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Finanzgericht Düsseldorf·6 K 1587/09 K·30.05.2011

§ 8b Abs. 2 KStG: Kaufpreis-„Zinsen“ im Locked-Box-Modell sind Veräußerungspreis

SteuerrechtKörperschaftsteuerrechtAbgabenordnungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Streitgegenstand war, ob im Rahmen eines Share Purchase Agreements vereinbarte „Zinsen“ bis zum Closing als laufender Gewinn oder als Teil des steuerfreien Veräußerungsgewinns nach § 8b Abs. 2 KStG zu behandeln sind. Das FG Düsseldorf qualifizierte die Zinskomponente als Bestandteil des Veräußerungspreises (Kaufpreisbestandteil) und damit als steuerfreien Veräußerungsgewinn. Maßgeblich sei die wirtschaftliche Zuordnung als Anschaffungskosten/ Gegenleistung für den Anteilserwerb, nicht die zivilrechtliche Bezeichnung als „interest“. Ein gesondertes Kapitalnutzungsentgelt scheide insbesondere mangels Kaufpreisfälligkeit und mangels Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums vor Closing bei aufschiebender kartellrechtlicher Bedingung aus.

Ausgang: Klage erfolgreich; die „Zinsen“ nach Art. 3.2 SPA wurden als Teil des steuerfreien Veräußerungspreises anerkannt und die Körperschaftsteuer herabgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Bestimmung des Veräußerungspreises i.S.d. § 8b Abs. 2 KStG kann auf die zu § 17 EStG entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden.

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Zum Veräußerungspreis gehören alle Gegenleistungen, die der Erwerber wirtschaftlich für den Anteilserwerb aufwendet; die Zuordnung richtet sich vorrangig nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten und nicht nach der vertraglichen Bezeichnung einzelner Zahlungskomponenten.

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Eine im Rahmen eines „Locked-Box“-Kaufpreismechanismus vereinbarte Verzinsung bis zum Closing kann als technischer Faktor der Kaufpreisermittlung Bestandteil des einheitlichen Veräußerungspreises sein.

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Ein gesondertes Kapitalnutzungsentgelt (Finanzierungsaufwand) liegt nur vor, wenn die Zahlung der Beschaffung von Finanzierungsmitteln für fällige Anschaffungskosten dient oder der Veräußerer wirtschaftlich als Kreditgeber auftritt.

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Steht der Anteilskaufvertrag unter aufschiebender kartellrechtlicher Bedingung, geht das wirtschaftliche Eigentum an den Anteilen regelmäßig nicht vor Eintritt der Bedingung/Closing über; eine Vorverlagerung der Kaufpreisfälligkeit über § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO scheidet dann aus.

Relevante Normen
§ 8b Abs. 2 KStG 2001§ 8b Abs. 2 KStG§ 164 Abs. 2 AO§ 99 Abs. 2 BGB§ 101 Abs. 2 BGB§ 158 Abs. 1 BGB

Tenor

Unter Änderung des Körperschaftsteuerbescheids 2002 vom 25.05.2007 in Gestalt der Einspruchsent¬scheidung vom 29.03.2009 wird die Körperschaftsteuer auf ....... EUR herabgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Tatbestand

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Die Parteien streiten über die Höhe eines nach § 8b Abs. 2 KStG 2001 steuerfreien Ver-

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äußerungsgewinns für eine im Streitjahr (2002) vorgenommene Anteilsveräußerung.

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Die Klägerin ist die Gesamtrechtsnachfolgerin der "A"GmbH . Die "A"GmbH wurde mit Vertrag vom 28.04.2000 gegründet. Das Stammkapital in Höhe von 25.000 EUR wurde von der "A"AG gehalten. Gegenstand des Unternehmens war die Verwaltung und Erhaltung des eigenen Vermögens. Mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 31.10.2001 wurde das voll eingezahlte Stammkapital im Wege einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage auf 35.000 EUR erhöht. Die Einlage wurde durch Einbringung von 94,5% der von der "A"AG zu 100% gehaltenen Anteilen an der "B"AG erbracht.

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Am 06.01.2002 schlossen "A"GmbH und "A"AG mit der "C"-GmbH (später "D"GmbH; nachfolgend: "E"GmbH –Erwerberin--), einer mittelbaren deutschen Tochtergesellschaft der ausländischen "E", einen Unternehmenskaufvertrag (sog. "Share Purchase Agreement” ) über die Veräußerung der Anteile an der "B"AG. In diesem Vertrag verpflichteten sich "A"AG (als "Seller 1”) und die Rechtsvorgängerin der Klägerin (als "Seller 2"), die von ihnen gehaltenen Anteile i.H.v. 5,5% bzw. 94,5% an der "B"AG auf die "E"GmbH zu übertragen.

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Der Kaufvertrag sah eine gleichzeitige wechselseitige Leistungserbringung für den Tag vor, an dem alle nach Art. 12 des Vertrags erforderlichen Zustimmungen für die Anteilsveräußerung (insbesondere die kartellrechtlichen Genehmigungen) vorliegen (sog. "Closing"-Date). An diesem Tag war der Kaufpreis nach Art. 3.5 des Kaufvertrags Zug um Zug gegen Übergabe der Globalurkunde über die betreffenden Inhaberaktien zu entrichten.

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Nach Art. 3.1 des Vertrags betrug der Kaufpreis ("Initial Share Purchase Price").... EUR. Der "Initial Share Purchase Price" war nach Art. 3.2 zwischen dem 1.01.2002 und dem "Closing" in Höhe des EUR-LIBOR Zinssatzes zzgl. 0,2% (insgesamt 3,49%) zu verzinsen ("Initial Share Purchase Price Including Interest"). Dieser "Initial Share Purchase Price Including Interest” war nach Art. 3.3 des Vertrags um einen Dividendenbetrag nebst Steuerabzug und eine weitere Verzinsungskomponente zu verringern ("Adjusted Share Purchase Price"). Zu dieser auf den Kaufpreis anzurechnenden Dividende war in Art. 1.2 und Art. 3.4 des Kaufvertrags festgelegt worden, dass die Veräußerer hinsichtlich der thesaurierten Vorjahresgewinne am 15.02.2002 - und damit vor dem für März 2002 erwarteten "Closing" - eine Dividendenausschüttung von brutto ....EUR (netto ... EUR) vornehmen dürfen. Die Bruttodividende war für die Zeit zwischen der Auszahlung der Nettodividende und dem "Closing” ebenfalls in Höhe von 3,49 % zu verzinsen (Art. 3.3). Die von dieser Dividende nicht umfassten Vorjahresgewinne sowie das Gewinnbezugsrecht ab 1.01.2002 bis zum "Closing” sollte dagegen ausschließlich der Erwerberin zustehen (Art. 1.1 des Vertrags).

