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Finanzgericht Düsseldorf·5 V 3510/11 A (U)·12.04.2012

AdV abgelehnt: Konsolidierer und USt auf Postdienstleistungen/Vorsteuerabzug

SteuerrechtUmsatzsteuerrechtAbgabenordnungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin (Postkonsolidierer) begehrte die Aussetzung der Vollziehung von Umsatzsteuer‑Vorauszahlungsbescheiden, mit denen Umsätze aus angeblicher Weiterleistung von Postdienstleistungen erhöht wurden. Das FG sah zwar ernstliche Zweifel daran, dass gegenüber „Kleinkunden“ Postdienstleistungen weitergeleistet wurden. Gleichwohl lehnte es die AdV ab, weil bei Wegfall der steuerpflichtigen Ausgangsumsätze korrespondierend der Vorsteuerabzug aus DPAG/A‑GmbH‑Leistungen zu kürzen wäre und dies im Ergebnis zu keiner Entlastung, teils sogar zu höherer Belastung führen könne. Für „Großkunden“ hielt das Gericht die Behandlung als im eigenen Namen bezogene und weiterberechnete Postdienstleistung jedenfalls im Ergebnis für nicht rechtsverletzend.

Ausgang: Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuer‑Vorauszahlungsbescheide 11/2010–05/2011 abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO setzt ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts voraus, die bei summarischer Prüfung aus gewichtigen, gegen die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen folgen.

2

Werden Umsätze als steuerpflichtige Weiterleistung angenommen, kann eine Aussetzung der Vollziehung trotz Zweifel an der Ausgangsumsatzbesteuerung ausscheiden, wenn bei zutreffender Würdigung korrespondierend der Vorsteuerabzug nach § 15 UStG zu kürzen wäre und damit im Ergebnis keine (oder keine geringere) Belastung entsteht.

3

Die Einordnung von Leistungen gegenüber Kunden richtet sich maßgeblich nach dem Inhalt der zivilrechtlichen Vereinbarungen; Abhol- und Zustellleistungen begründen für sich genommen keinen Leistungsaustausch über Postbeförderungsleistungen.

4

Dient eine bezogene Leistung nicht der Ausführung steuerpflichtiger Umsätze oder ist sie nicht für das Unternehmen bestimmt, ist der Vorsteuerabzug insoweit nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 bzw. § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG ausgeschlossen.

5

Tritt ein Konsolidierer gegenüber einem Postdienstleister im eigenen Namen und auf eigene Rechnung auf, kann dies für die umsatzsteuerliche Beurteilung der Leistungsbeziehungen zu Großkunden von Bedeutung sein, wenn die Vertragsgestaltung diese Rolle ausdrücklich zugrunde legt.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 4 Nr. 11b UStG§ 4 Nr. 11b Buchst. a UStG§ 69 Abs. 3 FGO§ 69 Abs. 3 FGO i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO§ 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Gründe

2

Die Antragstellerin betreibt ein Unternehmen, das im Rahmen von Postdienstleistungen Transport- und Sortierarbeiten erbringt.

3

Auf Grund eines Vertrages mit der Deutschen Post AG (DPAG)  über sog. „Teilleistungen BZE gewerbsmäßige Konsolidierung Infopost“ erbringt sie der DPAG gegenüber Leistungen als sog. „Konsolidierer“. In der Präambel dieses Vertrages ist diese Tätigkeit unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bundeskartellamts vom 11.02.2005, mit der der Zugang zum Briefnetz der DPAG erweitert worden war, wie folgt beschrieben: „Das Amt definiert Konsolidierer als Postdienstleistungsunternehmen, die Sendungen verschiedener Absender bündeln, für diese Sendungen bestimmte Leistungen der Briefbeförderungskette selbst erbringen und diese Sendungen dann in die Beförderungskette der Deutschen Post einspeisen.

4

Hierfür werden dem Konsolidierer – gestaffelt nach dem Umfang der Einlieferungen – Vergütungen gezahlt.

5

Mit einer Vielzahl von Kunden (sog. „Kleinkunden“) schloss die Antragstellerin sog. “Dienstleistungsverträge“ ab, in denen sie sich verpflichtete, innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens deren Eingangspost zuzustellen und die Ausgangspost abzuholen.

6

Die Antragstellerin holte danach die Post (Standardbriefe) bei den Kunden ab, sortierte sie und lieferte sie in die Briefzentren der DPAG ein. Außerdem lieferte sie die für die Kunden bestimmte Eingangspost bei diesen ab. Hierfür war jeweils ein Pauschalfestpreis von ca. x bis x € pro Woche vereinbart worden.

7

Daneben schloss sie Verträge mit sog. „Großkunden“ ab, die ein bestimmtes Mindestkontingent an Briefaufkommen garantieren mussten.

