Abweisung des Antrags auf Änderung der Aussetzung der Vollziehung (§69 Abs.6 FGO)
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt nach §69 Abs.6 Satz 2 FGO die Abänderung eines Beschlusses, mit dem die Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheids abgelehnt wurde. Nach dem Beschluss erfolgte eine strafgerichtliche Verurteilung wegen Schmuggels und die Ablehnung des Einspruchs. Das FG hält die Entwicklungen nicht für günstigere Umstände und lehnt den Änderungsantrag ab. Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten.
Ausgang: Antrag auf Änderung des Aussetzungsbeschlusses nach §69 Abs.6 FGO abgewiesen, da die eingetretenen Umstände die Lage des Antragstellers nicht zugunsten verändern.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Änderung eines Beschlusses über die Aussetzung der Vollziehung nach §69 Abs.6 Satz 2 FGO setzt veränderte Umstände voraus, die den entscheidungserheblichen Sachverhalt oder die maßgebliche Rechtslage in einem neuen Licht erscheinen lassen.
Veränderte Umstände i.S. des §69 Abs.6 FGO sind nur solche, die die Lage des Antragstellers im Vergleich zur ursprünglichen Entscheidung vorteilhafter darstellen.
Ein späteres strafgerichtliches Urteil, das den dem Steuerbescheid zugrunde liegenden Sachverhalt bestätigt oder die Lage des Beteiligten verschlechtert, begründet keinen günstigen veränderten Umstand.
Eine Einspruchsentscheidung oder bedingte Klageerhebung, die keine neuen substantiierten Einwendungen zur Steuerfestsetzung vorbringt, begründet ebenfalls keinen Anspruch auf Änderung des Aussetzungsbeschlusses.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt unter Bezugnahme auf § 69 Abs. 6 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - die Abänderung des zu dem Aktenzeichen 4 V 2072/05 A (VTa, Z, EU) ergangenen Senatsbeschlusses vom 1. August 2005, mit dem sein Antrag, die Vollziehung des Steuerbescheides des Antragsgegners vom 9. März 2005 auszusetzen, abgelehnt worden war, aufgrund veränderter Umstände.
Wegen des Ausgangssachverhalts wird auf die Darstellung in dem Beschluß vom 1. August 2005 Bezug genommen.
Nach Ergehen dieses Beschlusses hat sich der Sachverhalt wie folgt weiterentwickelt:
Mit Urteil des Landgerichts vom 4. November 2005 (9 KLs 6 Js 78/04 - K 1/05) wurde der Antragsteller wegen gewerbsmäßigen Schmuggels in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Aus den Gründen des Urteils ergibt sich, daß das Verfahren zu den Fällen 4 und 6 der Anklage vorläufig eingestellt wurde.
Unter II. 5. der Gründe ist der Sachverhalt zu Ziffer 5. der Anklage, der dem angefochtenen Steuerbescheid vom 9. März 2005 zugrundeliegt, wie folgt wiedergegeben:
"Am 29.07.2004 transportierte der Angeklagte 8.054 Stangen unverzollter und unversteuerter Zigaretten der englischen Marke "M" unter einer Tarnladung Küchenmöbel nach Großbritannien, wo er in den frühen Morgenstunden des 30.07.2004 eintraf und die Zigaretten zu einem Lagerhallenkomplex in brachte. Hier wurden die unverzollten und unversteuerten Zigaretten durch die britischen Behörden sichergestellt. Der Angeklagte wurde kurzfristig festgenommen."
