Themis
Anmelden
Finanzgericht Düsseldorf·4 K 697/13 Z·18.03.2014

Zollwertermittlung bei Textilimporten: begründete Zweifel am Transaktionswert (Art. 181a ZKDVO)

SteuerrechtZollrechtAbgabenordnungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wandte sich gegen eine Nacherhebung von Zoll für Textilimporte, weil sie die angemeldeten Kaufpreise als Transaktionswert (Art. 29 ZK) anerkannt wissen wollte. Das Gericht bejahte begründete Zweifel am angegebenen Zollwert wegen unzureichender Rechnungsangaben, fehlender Warenidentifizierung und nicht nachvollziehbarer bzw. verspäteter Zahlungen an Dritte. Mangels belastbarer Daten schieden die Folgemethoden nach Art. 30 ZK aus, sodass der Zollwert nach Art. 31 ZK anhand statistischer Durchschnittspreise (ATLAS) mit 30%-Abschlag geschätzt werden durfte. Die Klage wurde abgewiesen; eine weitere Kürzung wegen behaupteter Minderqualität/Restposten lehnte das Gericht mangels Nachweises ab.

Ausgang: Klage gegen Nacherhebung von Zoll abgewiesen; Zollwert durfte nach Art. 31 ZK ermittelt werden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Zollwert ist nach Art. 29 ZK nach dem Transaktionswert zu bestimmen, wenn der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis für einen Verkauf zur Ausfuhr substantiiert nachgewiesen und die Ware hinreichend individualisiert ist.

2

Bestehen nach Art. 181a Abs. 1 ZKDVO begründete Zweifel daran, dass der angemeldete Wert dem gezahlten oder zu zahlenden Preis entspricht, dürfen Zollbehörden nach Durchführung des Verfahrens nach Art. 181a Abs. 2 ZKDVO vom Transaktionswert abweichen und Folgemethoden bzw. die Schlussmethode anwenden.

3

Fehlen in Rechnungen handelsübliche Angaben (insbesondere Ausstellerdaten, Zahlungsbedingungen) und ist die Ware nur pauschal beschrieben, kann dies zusammen mit nicht nachvollziehbaren Zahlungsflüssen (Zahlungen an Dritte, lange Zahlungsabstände) begründete Zweifel am Transaktionswert tragen.

4

Die Ermittlung des Zollwerts nach Art. 30 Abs. 2 ZK (gleiche/gleichartige Waren) setzt nachvollziehbare Angaben zu Art und Qualität der eingeführten Waren voraus; sind diese nicht feststellbar, ist auf Art. 31 ZK zurückzugreifen.

5

Bei der Schlussmethode nach Art. 31 ZK kann mangels anderer verwertbarer Angaben eine Herleitung aus statistischen Durchschnittspreisen für Waren derselben KN-Unterposition im relevanten Zeitraum zulässig sein; behauptete Qualitätsminderungen rechtfertigen nur bei substantiierter Darlegung und Nachweis einen Abschlag.

Relevante Normen
§ Art. 29 ZK§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO§ Art. 30 ZK§ Art. 31 ZK§ Art. 32 ZK§ Art. 33 ZK

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

2

Die Klägerin betrieb den Im- und Export sowie den Großhandel mit Textilien.

3

Auf Anordnung des Beklagten vom 06.02.2009 begann am 09.03.2009 bei der Klägerin eine Prüfung der Einfuhrabgaben durch das Sachgebiet Prüfungsdienst des Beklagten für den Zeitraum vom 01.03.2006 bis zum 31.08.2008, deren Ergebnis im Prüfungsbericht vom 07.12.2009, zusammengefasst wurde. Darin stellte der Prüfungsbeamte, der spätere Zeuge, u.a. folgendes fest:

4

Die Klägerin erzielte nach Angaben in ihrer Buchhaltung 2006 bis 2008 folgende Ergebnisse:

5

6

Für die Klägerin erteilten ihre Gesellschafter-Geschäftsführerin und der Prokurist der von ihr beauftragten Steuerberatungsgesellschaft Auskunft (Tz. 1.10). Da die Geschäftsführerin der Klägerin kein Deutsch sprach, wurden die Gespräche mit ihr übersetzt.