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In Art. 11.1 des Kaufvertrags verpflichteten sich die Veräußerer, zwischen dem Abschluss des Kaufvertrags, dem "Signing" am 6.01.2002 und dem "Closing" alle ihnen zur Verfügung stehenden Einflussmöglichkeiten dahingehend auszuüben, dass insbesondere die Geschäfte der "B"AG normal weiter geführt und keine Maßnahmen ergriffen werden, welche die Möglichkeiten der Vertragsparteien zur Durchführung des Kaufvertrags vereiteln würden. Hierzu gehörte auch die Verpflichtung, keine wesentlichen Teile der "B"-Aktien oder der von der "B"AG betriebenen Geschäftsbereiche zu veräußern, keine Veränderungen des Grundkapitals der "B"AG vorzunehmen, keine neuen Anteile auszugeben oder bestehende Anteile für ungültig zu erklären, sowie die Zusage, die Entlohnung der Arbeitnehmer nicht zu verändern.

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Nach Erteilung der in Art. 12 des Kaufvertrags vorgesehenen Genehmigungen erfolgte das "Closing” zum 15.03.2002. Zu diesem Zeitpunkt leistete die Erwerberin Zug um Zug gegen die Übertragung der Anteile die vertraglich vereinbarten Zahlungen an die Rechtsvorgängerin der Klägerin sowie an die "A"AG.

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Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Auszüge des "Share Purchase Agreement” in Anlage 2 zur Klagebegründung (Bl. 123 ff GA) Bezug genommen.

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Die Klägerin behandelte die Anteilsveräußerung in der auf sie entfallenden Höhe von 94,5 % als einen nach § 8b Abs. 2 KStG steuerbefreiten Veräußerungsvorgang. Die auf den Zeitraum 1.01.2002 bis 15.03.2002 entfallende Zinsen nach Art. 3.2. und Art. 3.3. i.H.v. ...EUR deklarierte sie dagegen zunächst als steuerpflichtigen (laufenden) Gewinn. Der Beklagte führte die Veranlagung zunächst erklärungsgemäß durch; er folgte zunächst auch einer berichtigten Körperschaftsteuererklärung der Klägerin, in der sie den nach § 8b Abs. 2 KStG steuerbefreiten Veräußerungspreis um diese Zinsen erhöhte.

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Im Rahmen einer bei der "A"GmbH für die Jahre 2000 bis 2002 durchgeführten Betriebsprüfung vertrat der Prüfer des Finanzamts für Groß- und Konzernbetriebsprüfung die Auffassung, die für die Zeit vom 1.01.2002 bis zum 15.03.2002 berechneten Zinsen in Höhe von ... EUR stellten keinen nach § 8b Abs. 2 KStG begünstigten Veräußerungsgewinn, sondern laufenden Gewinn dar und seien folglich auch nicht als Teil des von der "A"GmbH erzielten Veräußerungspreises bzw. -gewinns nach § 8b Abs. 2 KStG steuerbefreit. Im Betriebsprüfungsbericht vom 18.01.2007 wird unter Tz. 2.5 hierzu ausgeführt, der Kaufpreis für die Anteile an der "B"AG sei mit Vertragsabschluss am 6.01.2002 verbindlich festgelegt worden. Mit Übergang des Gewinnbezugsrechtes zum 1.01.2002 seien das Kursrisiko und die Kurschancen auf die Erwerberin übergegangen; diese sollte ab diesem Zeitpunkt wirtschaftlich wie ein Eigentümer behandelt werden. Bei der Verzinsungsregelung sei ein Bezug zum Wert der Anteile nicht ersichtlich, weil nach der im Vertrag gewählten Formulierung ausdrücklich nur eine über den vereinbarten Kaufpreis hinausgehende Zahlung vereinbart worden sei. Hätte ein Bezug zum Wert der Anteile dargestellt werden sollen, hätte man auch eine mögliche negative Entwicklung des Wertes der Anteile einbeziehen müssen. Wirtschaftlich betrachtet handele es sich lediglich um eine Verzinsung der Kaufpreisforderung zur Abgeltung der späteren Begleichung der Kaufpreisschuld. Die Verzinsung sei damit ein eigenständiges Rechtsgeschäft, das auf den Wert des verkauften Unternehmens keinen Einfluss (mehr) habe.

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Das beklagte Finanzamt folgte dieser Auffassung und erließ am 25.05.2007 einen nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Körperschaftsteuerbescheid für das Streitjahr, in dem es das zu versteuernde Einkommen um die von der Erwerberin im Rahmen des Anteilskaufvertrags entrichteten "Zinsen" in Höhe von .... EUR erhöhte.

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Der hiergegen von der Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin der "A"GmbH eingelegte Einspruch war nur insoweit erfolgreich, als der Beklagte in seiner Einspruchsentscheidung vom 23.03.2009 den nach § 8b Abs. 2 KStG freigestellten Veräußerungsgewinn um .....EUR auf ... EUR erhöhte. Dieser Erhöhungsbetrag entspricht dem auf den Zeitraum 1.01. bis 5.01.2002 entfallenden Anteil der streitigen Zinsen. In Höhe des verbleibenden Zinsbetrag von ....,- EUR sah der Beklagte weiterhin einen neben dem Veräußerungspreis durch die Klägerin erzielten steuerpflichtigen laufenden Gewinn in Gestalt eines Kapitalnutzungsentgelts.

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Nach Auffassung des Beklagten folge die rechtliche Einordnung der Verzinsungsregelung als Kapitalnutzungsentgelt unmittelbar aus dem Inhalt der durch die Parteien getroffenen vertraglichen Vereinbarungen. Entscheidend sei, wie die Vertragsbestimmungen unter Berücksichtigung aller Begleitumstände, insbesondere des Gesamtverhaltens der Parteien und der von ihnen verfolgten Zwecke mit dem Ziel einer möglichst widerspruchsfreien Interpretation zu verstehen seien.

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Aus der Übertragung der Gewinnbezugsrechte ab 1.01.2002 sei auf den Willen der Vertragsparteien zu schließen, dieses Datum als Schnittpunkt für die zeitliche Zuordnung des Unternehmensergebnisses zwischen Verkäufer und Käufer festzulegen. Die Veräußerer hätten danach am wirtschaftlichen Erfolg in der Zeit ab dem 1.01.2002 nicht mehr teilhaben sollen. Als Ergänzung der fixen Kaufpreisfestsetzung in Art. 3.1 sei in Art. 3.2 eine Regelung zur Verzinsung dieses Kaufpreises auf der Grundlage eines vorher festgelegten Zinssatzes getroffen worden. Der Begriff "Zins" werde sowohl rechtlich als auch im allgemeinen Sprachgebrauch grundsätzlich in einem Sinnzusammenhang mit Geldanlagen, Finanzierungs- und Kapitalnutzungsgeschäften verwendet. Nach der zivilrechtlichen Definition handele es sich um eine nach der Laufzeit bemessene, gewinn-und umsatzunabhängige Vergütung für den Gebrauch eines auf Zeit überlassenen Kapitals. Dem im englischen Vertragstext verwendeten Begriff "interest" komme, soweit ersichtlich, die gleiche Bedeutung zu.

