Bewertung von Holding-Anteilen: Konzerninterne Darlehen begründen keinen operativen Bereich
KI-Zusammenfassung
Eine GmbH wandte sich gegen Feststellungsbescheide zum gemeinen Wert ihrer nicht notierten Anteile (Stichtage 31.12.1994/1995) und begehrte eine Bewertung unter Einbeziehung von Ertragsaussichten wegen konzerninterner Darlehensforderungen. Das FG sah die Gesellschaft als reine Holding an, die ausschließlich Beteiligungen verwaltet und mit aus Ausschüttungen stammenden Mitteln Tochtergesellschaften finanziert. Daher seien die Anteile nach Abschnitt 11 Abs. 1 VStR 1995 allein mit dem ungekürzten Vermögenswert zu bewerten; eine Ertragswertkorrektur scheide aus. Ungewöhnlich niedrige Zinsen lägen nicht vor; unangemessene Zinsen wären ggf. körperschaftsteuerlich über vGA zu korrigieren.
Ausgang: Klage gegen die Feststellung der gemeinen Werte der Anteile wurde abgewiesen; Bewertung als reine Holding nach Vermögenswert bestätigt.
Abstrakte Rechtssätze
Nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften sind nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG grundsätzlich unter Berücksichtigung von Vermögens- und Ertragsaussichten zu schätzen; hiervon ist nur bei offensichtlich unrichtigen Ergebnissen abzuweichen.
Anteile an einer reinen Holdinggesellschaft ohne eigenen operativen Bereich sind nach den Grundsätzen der Holdingbewertung nur mit dem ungekürzten Vermögenswert zu bewerten; Ertragsaussichten bleiben außer Ansatz.
Die konzerninterne darlehensweise Weitergabe von aus Ausschüttungen stammenden Mitteln an Beteiligungsgesellschaften begründet bei einer Holding regelmäßig keinen eigenen operativen Bereich, der eine Abweichung von der reinen Vermögenswertbewertung rechtfertigt.
Eine von der Holdingbewertung abweichende Bewertung kommt nur in Betracht, wenn die Holding im Interesse der Untergesellschaften Aufwendungen tätigt, die bei Tragung durch die Untergesellschaft deren Anteilswert und damit mittelbar den Wert der Holding beeinflusst hätten; bloße Darlehensgewährung erfüllt dies nicht.
Unangemessene Zinsvereinbarungen im Konzern sind nicht über die Anteilsbewertung zu steuern, sondern können körperschaftsteuerlich als verdeckte Gewinnausschüttung korrigiert werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
Die Klägerin ist eine GmbH, die im Dezember 1994 durch Einbringung von 99 v.H. der Anteile an der "S-GmbH", "E-Stadt", ("S") im Wege der Sachgründung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten gegründet wurde. Seit Dezember 1994 ist die Klägerin Konzernspitze des "S-Konzerns".
Die Beigeladenen sind die zu den streitigen Bewertungsstichtagen zum 31.12.1994 und 1995 mit über 5 v.H. beteiligten Gesellschafter der Klägerin.
Anlässlich einer Außenprüfung bei der Klägerin für die Jahre 1994 und 1995 durch das Finanzamt für Großbetriebsprüfung "E-Stadt", die im Januar 1997 begann, stellten die Prüfer fest, dass sich die Klägerin ausschließlich mit der Verwaltung und Finanzierung ihrer Beteiligungen befasste. Im Einzelnen wurde festgestellt, dass die Klägerin im Zusammenhang mit ihrer Gründung die ausländischen Tochtergesellschaften der "S" gekauft und im Jahre 1995 die "F-GmbH" als weitere Tochtergesellschaft gegründet hatte. Die Mittel zur darlehensweisen Finanzierung ihrer Beteiligungsgesellschaften hatte sich die Klägerin aus einer Ausschüttung der "S" i.H.v. 350.000.000 DM unmittelbar im Anschluss an die Gründung im Dezember 1994 beschafft. Diese Mittel wurden sodann den Beteiligungsgesellschaften als Darlehen zur Verfügung gestellt.