7

Die Klägerin beschäftigte sich fast ausschließlich mit dem Großhandel von Bekleidung für Kinder zwischen dem 3. und 16. Lebensjahr. Nach eigenem Bekunden tätigte sie Kaufgeschäfte. Die Eingangsrechnungen wurden als Wareneinkäufe überwiegend gegen ein Verrechnungskonto gebucht. Zahlungen konnten nur in Einzelfällen über das Bankkonto nachgewiesen werden.

8

Die Einfuhrwaren wurden per Seefracht über A geliefert und in B zwischengelagert. Danach sollen sie auf das eigene Lager verbracht worden sein. Sie wurden überwiegend ab Lager an Händler mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten der EU verkauft (Tz. 3.1).

9

In den abgegebenen Zollanmeldungen wurden die Lieferfirmen benannt.

10

Diese Namen stimmten zum Teil nicht mit den Namen der angemeldeten Verkäufer überein (Tz. 3.2).

11

In den Verkaufsräumen der Klägerin lagerte Kinderbekleidung erster Wahl für Mädchen und Jungen im Alter von drei bis 16 Jahren.

12

Weder die vorgelegten Rechnungen noch die vorhandenen Waren wiesen Artikelnummern oder ähnliche Bezeichnungen (z.B. Styles) auf. Rechnungen und Packlisten enthielten pauschale Bezeichnungen wie „girls and boys T-Shirts, Suits, Coats, Trousers, Skirts, Jackets, Ensembles“. Angaben zu Mengeneinteilungen, Farben und Größen fehlten. Gleiches gilt auch für die vorgelegten Präferenznachweise der Form A, in denen die Ware auch nur als „children´s garments“ bezeichnet wurde (Tzn. 3.3, 3.5.4).

13

Bei den Zollanmeldungen, mit denen die Klägerin die Waren als Einführer und Zollschuldner in den zollrechtlich freien Verkehr überführen ließ, ließ sie sich durch zwei Speditionen vertreten.

14

In ihren Zollwertanmeldungen gab die Klägerin die jeweiligen Lieferfirmen oder Rechnungsaussteller als Verkäufer für endgültige Käufe an. Verbundenheiten, Einschränkungen, Leistungen, Lizenzgebühren und besondere Vereinbarungen wurden immer verneint. Weiter meldete sie die in den Rechnungen ausgewiesenen Preise in US$ CIF an (Tz. 3.5.1).

15

Bei der Prüfung konnte nicht geklärt werden, wie die in den Rechnungen ausgewiesenen Preise zu Stande kamen. Schriftliche Angebote, Bestellungen, Kaufverträge oder Unterlagen zur Preisfindung legte die Klägerin nicht vor. In den gebuchten Rechnungen waren Nettobeträge in US$ ausgewiesen. Zum Teil war den Eingangsrechnungen weder der Aussteller noch dessen Anschrift zu entnehmen. In allen Fällen fehlten Angaben zu Bankverbindungen und Zahlungsbedingungen.

16

In ausgewählten Fällen konnte die Klägerin nicht nachweisen, wie, wann und an wen gezahlt wurde. Kreditorenkonten für die Lieferanten wurden nicht geführt. In Einzelfällen wurden Zahlungen über das eigene Bankkonto der Klägerin erst 18 Monate nach Rechnungsstellung geleistet. Die in den Zahlungsaufträgen benannten Empfänger wichen teilweise von den angemeldeten Verkäufern oder Rechnungsausstellern ab. Aufzeichnungen über der Wareneingang wurden ebenso wenig vorgelegt wie Inventuraufzeichnungen (Tz. 3.5.4).

17

Trotz gebuchter Eingangsrechnungen mit der Lieferbedingung CIF buchte die Klägerin im Konto 4730 (Ausgangsfrachten) Seefrachtkosten über    €, die nach Angaben der Klägerin im nichteuropäischen Ausland bezahlt worden seien. Belege existierten aber nicht. Weiter erklärte die Klägerin auf Nachfrage, die Seefrachtkosten für 2008 seien noch nicht berechnet worden.