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Der Sinnzusammenhang mit Gewinnausschüttungen, Gewinnverwendungen oder Bezugsrechten sei dagegen im Sprachgebrauch unüblich. Hätten die Vertragsparteien mit der Zinsregelung einen Kaufpreisbestandteil in Form eines pauschalierten Gewinnbezugs definieren wollen, so hätte es nahe gelegen, dies im Vertrag ausdrücklich so festzuhalten. Zwar könne der Wortlaut eines Textes nicht alleinige Auslegungsgrundlage sein; die Wortwahl "interest/Verzinsung" sei jedoch ein starkes Indiz für den übereinstimmenden objektiven Willen der Parteien zur Regelung eines Kapitalnutzungsentgelts, zumal dies im Einklang mit anderen Vertragsbestandteilen stehe.

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Für diese Interpretation spreche nicht zuletzt auch die Regelung eines von den Parteien im Voraus festgelegten, nicht unternehmensintern ermittelten, sondern an allgemeinen Kapitalmarktdaten (EUR-LIBOR) orientierten fixen Zinssatzes in Art. 3.2 des Vertrags. Dass mit dieser Regelung keine Gewinnzuweisung beabsichtigt gewesen sei, ergebe sich auch daraus, dass der vereinbarte Zinssatz von 3,49 % p.a. die Gewinnsituation der VAW nicht zutreffend abgebildet habe. Der laut Geschäftsbericht zu erwartende Unternehmensgewinn hätte vielmehr eine Verzinsung von ca. 18,5 % als angemessen erwarten lassen, zumal mit einer negativen Ergebnisentwicklung nicht ernstlich zu rechnen gewesen sei.

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Schließlich sei als besonderer Umstand zu berücksichtigen, dass die Klägerin als Ver-äußerin den auf die Verzinsung entfallenden Betrag im Rahmen der Körperschaft- und der Gewerbesteuererklärung 2002 zunächst selbst als laufenden Gewinn erklärt habe. Dies sei ein zusätzliches deutliches Indiz dafür, dass die in Art. 3.2 des Vertrags geregelte Verzinsung nach dem Willen der Beteiligten tatsächlich ein echtes Kapitalnutzungsentgelt sein sollte.

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Es komme hinzu, dass ein fester Kaufpreis für das Unternehmen vereinbart worden sei, dem eine langwierige Phase der Verhandlungen und Prüfungen zur .Wertbildung des Unternehmens vorausgegangen sei. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sei dieser Vorgang abgeschlossen gewesen. Zudem sei klar gewesen, dass sämtliche Unternehmenserträge ab Beginn des Jahres 2002 der Erwerberin gehören sollten. Für die Notwendigkeit einer nachträglichen Anpassung dieses Kaufpreises sei deshalb kein Grund ersichtlich.

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Es sei zwar auch denkbar, dass die Parteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses möglicherweise überhaupt keine Vorstellungen gehabt hätten, ob die Zinsregelung als Kapitalnutzung oder als Kaufpreisanteil einzuordnen war, zumal dies im Hinblick auf die Höhe der Zahlungspflicht wirtschaftlich keinen Unterschied gemacht habe. Seien jedoch mehrere rechtliche Einordnungen möglich, so sei im Zweifel der Wortlaut entscheidend.

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Entgegen der von der Betriebsprüfung vertretenen Auffassung sei das wirtschaftliche Eigentum allerdings nicht schon zum 1.01.2002, sondern erst mit Unterzeichnung des Kaufvertrags am 6.01.2002 auf die Erwerberin übergegangen. Die Stellung der Klägerin habe ab diesem Zeitpunkt wegen der Vielzahl ihrer vertraglichen Bindungen nur noch der einer Verwalterin mit auf das Tagesgeschäft begrenzten Befugnissen entsprochen. Von einer wirtschaftlichen und rechtlichen Einwirkung auf das veräußerte Unternehmen sei sie gänzlich ausgeschlossen gewesen. Chancen und Risiken einer Wertänderung seien damit am 6.01.2002 endgültig auf die Erwerberin übergegangen. Mit Übergang des wirtschaftlichen Eigentums sei von einer aufgeschobenen Kaufpreiszahlung mit steuerpflichtigem Kapitalnutzungsentgelt auszugehen, falls man das wirtschaftliche Eigentum als maßgebliches steuerliches Kriterium ansehe. Letztlich könne jedoch dahinstehen, zu welchem Zeitpunkt das wirtschaftliche Eigentum auf die Erwerberin übergegangen sei. Denn es sei nicht sachgerecht, die rechtliche Qualifikation einer Zinsregelung allgemein hieran zu knüpfen, falls die Nutzungen zu einem anderen Zeitpunkt übergegangen seien. Fielen Nutzungsübergang und Übergang des (wirtschaftlichen) Eigentums auseinander, sei auf den Zeitpunkt des Nutzungsübergangs abzustellen. Soweit die Kaufpreisverzinsung auf den Zeitraum zwischen Nutzungsübergang und Kaufpreiszahlung entfalle, sei sie generell als Kapitalnutzung anzusehen. Kaufpreisbestandteil könne sie nur sein, soweit die Nutzungen noch dem Veräußerer zustünden. Im Streitfall sei mit der Verzinsung jedoch eindeutig der Vorteil der bereits der Erwerberin zustehenden Nutzungen unter gleichzeitiger Aufschiebung der Kaufpreiszahlung abgegolten worden.

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Mit ihrer Klage hält die Klägerin daran fest, dass die von der Erwerberin auf der Grundlage des Art. 3.2. des Vertrags gezahlten Zinsen Bestandteil des steuerfreien Veräußerungsgewinns sind. Zur Begründung führt sie im wesentlichen aus:

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Der auf Grundlage von Art. 3.2 des Kaufvertrags geleistete kalkulatorische Zinsbetrag bilde einen unselbstständigen Bestandteil des Gesamtkaufpreises. Der Zinsbetrag sei sowohl rechtlich als auch wirtschaftlich unmittelbar der Anteilsveräußerung zuzuordnen; für die Annahme eines davon losgelösten eigenständigen Rechtsgeschäfts, welches die Qualifizierung der Zinsen als Kapitalnutzungsentgelt rechtfertigen könnte, sei ersichtlich kein Raum.

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Der Beklagte verkenne den wirtschaftlichen Gehalt dieser Verzinsungsregelung: Sowohl die seinerzeitige Interessenlage der Vertragspartner als auch der konkrete Vertragswortlaut und die Vertragssystematik sprächen eindeutig dafür, dass der vom 1.01.2002 bis zum "Closing” zu entrichtende Zinsbetrag einen Bestandteil der Gegenleistung für die Übertragung der "B"-Aktien gebildet habe.

