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Finanzgericht Düsseldorf·4 K 783/05 Z,EU·03.10.2006

Zollwert: Einbeziehung von Quoten- und Dienstleistungskosten bei Textileinfuhr

SteuerrechtZollrechtUmsatzsteuerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wandte sich gegen die Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, weil neben dem Rechnungspreis weitere von der Lieferantin berechnete Positionen (u.a. Quota, Inspection/Handling, Samples/Courier, Internet Exposure, Testing) nicht zum Zollwert gehörten. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass die „Quota“-Kosten auf entgeltlich erteilten Eigenquoten oder Fremdquoten beruhten. Die übrigen Positionen seien als Bedingung des Kaufgeschäfts bzw. als hinzuzurechnende Verpackungskosten Bestandteil des Transaktionswerts.

Ausgang: Klage gegen die Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer wegen Einbeziehung weiterer Kosten in den Zollwert abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Quotakosten sind nur dann vom Zollwert ausgenommen, wenn der Einführer nachweist, dass es sich um Fremdquoten oder um dem Ausführer entgeltlich erteilte Eigenquoten handelt.

2

Gelingt dieser Nachweis nicht, können als „Quotakosten“ bezeichnete Zahlungen als Bestandteil des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises in den Transaktionswert einzubeziehen sein.

3

Kosten für Produktions- und Warenkontrollen, die der Verkäufer gegenüber dem Käufer zur vertragsgemäßen Lieferung schuldet und die der Käufer als Bedingung des Kaufgeschäfts trägt, sind Bestandteil des Transaktionswerts nach Art. 29 ZK.

4

Entwicklungskosten für Musterkollektionen und Designs (einschließlich vergeblicher Aufwendungen) sind als abgespaltene Bestandteile des Kaufpreises dem Transaktionswert zuzurechnen, wenn der Käufer sie nach der Vereinbarung im Zusammenhang mit den Kaufgeschäften zu tragen hat.

5

Kosten für Konformitätsanalysen (z.B. AZO-/Nickel-Tests), die zur vertragsgemäßen Lieferung nach den Anforderungen des Einfuhrstaats erforderlich sind und dem Käufer zusätzlich berechnet werden, gehören zum Transaktionswert.

Relevante Normen
§ Art. 29 Abs. 3 Buchst. a Satz 1 Verordnung (EWG) Nr. 2913/92§ 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO§ Art. 220 Abs. 1 Satz 1 ZK§ Art. 221 Abs. 1 ZK§ 21 Abs. 2 UStG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

2

Die Klägerin, die bis zum Jahr 2003 unter dem Namen A GmbH firmierte, führte Textilwaren aus China ein, die sie unter anderem von der in Hongkong ansässigen B Ltd (B Ltd) bezog. Die B Ltd hatte der Klägerin ihre Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Einfuhr von Textilwaren aus China mit Schreiben vom 8. Januar 1999 unter anderem wie folgt angeboten:

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"...we could follow up all your productions in China.

4

All garment inspections, testing of textile (AZO) and Nickel tex(s)ting of the accessories can be organized through our own office. Furthermore we can also offer to buy the Quota on your behalf…

5

For ‘general inspection’ of merchandise we have set very high standards (SGS 1.5 !). If you find any mistake in the checked mer(ch)andise later we will refund the loss – however, exception would be any damage occurred during transportation.

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Also please note that we have a stock search service - some of our staff are constantly searching the internet for workable garment stocks in your line of business. We charge this service by hour spend on your behalf…

7

If you decide to accept our offer we will collect the payment of our service every 3 months or together with the shipping-documents…”

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Die Klägerin schloss mit der B Ltd am 10. Februar 1999 eine Vereinbarung ab, die auszugsweise folgenden Inhalt hat:

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"1.2 Monitoring

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B Ltd. shall monitor all productions for A GmbH. Also B Ltd is responsible to ensure that delivered merchandise will be AZO free & Nickel free as per German government law. For any merchandise not being sold to A GmbH occurred charges will be paid by A GmbH… Inspection and handling charges for any goods checked for and on behalf of A GmbH which have been rejected for shipment shall be covered by A GmbH… All Quota expenses shall be born by A GmbH… All courier charges for samples sent (….& …) as well as all documents sent, including lab-dip for merchandise not being shipped to A GmbH shall be paid for by A GmbH. B Ltd shall arrange a Model agency for size-fitting – all charges will be covered by A GmbH…