18

Außergemeinschaftliche Beförderungskosten sind in den Zollwertanmeldungen nicht angemeldet gewesen (Tz. 3.5.5).

19

Zusätzlich buchte die Klägerin 2006 und 2007 unter dem Konto 4909 (Fremdleistungen und Fremdarbeiten) als vierteljährliche Zusatzkosten     € auf Rechnungen des Ausstellers C Ltd. Der Aufforderung, den Grund der Rechnungen zu erläutern, Nachweise für die darin genannten Tätigkeiten vorzulegen und Zahlungen nachzuweisen, kam die Klägerin nicht nach (Tz. 3.5.6).

20

Mangels eines Wareneingangsbuchs und mangels Kreditorenkonten wurden die Buchungen auf dem Konto 3200 (Wareneingang) geprüft. Von den acht Zollanmeldungen des Jahres 2006 waren nur 2 auf diesem Konto erfasst (Tz. 3.6).

21

Der Durchschnittspreis der von der Klägerin eingeführten Kleidungsstücke lag bei 0,52 €/Stück.

22

Auf Grund von Zweifeln an den angemeldeten Zollwerten aus dem o.a. Prüfungsergebnis forderte der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 04.06.2009 zur Stellungnahme bis zum 22.06.2009 auf (Bl. 74 f. der Prüfungs-/Steuerakte des Beklagten). Auf dieses Schreiben antwortete die Klägerin nicht. Da sowohl Transaktionswerte als auch die Folgemethoden mangels geeigneter Angaben ausschieden, müsse der Zollwert nach Art. 31 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ZK) ermittelt werden, was im Einzelnen erläutert wird (Tz. 3.7.3).

23

Am 27.11.2009 fand ein abschließendes Gespräch des Prüfers mit den Auskunftspersonen über die Prüferfeststellungen statt, in dem die Klägerin durch ihre Auskunftspersonen erklärte, noch innerhalb einer Woche eine Stellungnahme abgeben zu wollen (Tz. 5).

24

Die Anlage zum Prüfungsbericht vom 07.12.2009 enthält eine Aufstellung der zollwertrechtlich anders zu bewertenden Einfuhren.

25

Mit Bescheid vom 23.12.2009 nahm der Beklagte die Klägerin für ihre Einfuhren vom 04.01.2007 bis zum 31.07.2008 auf      € Zoll in Anspruch, wobei er als Zollwerte grundsätzlich die auf Stück umgerechneten Durchschnittswerte von Einfuhren nach Deutschland bezogen auf die jeweiligen angemeldeten Unterpositionen der KN in den Jahren 2007 und 2008 zu Grunde legte und um 30% kürzte. Nur bei Einfuhren von Unterwäsche ergaben sich die Durchschnittswerte aus einer Umrechnung nach Gewicht (Kg). Auf Grund der so ermittelten Zollwerte berechnete der Beklagte den Zoll und zog davon den jeweils bereits gezahlten Zoll ab.

26

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin fristgerecht Einspruch ein und trug zur Begründung vor, sie habe die tatsächlichen Kaufpreise zutreffend angemeldet. Diese Preise seien auch marktüblich gewesen. Bei den von ihr angemeldeten Waren habe es sich um Billigtextilien gehandelt, die vornehmlich auf Märkten verkauft worden seien.

27

Die Aufzeichnungen sind unfachmännisch geführt und trotz Aufforderung die Widersprüche nicht geklärt. Das Mandat sei daher beendet worden. Sie habe weder die Tatsachenfeststellungen des Prüfungsbeamten anerkannt noch ein Schreiben des Beklagten vom 04.06.2009 erhalten.

28

Tatsächlich sei eine Zollwertermittlung nach Art. 29 ZK möglich. Sie bestelle die im Ausland hergestellten Textilien im Ausland bei örtlichen Lieferanten/Herstellern. Auf Grund der nunmehr vorliegenden Fracht- und Begleitpapiere, Packlisten und Präferenznachweise könne der Transaktionswert der Zollanmeldung zu Grunde gelegt werden. Es handele sich um Billigtextilien, die sie an Zwischenhändler weiterverkaufe und die von minderwertiger Qualität seien.

