USt-Vorsteuerabzug bei Scheinrechnungen: fehlende Identität des leistenden Unternehmers
KI-Zusammenfassung
Eine Textilhandels-GmbH begehrte den Vorsteuerabzug aus Rechnungen dreier Firmen, nachdem das Finanzamt diesen wegen nicht erbrachter Lieferungen versagt hatte. Das FG verneinte die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG, weil die Rechnungen unzutreffende Angaben zum leistenden Unternehmer enthielten und die Lieferungen tatsächlich von einem unbekannten Dritten unter fremdem Namen erbracht wurden. Gutgläubigkeit begründet im Festsetzungsverfahren keinen Vorsteuerabzug; etwaiger Vertrauensschutz ist im (noch anhängigen) Billigkeitsverfahren nach § 163 AO zu prüfen. Die Klage wurde abgewiesen; wegen teilweiser Abhilfe durch Änderungsbescheid wurden die Kosten quotal verteilt.
Ausgang: Klage auf Vorsteuerabzug aus Rechnungen mit unzutreffendem Leistungserbringer abgewiesen; Kosten quotal wegen Teilabhilfe.
Abstrakte Rechtssätze
Der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG setzt eine nach §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung mit zutreffenden Angaben zum leistenden Unternehmer voraus.
Sind die für den Vorsteuerabzug erforderlichen Rechnungsangaben unzutreffend, besteht unabhängig von der tatsächlichen Warenbewegung kein Anspruch auf Vorsteuerabzug im Steuerfestsetzungsverfahren.
Eine für den Vorsteuerabzug erforderliche Anschriftangabe kann zwar auch eine Briefkastenanschrift sein; erforderlich ist jedoch, dass sie dem tatsächlichen leistenden Unternehmer zuzuordnen ist.
Fehlt es an einer erkennbaren Vertretungs- oder Zuordnungsbeziehung zwischen dem tatsächlich Auftretenden und dem in der Rechnung bezeichneten Unternehmer, trägt der Leistungsempfänger die Feststellungslast für die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs.
Gutgläubigkeit des Leistungsempfängers kann fehlende Tatbestandsmerkmale des Vorsteuerabzugs im Festsetzungsverfahren nicht ersetzen; Fragen eines etwaigen Vertrauensschutzes sind ggf. im Billigkeitsverfahren (§ 163 AO) zu klären.
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin zu 88 v.H. und das beklagte Finanzamt zu 12 v.H. zu tragen.
Tatbestand
Die Klägerin ist in der Rechtsform einer GmbH mit dem Einzelhandel von Textilien unternehmerisch tätig.
Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage den Vorsteuerabzug aus Rechnungen diverser Firmen, der ihm vom Finanzamt mit der Begründung versagt wurde, die in den Rechnungen angegebenen Rechnungsaussteller hätten die hierin aufgeführten Lieferungen nicht erbracht.
Nach einer für die Jahre 2010 bis 2012 durchgeführten Betriebsprüfung versagte das beklagte Finanzamt den von der Klägerin für 2010 geltend gemachten und bereits in einem erklärungsgemäß ergangenen Umsatzsteuerjahresbescheid berücksichtigten Vorsteuerabzug in Höhe von insgesamt 20.345 € aus den Eingangsrechnungen der bestehenden Firmen Modegeschäft 1, O-Stadt, Inh.: B i.H.v. 4.991 €, Modegeschäft 2, Y-Stadt, ..., Inh.: C i.H.v. 8.016 € und Modegeschäft 3, X-Stadt, ..., Inh.: E i.H.v. 7.338 € mit der Begründung, die Rechnungsaussteller hätten die in den Rechnungen abgerechneten Lieferungen von Kleidungsstücken nicht erbracht. Außerdem lägen alle Rechnungen lediglich in Kopie vor und entsprächen in allen Fällen nicht dem Schriftbild der von diesen Firmen üblicherweise verwendeten Rechnungen. Alle drei Firmen hätten bestritten, Geschäftskontakte zu der Klägerin bzw. deren Geschäftsführer Herrn A unterhalten zu haben. Auf die Feststellungen des Betriebsprüfers in seinem Prüfungsbericht vom 04.03.2016 zu den streitigen Rechnungen (siehe Tz. 2.3.1 bis 2.3.3) wird im folgenden Bezug genommen.