Mit Einspruchsentscheidung vom 20. März 2006 hat der Antragsgegner den Einspruch des Antragstellers gegen den Steuerbescheid vom 9. März 2005 als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller unter der Bedingung Klage erhoben, daß ihm zur Durchführung des Verfahrens Prozeßkostenhilfe bewilligt wird (4 S 1530/06 PKH). Zur Begründung bringt er vor, gegen das Strafurteil sei Revision eingelegt worden. Die strafgerichtlichen Feststellungen würden ausdrücklich bestritten. Insbesondere habe er keine Kenntnis davon gehabt, daß in den von ihm transportierten Möbeln nicht versteuerte Zigaretten durch Dritte eingelegt worden seien. Der steuerlich erhebliche Sachverhalt stehe damit keinesfalls fest.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
unter Abänderung des Beschlusses vom 1. August 2005 die Vollziehung des Steuerbescheides des Antragsgegners vom 9. März 2005 auszusetzen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er hält den Antrag für unbegründet und verweist auf seine Stellungnahmen in dem Verfahren 4 S 222/06 PKH und im Verfahren 4 V 2072/05 A (VTa, Z, EU).
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Nach § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO kann das Gericht Beschlüsse über Anträge auf Aussetzung der Vollziehung auf Antrag der Beteiligten dann ändern, wenn gegenüber dem ursprünglichen Verfahren veränderte Umstände vorliegen.
Die Voraussetzungen für eine Änderung des Beschlusses vom 1. August 2005 liegen hier aber nicht vor.
Der Sachverhalt hat sich gegenüber dem ursprünglichen Verfahren zwar dadurch geändert, daß nach Ergehen des Senatsbeschlusses vom 1. August 2005 das damals noch nicht abgeschlossene Strafverfahren vor dem Landgericht durch Urteil vom 4. November 2005 - jedenfalls für diese Instanz - beendet worden ist. Ferner ist inzwischen über den vom Antragsteller gegen den Steuerbescheid vom 9. März 2005 eingelegten Einspruch entschieden worden. Hierin kann jedoch ein veränderter Umstand i. S. des § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO nicht erblickt werden.
Veränderte Umstände i. S. des § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO sind nur solche, die den entscheidungserheblichen Sachverhalt oder die maßgebliche Rechtslage in einem neuen Licht erscheinen lassen (Bundesfinanzhof - BFH -, Beschluß vom 4. Mai 2005 XI S 7/05, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 2005, 1605); anders ausgedrückt: es muß sich um Umstände handeln, die eine Änderung des entscheidungserheblichen Sachverhalts oder der maßgebenden Rechtslage bewirken können (BFH, Beschluß vom 16. Februar 2005 IX S 5/04, amtlich nicht veröffentlicht, juris-Dok.- Nr. STRE200550298). Um derartige Umstände handelt es sich nur dann, wenn die eingetretene Veränderung des Sachverhalts die Beteiligung des Antragstellers am Geschehensablauf vorteilhafter erscheinen läßt, als bei der ursprünglichen Entscheidung über des Aussetzungsantrag angenommen wurde.
Dies ist hier nicht der Fall, im Gegenteil:
Während bei Ergehen der Ausgangsentscheidung der Ausgang des gegen den Antragsteller geführten Strafverfahrens deshalb noch offen war, weil die Hauptverhandlung noch andauerte, der Antragsteller also lediglich angeklagt, aber noch nicht verurteilt war, hat sich die Lage für den Antragsteller durch das Strafurteil vom 4. November 2005 nicht nur nicht verbessert, sondern sogar verschlechtert, denn das Strafgericht hat ihn nunmehr u. a. wegen des konkret der Besteuerung zugrunde gelegten Sachverhalts (Punkt 5 der Anklage) zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Die (vorläufige) Einstellung des Strafverfahrens zu den Anklagepunkten 4 und 6 ist für die Besteuerung ohne jede Bedeutung, denn die hierzu gehörenden Sachverhalte sind nicht Gegenstand der Besteuerung in dem angefochtenen Steuerbescheid vom 9. März 2005.
Auch die zwischenzeitlich ergangene Einspruchsentscheidung und die bedingte Klageerhebung hierzu ergeben keine neuen, für den Antragsteller günstigeren Umstände, zumal sein Vorbringen zur Sache nichts Neues enthält.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.