29

Mit Einspruchsentscheidung vom 31.01.2013 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück, da die Klägerin während der Prüfung die dort festgestellten außergewöhnlichen, Zweifel begründenden Umstände, auf Grund derer die Zollwerte unrichtig seien, trotz Aufforderung und mehrfacher Absichtserklärung nicht widerlegt habe. Da die Folgemethoden nach Art. 30 ZK nicht hätten angewendet werden können, habe der Zollwert nach Art. 31 ZK ermittelt werden müssen.

30

Mit ihrer fristgerecht erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und trägt ergänzend vor, die von ihr vertriebenen Kindertextilien entsprächen den Waren, die bei Billigdiscountern, preiswerten Versendern und Billigmärkten anzutreffen seien. Darüber hinaus sei noch ein weiterer Abschlag vorzunehmen, da sei keine allgemeinen Qualitätsstandards, sondern erhebliche Mängel wie defekte Reißverschlüsse, Colour bleeding, unzutreffende Größen, mangelhafte Knöpfe usw. aufgewiesen hätten.

31

Sie kaufe die Textilien vor Ort ein. Dabei würden auch die Preise verhandelt. Schriftliche Kaufverträge habe es nicht gegeben. Zum Teil nehme sie auch Dienste von Vermittlern in Anspruch. Zu deren Dienstleistungen zählten Beratung und Design, Bestellung und Inspektion sowie logistische Dienstleistungen.

32

Sie habe die Ware nach Musterteilen der Hersteller geordert. Ein Teil der Waren sei in ihrem Auftrag mit ihren Etiketten versehen worden. Ganz überwiegend habe sie jedoch Restposten und Lagerware gekauft. Auf Grund eines Übersetzungsmissverständnisses sei dies nicht schon im Einspruchsverfahren vorgetragen worden.

33

Die Zollstellen hätten ihre Zollanmeldungen und Zollwertanmeldungen nicht beanstandet. Das Schreiben vom 04.06.2009 habe sie erstmals nach Klageerhebung gesehen.

34

Dass es sich bei den von ihr eingeführten Textilien um mangelhafte Kinderkleidung gehandelt habe, könne durch Zeugnis des Herrn X, ihrer Geschäftsführerin sowie dem Schreiben der C Ltd. vom 08.03.2010 und der Bestätigung der D Ltd. bewiesen werden.

35

Eine Untersuchung ihrer Einfuhrwaren durch einen Textilsachverständigen habe nicht stattgefunden.

36

Aus den in ihren Verkaufsräumen im Zeitpunkt der Zollprüfung vorliegenden Waren sei ein Rückschluss auf die Qualität nicht möglich, da es sich dabei nur um Muster gehandelt habe, die die beste Qualität aufgewiesen hätten. Die tatsächliche Qualität könne nur durch eine Untersuchung der Warenlieferung nachgewiesen werden.

37

Auf Grund der niedrigen Preise habe sie keine Veranlassung gehabt, auf die Mängel der Ware hinzuweisen.

38

Ihre Geschäftsführerin habe auch erst seit Gründung der Klägerin Erfahrung im Textilhandel sammeln können. Sie habe sich deshalb für die Zollabfertigung bestimmter Speditionen und sonst einer Steuerberatungsgesellschaft bedient, in der entsprechende ausländische Mitarbeiter tätig gewesen seien. Mit diesen habe sie sich verständigen können.

39

Mit Schriftsatz vom 12.03.2014 überreichte die Klägerin weitere Unterlagen und erklärte hierzu, aus diesen Unterlagen ergebe sich jedenfalls für den größten Teil der Waren, wann und wie sie die zur Verzollung vorgelegten Rechnungen bezahlt habe.  Danach sei eine Zollwertermittlung nach Art. 29 ZK möglich. An Stelle einer Zollwertermittlung nach Art. 31 ZK hätte der Beklagte jedenfalls eine Ermittlung nach Art. 30 Abs. 2 Buchst. a ZK (Transaktionswert gleicher Waren) vornehmen müssen, nachdem sie die Bestätigung der C Ltd. und der D Ltd. vorgelegt habe.

40

Die Klägerin beantragt,

41

den Einfuhrabgabenbescheid des Beklagten vom 23.12.2009 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31.01.2013 aufzuheben.