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1.4 Internet Access Charges

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A GmbH shall be solely responsible and liable for all charges (including internet access fees charges) incurred… B Ltd will ensure that A GmbH will be informed about all market trends and stock lots on offer world wide…

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1.5 Design

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B Ltd states that we have the right to use our design which have been worked out for marketing. All charges for design art-work which shall not be used for productions and/or stock lot shipments shall be paid by A GmbH…”

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Die Klägerin meldete am 14. November 2000 beim beklagten Hauptzollamt von der B Ltd gelieferte Textilwaren aus China mit einem Zollwert von 55.374,50 DM zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. Dabei legte sie eine Rechnung der B Ltd Nr. ..... vom 10. Oktober 2000 über 55.374,50 DM und ein Ursprungszeugnis vor, das als Ausführerin die C Corp./China ausweist. Das beklagte Hauptzollamt nahm die Anmeldung an und erfasste am 15. November 2000 die Einfuhrabgaben buchmäßig mit insgesamt 17.225,93 DM. Bei der Berechnung der Einfuhrabgaben legte es den von der Klägerin angemeldeten Zollwert zugrunde.

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Im März 2002 begann das Hauptzollamt K bei der Klägerin mit einer Außenprüfung, die abgebrochen wurde, weil gegen den seinerzeitigen Geschäftsführer der Klägerin, den Zeugen X, ein Steuerstrafverfahren eingeleitet wurde. Das Zollfahndungsamt übersandte mit Schreiben vom 26. November 2002 unter anderem von der B Ltd ausgestellte Rechnungen Nr. ..... und ..... vom 10. Oktober 2000 mit der Bemerkung, dass alle Rechnungen von der Klägerin pro Einfuhrpartie unter einer gleichlautenden Bank-Inkassonummer an die Lieferantin B Ltd bezahlt worden seien. Mit der Rechnung Nr. ..... hatte die B Ltd für "Quota" 8.800 DM, für "Inspection + Hand(e)ling" 3.668 DM, für "Samples + Courier" 2.920 DM, für "Internet Exposure" 6.238 DM und für "Postage 380 DM berechnet. Mit der Rechnung Nr. ..... hatte die B Ltd für "AZO + Nickel Testing" 8.493,40 USD berechnet. Das beklagte Hauptzollamt ging daraufhin davon aus, dass die vorgenannten Rechnungsbeträge zum Zollwert der am 14. November 2000 angemeldeten Textilwaren gehörten und erhob von der Klägerin mit Bescheid vom 10. Januar 2003 2.715,44 EUR Zoll sowie 3.828,78 EUR Einfuhrumsatzsteuer nach.