Nach den Erläuterungen zur Bilanz für das Rumpfgeschäftsjahr zum 31.12.1994 (Blatt 4 Tz. 13 E) hat die Klägerin für das aus der Gewinnausschüttung von 350.000.000 DM der Tochtergesellschaft "S" gewährte Darlehen einen Zins von 1 v.H. über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz - höchstens 8 v.H. - als Zinsen zum Ende eines jeden Quartals berechnet. Soweit die Klägerin Ausleihungen an verbundene Unternehmen vorgenommen hat, sind diese mit 7 v.H. - bzw. mit 2 v.H. über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank - verzinst worden (vgl. Tz. 14 E und 15 E zum Erläuterungsteil der Bilanz zum 31.12.1995).
Die Prüfer gelangten zu der Auffassung, dass es sich bei der Klägerin um eine Holdinggesellschaft handelte, deren Anteile in Anwendung der Regelung in Abschnitt 11 Abs. 1 Vermögensteuerrichtlinien 1995 (VStR 1995) zu bewerten seien. Dabei sei davon auszugehen, dass die Ertragsaussichten der Gesellschaft ohne Einfluss auf den gemeinen Wert der Anteile seien. Wegen der Darstellung im Einzelnen wird auf Tz. 30 des BP-Berichts vom 18.01.2001 Bezug genommen.
Die Prüfer gingen auf Grund der Beteiligungsverhältnisse davon aus, dass zu den Stichtagen 31.12.1994 und 1995 ausschließlich Anteile ohne Einfluss auf die Geschäftsführung gegeben seien und schlugen folgende Wertermittlung vor (vgl. Tz. 31 des BP-Berichts vom 18.01.2001):
31.12.1994: 646 DM je 100 DM,
31.12.1995: 657 DM je 100 DM des Stammkapitals.
Der Beklagte folgte den Feststellungen der Außenprüfer und erließ dementsprechend gem. § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) geänderte Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung des gemeinen Werts der Anteile auf den 31.12.1994 und 1995.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage, nachdem der Einspruch erfolglos geblieben ist.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass dann, wenn sich das Vermögen einer Holdinggesellschaft zu wesentlichen Teilen nicht nur aus Beteiligungen, sondern auch aus Darlehensforderungen zusammensetze, die Ertragseffekte aus diesen Darlehensgewährungen im Rahmen der Bewertung nach dem Stuttgarter Verfahren berücksichtigt werden müssten. Dabei weist sie darauf hin, dass zum 31.12.1994 Darlehensforderungen i.H.v. 228.000.000 DM Beteiligungswerten (bewertet nach dem Stuttgarter Verfahren) zu einem Wert von 238.000.000 DM und zum 31.12.1995 Darlehensforderungen i.H.v. 160.000.000 DM Beteiligungswerten i.H.v. 306.000.000 DM gegenübergestanden hätten.
Auf dieser Grundlage ist die Klägerin der Ansicht, eine Zusammenrechnung der Darlehen, auch wenn sie an Tochtergesellschaften gewährt worden seien, mit den Beteiligungen sei nicht zulässig. Die Sonderbewertung für Holdinggesellschaften ausschließlich nach dem Vermögenswert beruhe allein darauf, dass die Zwischenschaltung einer Holding nur mit Bezug auf die Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften eine Effektensubstitution bewirke. Der doppelte Ansatz von Erträgen aus einer Tochtergesellschaft in Form von deren Gewinnen und bei der Obergesellschaft in Form ausgeschütteter Dividenden (sog. Kaskadeneffekt) solle durch die Sonderbewertung für Holdinggesellschaften vermieden werden. Dieser Gesichtspunkt könne für Darlehensgewährungen im Konzern keine Rolle spielen, denn bei Darlehen, die an Untergesellschaften von einer Obergesellschaft gewährt würden, werde die Darlehensverbindlichkeit bei der Untergesellschaft als Schuld abgezogen. Die Darlehenszinsen stellten bei der Untergesellschaft Aufwand dar, welcher den Ertragswert der Untergesellschaft mindere. Bei dieser Rechtslage zeige sich, dass umgekehrt bei der Obergesellschaft die Darlehenszinsen als Ertrag berücksichtigt werden müssten, um den Bewertungseffekt, den die Darlehensgewährung auf die Untergesellschaft habe, bei einer Obergesellschaft wieder zu kompensieren. Damit verlange die Bewertung von konzerninternen Darlehen gerade die Berücksichtigung des Ertragswertes.