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Die Interessenlage der Vertragsparteien sei dadurch gekennzeichnet, dass sie sich nach langwierigen Verhandlungen und Prüfungen die Grundlagen für die Bewertung der "B"-Aktien ermittelt und sich auch über die übrigen Konditionen für die Aktienübertragung verständigt hätten. Keine der beiden Seiten habe sich hierbei zu einer Vorleistung verpflichtet. Im Hinblick auf die noch einzuholenden Zustimmungen Dritter habe man sich vielmehr nach Festlegung der der wesentlichen Hauptleistungen ausdrücklich auf eine gleichzeitige wechselseitige Leistungserbringung am "Closing"-Tag verständigt.

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Hierbei hätten die Vertragsparteien auch das Schicksal des Kaufgegenstandes in der Zwischenzeit bis zum noch unbekannten "Closing"-Datum regeln und insbesondere klären müssen, wie bezüglich der Gewinne der Vorjahre und des laufenden Gewinns verfahren werden sollte und welche Einwirkungsmöglichkeiten der Erwerberin unmittelbar ab Vertragsschluss am 6.01.2002 auf die geschäftlichen Aktivitäten der "B"AG zustehen sollten.

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Bei der Gewinnregelung bis zum Tag des "Closing” sei es den Vertragsparteien vorrangig darum gegangen, einfach handhabbare Regelungen zu schaffen und eine eindeutige Abgrenzung zu ermöglichen. Sie habe insbesondere dem Umstand Rechnung tragen sollen, dass im Außenverhältnis das Gewinnbezugsrecht als integraler (unselbstständiger) Bestandteil des Mitgliedschaftsrechts erst mit der dinglichen Anteilsübertragung auf den Erwerber übergehe, während im Innenverhältnis zwischen Anteilsveräußerer und -erwerber die Gewinnanteile im Falle ihrer Ausschüttung grundsätzlich zeitanteilig zuzurechnen seien, was der Interessenlage des Anteilsveräußerers typischerweise nicht gerecht werde, falls der Erwerber auf jegliche Gewinnausschüttung verzichte. Die gewählte Regelung habe sich an der üblichen Vertragspraxis orientiert, die insoweit eine Anpassung des für die Anteile vereinbarten Kaufpreises vorschlage. Mit der Zuweisung des Gewinns ab Beginn des laufenden Geschäftsjahres hätten vor allem die Aufstellung eines Zwischenabschlusses oder vergleichbare Maßnahmen zur zeitanteiligen Zuordnung des Jahresüberschusses vermieden werden können.

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Vor diesem Hintergrund erweise sich die Vertragsauslegung des Beklagten als fehlerhaft. So sei in Art. 3.1. des Vertrags kein endgültiger Kaufpreis, sondern lediglich ein "Initial Share Purchase Price”, d.h. ein Ausgangskaufpreis von rund ...EUR vereinbart worden, der in Art. 3.2. um die Zinsregelung ergänzt worden (sog. "Initial Share Purchase Price Including Interest", d.h. Ausgangskaufpreis inklusive Zinsen) und in einem zweiten Schritt in Art. 3.3. um den Betrag der noch an die Veräußerer auszuschüttenden Dividenden von brutto ca. ... EUR Mio. zu korrigieren gewesen sei (sog. "Adjusted Share Purchase Price”, d.h. angepasster Anteilskaufpreis). Beide Korrekturschritte hätten die Abbedingung der §§ 99 Abs. 2 und 101 Abs. 2 Halbs. BGB bezweckt und damit eine logische Einheit gebildet, die zwingend zu einer Anpassung des Ausgangskaufpreises geführt hätten.

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Der von den Parteien verwendete Mechanismus der Kaufpreisfindung sei unter dem Namen "Locked-Box-Modell” in der Praxis anerkannt und üblich. Zentrales Element des "Locked-Box-Modells” sei die Ermittlung eines fixen Kaufpreises auf Grundlage einer bestimmten, vor dem Zeitpunkt des "Closing" liegenden Stichtagsbilanz, der nur anhand vertraglich vorgegebener Parameter angepasst werden dürfe. Diese zeitliche Fixierung des Kaufpreises vor dem "Closing" mache jedoch aus den vereinbarten nachträgliche Anpassungen des Kaufpreises kein rechtlich selbständiges, neben dem Kaufpreis stehendes Element.

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Im Streitfall liege keine Reinform des "locked box"-Modells vor, bei dem sich der auf der Basis einer vor dem "Closing" liegenden Stichtagsbilanz fixierte Kaufpreis lediglich um vereinbarte kalkulatorische Zinsen erhöhe. Denn es seien weitere nachträgliche Kaufpreisanpassungen zugelassen worden. Aber auch im ersteren Fall stelle der kalkulatorische Zins keinen rechtlichen Zins im Sinne eines Entgelts für die Kapitalnutzung dar. Zwar mache es ökonomisch einen Unterschied, wenn ein Kaufpreis erst später entrichtet würde und der vernünftige Kaufmann würde bei einer späteren Kaufpreiszahlung einen höheren Kaufpreis verlangen. Zum Nutzungsentgelt könne der Zins jedoch frühestens mit (wirtschaftlicher) Entstehung der Kaufpreisforderung werden, die vom Übergang des wirtschaftlichen Eigentums am Kaufgegenstand abhänge. Solange die Kaufpreisforderung wirtschaftlich nicht entstanden sei, könne es keine zusätzliche, selbständig neben dem Kaufpreis stehende Leistung des Erwerbers an den Veräußerer geben; bis zu diesem Zeitpunkt sei vielmehr alles, was der Erwerber für die Erlangung des Kaufgegenstandes leiste, Bestandteil des Kaufpreises.

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Die Richtigkeit der klägerischen Auffassung werde dadurch bestätigt, dass auch aus Sicht der Erwerberin die Zahlung nicht als Kapitalnutzungsentgelt qualifiziert werden könne. Es sei nicht ersichtlich, welches Kapital die Klägerin der Erwerberin überlassen habe. Nicht allein die dingliche Übertragung der Aktien, sondern auch der schuldrechtliche Kaufvertrag sei im Sinne des § 158 Abs. 1 BGB aufschiebend bedingt und von der Erteilung diverser fusions- und kartellrechtlicher Genehmigungen abhängig gewesen. Bis zum "Closing" habe weder rechtlich noch wirtschaftlich eine Kaufpreisschuld der Erwerberin und dementsprechend auch keine Kaufpreisforderung der Klägerin bestanden, für deren spätere Erfüllung sie ein Nutzungsausfallentgelt in Form von Zinsen hätte verlangen können. Auch die Regelung des § 353 HGB verdeutliche, dass Zinsen im kaufmännischen Verkehr regelmäßig nur bei Verzug oder Rechtshängigkeit bzw. ab Fälligkeit der Hauptforderung zu zahlen seien.