Die Klägerseite hat sich zu den zu Grunde liegenden Einkäufen wie folgt geäußert: Der Geschäftsführer der Klägerin Herr A habe in dem Z-Zentrum in Y-Stadt ..., von einem ... Herrn F (phonetisch) anlässlich verschiedener Besuche im Zeitraum 03.06. bis 22.07.2010 Textilien gegen Barzahlung erworben und diese jeweils gleich – alleine oder unter Mithilfe eines Mitarbeiters der Klägerin - mitgenommen. Hierfür habe ein Transportfahrzeug der Klägerin zur Verfügung gestanden. Herr F sei bei diesen Einkäufen jeweils alleiniger Ansprechpartner gewesen und habe der Klägerin Rechnungen unter dem Namen der oben genannten Firmen erteilt. Aus Sicht der Klägerin liege der Schluss nahe, dass der Verkäufer Herr F in dem Ladenlokal im Z-Zentrum in Y-Stadt Rechnungen fingiert und seine eigenen Waren dort unter dem Namen bestehender Firmen verkauft habe. Später habe das Ladenlokal des Herrn F leer gestanden.
Gegen den geänderten Umsatzsteuerbescheid für 2010 vom 27.10.2016 legte die Klägerin unter dem 30.11.2016 fristgemäß Einspruch ein, den das beklagte Finanzamt durch Einspruchsentscheidung vom 23.8.2017 als unbegründet zurückgewiesen hat. Über einen von der Klägerin ebenfalls am 30.11.2016 vorsorglich gestellten Antrag auf abweichende Festsetzung der Umsatzsteuer 2010 aus Billigkeitsgründen gemäß § 163 der Abgabenordnung – AO - hat das Finanzamt noch nicht entschieden.
In den Gründen seiner Einspruchsentscheidung lehnt das beklagte Finanzamt den Vorsteuerabzug ab, weil die Klägerin diesen nicht durch die Vorlage ordnungsgemäßer Originalrechnungen nachgewiesen habe. Das von der Klägerin benannte Ladenlokal im Z-Zentrum in Y-Stadt sei weder von einem Herrn F, noch von einer der von der Klägerin als Rechnungsaussteller benannten drei Firmen angemietet worden.
Hiergegen richtet sich die fristgemäß am 19.09.2017 eingegangene Klage.
Die Klägerin trägt vor: Alle Lieferungen, die mit den hier streitigen Rechnungen abgerechnet worden seien, habe sie tatsächlich erhalten. Die Originalrechnungen habe sie an das Finanzamt O-Stadt übersandt, eine Rückgabe habe bisher nicht stattgefunden, hierfür sei jedoch nicht die Klägerin verantwortlich zu machen.
Es seien alle für den Vorsteuerabzug maßgebenden Voraussetzungen erfüllt. Es lägen für alle Verkäufe Rechnungen mit Rechnungsnummern und einem jeweiligen Rechnungsdatum vor, der Rechnungsempfänger sei vermerkt, der leistende Unternehmer habe jeweils seine Adresse hinterlassen und es seien Umsatzsteueridentifizierungsnummern ausgewiesen, die auch allesamt gültig gewesen seien. Der Klägerin lägen keine gesicherten Erkenntnisse darüber vor, ob der Lieferant der Textilien Herr F nicht möglicherweise doch zu Recht im Namen der auf den Rechnungen angegebenen Unternehmer gehandelt habe.
Da die Klägerin jedoch hinsichtlich der Rechnungsangaben gutgläubig gewesen sei und die abgerechneten Einkäufe tatsächlich getätigt habe, könne ihr der Vorsteuerabzug nicht versagt werden. Es habe für den Geschäftsführer der Klägerin bei den Einkäufen kein Anlass bestanden, die Angaben des Herrn F in Frage zu stellen. Zumindest sei ihr der Vorsteuerabzug aus Vertrauensschutzgründen zu bewilligen und sie könne unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofes – EuGH - hierzu nicht auf ein Billigkeitsverfahren verwiesen werden.
Durch Senatsbeschluss vom 02.07.2018 hat das Gericht dem bisherigen Berichterstatter die Sache als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Im Anschluss an einen am 27.7.2018 stattgefundenen Erörterungstermin hat das beklagte Finanzamt den Umsatzsteuerbescheid für 2010 unter dem 13.09.2018 erneut geändert und die Umsatzsteuer um insgesamt 2.450,80 € herabgesetzt. Insoweit lag ein Rechenfehler des Prüfers hinsichtlich der Höhe der in den streitigen Rechnungen insgesamt ausgewiesenen Vorsteuerbeträge zum Nachteil der Klägerin vor.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 23.8.2017 den Umsatzsteuerbescheid für 2010 in der Fassung vom 13.09.2018 dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer um 17.894,20 € herabgesetzt wird;
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Das beklagte Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das beklagte Finanzamt hält an seiner Auffassung fest, wonach ein Vorsteuerabzug aus den hier streitigen Rechnungen der Klägerin zu versagen sei, weil der Rechnungsaussteller und leistende Unternehmer Herr F nicht mit den in den Rechnungen angeführten Rechnungsausstellern identisch und keinerlei Bezug zu diesen Firmen erkennbar sei.
