Themis
Anmelden
Finanzgericht Düsseldorf·4 K 816/17 Z·17.04.2018

Zolltarifliche Einreihung von Industrierollen als Teile nicht selbstfahrender Fahrzeuge (8716 KN)

SteuerrechtZollrechtAbgabenordnungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wandte sich gegen Nacherhebungen von Zoll wegen der Einreihung eingeführter Rollen/Räder. Streitpunkt war, ob die Waren als Teile nicht selbstfahrender Fahrzeuge (8716 90 90 KN; 1,7 %) oder als andere Waren aus Eisen/Stahl (7326 90 98 KN; 2,7 %) einzureihen sind. Das FG gab der Klage statt, weil die Waren nach objektiven Merkmalen erkennbar hauptsächlich für Fahrzeuge der Position 8716 bestimmt waren. Eine nur theoretisch mögliche anderweitige Verwendung und die DVO (EU) Nr. 728/2013 standen der Einreihung in 8716 nicht entgegen.

Ausgang: Einfuhrabgabenbescheide aufgehoben, soweit ein Zollsatz über 1,7 % angewendet wurde; im Übrigen blieb es bei der Festsetzung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Maßgeblich für die zolltarifliche Einreihung sind die objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware nach Wortlaut der KN-Positionen und Abschnitts-/Kapitelanmerkungen; Erläuterungen zum HS/KN sind hierfür wichtige Auslegungshilfen.

2

Teile und Zubehör des Abschnitts XVII KN liegen nur vor, wenn die Ware erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Waren der Kapitel 86 bis 88 bestimmt ist; es genügt die erkennbare hauptsächliche Bestimmung.

3

Die Erkennbarkeit des Verwendungszwecks hängt nicht von der spontanen Kenntnis des Abfertigungsbeamten ab; erforderlichenfalls kann die Zollstelle Nachweise anfordern oder Sachverständige hinzuziehen, um die Zweckbestimmung zu klären.

4

Stehen objektive tarifierungsrelevante Merkmale fest, hindert die bloß theoretische Möglichkeit einer anderen Verwendung die Einreihung nicht; maßgebend ist die vorgesehene konkrete Verwendung der Ware.

5

Eine Einreihungsverordnung ist auf andere Waren nur (auch entsprechend) anwendbar, wenn die Waren einander hinreichend ähnlich sind; wesentliche Abweichungen schließen dies aus.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO§ Art. 220 Abs. 1 Satz 1 ZK§ Art. 221 Abs. 1 ZK§ Art. 68 Buchstabe a ZK§ DVO Nr. 728/2013§ 135 Abs. 1, 139 Abs. 3 Satz 3 FGO

Tenor

Die drei Einfuhrabgabenbescheide vom 20. Januar 2016 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. März 2017 werden aufgehoben, soweit für die Waren 1, Waren 2 und Waren 3 ein höherer Zollsatz als 1,7 % angewendet worden ist.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

2

Die Klägerin stellt Räder und Rollen für industrielle Zwecke her und handelt mit diesen Waren. Sie führte die Waren aus dem Ausland ein, die sie an Kunden verkaufte, die damit Handtransportkarren, Handwagen aller Art zum Befördern von Waren, Sackkarren und ähnliche Fahrzeuge zum Befördern von Waren herstellten.

3

...

4

Die Klägerin ließ die von ihr eingeführten Waren in dem Zeitraum vom ... Februar 2013 bis zum ... Juni 2015 unter der Unterposition 8716 90 90 der Kombinierten Nomenklatur (KN) als andere Teile für nicht selbstfahrende Fahrzeuge bei verschiedenen Zollbehörden in der Bundesrepublik Deutschland anmelden. Im Anschluss an eine Außenprüfung ... kam das beklagte Hauptzollamt zu der Auffassung, dass die Waren als andere Waren aus Eisen oder Stahl in die Unterposition 7326 90 98 KN einzureihen seien. Es erhob deshalb von der Klägerin mit drei Bescheiden vom 20. Januar 2016 insgesamt ... € Zoll nach.