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Mit ihrem hiergegen eingelegten Einspruch trug die Klägerin vor: Die gesondert in Rechnung gestellten Quotakosten gehörten nicht zum Zollwert. Es lägen keine besonderen Umstände vor, die Zweifel daran begründen könnten, dass die Quotakosten der Verkäuferin überhaupt oder in der berechneten Höhe entstanden seien. Insoweit reiche die von der B Ltd ausgestellte Rechnung als Nachweis aus. Die weiteren von der B Ltd gesondert berechneten Kosten beträfen keine Leistungen, die zur vertragsgerechten Lieferung der Waren hätten erbracht werden müssen. Die B Ltd habe sich bereit erklärt, eine eigene Kollektion zu entwerfen und sich auf dem chinesischen Markt nach für sie interessanten Kleidungsstücken umzusehen. Zu diesem Zweck seien Musterkollektionen erstellt worden, die teilweise gesondert für sie - die Klägerin - entwickelt und entworfen worden seien, ohne dass festgestanden habe, ob es zu einer Bestellung der Ware kommen würde. In diesem Zusammenhang seien Model- und Design-Kosten entstanden, die sich nicht auf die konkret gelieferte Ware, sondern auf die Musterkollektion bezogen hätten. Etwa zwei Drittel der entwickelten Kleidungsstücke, für die Model- und Design-Kosten entstanden seien, seien nicht in die Produktion gegangen. Dennoch sei sie der B Ltd gegenüber vertraglich verpflichtet gewesen, diese Kosten zu übernehmen. Weitere Dienstleistungen, mit denen sie die B Ltd beauftragt habe, beträfen die Produktions- und Warenkontrolle ("Inspection") sowie das Packen, Umverpacken und teilweise Etikettieren der Ware ("Handling"). Auch diese Dienstleistungen hätten nichts mit der eigentlichen Warenlieferung zu tun, sondern stellten gesonderte Dienstleistungen dar. Entsprechendes gelte hinsichtlich der Labortests, mit denen die Ungefährlichkeit der Chemikalien festzustellen gewesen sei, mit denen die verwendeten Stoffe getränkt worden seien. Die Kosten für diese Untersuchungen seien auf sämtliche Auftraggeber der B Ltd umgelegt worden und hätten nichts mit der konkret produzierten Ware zu tun. An den Textilwaren selbst würden nur AZO-Tests durchgeführt, um sie auf bestimmte Schadstoffe hin zu untersuchen. Diese Untersuchungen würden zum größten Teil erst nach der Einfuhr der Textilwaren im Inland durchgeführt. Da die Kosten für die von der B Ltd erbrachten Dienstleistungen nichts mit den eigentlichen Warenlieferungen zu tun hätten, habe diese ihr mit Schreiben vom 8. Januar 1999 angeboten, die Rechnungen unabhängig von den Warenlieferungen jeweils alle drei Monate gesondert auszustellen. Aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit sowie auf Grund des bestehenden Sachzusammenhangs mit der gelieferten Ware habe sie die B Ltd jedoch gebeten, die Rechnungen jeweils mit der Warenlieferung auszustellen.

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Die Oberfinanzdirektion forderte die Klägerin mit Schreiben vom 5. Mai 2003 auf, Nachweise über die entgeltliche Zuteilung von Eigenquoten oder über den Erwerb von Fremdquoten durch die B Ltd vorzulegen. Die Klägerin legte daraufhin die mit der B Ltd am 10. Februar 1999 abgeschlossene Vereinbarung vor.

19

Mit Beschluss vom 18. Januar 2005 wies das Amtsgericht H einen Antrag des beklagten Hauptzollamts auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin mangels Masse ab.

20

Das beklagte Hauptzollamt wies den Einspruch der Klägerin mit Entscheidung vom 21. Januar 2005 zurück und führte aus: Die der Klägerin von der B Ltd berechneten Quotakosten gehörten zum Zollwert. Der Käufer, der Quotakosten vom Zollwert ausnehmen wolle, müsse nachweisen, dass es sich um Fremdquoten oder um Eigenquoten handele, die dem Ausführer gegen Entgelt erteilt worden seien. Die von der B Ltd berechneten Quotakosten überstiegen die im Elektronischen Zolltarif (EZT) eingestellten Werte für Quoten der einzelnen Textilkategorien. Es sei deshalb ein verfahrensrechtlicher Nachweis erforderlich, den die Klägerin nicht erbracht habe. Aus der Vereinbarung vom 10. Februar 1999 ergebe sich lediglich, dass die Klägerin sämtliche Quotakosten zu tragen habe. Die übrigen von der B Ltd berechneten Kosten seien in unmittelbarem Zusammenhang mit dem zollwertrechtlich maßgebenden Kaufgeschäft entstanden und bezögen sich auf die eingeführte Warensendung. Die Kosten entstünden vertragsgemäß bei jedem Kaufgeschäft und hingen in individuell berechneter Höhe unmittelbar vom Kauf der Waren ab. Es handele sich nicht um Kosten für gesondert erbrachte Dienstleistungen, die mit der Warenlieferung nichts zu tun hätten, sondern um Teile des zu zahlenden Preises i.S. des Art. 29 Abs. 3 Buchst. a Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (Zollkodex - ZK -) des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl EG Nr. L 302/1).

