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Finanzgericht Düsseldorf·5 V 2776/01 A(U,AO)·16.12.2001

Aussetzung der Vollziehung abgelehnt: Fitnessleistungen voll umsatzsteuerpflichtig

SteuerrechtUmsatzsteuerrechtAbgabenverfahrensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte die Aussetzung der Vollziehung gegen Umsatzsteuerbescheide 1995–1999, nachdem das Finanzamt seine bisherige Aufteilung der Umsätze geändert hatte. Streitpunkt war, ob Fitness- und Gymnastikleistungen teil- oder voll steuerpflichtig seien und ob langjährige Verwaltungspraxis Vertrauensschutz begründet. Das FG lehnte den Antrag ab: die Leistungen sind einheitlich und voll steuerpflichtig, und eine bloße langjährige, aber fehlerhafte Verwaltungsauffassung begründet keinen Schutz des Vertrauens ohne ausdrückliche Zusage.

Ausgang: Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide 1995–1999 vom FG abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Leistungen zur Nutzung von Fitness- und Gymnastikgeräten sowie begleitende Kurse sind umsatzsteuerrechtlich einheitliche, nicht aufteilbare Leistungen und grundsätzlich in voller Höhe umsatzsteuerpflichtig.

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Das Finanzamt ist nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung in jedem Veranlagungszeitraum verpflichtet, die Besteuerungsgrundlagen neu zu prüfen und kann eine als unrichtig erkannte Rechtsauffassung zum frühestmöglichen Zeitpunkt aufgeben.

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Das bloße jahrelange Vertreten einer für den Steuerpflichtigen günstigen, aber fehlerhaften Verwaltungspraxis begründet keinen Vertrauensschutz nach Treu und Glauben; Bindungswirkung tritt nur bei ausdrücklicher Zusage oder einem anderweitig schutzwürdigen Vertrauenstatbestand ein.

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Die Aussetzung der Vollziehung (§ 69 FGO) setzt ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts voraus; diese sind bei summarischer Prüfung nicht zu bejahen, wenn die zutreffende umsatzsteuerrechtliche Würdigung das Finanzamt zum Abweichen berechtigt.

Relevante Normen
§ 69 Abs. 2 Satz 4 FGO§ 69 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 FGO§ 135 Abs. 1 FGO§ 128 Abs. 3 FGO§ 115 Abs. 2 FGO

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

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Die Antragstellerin betreibt einen sog. Sportpark in Räumlichkeiten, die sie von der Firma A angemietet hat. Die Sportanlage umfasst Tennis-, Badminton- und Squashplätze, Fitness-, Aerobic- und Gymnastikräume, Sauna und einen Sport-Shop. Seit dem 01.01.1999 betreibt die Antragstellerin in dem fraglichen Objekt zusätzlich ein Restaurant mit Kegelbahnen.

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Anlässlich einer in den Jahren 1988/1989 durchgeführten Betriebsprüfung betreffend die Veranlagungszeiträume 1985 bis 1987 (Bericht vom 24.04.1989) gelangte der Prüfer zu der Auffassung, sämtliche Leistungen der Antragstellerin - insbesondere auch die Nutzungsüberlassung der Fitnessanlagen - seien in eine steuerfreie Vermietung von Grundstücken und eine steuerpflichtige Vermietung von Betriebsvorrichtungen aufzuteilen. Der Prüfer gelangte dabei zu einem einheitlichen Aufteilungsmaßstab für sämtliche Umsätze der Antragstellerin, wonach diese zu

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22,5 % steuerpflichtig und zu 77,5 % steuerfrei seien (Tz. 8 des Betriebsprüfungsberichtes vom 24.04.1989).

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Entsprechend dieser Aufteilung verfuhr die Antragstellerin in den folgenden Veranlagungszeiträumen und behandelte auch in den Streitjahren sämtliche Umsätze der Bereiche Tennis, Badminton, Squash, Fitness, Aerobic, Gymnastik, Tennisunterricht, Kegeln und Massage zu 22,5 % als steuerpflichtig. Anlässlich einer die Jahre 1995 bis 1999 betreffenden Umsatzsteuer-Sonderprüfung (Bericht vom 27.08.2000) vertrat der Prüfer die Auffassung, der o. g. einheitliche Aufteilungsmaßstab für die verschiedenen Leistungen der Antragstellerin entspreche nicht dem UStG. Für die Bereiche Tennis, Badminton, Squash und Kegeln seien jeweils gesonderte Aufteilungsschlüssel zugrundezulegen. Die Umsätze in den Bereichen Fitness, Aerobic, Gymnastik, Tennisunterricht und Massage seien in vollem Umfang steuerpflichtig. Wegen der weiteren Einzelheiten und der Ermittlung der abzugsfähigen Vorsteuern wird auf Tz. 10 und 11 des Umsatzsteuer-Sonderprüfungsberichtes vom 27.08.2000 nebst Anlagen Bezug genommen.