8

Die Leistungsbeschreibung ist in den Verträgen mit Großkunden wie folgt formuliert:

9

„Aufgabe des Auftragnehmers ist die Sortierung der rabattierfähigen Post nach Leitbereichen und die Verarbeitung dieser gemäß den von der DPAG vorgegebenen Kriterien für die Post-Konsolidierung.“

10

Die Auftraggeber waren hierbei verpflichtet, der Antragstellerin die gesamten versandfertigen, frankierten Sendungen, sortiert nach den sog. „Basisprodukten“ der Deutschen Post AG, in jeweils getrennten Behältern zu übergeben.

11

Hierfür zahlte die Antragstellerin den Kunden „Rückvergütungen“ von in der Regel x % des Portos (0,55 €) der Standardbriefsendungen.

12

Sie selbst erhielt von der DPAG eine Rückvergütung i.H.v. x % des Standardbriefportos.

13

Die DPAG rechnete dabei mit der Antragstellerin wie folgt ab: Sie unterwarf alle bei ihr von der Antragstellerin eingelieferten rabattierfähigen Postsendungen der Umsatzbesteuerung und behandelte die auf Grund der Frankierung bereits bezahlten Porti als (Netto-)Entgelte, auf die sie 19% Umsatzsteuer berechnete.

14

Für die Rückvergütungen an die Antragstellerin erteilte sie dieser gegenüber Gutschriften mit Umsatzsteuerausweis.

15

Die Antragstellerin ihrerseits rechnete mit den Großkunden in gleicher Weise ab, indem sie diesen Gutschriften über die Rückvergütung erteilte und die von der DPAG in Rechnung gestellte Umsatzsteuer an die Großkunden weiter berechnete.

16

Den „Kleinkunden“ gegenüber rechnete die Antragstellerin lediglich die vereinbarten Pauschalfestpreise als Entgelt ab.

17

Die Antragstellerin unterhielt auch Geschäftsbeziehungen zu einer Fa. A-GmbH in B-Stadt, über die offenbar ebenfalls Postsendungen eingeliefert wurden und die der Antragstellerin sog. „Konsolidierungsrabatte“ einräumte.

18

Auf Grund einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung kam der Prüfer zu dem Ergebnis, dass die Antragstellerin als Konsolidierer im eigenen Namen Postdienstleistungen von der DPAG bzw. der A-GmbH bezogen habe, die sie an ihre Kunden weitergeleistet habe.

19

Aus diesem Grunde seien auch den „Kleinkunden“ gegenüber von der Antragstellerin Postdienstleistungen erbracht worden, die als steuerpflichtige Umsätze der Umsatzbesteuerung zu unterwerfen seien.

20

Der Antragsgegner erhöhte in der Folge die Umsätze der strittigen Veranlagungszeiträume entsprechend und erließ von den Umsatzsteuervoranmeldungen abweichende Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide, in denen die Umsatzsteuer höher festgesetzt wurde.

21

Hiergegen hat die Antragstellerin Einspruch eingelegt und die Aussetzung der Vollziehung  der angefochtenen Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide beantragt, was vom Antragsgegner mit Verfügung vom 29.09.2011 abgelehnt worden ist.

22

Die Antragstellerin hat hierauf bei Gericht die Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide 10/2010 bis 06/2011 beantragt.

23

Auf den Hinweis des Berichterstatters, dass sowohl der Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid 10/2010 als auch der Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid 06/2011 einen Erstattungsbetrag ausweisen, hat die Antragstellerin den Aussetzungsantrag auf die Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide 11/2010 bis 05/2011 beschränkt.

24

Sie bringt vor, dass die Auffassung der Finanzverwaltung, die Antragstellerin erbringe gegenüber ihren Kunden Postdienstleistungen, nicht zutreffe.

25

Zum einen fehle der Antragstellerin die hierfür notwendige Lizenz, da sie lediglich eine Lizenz zum Abholen der Postsendungen, deren Vorsortierung und deren Einlieferung bei der DPAG besitze. Zum anderen erbringe sie gegenüber ihren Kunden nur „Abholleistungen“, wobei das Entgelt hierfür ordnungsgemäß versteuert werde.

26

Auch gegenüber der DPAG bzw. der A-GmbH erbringe sie nur Sortierungs- und Beförderungsleistungen, die durch die „Rückvergütungen“ abgegolten würden. Die DPAG erbringe Postbeförderungsleistungen nicht gegenüber der Antragstellerin, sondern gegenüber den Kunden der Antragstellerin.

27

Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung seien diese Postdienstleistungen nach § 4 Nr. 11b Umsatzsteuergesetz (UStG) steuerbefreit.