42

Der Beklagte beantragt,

43

die Klage abzuweisen.

44

Dazu verweist er auf die Feststellungen im Prüfungsbericht und führt ergänzend aus: Im Rahmen der Prüfung seien Hinweise auf die nunmehr behauptete mindere Qualität der von der Klägerin eingeführten Waren nicht festgestellt worden. Insbesondere habe die Klägerin darauf nicht in den Zoll- und Zollwertanmeldungen hingewiesen.

45

Zudem seien die von ihm ermittelten Richtwerte schon im Hinblick auf wertmindernde Umstände um 30% gekürzt worden. Die von ihm angenommenen Werte beruhten auf Werten aller Einfuhren von Textilwaren, für die Durchschnittspreise ermittelt und dann um 30% gekürzt worden seien.

46

Im Klageverfahren hat die Klägerin eine Bescheinigung der C Ltd. vom 08.03.2010 vorgelegt, in dem diese bestätigte, für die Klägerin Kinderkleidung niedriger Preise wie Lagerware, geringwertige Ware und Ware mit unzutreffenden Größen ausgeführt zu haben. Dabei werde die Klägerin ihre Zahlungen an sie beenden, wenn sie die Ware verkauft haben werde.

47

Weiter legte die Klägerin eine undatierte Bestätigung der D Ltd. vor, nach der sie keinen Vertrag unterzeichnet hätten, sondern mündlich oder telefonisch vereinbart füreinander tätig geworden seien. Danach habe die Klägerin der D Ltd. den Auftrag erteilt, für sie auf dem Klamottenmarkt im Ausland Kinderbekleidung mit unvollständigen Maßen, aus Lagerbeständen sowie defekte Kinderbekleidung anzuschaffen, wenn deren Preise weniger als 30% der Marktpreise betragen hätten. Dabei habe die D Ltd. der Klägerin die beabsichtigten Käufe per Fax oder telefonisch mitgeteilt. Diese hätten als vereinbart zu gelten, wenn die Klägerin nicht innerhalb von 15 Arbeitstagen widerspreche. Einzelheiten ergäben sich aus den beidseitig quittierten Frachtbriefen. Die Marktschwankungen unterliegenden Preise würden akzeptiert, wenn keiner Partei Verluste entstünden. Bei Fehlen gravierender Qualitätsprobleme trage die D Ltd. keine Verantwortung für Unterschiede der Ware selbst wie „Stil“, Farbe und Größe. Schwerwiegende Qualitätsprobleme habe die Klägerin innerhalb von 30 Tagen anzuzeigen. Die Klägerin trage die notwendigen Kosten der D Ltd. wie Stelleneinsatz, Reisekosten, Logistikkosten.

48

Das Gericht hat Beweis erhoben zur Frage, ob die Klägerin das Schreiben des Beklagten vom 04.06.2009 während der Außenprüfung erhalten hat, durch Vernehmung des Prüfungsbeamten als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.

Entscheidungsgründe

50

Die Klage ist unbegründet.

51

Der Beklagte hat die Klägerin mit seinem Einfuhrabgabenbescheid vom 23.12.2009 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31.01.2013 zu Recht für den darin festgesetzten Zoll in Anspruch genommen. Die Klägerin wird dadurch nicht in ihren Rechten verletzt, § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

52

Der Zollwert eingeführter Waren ist nach Art. 29 ZK der Transaktionswert, d.h. der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlte oder zu zahlende – und ggf. gemäß Art. 32 und 33 ZK zu berichtigende – Preis. Nur wenn der Zollwert nicht nach der Transaktionswert-Methode und auch nicht nach einer der in Art. 30 ZK beschriebenen Folgemethoden ermittelt werden kann, ist er nach der sog. Schlussmethode gemäß Art. 31 ZK zu ermitteln, die der Beklagte im Streitfall herangezogen hat.

