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Finanzgericht Düsseldorf·4 V 1363/14 A(Erb)·23.06.2014

Aussetzung der Vollziehung von Schenkungsteuerbescheiden wegen ernstlicher Zweifel

SteuerrechtErbschafts- und SchenkungsteuerrechtAbgabenverfahrensrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragt Aussetzung der Vollziehung gegen vier Schenkungsteuerbescheide vom 4. April 2014, mit denen das Finanzamt Verzichtszuwendungen des Verpächters als Schenkung besteuert hat. Streitgegenstand ist, ob ein Forderungsverzicht (Erlassvertrag) vorliegt oder Zahlungsbelege die Annahme widerlegen. Das Finanzgericht gewährt die Aussetzung mangels entscheidungserheblicher Klarheit, da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen; Verjährung steht der Annahme eines Erlassvertrags nicht entgegen.

Ausgang: Aussetzung der Vollziehung der Schenkungsteuerbescheide bis zur Entscheidung in der Hauptsache bzw. bis zur Rechtskraft gewährt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 FGO kommt in Betracht, wenn bei summarischer Prüfung gewichtige Umstände ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts begründen.

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Eine freigebige Zuwendung i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG kann auch im Verzicht auf eine Forderung bestehen; die Entstehung der Schenkungsteuer richtet sich nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG und erfordert bei Forderungsverzicht das wirksame Zustandekommen eines Erlassvertrags (§ 397 BGB).

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Der Eintritt der Verjährung berührt nicht das Bestehen eines Anspruchs, sondern nur seine Durchsetzbarkeit; Verjährung steht daher der Annahme eines Erlassvertrags nicht entgegen.

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Im Aussetzungsverfahren können nachträglich vorgelegte Zahlungsbelege entscheidungserhebliche Umstände begründen und damit ernstliche Zweifel an der vom Finanzamt getroffenen Schenkungsqualifikation begründen.

Relevante Normen
§ 128 Abs. 3 FGO§ 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO§ 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG§ 397 BGB

Tenor

Die Vollziehung der Schenkungsteuerbescheide vom 4. April 2014 - Steuernummer N01, N02, N03 und N04 - wird ab Fälligkeit bis einen Monat nach Bekanntgabe einer die Instanz abschließenden Entscheidung in dem Klageverfahren 4 K 1361/14 Erb, längstens bis zum Eintritt der Bestandskraft ausgesetzt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung).

Gründe

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I.

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B. G. verpachtete mit Vertrag vom 2. Januar 2003 das J. in U. an die Antragstellerin und an die J. oHG. Persönlich haftende Gesellschafter der J. oHG waren X. G. und die Antragstellerin. Als Pachtzins wurde zunächst ein solcher von 51.129,19 € zuzüglich Mehrwertsteuer vereinbart. Der Pachtzins war monatlich im Voraus bis zum fünften Banktag auf ein Bankkonto des B. G. zu zahlen. Mit Vertrag vom 29. Dezember 2006 wurde der monatlich ab dem 1. Januar 2007 zu zahlende Pachtzins auf 45.000 € zuzüglich Mehrwertsteuer herabgesetzt.

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Im Oktober 2012 begann ein Prüfer des Finanzamts U. mit einer Außenprüfung bei der J. oHG. Dabei stellte der Prüfer fest, dass die Pachtzinsen für die Monate Dezember 2006 sowie für die Monate März, Juli und August 2007 nicht an B. G. entrichtet worden waren. In den von der J. oHG aufgestellten Bilanzen seien die Verbindlichkeiten aus dem Pachtverhältnis mit B. G. nicht passiviert worden. Es sei von einem Verzicht auf die Zahlung der Pachtzinsen auszugehen.

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Nachdem das Finanzamt U. den Antragsgegner hiervon in Kenntnis gesetzt hatte, forderte dieser die Antragstellerin erfolglos auf, eine Schenkungsteuererklärung abzugeben. Der Antragsgegner setzte gegen die Antragstellerin mit vier Bescheiden vom 4. April 2014 unter Berücksichtigung von Vorerwerben 6.831 €, 6.164 €, 8436 € und 13.400 € Schenkungsteuer fest. Dabei ging er davon aus, dass B. G. gegenüber der Antragstellerin in Höhe von ein Halb auf die Zahlung der Pachtzinsen zuzüglich der Mehrwertsteuer für die Monate Dezember 2006 sowie März, Juli und August 2007 verzichtet habe.