28

Soweit im BMF-Schreiben vom 21.10.2010 die Steuerfreiheit unter Berufung auf die Neufassung des § 4 Nr. 11b Buchst. a UStG deshalb verneint werde, weil der Konsolidierer im eigenen Namen und auf eigene Rechnung auftrete und durch die nachträglich gewährten Rabatte Postdienstleistungen auf Grund individueller Vereinbarungen anzunehmen seien, sei dem nicht zu folgen, da die Antragstellerin lediglich der DPAG gegenüber Leistungen erbringe, nicht aber umgekehrt die DPAG gegenüber der Antragstellerin.

29

Die Antragstellerin beantragt,

30

die Vollziehung der Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide 11/2010 bis 05/2011 auszusetzen.

31

Der Antragsgegner beantragt,

32

              den Antrag abzulehnen.

33

Er ist der Auffassung, dass nach dem BMF-Schreiben vom 13.12.2006 IV A 5-S 7100-177/06  die Antragstellerin von der DPAG steuerpflichtige Postbeförderungsdienstleistungen beziehe, da durch die Rabattierung sogenannte „individuell ausgehandelte Vereinbarungen“ i.S.v. § 4 Nr. 11b Buchst. a UStG anzunehmen seien.

34

Diese von ihr im eigenen Namen bezogenen Postdienstleistungen liefere sie an ihre Kunden weiter, so dass sie in gleicher Höhe steuerpflichtige Umsätze an ihre Kunden erziele.

35

Falls hinsichtlich der „Kleinkunden“ keine Weiterleistung anzunehmen sein sollte, müssten im gleichen Verhältnis die von der DPAG in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträge vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sein, weil insoweit keine Leistungen für das Unternehmen der Antragstellerin erbracht würden.

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Hinsichtlich der Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide 10/2010 und 6/2011 ist der Antrag, weil diese Bescheide einen Erstattungsbetrag ausweisen, unzulässig. Hiervon geht offenbar auch die Antragstellerin aus, denn sie hat mit Schriftsatz vom 23.01.2012, ihren Antrag entsprechend eingeschränkt.

37

Der Antrag, soweit er auf Grund der Einschränkung sich nur noch auf die Vorauszahlungsbescheide 11/2010 bis 5/2011 bezieht, ist nicht begründet.

38

An der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide bestehen keine ernstlichen Zweifel i.S. von § 69 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung (FGO).

39

Gemäß § 69 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 FGO soll die Vollziehung eines Verwaltungsaktes ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen, das heißt wenn bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Gründen gewichtige Umstände zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (BFH, Beschluss vom 28.5.1986 I B 22/86, BStBl II 1986, 656).

40

Soweit der Antragsgegner die steuerpflichtigen Umsätze deshalb erhöht hat, weil er der Ansicht ist, dass die Antragstellerin gegenüber den „Kleinkunden“ umsatzsteuerpflichtige Postdienstleistungen erbracht habe, begegnet dies rechtlichen Bedenken.

41

Nach dem Inhalt der zwischen der Antragstellerin und den Kleinkunden geschlossenen Vereinbarungen war die Antragstellerin nur zum Abholen der Ausgangspost dieser Kunden und zum Ausliefern der für diese Kunden bestimmten Eingangspost verpflichtet. Hierfür war ein gesondertes wöchentliches Pauschalentgelt vereinbart, das von der Antragstellerin offenbar auch versteuert worden ist.

42

Zwischen den Vertragsparteien ist demgegenüber nicht die Erbringung von Postdienstleistungen zum Gegenstand des Vertrages gemacht worden. Möglicherweise war den „Kleinkunden“ nicht einmal bewusst, dass die Antragstellerin ihre Postsendungen gebündelt und vorsortiert und durch die hohen Stückzahlen bei der DPAG Rückvergütungen erhalten hat. Sie dürften vielmehr davon ausgegangen sein, durch die Frankierung ihrer Ausgangspost, die danach von der Antragstellerin in die Beförderungskette der DPAG gebracht wurde, Postdienstleistungen der DPAG bezahlt zu haben, die nach § 4 Nr. 11b UStG umsatzsteuerfrei sind.

43

Soweit die Antragstellerin den Besitz dieser Postsendungen dazu genutzt hat, als Konsolidierer durch die Vorsortierung und das Einliefern bei bestimmten „BZE-Annahmestellen“ Rückvergütungen zu erreichen, begründet dies noch keinen Austausch von Postdienstleistungen zwischen der Antragstellerin und ihren Kleinkunden.

44

Auch aus der Tatsache, dass offenbar das Bundeskartellamt und die Bundesnetzagentur davon ausgehen, alleiniger Gläubiger der Postdienstleistungen sei der jeweilige einliefernde Konsolidierer (vgl. hierzu der in den Akten befindliche Beschluss der Bundesnetzagentur vom 24.10.2005 BK 5b-04/129, S.13) rechtfertigt dies nicht, eine „Weiterleistung“ dieser Postdienstleistungen an die Kleinkunden anzunehmen, da dies offenbar nicht den zivilrechtlichen Vereinbarungen der Vertragsparteien entspricht.