53

Die Zollbehörden müssen nach Art. 181a Abs. 1 ZKDVO den Zollwert eingeführter Waren nicht nach dem angegebenen Transaktionswert ermitteln, sondern können eine der Folgemethoden und ggf. die Schlussmethode anwenden, wenn sie ‑ nach Durchführung des Verfahrens gemäß Abs. 2 der Vorschrift ‑ wegen begründeter Zweifel nicht überzeugt sind, dass der angemeldete Wert dem gezahlten oder zu zahlenden Preis entspricht (BFH Beschluss v. 28.07.2010 VII B 270/09, BFH/NV 2010, 2312).

54

Im Streitfall musste der Beklagte die angemeldeten Zollwerte nicht auf der Grundlage des Transaktionswerts ermitteln, weil er zu Recht wegen begründeter Zweifel nicht davon überzeugt sein durfte, dass die angemeldeten Werte den gezahlten oder zu zahlenden Preisen entsprachen.

55

Die Klägerin hat ihren Zollwertanmeldungen Werte aus Rechnungskopien  zu Grunde gelegt, aus denen nicht zu ersehen war, dass damit ein bestimmter Verkauf bestimmter Waren zur Ausfuhr in das Zollgebiet der EU in Rechnung gestellt werden sollte.

56

Zwar war Adressat aller 48 Rechnungen die Klägerin. Fünf Rechnungen enthielten jedoch überhaupt keine Angabe über den Aussteller. In allen übrigen Rechnungen wurde der Aussteller zwar namentlich genannt, jedoch  nicht in handelsüblicher Weise unter Angabe von Anschrift, telefonischer Erreichbarkeit und einer Bankverbindung bezeichnet. In keiner der Rechnungen war die Ware so bezeichnet, dass aus ihr die Ware durch Bezeichnung von Art, Muster, Größen und Farben hätte identifiziert werden können. Vielmehr begnügten sich die Verfasser der Rechnungen mit groben Bezeichnungen. Zudem enthielten die Rechnungen keine Angaben eines Zahlungsziels.

57

Gegen die Annahme, die den Zollanmeldungen zu Grunde liegenden Rechnungskopien gäben tatsächlich vereinbarte Geschäfte wieder, spricht auch die Behandlung der Lieferbedingungen. Trotz der regelmäßigen Vereinbarung der Lieferbedingung CIF zahlte die Klägerin der D Ltd. Seefrachtkosten über    € und erklärte zusätzlich, die Seefracht für 2008 sei noch nicht abgerechnet worden.

58

Darüber hinaus ergaben die Zollprüfung und die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 12.03.2014 vorgelegten Unterlagen, dass eine Bezahlung der Rechnungen derart, dass den jeweiligen Ausstellern der Rechnungen die darin genannten Endbeträge von der Klägerin gezahlt worden waren, nicht festgestellt werden konnte.

59

Ein Teil der Rechnungen war, wie in der Zollprüfung festgestellt, noch nicht einmal gebucht worden.

60

Bei 16 der 48 Rechnungen konnte die Klägerin nicht angeben, wie sie bezahlt wurden.

61

Bei allen übrigen Rechnungen erfolgten nach den von der Klägerin mit Schriftsatz vom 12.03.2014 überreichten Unterlagen die Zahlungen nicht an den Rechnungsaussteller, sondern an Dritte, beispielsweise die D Ltd., die als Vermittlerin auftrat.

62

Zudem wurde nur in den seltensten Fällen innerhalb weniger Monate gezahlt. Bei vielen Rechnungen sollen die Zahlungen, die die Klägerin diesen Rechnungen zuordnete, erst nach mehr als zwei Jahren nach der Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr stattgefunden haben.

63

Auch die Stellungnahme der Geschäftsführerin der Klägerin in der mündlichen Verhandlung trug nicht zur Aufklärung bei: Nach den Angaben der Geschäftsführerin erhielt nicht der Vermittler, sondern der Hersteller das Geld. An den Hersteller werde unmittelbar gezahlt. Tatsächlich aber erfolgten die Zahlungen, soweit sie überhaupt nachgewiesen wurden, vor allem an die D Ltd. und die E. Dass diese Firmen Hersteller waren, ist nicht erkennbar. Die D Ltd. hat nach der im Klageverfahren vorlegten Bestätigung Vermittleraufgaben übernommen. Zudem waren beide Firmen in den für die Einfuhren vorgelegten Präferenznachweisen nach Formblatt A nicht als Ausführer angegeben. Selbst bei der einzigen Rechnungsstellung der D Ltd. an die Klägerin für Waren, die am 10.04.2007 in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden (Zollbeleg    des Zollamts), war die D Ltd. zwar im Präferenznachweis nach Formblatt A als Ausführer angegeben. Für diese Einfuhr aber konnte die Klägerin nicht angeben, wann sie und ob sie überhaupt bezahlt wurde.