21

Die Klägerin hat am 25. Februar 2005 Klage erhoben, mit der sie vorträgt: Bei den Quotakosten handele es sich nicht um Kosten für der B Ltd unentgeltlich erteilte Eigenquoten, sondern um Kosten für Quoten, welche dieser gegen Entgelt erteilt worden seien. Die B Ltd habe ihr eine Quotakostenliste für den Monat Oktober 1999 ausgehändigt. Ferner ergebe sich aus dem Schreiben der B Ltd vom 8. Januar 1999, dass es sich um zu kaufende Quoten gehandelt habe. Der Hersteller der Textilwaren in Hongkong habe seinerzeit die Quoten für ihren voraussichtlichen Jahresbedarf eingekauft. Tatsächlich sei jedoch nur ein Bruchteil der zuvor kalkulierten Mengen ausgeführt worden, so dass der Quoten-Halter seine Kosten auf die tatsächlich gelieferten Mengen umgelegt habe. Da sie eine ordnungsgemäße Rechnung über die Quotakosten erhalten habe, müsse davon ausgegangen werden, dass der B Ltd die Kosten auch tatsächlich entstanden seien. Das beklagte Hauptzollamt habe bei dem Vergleich mit den in dem EZT eingestellten Werten nicht beachtet, dass die berechneten Quotakosten nicht auf die eingeführten, sondern auf die genehmigten Mengen zu beziehen seien. Die sonstigen von der B Ltd berechneten Kosten seien für Dienstleistungen angefallen, die von der Lieferung der konkreten Waren unabhängig gewesen seien. Dabei habe es sich beispielsweise um Transportkosten für Musterlieferungen gehandelt. Dass diese Dienstleistungen mit gesondert ausgestellten Rechnungen zeitlich parallel zu den jeweiligen Warenlieferungen berechnet worden seien, habe auf dem Sicherungsbedürfnis der B Ltd beruht. Diese habe die Rechnungen jeweils mit den Warenlieferungen geschickt, um über den Zahlungsmodus "Dokumente gegen Ware" eine Sicherheit auch für die Zahlung der Dienstleistungen zu erhalten.

22

Die Klägerin beantragt,

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den Einfuhrabgabenbescheid vom 10. Januar 2003 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. Januar 2005 aufzuheben.

24

Das beklagte Hauptzollamt beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung trägt es vor: Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass ihr die B Ltd die Kosten für gegen Entgelt erteilte Eigenquoten in Rechnung gestellt habe. Die weiteren von der B Ltd berechneten Kosten seien von der Art und Menge der zu liefernden Waren abhängig gewesen und bezögen sich unmittelbar auf die konkreten Kaufgeschäfte. Es wäre untypisch, die für die Vertragserfüllung fällige Zahlung in Raten unterschiedlicher Höhe und in nicht gleichen zeitlichen Abständen, aber in unmittelbarem Zusammenhang mit den Warenlieferungen zu verlangen.

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Der Senat hat Beweis durch die Vernehmung des Zeugen X erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 4. Oktober 2006 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig. Der Umstand, dass das Amtsgericht H mit Beschluss vom 18. Januar 2005 einen Antrag des beklagten Hauptzollamts auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin mangels Masse abgewiesen hat und dies nach § 60 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung ihre Auflösung zur Folge hat, ändert nichts an ihrer Beteiligtenfähigkeit (Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 27. April 2000 I R 65/98, BStBl II 2000, 500).

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Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Einfuhrabgabenbescheid vom 10. Januar 2003 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. Januar 2005 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Das beklagte Hauptzollamt hat zu Recht den einer Zollschuld entsprechenden Abgabenbetrag gemäß Art. 220 Abs. 1 Satz 1 ZK nachträglich buchmäßig erfasst und ihn der Klägerin nach Art. 221 Abs. 1 ZK mitgeteilt. Entsprechendes gilt nach § 21 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) für die Einfuhrumsatzsteuer. Die Abgabenbeträge sind mit geringeren als den gesetzlich geschuldeten Beträgen buchmäßig erfasst worden.

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Der Zollwert für die von der Klägerin zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldeten Textilwaren ist nach der Transaktionswertmethode (Art. 29 Abs. 1 ZK) zu ermitteln. Entsprechendes gilt nach § 11 Abs. 1 UStG hinsichtlich der Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer. Der Transaktionswert ist der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis und schließt alle Zahlungen ein, die als Bedingung für das Kaufgeschäft über die eingeführten Waren vom Käufer an den Verkäufer oder an einen Dritten zur Erfüllung einer Verpflichtung des Verkäufers tatsächlich entrichtet werden oder zu entrichten sind (Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 Buchst. a Satz 1 ZK).