Wegen des konkreten Inhalts der Rechnungen wird auf die sich in den Akten befindlichen Rechnungskopien Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet, weil die Klägerin durch die Versagung des Vorsteuerabzugs aus den hier streitigen Rechnungen nicht in ihren Rechten verletzt ist (§ 100 Abs. 1 S. 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO -).
Die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 14 Umsatzsteuergesetz - UStG - liegen hinsichtlich der jeweils von Herrn F ausgestellten Rechnungen nicht vor.
Fehlen die für den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG erforderlichen Rechnungsangaben oder sind sie - wie hier - unzutreffend, besteht für den Leistungsempfänger kein Anspruch auf Vorsteuerabzug (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. September 2010 V R 55/09, BFHE 231, 332, BStBl II 2011, 235, unter II.3.; vom 17. Dezember 2008 XI R 62/07, BFHE 223, 535, BStBl II 2009, 432).
Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG setzt die Ausübung des Vorsteuerabzugs voraus, dass der Unternehmer eine nach §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. Eine solche Rechnung muss u.a. gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers enthalten.
Unionsrechtliche Grundlage dieser Vorschrift ist Art. 178 Buchst. a der Mehrwertsteuersystemrichtlinie – MwStSystRL -. Danach muss der Steuerpflichtige, um das Recht auf Vorsteuerabzug ausüben zu können, eine gemäß Titel XI Kap. 3 Abschn. 3 bis 6 (Art. 219a bis Art. 240 MwStSystRL) ausgestellte Rechnung besitzen. Eine derartige Rechnung muss gemäß Art. 226 Nr. 5 MwStSystRL ebenfalls die vollständige Anschrift des Steuerpflichtigen enthalten.
§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG sind nach aktueller Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 13. Juni 2018 – XI R 20/14 –, BFHE 262, 174, BStBl II 2018, 800) unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH, Urteil vom 15. November 2017 – C-374/16 und C-375/16 –, juris) richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass der Vorsteuerabzug nicht den Besitz einer Rechnung mit der Anschrift des leistenden Unternehmers voraussetzt, unter der er seine wirtschaftlichen Tätigkeiten ausübt. Vielmehr reicht jede Art von Anschrift einschließlich einer Briefkastenanschrift aus, sofern der Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist.
Die in den Rechnungen angegebenen Adressen der als Lieferanten benannten Firmen weisen weder einen Bezug zu dem Geschäftslokal im Z-Zentrum in Y-Stadt auf, wo die Klägerin die Ware eingekauft hat, noch stehen die hierin benannten Rechnungsaussteller in irgendeinem Bezug zu dem in allen Fällen als Verkäufer aufgetretenen Herrn F, von dem weder dessen wirklicher Name noch dessen Anschrift bekannt sind.
Dass Herr F berechtigterweise die Ware an die Klägerin im Namen der in den streitigen Rechnungen als Leistungserbringer ausgewiesenen Firmen Modegeschäft 1, Modegeschäft 2 und Modegeschäft 3 geliefert haben könnte, erscheint ausgeschlossen. Von der Klägerin wurde in keiner Weise dargelegt, geschweige denn nachgewiesen, dass zwischen Herrn F und den in den Rechnungen benannten Firmen irgendeine geschäftliche Verbindung bestanden hätte, die es Herr F erlaubt hätte, im Namen dieser Firmen Verkäufe durchzuführen. Die in einigen Rechnungen als Lieferantin ausgewiesene Firma “ Modegeschäft 1“ und deren Inhaber B haben ausdrücklich bestritten, dass sie irgendwelche Waren an die Klägerin verkauft hätten und sind sogar zivilrechtlich gegen diese Behauptung des Geschäftsführers der Klägerin vorgegangen (siehe Urteil …des AG O-Stadt vom 3.3.2015).
Die Klägerin selbst hat in früheren Einlassungen zum Sachverhalt nie behauptet, dass Herr F berechtigterweise im Namen der in den Rechnungen benannten Firmen aufgetreten sei. Vielmehr hat sie als naheliegend eingeräumt (siehe Schreiben ... vom 24.3.2016), dass Herr F die Rechnungen bestehender Firmen wie des Modegeschäft 1, Modegeschäft 2 und Modegeschäft 3 fingiert und seine eigene Ware unter fremdem Namen in Y-Stadt verkauft habe.