Die Klägerin weist darüber hinaus darauf hin, dass die an die Untergesellschaften gewährten Darlehen vergleichsweise niedrig verzinst gewesen seien. Der Effekt dieser niedrigen Verzinsung führe bei der Bewertung der jeweiligen Untergesellschaft nach dem Stuttgarter Verfahren dazu, dass diese Gesellschaften wenig Zinsaufwand zur Ertragswertminderung zur Verfügung gehabt hätten. Tendenziell habe sich damit bei den Untergesellschaften ein höherer Stuttgarter Verfahrenswert ergeben, was zu einem negativen Kaskadeneffekt geführt habe. Diese tendenziell höhere Anteilsbewertung der Untergesellschaften müsse bei der Obergesellschaft neutralisiert werden, indem die niedrige Verzinsung der Darlehen den Ertragswert auf diesen Vermögensteil der Obergesellschaft mindere und damit die tendenziell höheren Werte nach dem Stuttgarter Verfahren für die Beteiligung entsprechend ausgleiche.
Ergänzend hatte die Klägerin darauf hingewiesen, dass es in dem vorliegenden Rechtsstreit um die Rechtsfrage gehe, ob Abschnitt 11 Abs. 1 oder Abs. 2 oder Abs. 4 VStR 1995 Anwendung finde, wenn das Vermögen einer Kapitalgesellschaft zu weniger als 75 v.H. des Vermögenswertes aus Darlehensforderungen bestehe. Das Rohvermögen der Klägerin habe sich z. B. auf den 31.12.1995 zu 55 v.H. aus Beteiligungsbesitz und zu 31 v.H. aus Ausleihungen und Forderungen zusammengesetzt. Bei diesem Sachverhalt sei Abschnitt 11 Abs. 4 VStR 1995 anzuwenden. Es gehe im Streitfall nicht um hinzunehmende Schätzungsungenauigkeiten auf Grund der Anwendung des Stuttgarter Verfahrens, sondern um die Rechtsfrage, welche Vorschrift aus den VStR 1995 anzuwenden sei.
Die Klägerin hat sich darüber hinaus auf die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26.02.2003 (II B 191/01 - Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 2003, 888) und vom 31.10.2003 (II B 72/02, BFH/NV 2004, 471) berufen und ausgeführt, dass es danach für eine Anwendung der Vorschriften über die Bewertung so genannter "Holdinggesellschaften" entscheidend auf die Zusammensetzung des Vermögens der Obergesellschaft und nicht auf deren Funktion im Konzerngefüge ankomme. Ungeachtet der Frage, inwieweit die Klägerin unter den Begriff der Holdinggesellschaft zu subsumieren sei, müsse der Ertragswert bei der Ermittlung des gemeinen Werts auch dann berücksichtigt werden, wenn die Obergesellschaft im Interesse ihrer Untergesellschaften Aufwendungen mache, die - wären sie von den Untergesellschaften selbst getragen worden - über den Anteilswert der Untergesellschaften auf den Anteilswert der Holdinggesellschaft Auswirkungen gehabt hätten. Auch wenn eine Gesellschaft, deren Rohbetriebsvermögen in erheblichem Maße aus Finanzierungsmitteln in Form von Darlehensforderungen bestehe, nach der Rechtsprechung des BFH die Voraussetzungen des Abschnitt 11 Abs. 2 VStR nicht erfülle und der gemeine Wert der Anteile an der Klägerin zu den streitigen Stichtagen daher bereits aus diesem Grund nicht nach den für "Holdinggesellschaften" im Sinne des Abschnitt 11 Abs. 1 VStR geltenden Bewertungsvorschriften zu ermitteln sei, stellten die vorgenannten Beschlüsse des BFH ein zusätzliches Argument für die von der Klägerin begehrte Berücksichtigung von niedrig verzinslichen Darlehen an ihre Beteiligungsgesellschaften durch Ermittlung des gemeinen Werts der Anteile an der Klägerin zu den streitigen Stichtagen nach Abschnitt 11 Abs. 4 VStR dar.