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Zwar gehören Kosten für Fremdquoten sowie Kosten für Eigenquoten, die dem Ausführer entgeltlich erteilt wurden, nicht zum Zollwert (Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften - EuGH -, Urteile vom 9. Februar 1984 Rs. 7/83, Slg. 1984, 609 Rdnr. 15 und 17; vom 19. Mai 1994 Rs. C-29/93, Slg. 1994, I-1963 Rdnr. 14; vom 9. August 1994 Rs. C-340/93, Slg. 1994, I-3905 Rdnr. 25 f.). Anderes gilt allerdings für "Quotakosten”, die der Käufer dem Verkäufer für Eigenquoten zahlt, die diesem unentgeltlich erteilt wurden (sog. fiktive Quotakosten) und die in Wirklichkeit ein versteckter Bestandteil des Kaufpreises sind (EuGH-Urteil in Slg. 1994, I-3905 Rdnr. 19 und 22). Deshalb muss der Käufer, der Quotakosten vom Zollwert ausnehmen will, nachweisen, dass es sich um Fremdquoten oder um Eigenquoten handelt, die dem Ausführer gegen Entgelt erteilt wurden (EuGH-Urteil in Slg. 1994, I-3905 Rdnr. 27). Dieser Nachweis ist erforderlich, um der Gefahr eines missbräuchlichen Abzugs von "Quotakosten", bei denen es sich in Wirklichkeit um nach Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i ZK hinzuzurechnende Vermittlungsprovisionen handelt, zu begegnen (EuGH-Urteil in Slg. 1994, I-1963 Rdnr. 16).

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Die Klägerin hat nicht zur Überzeugung des Senats nachgewiesen, dass es sich bei den von der B Ltd mit der Rechnung Nr. ..... berechneten Kosten für "Quota" von 8.800 DM um Kosten für Fremdquoten oder Kosten für Eigenquoten, die dem Ausführer entgeltlich erteilt worden sind, handelt. Weder der Rechnung Nr. ..... noch der mit der B Ltd abgeschlossenen Vereinbarung vom 10. Februar 1999 lässt sich Derartiges entnehmen. In dieser Vereinbarung wurde lediglich festgehalten, dass die Klägerin sämtliche Quotakosten zu tragen hat, ohne dass feststeht, dass der Ausführerin für die am 14. November 2000 zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldeten Textilwaren tatsächlich die berechneten Quotakosten entstanden sind. Aus der von der Klägerin mit Schriftsatz vom 25. Februar 2005 vorgelegten Liste (Bl. 114 der Gerichtsakte) folgt allenfalls, dass die B Ltd offenbar im Oktober 1999 von der in Hongkong ansässigen D Ltd Exportquoten erwerben wollte. Offen bleibt jedoch, ob es dazu überhaupt gekommen ist und ob insbesondere die B Ltd für die hier in Rede stehende Einfuhrsendung vom November 2000 Fremdquoten erworben hat. Entsprechendes gilt für das Schreiben der B Ltd vom 8. Januar 1999, mit dem diese der Klägerin damals anbot, Quoten in ihrem Namen zu erwerben. Dies lässt keinen sicheren Rückschluss auf die in der Rechnung Nr. ..... aufgeführten Kosten für "Quota" zu.