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Gegen die Annahme einer Verzinsung spreche aber auch die vereinbarte Zinslaufzeit für die Zeit vom 1.01.2002 bis zum Tag des "Closing”. So zeige schon der Beginn dieses Zinslaufes zum 1.01.2002, dass die gesamte Zinsvereinbarung als solche lediglich auf die Übertragung der VAW-Aktien und damit verbundener Rechte zugeschnitten gewesen sei, nicht aber auf die Kaufpreisforderung, die selbst bei einem unbedingten Kaufvertrag frühestens am 6.01.2002 habe entstehen können. Auch das Ende des Zinslaufes ("Closing") sei ausschließlich auf die für diesen Tag vorgesehene Aktienübertragung zugeschnitten, nicht hingegen auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Entrichtung der Kaufpreisschuld.

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Eine andere Beurteilung ergebe sich schließlich auch nicht unter Berücksichtigung der von den Parteien gewählten Anlehnung an den zu Jahresanfang 2002 geltenden EUR-LIBOR-Zinssatz. Soweit der Beklagte aus der Diskrepanz zwischen dem vereinbarten Jahreszins von 3,49 % und der zumindest im Vorjahr (2001) bei der "B"AG vorhandenen Gewinnsituation schließe, dass es sich insoweit um keine Abgeltung eines Gewinnbezugsrechts handeln könne, verkenne er, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vertragsverhandlungen kurz nach den Terroranschlägen vom 11.09.2001 keine sicheren Prognosen über die künftige Ertragsentwicklung möglich gewesen seien und der gewählte Zinssatz zudem das Ergebnis langwieriger Verhandlungen mit unterschiedlicher Interessenlage widerspiegele.

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Schließlich sei klarzustellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für ein vor dem 15.03.2002 in der Person der Erwerberin begründetes wirtschaftliches Eigentum – nämlich die Ausübung der tatsächlichen Herrschaftsmacht über die "B"-Aktien in einer Weise, die die Klägerin als rechtliche Eigentümerin dauerhaft von der Einwirkung auf die Beteiligung wirtschaftlich hätten ausschließen können, nicht vorgelegen hätten. Vielmehr sei der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums auf die Erwerberin erst zusammen mit der zivilrechtlichen Anteilsübertragung vollzogen worden, die vereinbarungsgemäß unmittelbar nach dem "Closing” am 15.03.2002 durchgeführt worden sei. Einer zeitlichen Vorverlagerung des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums hätte zudem auch das Vollzugsverbot der EU-Fusionskontrolle entgegen gestanden.

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Die Klägerin beantragt,

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unter Änderung des Körperschaftsteuerbescheids 2002 vom 25.05.2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.03.2009 die Körperschaftsteuer auf ..... EUR herabzusetzen,

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hilfsweise die Revision zuzulassen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen,

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hilfsweise die Revision zuzulassen.

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Er hält daran fest, dass der durch die Vertragsparteien als "interest" definierte Teil der Entgeltzahlungen an den Veräußerer nicht als Gegenleistung für die Übertragung der Anteile zu qualifizieren sei. Der streitige Betrag resultiere zwar aus dem Veräußerungsgeschäft, sei aber gleichwohl Gegenleistung für einen der Erwerberin davon getrennt zukommenden Vorteil.

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Nach dem mit § 8b Abs. 2 KStG verfolgten Zweck, die doppelte Steuerbelastung der im Veräußerungspreis - typisierend betrachtet - bereits versteuerten und damit vorbelasteten offenen Reserven sowie zusätzlich der in den stillen Reserven liegenden, bei ihrer Ausschüttung ebenfalls steuerbelasteten Gewinne der Kapitalgesellschaft zu vermeiden, sei die Steuerbefreiung nur gerechtfertigt, soweit sich der Veräußerungspreis auf den in diesen Gewinnen repräsentierenden Gegenwert der Unternehmensanteile beziehe; weitere in das Entgelt einfließende Bestandteile müssten deshalb aus dem Veräußerungspreis herausgerechnet werden.

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Die Schilderung der Interessenlage der Vertragsparteien durch die Klägerin bestätige die vom Beklagten vorgenommen Wertung der Vertragsinteressen. Hiernach sei die Veräußerung in einem längeren Prozess bereits vor Ende des Jahres 2001 ausgehandelt und die Wertfindung der "B"-Aktien noch im Vorjahr abgeschlossen gewesen. Dies werde insbesondere durch den Umstand belegt, dass der Aufsichtsrat der A"AG der Transaktion bereits am 12.12.2001 zugestimmt habe, wobei diese Entscheidung nur auf der Grundlage einer bis dahin vorliegenden Einigung über den Kaufpreis und die sonstigen Vertragskonditionen habe getroffen werden können. Für die "A"AG sei das wirtschaftliche Engagement in der "B"-Gruppe damit schon Ende 2001 beendet und eine Teilhabe an den finanziellen Ergebnissen dieses Unternehmens ab 2002 nicht mehr beabsichtigt gewesen. Die "interest"-Regelung in Art. 3.2. des Vertrags habe sich folglich nicht mehr auf die Auskehrung der durch "B" bis zum "Closing" erzielten Erträge gerichtet, sondern einen anderen vertraglichen Inhalt mit rechtlich anderer Qualität besessen.

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Die Anwendung des von der Klägerin erwähnten "locked-box"-Mechanismus unterstütze die Richtigkeit der bisherigen Beurteilung des streitigen Sachverhalts durch den Beklagten. Wesensmerkmal des locked-box-Ansatzes sei die Fixierung des Unternehmenswerts zu einem Datum vor Vertragsschluss und die Bestimmung des Wertausgleichs, also des Kaufpreises für die Unternehmensanteile, auf Basis dieses vorab festgelegten Werts. Hierbei handele es sich um den – von § 8b Abs. 2 KStG erfassten – Veräußerungspreis für die Anteile. Ein weiterer Ausgleich über nach Abschluss der Transaktion aufzustellende, den wirtschaftlichen Ablauf nach dem locked-box-Stichtag abbildende Abschlusskonten (completion accounts) entfalle hier. Die Vertragsparteien seien sich vielmehr darüber einig, dass der locked-box-Stichtag Schnittpunkt sowohl für den Übergang des Wertrisikos als auch für den wirtschaftlichen Einfluss des Veräußerers auf das veräußerte Unternehmen sei, was sich als notwendige Folge der vorab getroffenen Wert- und Preisfestlegung ergebe. Zur Vermeidung einer für den Erwerber nachteiligen Wertveränderung des Unternehmens in der Schwebezeit werde der wirtschaftliche Einfluss des Veräußerers auf ein rechtlich mögliches Minimum beschränkt. Im System des locked-box-Modells gebe es keine offenen und an zukünftig aufzustellenden Abschlüssen zu orientierende Ausgleichsansprüche für künftige Gewinne u.ä. mehr; sie seien vielmehr mit dem Anteilskaufpreis abgegolten.