Bzgl. der Ermittlung der Anteilswerte auf den 31.12.1994 und 1995 wird auf Blatt 4-6 der Schreiben der Klägerin vom 03.05.2000 Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
den Feststellungsbescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung des gemeinen Werts der Anteile zum 31.12.1994 und 31.12.1995 vom 03.09.2001 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.04.2002 aufzuheben und den gemeinen Wert der Anteile mit Einfluss auf die Geschäftsführung auf den 31.12.1994 mit 578 DM und den gemeinen Wert der Anteile ohne Einfluss auf die Geschäftsführung auf den 31.12.1994 mit 520 DM und den gemeinen Wert der Anteile mit Einfluss auf die Geschäftsführung auf den 31.12.1995 mit 526 DM und ohne Einfluss auf die Geschäftsführung mit 473 DM festzustellen,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Er bezieht sich im Einzelnen auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung vom 05.04.2002.
Die mit Beschluss des Senats vom 17.05.2004 - geändert mit Beschluss vom 27.07.2004 - Beigeladenen zu 1.-10. haben keinen Antrag gestellt.
Die Klage ist nicht begründet.
Der Beklagte hat bei der Feststellung der gemeinen Werte der Anteile zu den streitigen Stichtagen die Klägerin zutreffend als Holdinggesellschaft im Sinne des Abschnitt 11 Abs. 1 VStR 1995 behandelt und dabei den ungekürzten Vermögenswert zu Grunde gelegt.
Der gemeine Wert nicht notierter Anteile an Kapitalgesellschaften, deren Wert sich nicht aus Verkäufen ableiten lässt, die weniger als ein Jahr zurückliegen, ist gem. § 11 Abs. 2 Satz 2 Bewertungsgesetz (BewG) unter Berücksichtigung der Vermögens- und Ertragsaussichten zu schätzen. Diese Schätzung erfolgt nach dem so genannten Stuttgarter Verfahren, das der Bundesfinanzhof in ständiger Rechtsprechung als geeignetes Schätzungsverfahren anerkannt hat (vgl. BFH-Urteil vom 06.03.1991 II R 18/88, BFHE 164, 91, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1991, 558; Urteil vom 26.01.2000 II R 15/97, BFHE 191, 393, BStBl II 2000, 251). Mit Rücksicht auf die Gleichmäßigkeit der Besteuerung ist von diesem Verfahren nur abzuweichen, wenn es in Ausnahmefällen aus besonderen Gründen des Einzelfalls zu nicht tragbaren, d.h. offensichtlich unrichtigen Ergebnissen führt (vgl. BFH-Urteil vom 17.05.1974 III R 156/72, BFHE 112, 510, BStBl II 1974, 626; Urteil vom 06.02.1991 II R 87/88, BFHE 163, 476, BStBl II 1991, 459).
Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH sind Anteile an reinen Holding-Gesellschaften, die neben der Verwaltung ihrer Beteiligungen oder der Koordinierung der Beteiligungsgesellschaften keinen selbstständigen operativen Bereich haben, nur mit ihrem ungekürzten Vermögenswert zu bewerten; eine Korrektur auf Grund der Ertragsaussichten entfällt (vgl. BFH in BFH/NV 2003, 888; BFH/NV 2004, 471 m.w. Rechtsprechungsnachweisen). Denn wirtschaftlich sind die Anteile an der Holding-Gesellschaft identisch mit den von der Holding-Gesellschaft gehaltenen Beteiligungen. Das Zwischenschalten der Holding-Gesellschaft bewirkt lediglich eine Effektensubstitution (BFH-Urteil vom 03.12.1976 III R 98/74, BFHE 121, 93, BStBl II 1977, 235). Kosten der Verwaltung der Beteiligungen oder der Koordinierung der Beteiligungsgesellschaften dürfen demnach nicht zu einer Korrektur des Vermögenswertes führen, da es sich bei solchen Aufwendungen um Kosten für die Vermögensverwaltung auf der Ebene der Anteilseigner handelt; solche Aufwendungen dürfen bei einer am Substanzwert orientierten Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften nicht in die Wertermittlung einfließen (vgl. BFH in BFH/NV 2004, 471; Christoffel, GmbH-Rundschau -GmbHR- 1986, 392).