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Unbeschadet des widersprüchlichen schriftsätzlichen Vorbringens der Klägerin im Klageverfahren, wonach es sich einerseits um Kosten für der B Ltd erteilte Eigenquoten, andererseits um von dieser entgeltlich erworbene Fremdquoten gehandelt haben soll, hat die Klägerin den von ihr zu erbringenden Nachweis auch nicht durch den vom Senat vernommenen Zeugen X erbracht. Der Zeuge X hat vielmehr eingeräumt, einen Nachweis hinsichtlich der Fremdquotakosten nicht führen zu können. Er hat lediglich angegeben, der Vertragspartner der Klägerin sei kein chinesisches Staatshandelsunternehmen, sondern ein Privatunternehmen mit Sitz in Hongkong und Fabrikationsstätten in China gewesen. Ihm sei von dem Inhaber des Unternehmens versichert worden, dass keine Staatshandelsbeziehung bestanden habe und es sich um entgeltlich erworbene Fremdquoten gehandelt habe. Der Zeuge X hat nur die ihm gegenüber gemachten Äußerungen des Inhabers des Vertragspartners der Klägerin wiedergegeben, ohne die Richtigkeit dieser Behauptung überprüft zu haben. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung behauptet hat, Mitgesellschafter der B Ltd sei mittlerweile auch ein deutscher Staatsangehöriger, besagt dies nichts für die Richtigkeit der seinerzeit gegenüber dem Zeugen X gemachten Äußerungen. Insbesondere ist nicht auszuschließen, dass es sich bei den Betrieben der B Ltd in China um ehemalige Staatshandelsunternehmen handelte oder diese als Privatunternehmen Exportquoten unentgeltlich erteilt bekommen haben. Zudem ist unklar, wie es sich bei der in dem Ursprungszeugnis als Ausführerin angegebenen C Corp. aus China verhielt. Nicht nachvollziehbar erscheint dem Senat überdies, dass der Klägerin die gesamten Quotakosten in Rechnung gestellt worden sein sollen, auch wenn die an sie durchgeführten Lieferungen die Gesamtquote nicht erreicht hatten, wie dies der Zeuge X in seiner Vernehmung durch den Senat angegeben hat. Hiernach sollen vorhandene Überschüsse an Quoten von der Klägerin bezahlt und von dem chinesischen Vertragspartner in der Folgezeit nicht durch Lieferungen ausgeglichen worden sein. Es dürfte jedoch kaufmännischem Geschäftsgebaren widersprechen, Zahlungen für Ausfuhrlizenzen zu erbringen, die gar nicht vollständig in Anspruch genommen werden mussten.

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Die Klägerin hat die ihr mit der Rechnung Nr. ..... berechneten Kosten für "Quota" auch für die eingeführten Waren i.S. des Art. 29 Abs. 3 Buchst. a Satz 1 ZK gezahlt. Dies ist weit zu verstehen und umfasst alle Zahlungen, die im Zusammenhang mit der eingeführten Waren entrichtet werden oder zu entrichten sind (Müller-Eiselt, EG-Zollrecht, Fach 4229 Rdnr. 383). Die Klägerin stellt nicht in Abrede, dass die Rechnungen Nr. ..... und ..... vom 10. Oktober 2000 von ihr pro Einfuhrpartie unter einer gleichlautenden Bank-Inkassonummer an die B Ltd bezahlt worden sind, wie dies in dem Schreiben des Zollfahndungsamts vom 26. November 2002 ausgeführt worden ist. Sie hat zudem im Einspruchsverfahren selbst vorgetragen, die B Ltd habe ihr mit Schreiben vom 8. Januar 1999 zunächst angeboten, die Rechnungen unabhängig von den Warenlieferungen jeweils alle drei Monate gesondert auszustellen. Aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit sowie auf Grund des bestehenden Sachzusammenhangs mit der gelieferten Ware habe sie die B Ltd jedoch gebeten, die Rechnungen jeweils mit der Warenlieferung auszustellen. Der erforderliche Bezug zu der am 14. November 2000 zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldeten Warensendung ist hiernach gegeben. Ob die B Ltd die Rechnungen auch anders hätte ausstellen können, wie dies der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung behauptet hat, ist demgegenüber unerheblich, weil es hierzu unstreitig nicht gekommen ist.

