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Finanzgericht Düsseldorf·4 V 691/22 A (VTa)·06.06.2022

Aussetzung der Vollziehung einer Steueranmeldung wegen Zusatzsteuer für erhitzten Tabak

SteuerrechtVerbrauchsteuerrechtAbgabenverfahrensrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Herstellerin erhitzter Tabakstränge beantragte die Aussetzung der Vollziehung ihrer Steueranmeldung mit der Begründung, die neu eingeführte Zusatzsteuer für erhitzten Tabak verstoße gegen Unionsrecht. Das FG Düsseldorf gab dem Antrag statt, weil bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anmeldung bestehen und ein Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH anhängig ist. Die Beschwerde wurde nicht zugelassen.

Ausgang: Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Steueranmeldung insoweit stattgegeben; Vollziehung bis zur Bestandskraft bzw. Klärung durch den EuGH ausgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 FGO kann gewährt werden, wenn bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte darstellen würde.

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Eine Steueranmeldung ist einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 168 AO gleichzustellen und kann daher nach den Maßstäben des § 69 FGO in ihrer Vollziehung ausgesetzt werden.

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Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Steueranmeldung liegen vor, wenn bei summarischer Prüfung neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechts- oder entscheidungserheblichen Tatfragen begründen; hierzu kann auch ein anhängiges Vorabentscheidungsverfahren nach Unionsrecht gehören.

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Ist ein dem Gericht vorliegendes Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH anhängig, dessen Beantwortung unmittelbare Auswirkungen auf die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Akts haben kann, rechtfertigt dies die Aussetzung der Vollziehung.

Relevante Normen
§ 2 Abs. 1 Nr. 5 TabStG§ 2 Abs. 1 Nr. 4 TabStG§ 2 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 TabStG§ Art. 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I, Seite 3411) zur Änderung des TabStG§ Art. 14 Abs. 3 Richtlinie 2011/64/EU§ Art. 14 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. c Richtlinie 2011/64/EU

Tenor

Die Vollziehung der Steueranmeldung der Antragstellerin ... wird ab dem ..., längstens bis zum Eintritt der Bestandskraft ausgesetzt, soweit damit die für zu erhitzten Tabak nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 TabStG angemeldete Tabaksteuer die für Pfeifentabak nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 TabStG zu erhebende Steuer übersteigt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

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I.

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Die Antragstellerin stellt Tabakwaren her. Sie entwickelte Tabakstränge, die in ein batteriebetriebenes Heizgerät eingeführt und erhitzt werden. ...

4

In Deutschland wurden ... zu erhitzende Tabakstränge bis zum 31. Dezember 2021 nur nach dem Steuersatz für Pfeifentabak versteuert. Ab dem 1. Januar 2022 wird für erhitzten Tabak nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 des Tabaksteuergesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I, Seite 1870) in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I, Seite 3411) (TabStG) neben dem Steuersatz für Pfeifentabak eine Zusatzsteuer erhoben, die 80 Prozent des Steuersatzes für Zigaretten abzüglich des Steuerbetrags für Pfeifentabak beträgt.

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Die Antragstellerin gab ... beim Antragsgegner eine Steueranmeldung für ab dem ... zu verwendende Steuerzeichen für zu erhitzende Tabakstränge ab. Hierin ermittelte sie die von ihr zu entrichtende Tabaksteuer mit ... Euro. Hiervon entfiel ein Betrag von ... Euro auf die nach dem Steuersatz für Rauchtabak berechnete Steuer sowie ein Betrag von ... Euro auf die Zusatzsteuer.

6

Die Antragstellerin hat gegen die Steueranmeldung ... Sprungklage erhoben – 4 K 2661/21 VTa –. Die Klage ist dem Antragsgegner ... zugestellt worden. Er hat der Sprungklage ... zugestimmt.

7

Die Antragstellerin beantragte ... beim Antragsgegner die Aussetzung der Vollziehung der von ihr angefochtenen Steueranmeldung ..., soweit damit die für erhitzten Tabak nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 TabStG angemeldete Steuer die für Pfeifentabak nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 TabStG zu erhebende Steuer übersteigt. Diesen Antrag lehnte der Antragsgegner mit Verfügung vom 31. März 2022 ab.