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Gegen die dementsprechend geänderten Umsatzsteuerbescheide 1995 bis 1998 vom 18.10.2000 sowie die Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide für das III. und IV. Quartal 1999 vom 19.10. und 09.11.2000 legte die Antragstellerin Einspruch ein, über den der Antragsgegner noch nicht entschieden hat. Im Verlauf des Einspruchsverfahren erging am 16.05.2001 ein Umsatzsteuer-Jahresbescheid 1999, der zum Gegenstand des Einspruchsverfahrens geworden ist. Die Antragstellerin begehrt - nach Ablehnung durch den Antragsgegner - Aussetzung der Vollziehung durch das Gericht.

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Die Antragstellerin macht geltend, der Antragsgegner sei nicht berechtigt gewesen, die Umsätze aus dem Bereich Fitness und Gymnastik als in vollem Umfang umsatzsteuerpflichtig zu behandeln. Zwar entspreche dies den Regelungen des UStG. Der Antragsgegner sei aber unter Beachtung der Grundsätze von Treu und Glauben für die Streitjahre an die Festlegungen des Betriebsprüfungsberichtes vom 24.04.1989, wonach diese Umsätze nur zu 22,5 % steuerpflichtig seien, gebunden.

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Der Sportpark werde überwiegend von Privatpersonen genutzt, so dass die Umsatzsteuer ein erheblicher Kostenfaktor sei. Sie - die Antragstellerin - sei bei ihrer Preiskalkulation für den Fitnessbereich davon ausgegangen, dass diese Leistungen entsprechend den Festlegungen der Betriebsprüfung nur zu 22,5 % umsatzsteuerpflichtig seien. Sie habe damit eine vertrauensgeschützte Disposition getroffen, die für die Streitjahre nicht mehr rückgängig zu machen sei, da sie die Mehrsteuer bei ihren Kunden nicht nacherheben könne. Unter diesen Umständen widerspreche es den Grundsätzen von Treu und Glauben, wenn der Antragsgegner eine auf sein Verhalten zurückzuführende und langjährig beibehaltene Besteuerungspraxis rückwirkend zu ihren Lasten ändere, ohne dass neue Tatsachen oder eine geänderte Rechtslage vorlägen. Wegen der steuerlichen Mehrbelastung habe sie - die Antragstellerin - ab dem Jahre 2000 ihre Mietaufwendungen reduziert. Ohne diese Kostenreduzierung sei ihr eine Unternehmensfortführung nicht möglich gewesen. Derartige Umstrukturierungen hätte sie bereits früher vorgenommen, wenn der Antragsgegner die Umsatzsteuerpflicht anders beurteilt hätte.

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Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

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die Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide 1995 bis 1999 vom 18.10.2000 und 16.05.2001 in Höhe von DM (1995), DM (1996), DM (1997), DM (1998) und DM (1999) auszusetzen, hilfsweise, die Beschwerde zuzulassen.

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Der Antragsgegner beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Er macht geltend, nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung habe er die einschlägigen Besteuerungsgrundlagen in jedem Veranlagungszeitraum erneut prüfen und rechtlich würdigen müssen. Eine als falsch erkannte Rechtsauffassung müsse das Finanzamt zum frühest möglichen Zeitpunkt aufgeben, auch wenn der Steuerpflichtige auf diese Rechtsauffassung vertraut haben sollte. Dies gelte auch, wenn die fehlerhafte Auffassung in einem Prüfungsbericht niedergelegt worden sei oder wenn das Finanzamt über eine längere Zeitspanne eine rechtsirrige, für den Steuerpflichtigen günstige Auffassung vertreten habe. Das Finanzamt sei an eine bei einer früheren Veranlagung zugrunde gelegte Rechtsauffassung auch dann nicht gebunden, wenn der Steuerpflichtige im Vertrauen darauf disponiert habe. Etwas anderes gelte nur, wenn dem Steuerpflichtigen eine bestimmte rechtliche Behandlung zugesagt worden sei. Eine Berufung auf die Grundsätze von Treu und Glauben komme im Streitfall auch deshalb nicht in Betracht, weil die ursprünglichen Steuerbescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gestanden hätten.

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Der Antrag ist unbegründet.

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Soweit die Antragstellerin begehrt hat, die Vollziehung der angefochtenen Umsatzsteuerfestsetzungen 1995 bis 1998 "nebst Zinsen" auszusetzen, versteht der Senat dies nicht als förmlichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Zinsbescheide, sondern als Hinweis auf die Rechtsfolge des § 69 Abs. 2 Satz 4 FGO. Denn die Antragstellerin hat keine die Zinsfestsetzungen als solche betreffenden Einwendungen erhoben.

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Gemäß § 69 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 FGO soll die Vollziehung eines Verwaltungsaktes ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsaktes sind zu bejahen, wenn bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Gründen gewichtige Umstände zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (vgl. BFH, Beschluss vom 28.05.1986 I B 22/86, BStBl II 1986, 656).

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Danach bestehen im Streitfall keine ernstlichen Zweifel daran, dass der Antragsgegner die Umsätze der Antragstellerin im Bereich Fitness und Gymnastik in den angefochtenen Umsatzsteuerbescheiden 1995 bis 1999 in vollem Umfang als steuerpflichtig behandelt hat.