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Die mögliche Motivation für die gleichwohl neben dem Anteilskaufpreis vereinbarte Zinskomponente liege beim locked-box-Modell ausschließlich darin, zusätzlich zum festgelegten Fixkaufpreis eine Entgeltkomponente zur Abdeckung des Zeitraums zwischen Bilanzstichtag als Basis für den Fixkaufpreis und dem Vollzugsdatum auszuhandeln. Dieser zusätzliche Entgeltbestandteil könne nach einer Mindermeinung zwar als Wertausgleich für erwartete Wertsteigerungen der veräußerten Anteile vereinbart werden. Dies sei im Streitfall jedoch schon deshalb ausgeschlossen, weil nach dem Vortrag der Klägerin die Vertragsparteien angesichts der Nähe zu den Terroranschlägen des 11.09.2001 von einem deutlichen Rückgang des Geschäfts ausgegangen seien und bei der Kalkulation der Zinsregelung einer eher negativen Geschäftsentwicklung bei der "B" Rechnung getragen hätten.

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Nach überwiegender Ansicht sei es Zweck der Verzinsungsregelung beim locked-box-Modell, den Verkäufer dafür zu entschädigen, dass er zwischen Bilanzstichtag und Vollzug der Anteilsveräußerung noch nicht über den Kaufpreis verfügen könne. Im Vordergrund stehe hier der Zins in seiner Funktion als Entgelt für den Aufschub der Kaufpreiszahlung. Die "interest"-Regelung habe die Funktion einer Abgeltung des zu Gunsten der Erwerberin aus der Zeitdifferenz resultierenden Finanzierungsvorteils. Dieser Ansatz entspreche der Systematik des locked-box-Modells, indem es für die zeitliche Differenz zwischen dem locked-box-Stichtag und späterem "Closing"- Date einen Ausgleich biete. Für den Veräußerer bestehe hier der Nachteil, dass ihm nach der Struktur des Modells mit dem wirtschaftlichen Einfluss in der Schwebezeit auch die Möglichkeit der Entnahme von Finanzmitteln weitestgehend abgeschnitten sei, der Kaufpreis ihm aber erst mit dem "Closing" Date zustehe. Aus dieser zeitlichen Finanzierungslücke resultierten erhöhte Kosten des Veräußerers für eine entsprechende Kapitalbeschaffung, während dem Erwerber spiegelbildlich der Kaufpreisbetrag noch bis zum "Closing" ertragbringend zur Verfügung stehe und er zudem später die in diesem Zeitraum erzielten Erträge des Beteiligungsunternehmens per Gewinnausschüttung vereinnahme. Dieser Nachteil des Veräußerers könne zwar theoretisch unmittelbar in den Fixkaufpreis einkalkuliert werden; dies sei jedoch wegen der Unklarheit über die Dauer der Schwebezeit mit erheblichen Unsicherheiten für die Vertragsparteien verbunden. Der Ansatz einer auf Kapitalmarktbasis kalkulierten Verzinsung stelle hier die optimierte Lösung dar.

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Die Vertragsparteien hätten das zusätzliche Entgelt zwar auch in Form der Ertragsabgeltung auf Tagesbasis vereinbaren und damit ihren Willen dokumentieren können, dieser Komponente die Qualität eines zeitanteiligen Gewinnabgeltungsanspruchs zu geben. Sie seien jedoch mit der insoweit unzweideutigen vertraglichen Regelung den anderen Weg der Verzinsungsregelung gegangen.

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Dass die Kaufpreisforderung nach dem Vertrag erst zum "Closing" fällig werden sollte, werde nicht bestritten. Maßgebend sei jedoch die vertraglich aufgeschobene Fälligkeit des Kaufpreises bis zum "Closing" an sich trotz Übergang des Gewinnbezugsrechts auf die Erwerberin zum 1.01.2002 und der nur noch minimalen Einflussrechte der Veräußerer ab diesem Zeitpunkt. Auch die Rechtsprechung halte es für möglich, bei einer vertraglich aufgeschobenen Kaufpreisfälligkeit eine als laufenden Gewinn zu qualifizierende Verzinsung für den Zeitraum des Aufschubs zu vereinbaren (Hinweis auf BFH-Urteil v. 27.07.2004 IX R 32/01, BStBl II 2004, 1002). Unerheblich sei, dass es für eine derartige Verzinsung keine gesetzliche Grundlage gebe, da eine entsprechende vertragliche Vereinbarung jedenfalls nicht gegen zwingendes Recht verstoße.

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Auch die vereinbarte Zinslaufzeit spreche nicht gegen die Auffassung des Beklagten Knüpfe die Zinsregelung nicht an den Zeitpunkt des Entstehens der Kaufpreisforderung, der in der Tat nicht vor Vertragsabschluss liegen könne, sondern an den Zeitpunkt des Ausschlusses bzw. der weitgehenden Einschränkung der Gewinnbezugsrechte und der wirtschaftlichen Beteiligungsrechte an, so sei der Beginn des Zinslaufs zum 1.01.2002 folgerichtig. Der Klägerin sei zuzugeben, dass die Ausklammerung des im Zeitraum vom 1.01. bis zum 5.01.2002 entstandenen Zinsanteils in der Einspruchsentscheidung inkonsequent gewesen sei. Das Fehlen einer Regelung über die Verzugsfolgen spreche lediglich dafür, dass die Vertragsparteien offenbar auf die Geltung der einschlägigen gesetzlichen Regelungen nach deutschem Recht vertraut hätten. Aus dieser Vertragslücke ergäben sich jedoch keine für die rechtliche Qualifikation der Verzinsungsvereinbarung bedeutsamen Gesichtspunkte.

51

Für die Funktion des vereinbarten Zinses als Entgelt für den Aufschub der Kaufpreiszahlung spreche nicht zuletzt der Kapitalmarktbezug der Verzinsungshöhe. Die Anknüpfung an den EUR-Libor-Satz lege es nahe, dass Grundlage der Kalkulation der der Klägerin durch den Aufschub entgangene abstrakte Kapitalertrag gewesen sei. Für eine Gewinnabgeltung hätte der Ansatz einer unternehmensbezogenen Kenngröße näher gelegen.

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Schließlich sei noch einmal klar zu stellen, dass das wirtschaftliche Eigentum entgegen der Auffassung der Klägerin bereits zum 1.01.2002 auf die Erwerberin übergegangen sei (wird näher ausgeführt).

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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Die von der Klägerin nach Art. 3.2. des Kaufvertrags vereinnahmten "Zinsen" sind Bestandteil des Veräußerungspreises

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1. Nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung (KStG 2002) bleiben bei der Ermittlung des Einkommens Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft außer Ansatz.