5

Mit ihrem hiergegen eingelegten Einspruch trug die Klägerin vor: Die zur Begründung für die Nacherhebung genannte Durchführungsverordnung (EU) Nr. 728/2013 (DVO Nr. 728/2013) der Kommission vom 25. Juli 2013 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. EU Nr. L 203/1) sei erst am 20. August 2013 in Kraft getreten und beziehe sich nur auf Waren aus rostfreiem Stahl. Die von ihr eingeführten Waren hätten andere Maße als die in der DVO Nr. 728/2013 beschriebenen Waren gehabt. Die Waren mit der Artikelnummer ... hätten zudem kein Rad gehabt, bei dem die Felge und die Lauffläche aus einem unterschiedlichen Material hergestellt worden seien. Die von ihr eingeführten Waren seien besonders konstruiert und geeignet, um ausschließlich für Fahrzeuge der Position 8716 KN verwendet zu werden. Sie seien in Übereinstimmung mit der Euronorm EN 12532 hergestellt worden. Diese Norm regele die Anforderungen, Abmessungen und Prüfungen für Räder und Rollen für Geschwindigkeiten bis zu 4 km/h, bei denen die Bewegung durch menschliche Kraft stattfinde. Von dieser Norm seien ausdrücklich Rollen für Möbel, Bürostühle, Apparate und Krankenbetten ausgenommen. Überdies habe die ausländische Zollverwaltung einer Tochtergesellschaft eine verbindliche Zolltarifauskunft erteilt, mit der die Rollen in die Unterposition 8716 90 90 KN eingereiht worden seien.

6

Das beklagte Hauptzollamt wies den Einspruch mit Entscheidung vom 3. März 2017 zurück und führte aus: Die Waren könnten nicht in die Position 8716 KN eingereiht werden. Auch unter Berücksichtigung der Tragfähigkeit der Waren und ihrer Herstellung in Übereinstimmung mit der Euronorm EN 12532 sei nicht zu erkennen gewesen, dass sie ausschließlich oder hauptsächlich als Teile für nicht selbstfahrende Fahrzeuge der Position 8716 KN zu verwenden gewesen seien. Hinsichtlich der Waren sei wegen des Fehlens einer Befestigungsplatte und ihrer unspezifischen Gestaltung nicht zu erkennen gewesen, dass sie ausschließlich oder hauptsächlich für selbstfahrende Fahrzeuge bestimmt gewesen seien. Die Rollen seien auf Grund ihrer Beschaffenheit zur Anbringung an Waren verschiedenster Art geeignet gewesen, sofern eine Tragfähigkeit zwischen 100 und 200 kg erforderlich gewesen sei. Denkbar sei neben einer Verwendung für selbstfahrende Fahrzeuge eine Verwendung für Geräte und Apparate des Abschnitts XVI KN oder für Rollplatten und Transportroller der Position 7326 KN. Dies ergebe sich aus den mit einem einfachen Lochbild versehenen Befestigungsvorrichtungen, auf Grund derer die Rollen an jeder Hauptware hätten befestigt werden können. Es komme deshalb nicht mehr darauf an, ob die von der Klägerin eingeführten Waren mit den in der DVO Nr. 728/2013 beschriebenen Waren zu vergleichen seien. Die von der Klägerin genannte verbindliche Zolltarifauskunft sei zum Zeitpunkt der fraglichen Einfuhren nicht mehr gültig gewesen und nicht ihr selbst erteilt worden.

7

Die Klägerin trägt mit ihrer Klage vor: Die von ihr eingeführten Waren seien auf Grund ihrer Tragfähigkeit sowie ihrer Nutzbarkeit unter Volllast bei einer Beförderungsgeschwindigkeit von 4 km/h Teile für selbstfahrende Fahrzeuge gewesen. Sie seien üblicherweise und damit hauptsächlich zur Herstellung von nicht selbstfahrenden Fahrzeugen verwendet worden, selbst wenn man sie theoretisch auch für andere Waren hätte verwenden können. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die mit den Waren hergestellten Wagen regelmäßig über vier Räder verfügt hätten, so dass sich eine Gesamtnutzlast von mindestens 400 kg ergeben habe. Eine der in Rede stehenden Rollen sei zudem mit einem speziellen Kugellager ausgerüstet gewesen, was sie besonders geeignet für die Herstellung nicht selbstfahrender Fahrzeuge gemacht habe. Derartige Lager unterstützten die Gleitfähigkeit des Rollvorgangs, was namentlich beim Übergang vom Stand zur Bewegung wesentlich sei, mithin dem Moment, bei dem die menschliche Schub- oder Zugkraft am größten sein müsse. Nur die Verwendung der Waren für nicht selbstfahrende Fahrzeuge habe einer wirtschaftlich sinnvollen Verwendung entsprochen. Die vorgesehenen Tragfähigkeiten seien nur für die Beförderung hoher Gewichte erforderlich gewesen. Die Transportgeschwindigkeit von 4 km/h sei nur für Beförderungsmittel sinnvoll, die für den Transport von Waren in Schrittgeschwindigkeit bestimmt seien.