45

Soweit daher der Antragsgegner unter der Annahme einer derartigen Weiterlieferung Umsatz-Zuschätzungen vorgenommen hat, bestehen hinsichtlich dieser Handhabung ernstliche rechtliche Zweifel.

46

Gleichwohl führen die Zweifel insoweit nicht zu einer Aussetzung der Vollziehung.

47

Soweit nämlich hinsichtlich der Rechtsbeziehungen zu den „Kleinkunden“ keine Weiterleitung von Postdienstleistungen anzunehmen sein sollte, wären auch die von der Antragstellerin angesetzten Vorsteuerbeträge aus den Rechnungen der DPAG bzw. der A-GmbH zu kürzen, weil die in Rechnung gestellten Beträge, soweit sie auf Einlieferungen von „Kleinkunden“ entfallen, nicht zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze dienten (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG) bzw. diese Leistungen nicht für das Unternehmen der Antragstellerin bestimmt waren (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG).

48

Da der Antragsgegner für die angenommenen Postdienstleistungen an die „Kleinkunden“ das von diesen gezahlte Porto (0,55 € für den Standardbrief) als Bruttoentgelt angesehen hat und hieraus die Umsatzsteuer herausgerechnet hat, während die DPAG und die A-GmbH das Porto als Netto-Bemessungsgrundlage angesehen haben, ergäbe sich für die Antragstellerin sogar durch die Kürzung der Vorsteuer ein höherer Kürzungsbetrag als die vom Antragsgegner angesetzte höhere Umsatzsteuer für die „Weiterlieferung“ der Postdienstleistungen.

49

Ob die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung auch hinsichtlich der „Großkunden“ als rechtlich zweifelhaft zu beurteilen ist, kann dahinstehen, weil jedenfalls im Ergebnis die Antragstellerin hierdurch nicht in ihren Rechten verletzt ist.

50

Durch den Ansatz der Porti als Bemessungsgrundlage für den angenommenen Umsatz zwischen DPAG und der Antragstellerin und dem dadurch (vom Antragsgegner nicht beanstandeten) Ansatz dieser in Rechnung gestellten Umsatzsteuer als Vorsteuer bei der Antragstellerin - bei gleichzeitiger Weiterberechnung dieser Leistung an die Großkunden - führt per saldo nur die bei der Antragstellerin verbleibende „Marge“ zu einer entsprechenden Umsatzsteuerbelastung, was aber im Ergebnis (auch aus Sicht der Antragstellerin) zutreffend sein dürfte.

51

Hinzu kommt, dass die Verträge mit den Großkunden ausdrücklich auf die Funktion der Antragstellerin als sog.“Konsolidierer“ verweisen, so dass diesen Kunden klar sein konnte, dass die Antragstellerin gegenüber der DPAG im eigenen Namen und auf eigene Rechnung auftrat und sie insoweit die Postdienstleistung nur über die Antragstellerin erhalten konnten.

52

Zwar erscheint bei einer wirtschaftlichen Betrachtung die Leistung der Antragstellerin gegenüber der DPAG bzw. der A-GmbH eher als eine Sortier- und Transportleistung. Gleichwohl ist nicht zu verkennen, dass nach dem Recht der Postdienstleistungen ein Kontrahierungszwang offenbar nur insoweit besteht, als der Konsolidierer (wie ein Großkunde der DPAG) als Abnehmer einer Postdienstleistung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung auftritt.

53

Die Antragstellerin konnte daher die Vorteile der Rabattierung nur in Anspruch nehmen, wenn sie mit der DPAG bzw. der A-GmbH im eigenen Namen entsprechende Verträge über Postdienstleistungen abschloss. Dass dies hinsichtlich der von den „Kleinkunden“ stammenden Einlieferungen auch gewisse finanzielle Nachteile beinhaltete, muss sie bei der Ausnutzung dieser Rabattierungsmöglichkeiten hinnehmen.

54

Hinzu kommt, dass bei dem von der Antragstellerin beantragten vollen Abzug der ihr von der DPAG bzw. A-GmbH in Rechnung gestellten Umsatzsteuer als Vorsteuer ein nicht gerechtfertigter Vorsteuerüberhang die Folge wäre. Da zu vermuten ist, dass ein Teil ihrer „Kleinkunden“ sich aus nicht vorsteuerabzugberechtigten Kleinunternehmern, Banken, Versicherungen, Ärzten usw.  zusammensetzt, wäre insoweit bei der Antragstellerin ein Vorsteuerabzug möglich, obwohl auf der letzten Stufe der Leistungsempfänger ein solcher Vorsteuerabzug ausgeschlossen wäre.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung.