevollmächtigte ist nicht verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen, um der Behörde diesen Zugangsnachweis zu ermöglichen.
Aber auch aus der Notwendigkeit, ein Fristenkontrollbuch oder ein Posteingangsbuch zu führen, um gegebenenfalls die Beachtung einer Frist nachzuweisen, lässt sich keine Beweislastumkehr begründen. Ein Berater oder Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, ein Posteingangsbuch zu führen, um seiner Verpflichtung an eine ordnungsgemäße Büroorganisation zu genügen (Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil vom 12.07.2000 2 K 98/99 Juris Nr: STRE200171146). Er muss wegen der verfahrensrechtlichen Bedeutung von Fristen aber dafür Sorge tragen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig hergestellt und innerhalb der Frist bei der zuständigen Behörde bzw. dem zuständigen Gericht eingereicht wird. Eine Möglichkeit hierzu ist die Führung von Posteingangs- und Fristenkontrollbüchern. Daher führt ein Berater regelmäßig ein Fristenkontroll- bzw. Posteingangsbuch, um Fristen, die er zu beachten hat, zu verfolgen und deren Beachtung im Zweifel nachweisen zu können. Solche Aufzeichnungen sind nämlich geeignet, einen von gesetzlichen Vermutungen abweichenden Fristbeginn, die Beachtung einer Frist oder Wiedereinsetzungsgründe glaubhaft zu machen. Das Fehlen solcher Aufzeichnungen kann, ebenso wie andere Organisationsmängel, dazu führen, dass ein Berater sich bei einer Fristversäumung nicht zu entschuldigen vermag und eine Wiedereinsetzung nach den Grundsätzen des § 56 Finanzgerichtsordnung - FGO - nicht gewährt werden kann (vgl. z.B. Bundesfinanzhof - BFH - Urteile vom 7. August 1970 VI R 24/67, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1970, 814, vom 5. November 1998 I R 90/97, Sammlung nicht amtlich veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1999, 512-513, vom 17. Februar 1993 VIII R 61/91, BFH/NV 1993, 614). Eine Auswirkung auf die Verpflichtung der Behörde, den Zugang eines Verwaltungsaktes im Zweifel nachzuweisen, haben solche Organisationsmängel aber nicht. Sie können allenfalls Indizien für einen Zugang verstärken. Der Nachweis des Zugang ist aufgrund von Indizien möglich (BFH Urteil vom 15. September 1994 XI R 31/94, BStBl II 1995, 41). Indizien, die indessen für einen Zugang der Einspruchsentscheidung sprechen, hat der Beklagte nicht vorgetragen und sind auch sonst wie nicht erkennbar. Insbesondere lassen sich aus dem Verhalten des Prozessvertreters keine Anhaltspunkte gewinnen, die darauf hinweisen könnten, er habe die Einspruchsentscheidung vom 06.02.2001 tatsächlich erhalten.
Es sind keine Gründe erkennbar, die - wie der Beklagte fordert - eine Abweichung von der gesetzlichen Verteilung der Feststellungslast zu Lasten des Steuerpflichtigen rechtfertigen könnten, wenn der Steuerpflichtige einen Berater als Empfangsbevollmächtigten benannt hat. Zu einer Lockerung der gesetzlichen Voraussetzungen, wie vom Beklagten begehrt, besteht kein Anlass, denn die Behörde hat --worauf bereits auch das BFH-Urteil in BFHE 156, 66, BStBl II 1989, 534 hinweist-- die Möglichkeit, den Verwaltungsakt förmlich zuzustellen oder die Form des Einschreibens mit Rückschein zu wählen (BFH in BStBl II 1995, 41).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 FGO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich ist (§ 115 Abs. 2 FGO).