8

Die Klägerin beantragt,

10

1. die drei Einfuhrabgabenbescheide vom 20. Januar 2016 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. März 2017 aufzuheben, soweit für die Waren einer höherer Zollsatz als 1,7 % angewendet worden ist;

11

2. hilfsweise die Revision zuzulassen.

12

Das beklagte Hauptzollamt beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Zur Begründung trägt es vor: Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass die Waren ausschließlich oder hauptsächlich für Beförderungsmittel bestimmt gewesen seien. Die Waren hätten keine besonderen Merkmale aufgewiesen, die sie speziell als Teile für Beförderungsmitteln hätten erkennbar werden lassen.

Entscheidungsgründe

16

Die Klage ist begründet. Die drei Einfuhrabgabenbescheide vom 20. Januar 2016 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. März 2017 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, soweit für die Waren ein... höherer Zollsatz als 1,7 % angewendet worden ist (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

17

Das beklagte Hauptzollamt hat für die Waren den Zoll zu Unrecht nacherhoben. Die Voraussetzungen der Art. 220 Abs. 1 Satz 1, 221 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex - ZK -) lagen insoweit nicht vor.

18

Nach Art. 220 Abs. 1 Satz 1 ZK hat eine nachträgliche buchmäßige Erfassung des einer Zollschuld entsprechenden Abgabenbetrags zu erfolgen, wenn dieser nicht oder mit einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag buchmäßig erfasst worden ist. Der nachträglich buchmäßig erfasste Abgabenbetrag ist dem Zollschuldner dann nach Art. 221 Abs. 1 ZK mitzuteilen.

19

Die einer Zollschuld entsprechenden Abgabenbeträge sind ursprünglich nicht mit einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag buchmäßig erfasst und der Klägerin mitgeteilt worden. Die von der Klägerin angemeldeten Waren sind in die von ihr angegebene Unterposition 8716 90 90 KN einzureihen, die für das Jahr 2013 in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 927/2012 der Kommission vom 9. Oktober 2012 (ABl. EU Nr. L 304/1), für das Jahr 2014 in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1001/2013 der Kommission vom 4. Oktober 2013 (ABl. EU Nr. L 290/1) und für das Jahr 2015 in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1101/2014 der Kommission vom 16. Oktober 2014 (ABl. EU Nr. L 312/1) anzuwenden ist. Das hat zur Folge, dass ein Zollsatz von 1,7 % und nicht ein solcher von 2,7 % anzuwenden ist, wie er für Waren der Unterposition 7326 90 98 KN vorgesehen war.

20

Das entscheidende Kriterium für die zolltarifliche Einreihung von Waren ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (Gerichtshof der Europäischen Union - EuGH -, Urteil vom 19. Oktober 2017 Rs. C-556/16, ECLI:EU:C:2017:777 Randnr. 37). Die Erläuterungen (Erl) zum Harmonisierten System (HS) und zur KN sind als wichtige, wenn auch nicht verbindliche Hilfsmittel für die Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs für dessen Auslegung heranzuziehen (EuGH, Urteil vom 19. Oktober 2017 Rs. C-556/16, ECLI:EU:C:2017:777 Randnr. 40).

21

Von der Unterposition 8716 90 90 KN werden unter anderem andere Teile für nicht selbstfahrende Fahrzeuge erfasst. Bei den in Rede stehenden Waren handelt es sich um derartige Teile für nicht selbstfahrende Fahrzeuge.

22

Die Ausweisungsvorschrift der Anmerkung 2 Buchstabe b zu Abschnitt XVII KN gilt hier nicht. Danach gehören Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV KN aus unedlen Metallen nicht zu Abschnitt XVII KN und können damit nicht in die Unterposition 8716 90 90 KN eingereiht werden. Nach Anmerkung 2 Buchstabe c zu Abschnitt XV KN gelten als Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit unter anderem Waren der Position 8302 KN. Die Waren können indessen nicht in die Position 8302 KN eingereiht werden, weil sie unstreitig nicht die Voraussetzungen der Anmerkung 2 zu Kapitel 83 KN erfüllen. Nach den Erl zum HS zur Position 8302 (Randnr. 08.0) sind Laufräder oder Laufrollen, die nicht der Anmerkung 2 zu Kapitel 83 entsprechen „z.B.“ dem Kapitel 87 zuzuweisen. Ähnlich sehen die Erl KN zur Unterposition 8302 20 00 (Randnr. 07.0) vor, dass derartige Waren als Teile oder Zubehör oder - falls das nicht möglich ist - nach ihrer stofflichen Beschaffenheit eingereiht werden.