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Die erst nachträglich (durch das sog. Korb II-Gesetz vom 22.12.2003) in Abs. 2 Satz 2 eingefügte Legaldefinition des Veräußerungsgewinns entspricht der Definition in § 17 Abs. 2 EStG. Für den in § 8b Abs. 2 KStG nicht näher definierten Tatbestand der Anteilsveräußerung und die Definition des Veräußerungspreises kann nach einhelliger Auffassung deshalb vollumfänglich auf die zu § 17 EStG entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden (vgl. z.B. Gosch, KStG, § 8b Rdnr. 181; Dötsch/Pung in Dötsch/Jost/ Pung/Witt, § 8b KStG Rdnr. 59). Aus dem mit § 8b KStG verfolgten Gesetzeszweck, der in der Literatur ohnehin kontrovers diskutiert wird (vgl. hierzu Dötsch/Pung, a.a.O., Rdnr. 51 mit weiteren Nachweisen), lassen sich für die Bestimmung des Veräußerungspreises – anders etwa als bei der Frage der nachträglichen Veränderung (vgl. BFH- Urteil vom 22.12.2010 I R 58/10, BFH/NV 2011, 711; hierzu auch Hahne, DStR 2011, 955) – entgegen der Auffassung des Beklagten deshalb keine für die Streitfrage weiterführenden Erkenntnisse gewinnen.

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2. Die von der Erwerberin nach Art. 3.2. des Kaufvertrags bis zum Closing zu entrichtenden "Zinsen" sind Bestandteil des Veräußerungspreises und gehören damit zu dem nach § 8b Abs. 2 KStG steuerfreien Veräußerungsgewinn.

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a) Veräußerungspreis ist nach ständiger Rechtsprechung zu § 17 EStG der Wert der Gegenleistung, die der Veräußerer durch Abschluss des dinglichen Veräußerungsgeschäfts am maßgebenden Stichtag für die Anteile vom Erwerber erlangt (z.B. BFH-Urteil vom 7.03.1995 VIII R 29/93, BStBl II 1995, 693 mit weiteren Rechtsprechnungsnachweisen unter II 2 c bb). Der Veräußerungspreis entspricht im Regelfall dem vertraglich vereinbarten und tatsächlich geleisteten Kaufpreis. Vertraglich vereinbarter Kaufpreis ("Purchase Price") ist im Streitfall der "Share Purchase Price Including Interest" gemäß Art. 3.3.

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b) Der Gegenleistung der Klägerin für die Anteilsveräußerung entsprechen die Aufwendungen der Erwerberin für die Anschaffung der Anteile. Zu den Anschaffungskosten, für deren Bewertung in Ermangelung einer abweichenden Definition im EStG auch in der Steuerbilanz die Begriffsbestimmung des § 255 Abs. 1 HGB maßgebend ist (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 03.08.2005 I R 36/04, BStBl II 2006, 369 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen), rechnen alle Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit die Aufwendungen dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Diese Zuordnung hat nach einhelliger Auffassung nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu erfolgen. Zu den Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts gehören selbst solche Aufwendungen des Erwerbers, die von den Vertragsparteien nicht ausdrücklich als Bestandteil des Kaufpreises bezeichnet werden, soweit sie bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nach ihrer Zweckbestimmung gleichwohl dem Erwerb des Wirtschaftsguts dienen (z.B. BFH-Urteil vom 19.04.1977 VIII R 44/74, BStBl II 1977, 600).

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Die Frage der Zuordnung der Zinsen laut Art. 3.2. des Vertrags zum Kaufpreis richtet sich damit nicht entscheidend nach dem Ergebnis der zivilrechtlichen Würdigung der entsprechenden Vertragsbestimmungen, sondern ist vorrangig nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bestimmen. Der Senat sieht deshalb keine Notwendigkeit, auf die zwischen den Verfahrensbeteiligten streitige Auslegung dieser vertraglichen Regelung näher einzugehen.

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Wirtschaftlich betrachtet entsprach der "Adjusted Share Purchase Price", den die Erwerberin nach Art. 3.5.2. des Kaufvertrags den Zug um Zug gegen die Übertragung der Anteile zu entrichten hatte und der auch die Zinskomponente in Art. 3.2. umfasste, den Aufwendungen, die von der Erwerberin für den Kauf der Anteile zu leisten waren und damit dem Veräußerungspreis, den die Klägerin durch diese Transaktion erzielt hat. Für diese Beurteilung kommt es auf die Überlegungen, die die Beteiligten bei der Festlegung der Zinskomponente angestellt haben und die zumindest teilweise im Vertragstext ihren Niederschlag gefunden haben, nicht entscheidend an. Dies verdeutlicht nicht zuletzt der Vortrag des Beklagten, er hätte die Zinskomponente des Art. 3.2. des Kaufvertrags als Kaufpreisbestandteil (Veräußerungspreis) anerkannt, wenn die Beteiligten dieses Entgelt in Form einer Ertragsabgeltung vereinbart und damit ihren Willen dokumentiert hätten, der Zinskomponente die Qualität eines zeitanteiligen Gewinnabgeltungsanspruchs zu geben. Der wirtschaftliche Gehalt der streitigen Regelung und die Höhe der Gegenleistung der Erwerberin für den Anteilskauf hätten sich hierdurch jedoch nicht verändert.

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c) Die Qualifizierung der "Zinsen" nach Art. 3.2 als Gegenleistung für den Erwerb der Anteile (Kaufpreisbestandteil) wird durch das im Streitfall angewandte Verfahren der Kaufpreisermittlung nicht in Frage gestellt.

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Zentrales Element des "locked-box" Kaufpreismechanismus ist die Vereinbarung eines festen Kaufpreises, der auf der Grundlage eines vor Vollzug (Closing) liegenden Stichtags ermittelt worden ist. Diese Verfahren vermeidet die mit der Kaufpreisermittlung zum Closing verbundenen Schwierigkeiten, denen mit diversen bilanz- oder vermögensbezogene Kaufpreismechanismen (sog. Net-Debt-Kaupreisanpassungsmodell; siehe hierzu Schrader in Eilers/Koffka/Mackensen, Private Equity, S. 62) Rechnung getragen wird. Eine Anpassung des Kaufpreises an Wertentwicklungen nach dem Stichtag findet beim locked-box-Modell nicht mehr statt. Dafür wird im Regelfall eine Verzinsung des ermittelten Kaufpreises zwischen dem maßgebenden Bewertungsstichtag und dem Closing vereinbart (vgl. Diem/Erni, Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht -GesKR- 2010, 354). Da der Erwerber ab dem Stichtag der Kaufpreisfestlegung Chancen aber auch Risiken der unternehmerischen Entwicklung trägt und die Gewinnentwicklung von Käufer und Verkäufer typischer Weise unterschiedlich bewertet wird, treten bei Festlegung dieser zusätzlichen Zinskomponente die vom Beklagten im Schriftsatz vom 12.05.2011 (unter Hinweis auf Schulz, Neues aus der Locked box) zutreffend beschriebenen Zielkonflikte auf. Richtig ist auch der Hinweis des Beklagten, dass der Zinskomponente in der betriebswirtschaftlichen Literatur durchweg die Bedeutung einer Kompensation für die "verspätete" Kaufpreiszahlung beigelegt wird (z.B. Schrader, a.a.O., S. 63; Share Purchase Agreements in Ernst & Young, Oktober 2008 S. 3). Diese Beurteilung ist aus betriebswirtschaftlicher Sicht naheliegend, soll doch die Zinskomponente vorrangig dem Umstand Rechnung tragen, dass der Kaufpreis nach den Wertverhältnissen zu einem in der Vergangenheit liegenden Stichtag berechnet worden ist.