64

Die von der Klägerin angemeldeten Zollwerte betrugen ganz überwiegend nur Bruchteile der durch die Zollverwaltung für Waren der jeweiligen Unterpositionen ermittelten Durchschnittspreise, ohne dass für die angemeldeten Preise eine bezogen auf jede Zollwertanmeldung plausible Erklärung gegeben werden konnte.

65

Weder während der Zollprüfung (Art. 78 Abs. 2 ZK in Verbindung mit §§ 193 ff. AO) noch im Einspruchs- oder im Klageverfahren konnten bezogen auf jede einzelne Einfuhr Umstände ermittelt werden, die den jeweils angemeldeten Zollwert als plausibel erscheinen lassen konnten.

66

Dies ließen weder die Geschäftsunterlagen noch die Buchführung der Klägerin unabhängig von den bereits dargestellten Mängeln der Rechnungen und der Darstellung ihrer Zahlung zu. Aus der Buchhaltung der Klägerin, die weder über Aufzeichnungen des Warenein– und –ausgangs (§§ 143 f. AO), noch schriftliche Verträge über den Ankauf der gehandelten Waren verfügte, war kein durchschnittlicher Aufschlagssatz der Klägerin zu ermitteln. Damit war auch nicht feststellbar, ob die von ihr angemeldeten Zollwerte plausibel sein konnten.

67

Weiter konnte nicht geklärt werden, wie die in den Rechnungen ausgewiesenen Preise zu Stande kamen. Schriftliche Angebote, Bestellungen, Kaufverträge oder Unterlagen zur Preisfindung legte die Klägerin weder vor noch behauptete sie, über derartige Unterlagen verfügt zu haben.

68

Kreditorenkonten für die Lieferanten wurden nicht geführt.

69

Inventuraufzeichnungen gab es nicht.

70

Der Beklagte hat auch die Voraussetzungen des Art. 181a Abs. 2 ZKDVO eingehalten, denn er hat die Klägerin während der Zollprüfung mit Schreiben vom 04.06.2009 nach Art. 178 Abs. 4 ZKDVO aufgefordert, in der im Tatbestand dargestellten Weise weitere Angaben zu machen und weitere Belege vorzulegen. Diese Aufforderung hat die Klägerin nicht beantwortet. Sie hat weder weitere Belege vorgelegt noch substantiiert zu jeder einzelnen Sendung die tatsächliche Warenbeschaffenheit und die zutreffende Menge dargetan. Zudem hat der Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid eine schriftliche, mit Gründen versehene Entscheidung im Sinne des Art. 181a Abs. 2 Satz 3 ZKDVO erlassen.

71

Entgegen der schriftsätzlichen Behauptung der Klägerin, sie habe das Schreiben vom 04.06.2009 erst im Klageverfahren erhalten, ist davon auszugehen, dass sie dieses Schreiben im zeitlichen Zusammenhang mit seiner Übersendung erhalten hat. Die Geschäftsführerin der Klägerin konnte sich nämlich nicht daran erinnern, dass die Klägerin das Schreiben vom 04.06.2009 nicht erhalten hat. Sie hielt es zumindest für möglich, dass der seinerzeitige steuerliche Berater der Klägerin dieses Schreiben erhalten, nur nicht an sie weitergeleitet hat.

72

Nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen hat dieser zwar nicht den Zugang des Schreibens des Beklagten vom 04.06.2009 feststellen können, aber auf Grund des abschließenden Gesprächs am 27.11.2009 Umstände bemerkt, die nur den Schluss zulassen, dass der Klägerin der Inhalt des Schreibens vom 04.06.2009 bekannt war. Die Fragen des Zeugen anlässlich der Besprechung wurden nämlich hinsichtlich der Zollwerte so detailliert beantwortet, dass er zur Überzeugung gekommen ist, die Klägerin habe das Schreiben vom 04.06.2009 erhalten. Im Einzelnen wurden beim Gespräch vom 27.11.2009 Gründe für die niedrigen Preise angegeben.