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Die Antragstellerin hat den vorliegenden Antrag gestellt, mit dem sie vorträgt: Die Erhebung der Zusatzsteuer auf erhitzten Tabak verstoße gegen Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. EU 2009, L 9, Seite 12) in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/475 des Rates vom 18. Februar 2019 (ABl. EU 2019, L 83, Seite 42) (Richtlinie 2008/118). Bei der Zusatzsteuer handele es sich nicht um eine zulässige andere indirekte Steuer. Vielmehr stelle die Zusatzsteuer eine weitere Tabaksteuer und damit eine Verbrauchsteuer dar. Die Zusatzsteuer werde auch nicht für besondere Zwecke erhoben, weil die Einnahmen aus der Steuer nicht zur Deckung gesundheitsbezogener Ausgaben verwendet würden.

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Darüber hinaus verstoße die Erhebung der Zusatzsteuer gegen Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2011/64/EU des Rates vom 21. Juni 2011 über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren (ABl. EU 2011, L 176, Seite 24) (Richtlinie 2011/64), weil Tabakwaren innerhalb der Gruppe des anderen Rauchtabaks nicht unterschiedlich behandelt werden dürften. Ferner verstoße die Erhebung der Zusatzsteuer gegen Art. 14 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/64. Danach sei die Berechnung der spezifischen Verbrauchsteuer für anderen Rauchtabak nach der Stückzahl unzulässig. Im Ergebnis führe die für erhitzten Tabak gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 TabStG vorgesehene Zusatzsteuer zu einer unzulässigen Berechnung der insgesamt zu erhebenden Steuer nach einem Ad-Valorem-Steuersatz sowie einem spezifischen Steuersatz, der sich nach dem Gewicht und der Stückzahl der Tabakstränge richte.

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Die Antragstellerin beantragt,

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1. die Vollziehung der Steueranmeldung ... ab dem ... auszusetzen, soweit damit die für zu erhitzenden Tabak nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 TabStG angemeldete Tabaksteuer die für Pfeifentabak nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 TabStG zu erhebende Steuer übersteigt;

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2. hilfsweise die Vollziehung der Steueranmeldung ... ab dem ... in Höhe der angemeldeten Pfeifentabaksteuer für zu erhitzenden Tabak aufzuheben, soweit damit die für zu erhitzenden Tabak nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 TabStG angemeldete Tabaksteuer die für Pfeifentabak nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 TabStG zu erhebende Steuer übersteigt;

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3. hilfsweise die Beschwerde zuzulassen.

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Der Antragsgegner trägt vor: Im Hinblick auf das an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gerichtete Vorabentscheidungsersuchen des Senats vom 29. April 2022 in dem Hauptsacheverfahren 4 K 2661/21 VTa bestünden gegen eine gerichtlich angeordnete Aussetzung der Vollziehung keine Bedenken.

16

II.

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Der zulässige Hauptantrag ist begründet.

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Nach § 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts ganz oder teilweise auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Da eine Steueranmeldung gemäß § 168 Satz 1 der Abgabenordnung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht, gilt Entsprechendes für deren Aussetzung der Vollziehung (vgl. Birkenfeld in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 69 FGO Randnr. 255).

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Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer angefochtenen Steueranmeldung liegen vor, wenn bei summarischer Prüfung der Steueranmeldung neben für ihre Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken (Bundesfinanzhof – BFH –, Beschluss vom 31. August 2021 VII B 64/20 (AdV), BFH/NV 2022, 5). Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Steueranmeldung können sich auch aus einem möglichen Verstoß des der Anmeldung zugrunde liegenden Steuergesetzes gegen eine Bestimmung des Unionsrechts ergeben (BFH, Beschluss vom 12. Dezember 2013 XI B 88/13, BFH/NV 2014, 550).

20

Nach diesen Maßstäben bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der von der Antragstellerin angefochtenen Steueranmeldung. Der Senat hat mit Beschluss vom 29. April 2022 in dem Hauptsacheverfahren 4 K 2661/21 VTa den EuGH um die Beantwortung der von der Antragstellerin aufgeworfenen Rechtsfragen ersucht (Rs. C-336/22). Da die Beantwortung der dem EuGH mit dem Vorabentscheidungsersuchen unterbreiteten Fragen unmittelbare Auswirkungen auf die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Steueranmeldung haben wird, ist deren Vollziehung auszusetzen (vgl. BFH, Beschluss vom 30. März 2021 V B 63/20 (AdV), BFH/NV 2021, 1212).

21

Die Beschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen (§ 128 Abs. 3 Satz 2 FGO).