Erinnerung gegen Kostenrechnung wegen Aktenversendung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Prozessvertreter legte Erinnerung gegen eine Kostenrechnung für die Versendung von Verwaltungsakten ein. Streitpunkt war, wer die Kostenversendungspauschale nach § 28 Abs. 2 GKG zu tragen hat und ob die Übersendung an ein nahegelegenes Amtsgericht etwas ändert. Das Gericht wies die Erinnerung zurück: Antragsteller ist Schuldner der Pauschale, die Übersendung erfolgte in seinem Interesse; Gebührenfreiheit der Entscheidung folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.
Ausgang: Erinnerung gegen Kostenrechnung wegen Aktenversendung als unbegründet zurückgewiesen; Gebührenfreiheit gemäß § 66 Abs. 8 GKG festgestellt
Abstrakte Rechtssätze
Die Kostenversendungspauschale nach § 28 Abs. 2 GKG schuldet derjenige, der die Übersendung der Akten beantragt.
Ob die Übersendung der Akten in die Kanzleiräume oder an ein dem Kanzleisitz nächstgelegenes Amtsgericht erfolgt, ist für die Kostentragungspflicht unerheblich; maßgeblich ist, dass die Übersendung im Interesse des Antragstellers erfolgt.
Erinnerungen gegen eine Kostenrechnung sind unbegründet, wenn der Kostenbeamte die Erhebung zutreffend auf die einschlägigen Vorschriften des GKG stützt.
Bei Auslegung und Anwendung des GKG kann die Rechtsprechung anderer Gerichte herangezogen werden, um eine einheitliche Praxis zu gewährleisten.
Eine Entscheidung, die gerichtsgebührenfrei ergeht, begründet keinen Anspruch auf Kostenerstattung nach § 66 Abs. 8 GKG.
Tenor
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Der Erinnerungsführer war Prozessvertreter der Klägerin im Verfahren 4 K 1248/06 Z. In diesem Verfahren erhielt er auf seinen Antrag mit Verfügung des Finanzgerichts vom 28.04.2006 Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten bei dem seinem Kanzleisitz nächstgelegenen Amtsgericht A. Im Verfahren 4 K 1248/06 Z wurden nach über einstimmenden Erledigungserklärungen die Kosten des Verfahrens dem Beklagten auferlegt.
Mit Kostenrechnung vom 01.03.2010 forderte der Kostenbeamte für die Versendung der Akten Gerichtskosten von 12 EUR (Nr. 9003 des Kostenverzeichnisses –KV – zum Gerichtskostengesetz – GKG ) an.
Der dagegen fristgerecht eingelegten und umfangreich begründeten Erinnerung, auf die verwiesen wird, half der Kostenbeamte nicht ab.
Die Erinnerung ist unbegründet.
Der Erinnerungsführer ist Schuldner der Kostenversendungspauschale, denn diese wird nach § 28 Abs. 2 GKG von demjenigen geschuldet, der die Versendung der Akten beantragt hat, hier der Erinnerungsführer. Insoweit wird auf die überzeugende Begründung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg in seinem Beschluss vom 01.02.2010, 13 OA 170/09, veröffentlicht in juris, verwiesen. Dass die Übersendung der Akten nicht in die Kanzleiräume, sondern zu nahe gelegenen Amtsgericht erfolgte, ist insoweit unerheblich, da diese Übersendung an dieses Amtsgericht in gleicher Weise im Interesse des Erinnerungsführers geschehen ist. Im Übrigen ist die Entscheidung auch im Interesse eine einheitlichen Praxis im Finanzgericht Düsseldorf geboten.
Die Gebührenfreiheit sowie die Nichterstattung von Kosten folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.