23

Nach Anmerkung 3 Satz 1 zu Abschnitt XVII KN sind Teile und Zubehör im Sinne der Kapitel 86 bis 88 nur Teile und Zubehör, die erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Waren des Kapitels 86, 87 oder 88 bestimmt sind. Die in Rede stehenden Waren waren unstreitig für Waren der in den Erl (HS) zur Position 8716 Randnr. 34.0 beschriebenen Art bestimmt. Die Kunden der Klägerin stellten mit diesen Waren unstreitig (Bl. 188 GA) Handtransportkarren, Handwagen aller Art zum Befördern von Waren, Sackkarren und ähnliche Fahrzeuge zum Befördern von Waren her. Die fraglichen Waren waren daher für andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge im Sinne der Position 8716 KN bestimmt. Zu den Teilen der Unterposition 8716 90 90 KN gehören Räder und Teile davon, aus Metall, einschließlich der Räder mit Bereifung (Erl (HS) zur Position 8716 Randnr. 68.1).

24

Nach der aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung des Senats waren die Waren auch erkennbar hauptsächlich für Waren des Kapitels 87 KN, nämlich für Waren der Position 8716 KN bestimmt. Laufräder sind hauptsächlich für Waren des Kapitels 87 KN bestimmt, sofern sie die gleichen sind wie die, die üblicherweise in Fahrzeugen des Kapitels 87 verwendet werden (Erl (HS) zu Abschnitt XVII Randnr. 66.1). Hinsichtlich der Erkennbarkeit des Verwendungszwecks einer Ware kommt es nicht darauf an, ob der jeweilige Abfertigungsbeamte bei der Zollstelle auf Grund eigener Kenntnisse bei einer Untersuchung der Ware die Zweckbestimmung erkennt. Der Beamte kann vielmehr von dem Einführer nach Art. 68 Buchstabe a ZK auch Nachweise verlangen oder Sachverständige hinzuziehen, um damit sämtliche Beschaffenheitsmerkmale der entsprechenden Ware im Hinblick auf den Verwendungszweck zu ermitteln (vgl. Bundesfinanzhof, Urteil vom 9. Oktober 2001 VII R 69/00, BFH/NV 2002, 560).

25

Nach diesen Maßstäben waren die Waren erkennbar hauptsächlich für Waren der Position 8716 KN bestimmt. Die Waren waren für eine Tragfähigkeit von mindestens 100 kg ausgelegt. Die Waren mit der Artikelnummer .. waren sogar für eine Tragfähigkeit von mindestens 135 kg ausgelegt. Alle Rollen waren zudem so konstruiert, dass sie ihre Tragfähigkeit bis zu 4 km/h, mithin der menschlichen Schrittgeschwindigkeit zu gewährleisten hatten. Darüber hinaus hat die Klägerin unwidersprochen im Klageverfahren vorgetragen, dass eine der in Rede stehenden Rollen mit einem speziellen Kugellager ausgerüstet gewesen sei, was sie besonders geeignet für die Herstellung nicht selbstfahrender Fahrzeuge gemacht habe. Derartige Lager unterstützten die Gleitfähigkeit des Rollvorgangs, was namentlich beim Übergang vom Stand zur Bewegung wesentlich sei. Die Klägerin hat überdies unwidersprochen im Einspruchsverfahren vorgetragen, die Waren seien in Übereinstimmung mit der Euronorm EN 12532 hergestellt worden. Von dieser Norm sind Rollen für Möbel, Bürostühle, Apparate und Krankenbetten ausgenommen ...