Wenn die Kläger sich nunmehr dahingehend äußert, dass sie bis heute keine gesicherten Erkenntnisse darüber habe, ob der Lieferant der mit den streitgegenständlichen Rechnungen dokumentierten Waren – Herr F - nicht doch möglicherweise im Namen der in den Rechnungen angegebenen Unternehmer gehandelt habe, weist das Gericht darauf hin, dass die Klägerin für das Vorliegen der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug die Feststellungslast trägt und es ihre Aufgabe gewesen wäre, die von Herrn F durch dessen Auftreten im Namen verschiedener Firmen behauptete Vertretungsmacht zu überprüfen. Hierfür hätte sie schon deshalb hinreichend Anlass gehabt, weil Herr F offensichtlich in einem Zeitraum von weniger als zwei Monaten Verkäufe in ein und demselben Ladenlokal getätigt hat und sich hierbei als Vertreter von drei verschiedenen Firmen geriert hat. Hinzu kommt, dass das von Herrn F genutzte Ladenlokal im Z-Zentrum in Y-Stadt keinerlei Bezug zu den in den Rechnungen angegebenen Namen und Adressen der Lieferantenfirmen aufwies.
Im Übrigen steht die erst kürzlich im Schreiben vom 7.8.2018 und offensichtlich ohne neue Erkenntnisse in der Sache geäußerte Vermutung der Klägerin, möglicherweise habe Herr F doch im Namen der in den Rechnungen angegebenen Unternehmer gehandelt, im Widerspruch zu den Feststellungen der Betriebsprüfung, wonach alle drei Firmen bestritten hätten, in Geschäftskontakt zu der Klägerin bzw. zu dessen Geschäftsführer A gestanden zu haben (siehe Schreiben des beklagten Finanzamts vom 18.10.2016). Auch die Klägerin hat es bisher weder im Einspruchs-, noch im Klageverfahren hinsichtlich der Frage der fehlenden Vertretungsvollmacht des Herrn F für nötig befunden, den von der Betriebsprüfung und dem beklagten Finanzamt angenommenen Sachverhalt diesbezüglich in Frage zu stellen (siehe Einspruchsschreiben des Rechtsanwalts ... vom 30.11.2016: „Aufgrund der Ermittlungsergebnisse im Steuerstrafverfahren liegt nunmehr nahe, dass Herr F die Rechnungen bestehender Firmen wie des Modegeschäft 1, Modegeschäft 2 und Modegeschäft 3 fingiert hat und seine eigene Ware unter fremden Namen in Y-Stadt verkauft hat.“ (…) „Die in Rechnung gestellten Leistungen hat Herr F erbracht und entsprechend hat die Klägerin den jeweiligen Rechnungsbetrag beglichen. Die Vermögensminderung bei der Klägerin ist daher nicht auf das Gesellschaftsverhältnis zwischen Körperschaft und Gesellschafter zurückzuführen, sondern auf die Erfüllung eines Kaufvertrages mit Herrn F unter den jeweiligen Firmenbezeichnungen.“).
Das Gericht sieht daher keine Veranlassung, eine weitere Sachverhaltsermittlung zu der – ohne irgendwelche konkreten Anhaltspunkte – geäußerten Vermutung, Herr F könne möglicherweise doch berechtigterweise als Vertreter der in den Rechnungen bezeichneten Lieferfirmen gehandelt haben, sozusagen „ins Blaue hinein“ vorzunehmen.
Sind Tatbestandsmerkmale des Vorsteuerabzugs – wie vorliegend - nicht erfüllt, kann dieser im Festsetzungsverfahren auch dann nicht gewährt werden, wenn der Leistungsempfänger hinsichtlich des Vorliegens dieser Merkmale gutgläubig war (BFH, Urteil vom 22. Juli 2015 – V R 23/14 –, BFHE 250, 559, BStBl II 2015, 914).
Vorliegend ist alleine das Recht auf Vorsteuerabzug im Steuerfestsetzungsverfahren Gegenstand der Klage. Über einen Antrag auf abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen im Sinne von § 163 AO hat das beklagte Finanzamt in der diesem Klageverfahren zu Grunde liegenden Einspruchsentscheidung vom 13.08.2017 nicht entschieden, sondern der insoweit von der Klägerin am 30.11.2016 gestellte Antrag ist derzeit noch beim Finanzamt anhängig.