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Die Leistungen der Antragstellerin im Bereich Fitness und Gymnastik (Einräumung der Nutzungsmöglichkeit von Fitness- und Gymnastikgeräten, Durchführung von Aerobic- und Gymnastikkursen) stellen - wie zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist - umsatzsteuerrechtlich nicht aufteilbare, einheitliche Leistungen dar, die nicht durch eine Grundstücksüberlassung unter Ausschluss weiterer Benutzer geprägt werden und deshalb in vollem Umfang steuerpflichtig sind.

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Bei summarischer Prüfung war der Antragsgegner auch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht daran gehindert, die Antragstellerin in den Streitjahren nach Maßgabe dieser zutreffenden umsatzsteuerrechtlichen Würdigung zu besteuern. Die Antragstellerin dürfte keinen Vertrauensschutz daraus ableiten können, dass der Antragsgegner im Anschluss an die in den Jahren 1988/1989 durchgeführte Betriebsprüfung bei den Umsatzsteuerveranlagungen der Antragstellerin jahrelang eine Aufteilung der fraglichen Umsätze in einen steuerfreien und einen steuerpflichtigen Anteil angenommen hat. Denn es entspricht ständiger Rechtsprechung des BFH, dass das Finanzamt nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung in jedem Veranlagungszeitraum die Besteuerungsgrundlagen erneut zu prüfen und rechtlich zu würdigen hat. Eine als falsch erkannte Rechtsauffassung muss es zum frühestmöglichen Zeitpunkt aufgeben. Das gilt selbst dann, wenn die frühere Auffassung in einem Betriebsprüfungsbericht niedergelegt oder über eine längere Zeitspanne vertreten worden ist. Eine Bindung an die bisherige Rechtsauffassung tritt auch nicht allein dadurch ein, dass der Steuerpflichtige auf deren Fortbestand vertraut und in diesem Vertrauen Dispositionen getroffen hat (vgl. z.B. BFH, Urteile vom 21.10.1992 X R 99/88, BStBl II 1993, 289; vom 30.10.1997 IV R 76/96, BFH/NV 1998, 578 und - zuletzt - vom 29.08.2001 VIII R 34/00, n. v.). Zwar kann sich eine Bindung des Finanzamtes nach Treu und Glauben dadurch ergeben, dass das Finanzamt eine Zusage gegeben oder in anderer Weise einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat (BFH, Urteile vom 19.11.1985 VIII R 25/85, BStBl II 1986, 520 und vom 21.10.1992 X R 99/88, BStBl II 1993, 289). Derartige Verhaltensweisen oder Äußerungen des Finanzamtes, die einen Vertrauenstatbestand hätten hervorrufen können, sind im Streitfall bei summarischer Prüfung nicht ersichtlich. Die fehlerhafte rechtliche Würdigung durch die Betriebsprüfung im Bericht vom 24.04.1989 und deren Beibehaltung bis zur der im Jahre 2000 durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfung sind nach den vorgenannten Rechtsprechungsgrundsätzen auch bei entsprechenden Dispositionen des Steuerpflichtigen nicht dazu geeignet, einen Vertrauenstatbestand hervorzurufen, der das Finanzamt an seine unzutreffende, für den Steuerpflichtigen günstigere Rechtsauffassung bindet.

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Aus den von der Antragstellerin angeführten BFH-Urteilen vom 28.02.1961 I 25/61 U (BStBl III 1961, 252) und vom 19.01.1965 VII 22/62 S (BStBl III 1965, 206) dürfte sich für den Streitfall nichts Anderes ergeben, wobei dahingestellt bleiben kann, ob diese Entscheidungen durch die oben zitierte jüngere BFH-Rechtsprechung teilweise überholt sind. Das BFH-Urteil in BStBl III 1961, 252 betrifft einen auf den Streitfall nicht übertragbaren Ausnahmefall. Wesentlich für jene Entscheidung war, dass das Finanzamt über einen Zeitraum von 16 Jahren einen Sachverhalt in einer "möglichen" Weise gewürdigt hatte (vgl. auch BFH, Urteil vom 25.04.1990 I R 78/85, BFH/NV 1990, 630). Das BFH-Urteil in BStBl III 1965, 206 betrifft den Billigkeitserlass von nachgeforderter Mineralölsteuer. Der BFH stützte seine Entscheidung insbesondere darauf, dass die fehlerhafte Besteuerung "bei ständiger Steueraufsicht langfristig beibehalten" worden war und dass "es sich nicht um eine erstmalige, sondern um eine erneute Änderung des Verhaltens der Verwaltung bei unveränderter Sachlage auf Grund einer geänderten Rechtsauffassung handelte, nachdem die Verwaltung" - zunächst - "von sich aus eine günstigere Art der Besteuerung, und zwar rückwirkend veranlasst hatte."

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

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Die Beschwerde war nicht zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Streitfall eine Entscheidung des BFH (§§ 128 Abs. 3, 115 Abs. 2 FGO).