36

Die der Klägerin berechneten Kosten für "Inspection + Hand(e)ling" von 3.668 DM gehören ebenfalls zum Zollwert. Nach Nr. 1.2 der Vereinbarung vom 10. Februar 1999 sowie dem Schreiben der B Ltd vom 8. Januar 1999 und dem Vorbringen der Klägerin im Einspruch- sowie Klageverfahren handelt es sich insoweit um Kosten für die Produktions- und Warenkontrolle sowie für das Packen, Umverpacken und Etikettieren der Waren. Die Kosten für die Produktions- und Warenkontrollen sind gemäß Art. 29 Abs. 3 Buchst. a Satz 1 ZK Bestandteil des Transaktionswertes, weil sich die B Ltd der Klägerin gegenüber in der Vereinbarung vom 10. Februar 1999 zur Durchführung dieser Kontrollen verpflichtet hatte. Die Einhaltung des Qualitätsstandards SGS 1.5 (Schreiben der B Ltd vom 8. Januar 1999) war zur vertragsgemäßen Lieferung der Waren erforderlich. Die Klägerin hatte vereinbarungsgemäß die Kosten für die Durchführung der Produktions- und Warenkontrollen als Bedingung des Kaufgeschäfts zu tragen. Die Verpackungskosten sind nach Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. iii ZK dem von der Klägerin gezahlten Kaufpreis hinzuzurechnen. Unter diesen Hinzurechnungstatbestand fallen nicht nur Material-, sondern auch Arbeitskosten einschließlich der Kosten für das Etikettieren der Waren (Müller-Eiselt, EG-Zollrecht Fach 4232 Rdnr. 91).

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Wie hinsichtlich der Zahlungen für "Quota" handelt es sich bei den Zahlungen für "Inspection + Hand(e)ling" von 3.668 DM um solche, welche die Klägerin für die eingeführten Waren i.S. des Art. 29 Abs. 3 Buchst. a Satz 1 ZK zu entrichten hatte. Auch insoweit ist der erforderliche Bezug zu der am 14. November 2000 zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldeten Warensendung dadurch hergestellt worden, dass diese Zahlungen pro Einfuhrpartie unter einer gleichlautenden Bank-Inkassonummer an die B Ltd bezahlt worden sind und die Rechnung Nr. ..... für die in Rede stehenden Warenlieferung ausgestellt worden ist.

38

Die Kosten für "Samples + Courier", die in der Rechnung Nr. ..... mit 2.920 DM ausgewiesen sind, gehören nach Art. 29 Abs. 3 Buchst. a Satz 1 ZK zum Zollwert. Hierbei handelt es sich nach Nr. 1.2 und 1.5 der Vereinbarung vom 10. Februar 1999 sowie dem Vorbringen der Klägerin im Einspruch- und Klageverfahren um Kosten für Musterkollektionen und die Erstellung von Designs. Entwicklungskosten, die auch Fehlentwicklungen einer Musterkollektion abdecken, gehören als abgespaltene Bestandteile des Kaufpreises zum Transaktionswert (BFH-Beschluss vom 23. April 1996 VII B 249/95, BFH/NV 1996, 862). Dies gilt nicht nur für diejenigen Vormaterialien und Kosten, die für die schließlich in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführten Waren verwendet worden bzw. entstanden sind, sondern auch für Vormaterialien und Leistungen, die sich letztlich als vergebliche Aufwendungen darstellen. Ob die Vor-Order-Kollektionen später in Serie gegangen sind und zur Herstellung der eingeführten Textilwaren geführt haben oder nicht, ist für die Ermittlung des Zollwerts der Musterkollektionen unerheblich (BFH-Beschluss in BFH/NV 1996, 862). Es kommt daher nicht darauf an, ob - wie die Klägerin behauptet - etwa zwei Drittel der entwickelten Kleidungsstücke, für die Model- und Design-Kosten entstanden sind, nicht in die Produktion gegangen sein sollen. Andererseits stellt sie nicht in Abrede, dass sie diese Kosten nach der mit der B Ltd getroffenen Vereinbarung zu tragen hatte. Den Bezug zu den eingeführten und am 14. November 2000 zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldeten Textilwaren hat die Klägerin im Einspruchsverfahren eingeräumt. Dort hat sie vorgetragen, mit der B Ltd vereinbart zu haben, dass aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit sowie auf Grund des bestehenden Sachzusammenhangs die gesondert berechneten Kosten mit der gelieferten Ware hätten in Rechnung gestellt werden sollen. Die Zahlung der Model- und Design-Kosten durch die Klägerin war mithin eine Bedingung für das Kaufgeschäft über die konkret gelieferte Ware.