26

Soweit das beklagte Hauptzollamt in seiner Einspruchsentscheidung ausgeführt hat, die Rollen seien auf Grund ihrer Beschaffenheit zur Anbringung an Waren verschiedenster Art geeignet gewesen, sofern eine Tragfähigkeit zwischen 100 und 200 kg erforderlich gewesen sei, hat es dies nicht weiter konkretisiert. Insbesondere hat es nicht nachvollziehbar dargelegt, warum trotz der unstreitigen besonderen Beschaffenheitsmerkmale und Eigenschaften der Waren diese zur Anbringung an Waren verschiedenster Art geeignet gewesen sein sollten. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es nach Anmerkung 3 Satz 1 zu Abschnitt XVII KN ausreicht, dass die Waren erkennbar hauptsächlich für Waren der Position 8716 KN bestimmt waren, weil sie - unstreitig - üblicherweise in Fahrzeugen des Kapitels 87 verwendet wurden (Erl (HS) zu Abschnitt XVII Randnr. 66.1). Demgegenüber kommt es nicht darauf an, ob auch eine Verwendung für Geräte und Apparate des Abschnitts XVI KN oder für Rollplatten und Transportroller der Position 7326 KN „denkbar“ gewesen sein könnte, wie dies das beklagte Hauptzollamt in seiner Einspruchsentscheidung ausgeführt hat. Lässt sich - wie im Streitfall - ein tarifierungserhebliches objektives Merkmal einer Ware feststellen, so steht der Umstand, dass auch eine andere Verwendung der Ware theoretisch denkbar ist, seiner rechtlichen Qualifizierung nicht entgegen (EuGH, Urteile vom 17. Juli 2014 Rs. C-480/13, ECLI:EU:C:2014:2097 Randnr. 32 sowie vom 22. September 2016 Rs. C-91/15, ECLI:EU:C:2016:716 Randnr. 60). Maßgebend ist vielmehr die vorgesehene und konkrete Verwendung der einzureihenden Ware (EuGH, Urteil vom 12. April 2018 Rs. C-227/17, ECLI:EU:C:2018:247 Randnr. 60).

27

Die Waren können nicht als andere Waren aus Stahl in die Unterposition 7326 90 98 KN eingereiht werden. Die Waren bestanden nicht nur aus verzinktem Stahl. Die Felgen der Räder der Waren bestanden aus Polypropylen. Die Laufflächen bestanden entweder aus Polypropylen oder aus Vollgummi. Es unterliegt daher bereits durchgreifenden Bedenken, dass gleichwohl die Befestigungsplatten aus verzinktem Stahl und die gabelförmigen Aufnahmevorrichtungen aus verzinktem Stahl den Waren ihren wesentlichen Charakter verliehen haben sollen (Nr. 3 Buchstabe b der Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (AV)). Unbeschadet dessen gehen nach Nr. 3 Buchstabe a Satz 1 und Nr. 6 Satz 1 AV die Position und die Unterposition mit der genaueren Warenbezeichnung den Positionen und Unterpositionen mit allgemeiner Warenbezeichnung vor. Die Waren werden von der Unterposition 8716 90 90 KN als Teile für nicht selbstfahrende Fahrzeuge erfasst. Diese Unterposition ist im Verhältnis zu der Unterposition 7326 90 98 KN, die allgemein nur andere Waren aus Eisen oder Stahl erfasst, genauer (vgl. Erl (HS) zur Position 8302 Randnr. 08.0).

28

Einer Einreihung der von der Klägerin angemeldeten Waren in die Unterposition 8716 90 90 KN steht die DVO Nr. 728/2013 nicht entgegen. Diese Einreihungsverordnung bezieht sich nur auf Waren, die in verschiedenen Punkten nicht mit den hier in Rede stehenden Waren übereinstimmen. Zwar kann eine Einreihungsverordnung auch entsprechend auf andere Waren anwendbar sein. Das setzt jedoch voraus, dass die einzureihenden und die in der Einreihungsverordnung bezeichneten Waren einander hinreichend ähnlich sind (vgl. EuGH, Urteil vom 22. März 2017 Rs. C-435/15 und C-666/15, ECLI:EU:C:2017:232 Randnr. 37 f.). Die Klägerin hat im Einspruchsverfahren dargelegt, dass sich die von ihr eingeführten Waren in wesentlichen Punkten von den in der DVO Nr. 728/2013 beschriebenen Waren unterschieden haben. Dem ist das beklagte Hauptzollamt nicht entgegengetreten. Es hat insbesondere nicht dargelegt, warum die hier fraglichen, besonders konstruierten Waren und die in der DVO Nr. 728/2013 bezeichneten Waren dennoch einander hinreichend ähnlich sein sollen.

29

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 135 Abs. 1, 139 Abs. 3 Satz 3 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 151 Abs. 3, 155 Satz 1 FGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.