73

Die Bekundungen des Zeugen werden durch den Inhalt der Akten, die den von ihm vorgetragenen Geschehensablauf bestätigen,  und den Gang des Besteuerungsverfahrens gestützt.

74

Dementsprechend war der Beklagte berechtigt, die Zollwerte nach Art. 31 ZK zu ermitteln. Eine Ermittlung des Preises nach den Folgemethoden des Art. 30 ZK war nämlich nicht möglich. Der Transaktionswert gleicher Waren (Art. 30 Abs. 2 Buchst. a ZK in Verbindung mit Art. 150 ZKDVO und Anhang 23 ZKDVO) oder gleichartiger Waren (Art. 30 Abs. 2 Buchst. b ZK in Verbindung mit Art. 151 ZKDVO und Anhang 23 ZKDVO) war im Streitfall schon mangels nachvollziehbarer Angaben zu Art und Qualität der jeweils eingeführten Waren nicht ermittelbar.

75

Ebenso wenig lagen Werte für die Ermittlung des Zollwerts nach Art. 30 Abs. 2 Buchst. c ZK, Art. 152 ZKDVO (deduktive Methode) oder nach Art. 30 Abs. 2 Buchst. d ZK, Art. 153 ZKDVO (additive Methode) vor.

76

Im Rahmen der Bestimmung des Zollwerts nach Art. 31 Abs. 1 ZK sind die vom Beklagten angenommenen Zollwerte nicht zu beanstanden.

77

Bei dieser Zollwertermittlung ist unter Ausschluss der in Art. 31 Abs. 2 ZK genannten Methoden eine zweckmäßige Methode zu wählen, die sich an den Leitlinien und Allgemeinen Regeln des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994, dem Artikel VII dieses Abkommens und dem Kapitel 3 des ZK orientiert. Hierbei konnte der Beklagte die von ihm angenommenen Zollwerte den statistisch aus ATLAS ermittelten Durchschnittspreisen für Waren der gleichen Unterposition im gleichen Zeitraum entnehmen, da andere verwertbare Angaben nicht vorlagen. Dabei kürzte der Beklagte schon zu Gunsten der Klägerin diese Priese um 30 %.

78

Insbesondere gab es nach der aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung des Senats (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) keinen Anlass, die so ermittelten Durchschnittswerte im Hinblick auf die behauptete mindere Qualität (fehlerhafte Waren) oder die behaupteten Umstände der Erwerbs (Restposten) der von der Klägerin eingeführten Waren zu kürzen. Diese Umstände hat die Klägerin nur behauptet, aber weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht.

79

Bei der Prüfung wurden nur Waren erster Qualität vorgefunden. Bei der Prüfung sowie in der Folgezeit ergaben sich keine Hinweise auf die Lieferung von Waren minderer Qualität, zumal der Gesellschaftszweck der Klägerin nicht der Handel mit derartigen Waren, sondern mit Waren ihrer Marke war.

80

Aus der vorgelegten Erklärung der C Ltd. vom 08.03.2010 folgt nichts anderes, denn die Klägerin hat vom 01.01.2007 bis zum 31.07.2008 von dieser Firma nach den vorgelegten Unterlagen  keine Waren bezogen.

81

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Erklärung der D Ltd., da mangels Datierung schon nicht erkennbar ist, auf welchen Zeitraum sich die Erklärung beziehen soll. Zudem hat die D Ltd. der Klägerin vom 01.01.2007 bis zum 31.07.2008 nur einmal, und zwar mit der am 10.04.2007 durch das Zollamt in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Sendung, Waren geliefert. Für diese Sendung hat die Klägerin einen minderwertigen Zustand der eingeführten Waren nicht angegeben.

82

Zudem konnte – wie bereits dargelegt – nicht geklärt werden, wie die in den Rechnungen ausgewiesenen Preise zu Stande gekommen waren.

83

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO, die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision aus § 115 Abs. 2 FGO.