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Die der Klägerin mit der Rechnung Nr. ..... berechneten Kosten für "Internet Exposure" von 6.238 DM gehören nach Art. 29 Abs. 3 Buchst. a Satz 1 ZK gleichfalls zum Zollwert. Nach Nr. 1.4 der Vereinbarung vom 10. Februar 1999 hatte die Klägerin diese "internet access charges" als Bedingung für das Kaufgeschäft über die von ihr eingeführten Waren zu tragen. Aus dem Schreiben der B Ltd vom 8. Januar 1999 sowie der Aussage des Zeugen X ergibt sich, dass es sich um Kosten handelte, die der B Ltd im Zusammenhang mit der Suche nach von der Klägerin zu verwendenden Textilwaren entstanden waren. Der Umstand, dass diese Kosten von der B Ltd gesondert berechnet wurden, steht nach Art. 29 Abs. 3 Buchst. a Satz 1 ZK ihrer Einbeziehung in den Transaktionswert nicht entgegen. Aus der warenbezogenen Berechnung dieser Kosten folgt, dass es sich umeine Zahlung für die eingeführten Waren i.S. des Art. 29 Abs. 3 Buchst. a Satz 1 ZK handelt.

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Die Kosten für "Postage ", die in der Rechnung Nr. .... mit 380 DM ausgewiesen sind, gehören nach Art. 29 Abs. 3 Buchst. a Satz 1 ZK ebenfalls zum Zollwert. Hierbei handelt es sich nach dem Vorbringen der Klägerin um Kosten, die im Zusammenhang mit dem Transport von Musterkollektionen entstanden sind. So wie die Kosten für die Musterkollektionen selbst Bestandteil des Transaktionswertes sind (s.o.), hat dies auch für die insoweit angefallenen Beförderungskosten zu gelten. Auch hinsichtlich dieser Kosten ist es unbeachtlich, ob es sich überwiegend um vergebliche Aufwendungen für Muster gehandelt haben soll, die später nicht in die Produktion gegangen sind (BFH-Beschluss in BFH/NV 1996, 862).

41

Schließlich gehören auch die in der Rechnung Nr. .... ausgewiesenen Kosten für "AZO + Nickel Testing" von 8.493,40 USD zum Zollwert der am 14. November 2000 zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldeten Waren. Kosten für Analysen zum Nachweis der Konformität der eingeführten Waren mit den nationalen Rechtsvorschriften des Einfuhrstaats, die dem Einführer zusätzlich zum Preis der Waren in Rechnung gestellt werden, sind als Bestandteil des Transaktionswerts der Waren anzusehen, wenn diese Analysen eine zur vertragsmäßigen Lieferung der Ware erforderliche Maßnahme darstellen. Die mit ihnen verbundenen Kosten sind als Teil der Zahlungen, die als Bedingung für das Kaufgeschäft über die eingeführten Waren vom Käufer an den Verkäufer entrichtet werden oder zu entrichten sind, anzusehen (EuGH-Urteil vom 19. Oktober 2000 Rs. C-15/99, Slg. 2000, I-8989 Rdnr. 23 ff.). Nach Nr. 1.2 der mit der B Ltd abgeschossenen Vereinbarung vom 10. Februar 1999 hatte diese dafür zu sorgen, dass die Textilwaren "AZO free & Nickel free" waren, wie dies die einschlägigen deutschen Rechtsvorschriften vorsahen. Bei den der Klägerin von der B Ltd berechneten Kosten handelt es sich daher um solche für Analysen, die zur vertragsmäßigen Lieferung der Waren erforderlich waren. Die hierfür anfallenden Kosten hatte nach Nr. 1.2 der Vereinbarung vom 10. Februar 1999 die Klägerin als Bedingung für das Kaufgeschäft zu tragen. Die Klägerin hat im Einspruchsverfahren auch eingeräumt, dass die AZO-Tests an den in Rede stehenden Textilwaren durchgeführt worden seien. Dass diese Untersuchungen zum größten Teil erst nach der Einfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft durchgeführt worden sein sollen, ist hinsichtlich der von der B Ltd berechneten Kosten für in Drittländern durchgeführte Analysen unerheblich. Es kann nicht angenommen werden, dass die B Ltd der Klägerin Kosten für Untersuchungen in Rechnung gestellt hat, die erst nach der Einfuhr der Textilwaren in das Zollgebiet der Gemeinschaft durchgeführt worden sind.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.