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Gegen diese Bescheide legte die Antragstellerin Einspruch ein. Ferner beantragte sie die Aussetzung der Vollziehung. Zur Begründung trug sie vor: Im Rahmen der bei der J. oHG durchgeführten Außenprüfung sei der Prüfer gebeten worden, die versehentlich nicht passivierten Verbindlichkeiten aus dem Pachtverhältnis mit B. G. zu den jeweiligen Bilanzstichtagen zu passivieren. Das habe der Prüfer abgelehnt, weil die Pachtzinsen nicht gezahlt worden seien. Dem Prüfer sei jedoch nachgewiesen worden, dass die Pachtzinsen am 22. November sowie am 5. 11. und 18. Dezember 2012 auf das Bankkonto des B. G. überwiesen worden seien. Die Antragstellerin übersandte Ablichtungen von vier Kontoauszügen für B. G. vom 25. November und 20. Dezember 2012.

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Der Antragsgegner lehnte eine Aussetzung der Vollziehung mit Verfügung vom 23. April 2014 ab und führte zur Begründung aus: Die J. oHG habe ihr Buchungsverhalten trotz vorangegangener Außenprüfungen, während derer nicht oder verspätet gezahlte Pachtzinsen festgestellt worden seien, nicht geändert. Die ausstehenden Pachtzinsen seien erst gezahlt worden, nachdem sich der Prüfer geweigert habe, die entsprechenden Verbindlichkeiten zu passivieren. Da die Pachtzinsen nicht als Verbindlichkeiten verbucht und keine Beitreibungsmaßnahmen ersichtlich gewesen seien. Müsse davon ausgegangen werden, dass die Pachtzinsen erst nach Eintritt der Verjährung gezahlt worden seien.

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Die Antragstellerin hat am 28. April 2014 in dem Verfahren 4 K 1361/14 Erb Klage erhoben und den vorliegenden Antrag gestellt.

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Die Antragstellerin beantragt,

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die Vollziehung der Schenkungsteuerbescheide vom 4. April 2014 auszusetzen.

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Der Antragsgegner beantragt sinngemäß,

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den Antrag abzulehnen.

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II.

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Der Antrag ist begründet.

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Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht auf Antrag die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes bestehen, wenn bei summarischer Prüfung des Verwaltungsakts gewichtige Umstände zutage treten, die Unentschiedenheit in der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken (vgl. etwa Bundesfinanzhof - BFH -, Beschluss vom 24. April 2012 IX B 154/10, BFHE 236, 557, BStBl II 2012, 454).

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Derartige ernstliche Zweifel bestehen im Streitfall. Im Hauptsacheverfahren wird noch aufzuklären sein, ob es tatsächlich zu den vom Antragsgegner behaupteten Zuwendungen des B. G. an die Antragstellerin gekommen ist.

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Nach den §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 7 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) unterliegt der Schenkungsteuer jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Eine freigebige Zuwendung setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass die Leistung zu einer Bereicherung des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden führt und die Zuwendung (objektiv) unentgeltlich ist. Dafür kommt es ausschließlich auf die Zivilrechtslage an (BFH, Urteil vom 30. November 2009 II R 70/06, BFH/NV 2010, 900). Gegenstand einer freigebigen Zuwendung i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG kann auch der Verzicht auf eine Forderung sein (BFH, Urteil vom 24. August 2005 II R 28/02, BFH/NV 2006, 63). Die Schenkungsteuer entsteht gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung. Die Zuwendung ist ausgeführt, wenn der Beschenkte erhalten hat, was ihm nach der Schenkungsabrede verschafft werden soll (BFH-Urteil in BFH/NV 2010, 900). Das erfordert bei einem Forderungsverzicht das wirksame Zustandekommen eines Erlassvertrags i.S. des § 397 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) (vgl. Gebel in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG § 7 Randnr. 34).

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Nach den Feststellungen, die im Rahmen der bei der J. oHG durchgeführten Außenprüfung getroffen worden sind, könnte zwischen B. G. und der Antragstellerin ein Erlassvertrag (§ 397 BGB) zustande gekommen sein. Hiergegen könnten jedoch die im Einspruchsverfahren von der Antragstellerin übersandten Zahlungsbelege sprechen. Der Umstand, dass die Pachtzinsforderung des B. G. (§ 581 Abs. 1 Satz 2 BGB) zum Zeitpunkt der Zahlungen der Pachtzinsen im November und Dezember 2012 möglicherweise bereits verjährt waren (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB), steht der Annahme, dass kein Erlassvertrag zustande gekommen ist nicht entgegen. Der Eintritt der Verjährung hat weder Auswirkungen auf das Bestehen noch auf die Durchsetzbarkeit des Anspruchs. Der Schuldner ist ab dem Eintritt der Verjährung lediglich gemäß § 214 Abs. 1 BGB berechtigt, dauerhaft die Leistung zu verweigern (Bundesgerichtshof, Urteil vom 27. Januar 2010 VIII ZR 58/09, BGHZ 184, 128).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.