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Finanzgericht Düsseldorf·4 V 1553/22 A(Erb)·08.01.2023

Aussetzung der Vollziehung abgelehnt wegen fehlender elektronischer Einreichung (§52d FGO)

VerfahrensrechtKostenrechtElektronischer RechtsverkehrVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte die Aussetzung der Vollziehung und übermittelte den Antrag per Fax. Das Finanzgericht lehnte den Antrag als unzulässig ab, weil die seit 1.1.2022 geltende Pflicht zur elektronischen Einreichung nach §52d FGO nicht eingehalten wurde. Die Pflicht gilt für Rechtsanwältinnen unabhängig von ihrem Auftreten; Ausnahmeregelungen wurden nicht glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin trägt die Kosten; die Beschwerde wurde zugelassen.

Ausgang: Antrag auf Aussetzung der Vollziehung als unzulässig verworfen, da die Pflicht zur elektronischen Einreichung nach §52d FGO nicht erfüllt war; Kosten auferlegt; Beschwerde zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein schriftlich zu stellender Antrag nach §69 Abs.3 FGO ist unzulässig, wenn die gesetzliche Pflicht zur elektronischen Übermittlung gemäß §52d Satz 1 FGO nicht erfüllt ist.

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Die Pflicht zur elektronischen Einreichung nach §52d FGO knüpft an den berufsrechtlichen Status des Rechtsanwalts/der Rechtsanwältin als "professionelle Einreicherin" an und gilt unabhängig davon, ob die Person in ihrer beruflichen Eigenschaft auftritt.

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Ausnahmen von der elektronischen Übermittlungspflicht nach §52d Satz 3 FGO müssen geltend gemacht und eine vorübergehende Unmöglichkeit unverzüglich glaubhaft gemacht werden; bloße Behauptungen über fehlende Zugangsdaten genügen nicht.

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Bei unzulässiger Antragstellung kann der Antrag abgelehnt und dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens nach §135 Abs.1 FGO auferlegt werden.

Zitiert von (3)

2 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 52d Satz 1 FGO§ 69 Abs. 3 Satz 1 FGO§ 52d Satz 3 FGO§ 52d Satz 4 FGO§ 135 Abs. 1 FGO§ 128 Abs. 3 FGO i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 FGO

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Gründe

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Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist unzulässig. Die Antragstellung ist unwirksam, da die Formvorschrift des § 52d Satz 1 FGO, die durch Art. 6 Nr. 4, Art. 26 Abs. 7 des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 10.10.2013 (BGBl. I 2013, S. 3786) mit Wirkung zum 1.1.2022 eingeführt wurde, nicht eingehalten worden ist.

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Hiernach sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln.

4

Die Antragstellerin hat den schriftlich zu stellenden Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO dem Gericht am 18.7.2022 per Fax und nicht als elektronisches Dokument übermittelt (vgl. BFH, Beschluss v. 23.8.2022 – VIII S 3/22, BFH/NV 2022, 1248, Rn. 4). Die Antragstellerin ist Rechtsanwältin. Dies ergibt sich aus ihrem Vortrag, sie werde sich sofort bestellen, sobald Karte und Pin von der Bundesnotarkammer da seien, so dass die üblichen Rechtsanwaltskosten entstünden. Die Antragstellerin hat zudem ihre Schreiben im Einspruchsverfahren unter dem Briefkopf „A – Rechtsanwältin“ eingereicht.

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Die Verpflichtung zur elektronischen Einreichung entfällt auch nicht etwa deshalb, weil die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren nicht als Rechtsanwältin aufgetreten ist. Die Regelung knüpft allein an den Status als Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin an (BFH, Beschluss v. 23.8.2022 – VIII S 3/22, BFH/NV 2022, 1248, Rn. 3). Sie ist daher so zu verstehen, dass es unerheblich ist, ob die jeweilige Person in ihrer Eigenschaft als Berufsträgerin auftritt oder nicht (gl.A. FG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 8.3.2022 – 8 V 8020/22, EFG 2022, 846, Rn. 16; FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 6.10.2022 – 4 K 1341/22, Rn. 27 ff.; a.A. FG Düsseldorf, Urteil v. 19.9.2022 – 8 K 670/22 E,U, EFG 2022, 1853, Rn. 25). Weder aus dem Wortlaut noch aus sonstigen Anhaltspunkten ergibt sich, dass die Nutzungspflicht davon abhängt, ob im konkreten Fall als Rechtsanwältin aufgetreten wird oder nicht. Der Gesetzgeber hat die Nutzungspflicht an den berufsrechtlichen Status des Rechtsanwalts bzw. der Rechtsanwältin in ihrer Eigenschaft als „professionelle Einreicher“ (BT-Drucksache 17/12634, S. 20) geknüpft. Diese Eigenschaft besteht unabhängig davon, ob die Person als Rechtsanwalt bzw. Rechtsanwältin auftritt oder dies – etwa bei einem Antrag oder einer Klage in eigener Sache – nicht tut.

6

Ausnahmegründe nach § 52d Satz 3 FGO sind weder geltend gemacht noch sonst erkennbar. Insbesondere kann in dem Umstand, dass die Klägerin nach ihrem Vortrag offenbar im Zeitpunkt der Antragstellung nicht über „Karte und Pin“ der Bundesnotarkammer verfügte, weil ihr der Antrag rechtswidrig verwehrt werde, keine vorübergehende Unmöglichkeit aus technischen Gründen gesehen werden. Zudem fehlt es an der unverzüglichen Glaubhaftmachung gemäß § 52d Satz 4 FGO.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Der Senat lässt die Beschwerde nach § 128 Abs. 3 FGO i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 FGO zu.