In Anwendung dieser Grundsätze, denen der Senat folgt, ist die Bewertung der Anteile an der Klägerin nach den Regeln für Holding-Gesellschaften gem. Abschnitt 11 Abs. 1 VStR 1995 durchzuführen. Wie sich aus Tz. 30 des BP-Berichts vom 18.01.2001 und auch aus den vorgelegten Bilanzen der Klägerin zum 31.12.1994 und 1995 ergibt, hat sich die Klägerin ausschließlich mit der Verwaltung und Finanzierung der Beteiligungen befasst. Soweit sie die darlehensweise Finanzierung der Untergesellschaften durchgeführt hat, liegt kein eigener operativer Bereich vor, der es rechtfertigt, von einer Bewertung der Anteile gem. § 11 Abs. 1 VStR 1995 abzuweichen. Dabei hält der Senat es insbesondere für erheblich, dass die Klägerin sich die den Untergesellschaften darlehensweise zur Verfügung gestellten Mittel im Dezember 1994 aus einer Gewinnausschüttung der "S" i.H.v. 350.000.000 DM beschafft hatte. Letztlich hat sie damit die ihr im Rahmen des Haltens der Beteiligungen zugeflossenen Mittel ihren Untergesellschaften wieder zur Verfügung gestellt. Bei dieser Sachlage kann der Senat es offen lassen, ob ein eigener operativer Bereich im Sinne der Rechtsprechung des BFH (Urteile BFH/NV 2004, 471 und BFH/NV 2003, 888) vorliegen würde, wenn die Klägerin die zur Verfügung gestellten Finanzmittel sich ihrerseits durch Aufnahme von Darlehensmitteln bei Banken beschafft hätte.
Grundsätzlich ist bei einer Holding-Gesellschaft eine von Abschnitt 11 Abs. 1 VStR 1995 abweichende Bewertung vorzunehmen, wenn die Holding-Gesellschaft Aufwendungen im Interesse ihrer Untergesellschaften macht, die sich - wären diese Aufwendungen von der Untergesellschaft selbst getragen worden - über den Anteilswert der Beteiligungsgesellschaft auf den Anteilswert der Holding-Gesellschaft ausgewirkt hätten (vgl. BFH in BFH/NV 2003, 888 und BFH/NV 2004, 471). Entsprechende Aufwendungen sind aber im Bereich der Klägerin nicht feststellbar. Ihre Tätigkeit hat sich vielmehr bzgl. der aus der Gewinnausschüttung vom Dezember 1994 empfangenen Mittel auf die darlehensweise Weitergabe an ihre Untergesellschaften beschränkt. Diese Tätigkeit im Bereich der Klägerin setzte keine Maßnahmen voraus, die als "eigener operativer Bereich" gewertet werden könnten.
Soweit die Klägerin vorträgt, eine von Abschnitt 11 Abs. 1 VStR 1995 abweichende Bewertung sei bereits deshalb geboten, weil die den Untergesellschaften gewährten Darlehen vergleichsweise niedrig verzinst gewesen seien und damit bei den Untergesellschaften wenig Zinsaufwand zur Ertragswertminderung zur Verfügung gestanden habe, folgt der Senat dem ebenfalls nicht. Zum einen können die nach den Bilanzen feststellbaren Zinsen von 1 bzw. 2 v.H. über dem Diskontsatz (bzw. 8 v.H.) nicht als ungewöhnlich niedrig angesehen werden; zum anderen würde auch die Anlage von aus Gewinnausschüttungen der Untergesellschaften empfangenen Mitteln in anderweitiger Form - etwa durch Anlage bei Banken oder in börsennotierten Wertpapieren - zu keiner anderen Ertragssituation im Bereich der Klägerin führen. Soweit die Klägerin vorträgt, durch die Vereinbarung hoher Zinsen im Verhältnis zwischen der Untergesellschaft als Darlehensnehmerin und der Obergesellschaft als Darlehensgeberin ließe sich auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Beklagten der Anteilswert negativ beeinflussen, weist der Senat darauf hin, dass insoweit mit dem Rechtsinstitut der verdeckten Gewinnausschüttung gem. § 8 Abs. 3 Körperschaftsteuergesetz (KStG) unangemessene Zinsvereinbarungen körperschaftsteuerlich zu korrigieren wären.
Auf den hilfsweise gestellten Antrag der Klägerin ist die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der vom Senat entschiedenen Rechtsfrage zuzulassen (§ 115 Abs. 1 Nr. 1 Finanzgerichtsordnung - FGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Da die Beigeladenen im Verfahren keine Anträge gestellt haben, erscheint es als sachgerecht, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für nicht erstattungsfähig zu erklären (§ 139 Abs. 4 FGO).