Dementsprechend brauchte das Gericht dem von der Klägerin gestellten Beweisantrag, ihren Geschäftsführer Herrn A zu der Frage zu hören, ob er Kenntnis gehabt habe oder hätte haben müssen von der fehlenden Identität zwischen leistendem Unternehmer und den diesbezüglichen Angaben in den streitigen Rechnungen bzw. von einer Einbeziehung der Klägerin in einen Umsatzsteuerbetrug des Herrn F, nicht zu folgen. Im Übrigen kann vom Gericht als wahr unterstellt werden, dass der Geschäftsführer der Klägerin keine positive Kenntnis von den genaueren Sachverhaltsumständen auf der Verkäuferseite hatte. Ob hingegen Herr A hätte wissen müssen oder können, dass Herr F unberechtigterweise unter dem Namen anderer Firmen die Warenverkäufe getätigt hat, ist nicht in diesem Klageverfahren kommen, sondern im Billigkeitsverfahren nach § 163 AO zu klären und hierfür dürfte es auch nicht auf die Zeugenaussage des Herrn A, sondern auf eine entsprechende Würdigung der tatsächlichen Umstände rund um die hier streitigen Textilienverkäufe ankommen.
Allerdings weist das Gericht hinsichtlich der von der Klägerseite behaupteten Gutgläubigkeit auf folgendes hin:
Vorsteuerabzug unter Vertrauensschutzgesichtspunkten setzt beim (teilweisen) Fehlen der Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nach Auffassung des BFH (BFH, EuGH-Vorlage vom 06. April 2016 – V R 25/15 –, BFHE 254, 139) nach den Vorgaben der EuGH-Urteile Teleos vom 27. September 2007 C-409/04 (EU:C:2007:548, Rz 66) und Netto Supermarkt vom 21. Februar 2008 C-271/06 (EU:C:2008:105, Rz 24, 25 und 27); vgl. auch EuGH-Urteil Vlaamse Oliemaatschappij vom 21. Dezember 2011 C-499/10 (EU:C:2011:871, Leitsatz sowie Rz 26 zur gesamtschuldnerischen Haftung des Lagerinhabers und des steuerpflichtigen Eigentümers der Güter) voraus, dass der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer gutgläubig war und bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns außerstande war, das Fehlen der formellen Rechnungsanforderungen zu erkennen, weil er alle Maßnahmen ergriffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sich von der Richtigkeit der Angaben in der Rechnung zu überzeugen und seine Beteiligung an einem Betrug ausgeschlossen ist (BFH-Urteil in BFH/NV 2009, 1473, Rz 65).
Die Klägerin hat nicht vorgetragen und es erschließt sich dem Gericht auch nicht, weshalb sie im vorgenannten Sinne gutgläubig davon habe ausgehen können, dass Herr F berechtigterweise in dem Ladenlokal im Z-Zentrum Warenverkäufe im Namen diverser anderer Firmen, bei denen er ausweislich der Rechnungsangaben weder Inhaber noch Geschäftsführer war, habe tätigen dürfen. Insbesondere im Hinblick darauf, dass Herr F im Z-Zentrum in einem Zeitraum von knapp zwei Monaten Textilien mal im Namen einer Firma mit Sitz in O-Stadt (Firma Modegeschäft 1), mal im Namen einer Firma mit einer Anschrift in X-Stadt (Firma Modegeschäft 3) und schließlich im Namen einer dritten Firma mit Anschrift in Y-Stadt (Firma Modegeschäft 2) an die Klägerin veräußerte, hätte deren Verantwortliche zur Überprüfung der Berechtigung des Herrn F zum Handeln als Vertreter dieser Firmen veranlassen können und sollen.
Da der Klägerin ein Vorsteuerabzug wegen fehlender Identität des leistenden Unternehmers mit den diesbezüglichen Angaben auf den von Herr F erteilten Rechnungen zu versagen ist, war die Klage abzuweisen.
Bei der Kostenentscheidung war gemäß § 136 Abs. 1 FGO zu berücksichtigen, dass das Finanzamt nach dem durchgeführten Erörterungstermin vom 27.7.2018 dem ursprünglichen Klageantrag auf Minderung der Umsatzsteuer 2010 i.H.v. 20.345 € durch Änderungsbescheid vom 13.9.2018 in Höhe eines Teilbetrages von 2.450,80 € abgeholfen hat und dem Beklagten insoweit die Verfahrenskosten aufzuerlegen waren.
Gründe für die Zulassung der Revision i.S.v. § 115 Abs. 2 FGO sind nicht ersichtlich, insbesondere setzt sich das Gericht mit seiner Entscheidung nicht in Widerspruch zu der vom Klägervertreter angeführten Rechtsprechung des BFH bzw. des EuGH.