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Diese Sichtweise ändert jedoch nichts daran, dass der "locked box" Kaufpreismechanismus und die Kaufpreisermittlung zum Closing (Net-Debt-Kaufpreisanpassungsmodelle) wie auch mögliche weitere betriebswirtschaftliche Verfahren zur Kaufpreisermittlung bei nicht börsennotierten Anteilen ausschließlich dem Ziel dienen, den "richtigen" Kaufpreis für die Anteile zu ermitteln, wobei im Idealfall sämtliche Ermittlungsmethoden zu demselben Kaufpreis führen müssten. Die Zinskomponente erweist sich damit unabhängig von den für ihre Festlegung maßgebenden Überlegungen der Vertragsbeteiligten und deren Fixierung im Kaufvertrag als bloßer technischer Berechnungsfaktor, mit dem der aus Sicht der Beteiligten zutreffende Wert der Anteile zum Closing abschließend festgelegt wird.

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d) Damit ist auch das Verfahren der Kaufpreisermittlung letztlich entscheidendes Indiz dafür, dass mit den im Kaufvertrag vereinbarten Zahlungen der Erwerberin neben dem Anteilserwerb keine weiteren Leistungen der Klägerin mit eigenständiger wirtschaftlicher Bedeutung abgegolten werden sollten, für die eine Aufteilung des einheitlichen Kaufpreises geboten sein könnte. Hinsichtlich der der Erwerberin bis zum "Closing" eingeräumten Gewinne (Bezugsrechte) wird auch vom Beklagten nicht in Zweifel gezogen, dass sie Bestandteil der Kaufpreisfestsetzung sind (so auch die ständige Rechtsprechung; z.B. BFH-Urteil vom 17.10.2001 I R 111/00, BFH/NV 2002, 628 m.w.N.).

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Entgegen der Auffassung des Beklagten können die in Art 3.2. des Vertrags festgelegten Zinsen aber auch nicht als gesondertes Nutzungsentgelt für eine "Kapitalüberlassung" der Klägerin an die Erwerberin für den Zeitraum zwischen Bewertungsstichtag und Closing gewertet werden. Dies zeigt sich schon daran, dass auch der "Zinsanspruch" nach Art. 3.2 des Kaufvertrags unter der aufschiebenden Bedingung der kartellrechtlichen Genehmigung des Anteilserwerbs stand und damit das rechtliche Schicksal der übrigen Kaufpreisbestandteile teilt. Entscheidend kommt hinzu, dass der Erwerberin insoweit keine Aufwendungen entstanden sind, die zu einem sofort abziehbaren Finanzierungsaufwand der Erwerberin und zu einem entsprechenden Ertrag der Klägerin hätten führen können.

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aa) Finanzierungskosten liegen nur vor, wenn der Aufwand dazu dient, dem Erwerber die zur Begleichung der für die Anschaffung erforderlichen Geldmittel zu beschaffen (ständige Rechtsprechung; z.B. BFH-Urteil vom 19.04.1977 VIII R 119/75, BStBl II 1977, 601). Ausnahmsweise kann zwar auch der Veräußerer wirtschaftlich als Kreditgeber in Erscheinung treten, soweit sich die Zahlung als Vergütung für die Überlassung von Kapital zur Finanzierung der Anschaffungskosten darstellt und nicht nur als Ersatz der dem Veräußerer entstandenen Finanzierungskosten (BFH-Urteil in BStBl II 1977, 601). Dies ändert jedoch nichts daran, dass sich für den Käufer ein Finanzierungsbedarf grundsätzlich erst im Zeitpunkt der Fälligkeit der Anschaffungskosten ergibt. Kaufpreisfälligkeit trat im Streitfall erst mit dem Closing ein. Vor diesem Zeitpunkt bestand für die Erwerberin kein Anlass, Fremdmittel - vom Veräußerer oder von Dritten - in Anspruch zu nehmen und für die Überlassung von Fremdkapital ein Entgelt zu entrichten.

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bb) Entgegen der Auffassung des Beklagten kommt eine Vorverlegung der Kaufpreisfälligkeit auf den Bewertungsstichtag 1.01.2002 unter dem Gesichtspunkt des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums nicht in Betracht. Denn die Klägerin blieb bis zum Closing nicht nur rechtliche, sondern auch wirtschaftliche Eigentümerin der veräußerten Anteile i.S.d. § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO. Da der Kaufvertrag unter der aufschiebenden Bedingung der Genehmigung durch die Kartellbehörden stand, konnte die Erwerberin auch bei positiver Prognose zur Erteilung der kartellrechtlichen Genehmigungen noch keine Position erlangen, die ihr nicht mehr gegen ihren Willen entzogen werden konnte (ständige Rechtsprechung; zuletzt BFH-Urteile vom 9.10. 2008 IX R 73/06, BStBl II 2009, 140 und vom 25.06.2009 IV R 3/07, BStBl II 2010, 182 zum inländischen Kartellrecht).

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Unabhängig hiervon könnte sich der Beklagte auch nicht mit Erfolg auf das BFH- Urteil vom 27.04.2004 IX R 32/01, BStBl II 2004,1002 berufen, Denn der BFH hat die Aufwendungen des wirtschaftlichen Eigentümers vor der rechtlichen Kaufpreisfälligkeit im Ergebnis nur insoweit als Finanzierungskosten (Werbungskosten/Betriebsausgaben) gewertet, als der Erwerber die beim Veräußerer nach Übergang des wirtschaftlichen Eigentums entstandenen Finanzierungskosten übernommen hat. Der Klägerin sind jedoch im maßgebenden Zeitraum keine Finanzierungskosten entstanden, die von der Erwer-

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berin hätten erstattet werden können. Schließlich hat die Klägerin mangels Anspruchs auf (Verzugs-)zinsen auch keinen Zinsverlust erlitten, den sie von der Erwerberin hätte ersetzt verlangen können.

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3. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO sind nicht ersichtlich. Grundsätzliche Bedeutung käme dem Verfahren allenfalls zu, wenn man mit dem Beklagten das besondere Normverständnis des § 8b Abs. 2 KStG für entscheidungserheblich hält. Der Senat hat seine Entscheidung jedoch unter Würdigung der tatsächlichen Besonderheiten des Streitfalls auf der Grundlage höchstrichterlich hinreichend geklärter Grundsätze getroffen.

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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.