Zolltarif: Venedig-Bildband mit 4 Musik-CDs als zusammengesetzte Ware (KN 4901)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte eine verbindliche Zolltarifauskunft für einen Bildband über Venedig mit vier im Einband integrierten Musik-CDs. Streitig war, ob Buch und CDs getrennt (4901 bzw. 8524 KN) oder einheitlich einzureihen sind. Das FG verpflichtete die Zollbehörde, das Gesamtprodukt nach AV 3b KN einheitlich als Buch in die Unterposition 4901 99 00 KN einzureihen. Bildband und CDs seien inhaltlich abgestimmt, ergänzten sich und würden nicht getrennt angeboten; der Bildband präge zudem den wesentlichen Charakter (u.a. Wertverhältnis 80:20).
Ausgang: Klage erfolgreich; Zollbehörde zur einheitlichen Einreihung des Bildbands mit CDs in KN 4901 99 00 verpflichtet.
Abstrakte Rechtssätze
Eine verbindliche Zolltarifauskunft kann für Ausfuhrzwecke nur erteilt werden, wenn sie für eine zolltariflich relevante Maßnahme (z.B. Präferenznachweise) benötigt wird.
Für die zolltarifliche Einreihung sind vorrangig die objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware nach Wortlaut der Positionen/Unterpositionen und den KN-Anmerkungen maßgeblich; Erläuterungen zum HS bzw. zur KN sind wichtige Auslegungshilfen, aber nicht verbindlich.
Trennbare Bestandteile können eine „aus verschiedenen Bestandteilen zusammengesetzte Ware“ i.S.d. AV 3b KN bilden, wenn sie zueinander passen, sich ergänzen, ein Ganzes darstellen und üblicherweise nicht getrennt zum Kauf angeboten werden.
Eine für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellung i.S.d. AV 3b KN liegt vor, wenn die Waren gemeinsam zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs zusammengestellt und ohne Umpacken zur Abgabe an Verbraucher aufgemacht sind; erforderlich ist mehr als eine willkürliche Zusammenstellung ohne Bezug.
Der wesentliche Charakter i.S.d. AV 3b KN kann insbesondere durch Wertverhältnis und Verwendungszweck bestimmt werden; prägt ein Bestandteil die Hauptfunktion, ist die Einreihung nach diesem Bestandteil vorzunehmen.
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihrer verbindlichen Zolltarifauskünfte vom 4. Juni 2004 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5. November 2004 verpflichtet, den Venedig-Bildband mit den vier CD's in die Unterpos. 4901 99 00 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Klägerin beantragte am 23. April 2004, ihr eine verbindliche Zolltarifauskunft über die Einreihung eines in der Bundesrepublik Deutschland hergestellten Venedig-Bildbandes mit vier Audio-Compact Discs (CD’s) in die Kombinierte Nomenklatur (KN) zu erteilen. Der Bildband enthält Farbfotografien verschiedener Ansichten von Venedig des Fotografen X, die jeweils mit einer kurzen Ortsangabe versehen sind. Auf den Innenseiten des Vorder- und Hinterdeckels des Bandes befinden sich jeweils zwei CD’s, die in passgenaue Vertiefungen eingesteckt sind und auf denen Aufnahmen klassischer Musik gespeichert sind. Die Ansichtsseiten der CD’s weisen Fotos aus dem Bildband auf. Auf den letzten Seiten des Bildbandes befindet sich ein Inhaltsverzeichnis der auf den insgesamt vier CD’s gespeicherten Musikstücke. Hierbei handelt es sich hinsichtlich der CD 1 um "Le Quattro Stagioni" von Antonio Vivaldi, bezüglich der CD 2 um "Oboe Concertos" von Tomaso Albinoni, hinsichtlich der CD 3 um "Orchestral and Piano Works" von Gustav Mahler, Franz Liszt, Max Reger und Richard Wagner sowie bezüglich der CD 4 um ein "Caffè Concerto Sulla Piazza San Marco" mit dem Titel "Venezia La Festa".
Die Klägerin gab in ihrem Antrag an, das Wertverhältnis des Bildbandes zu den vier CD’s betrage 80:20. Auf Nachfrage der Beklagten teilte die Klägerin mit Schreiben vom 4. Mai 2004 ferner mit, die begehrte verbindliche Zolltarifauskunft solle Ausfuhrzwecken dienen. Sie beabsichtige, den Bildband in die Schweiz sowie in die USA auszuführen, und benötige die verbindliche Zolltarifauskunft unter anderem für die Erstellung von Präferenznachweisen.
Die Beklagte reihte mit fünf verbindlichen Zolltarifauskünften vom 4. Juni 2004 den Bildband in die Unterpos. 4901 99 00 KN und die CD’s in die Unterpos. 8524 32 90 KN ein.
Mit ihrem hiergegen eingelegten Einspruch trug die Klägerin vor: Der Bildband einschließlich der CD’s sei in Anwendung der Allgemeinen Vorschrift für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (AV) 3b in die Unterpos. 4901 99 00 KN einzureihen. Es handele sich um eine für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellung, die der Befriedigung eines speziellen Bedarfs an einem durch Hören und Sehen erlebbaren Kunstgenuss diene. Erst durch das Zusammenwirken der sich aus dem Betrachten des Bildbandes und dem Hören der CD’s ergebenden visuellen und akustischen Reize werde das "Produkt" zu einer einzigartigen Sinnesfreude. Der spezielle Bedarf an einem solchen besonderen Erlebnis stelle sich ein, wenn ein Mensch einen Mangel an Erholung, Entspannung oder Unterhaltung empfinde und danach strebe, ihn zu beseitigen, oder sich auf die Stadt Venedig einstimmen wolle. Der Bildband mit den CD’s sei auch eine aus verschiedenen Bestandteilen zusammengesetzte Ware. Die Tonträger seien speziell für den Bildband hergestellt worden und würden nicht getrennt zum Kauf angeboten. Der charakterbestimmende Bestandteil der Warenzusammenstellung bzw. der zusammengesetzten Ware sei wegen seines Wertanteils der Bildband. Das "Produkt" sei für den Nutzer auf den ersten Blick eher als Bildband und nicht als CD-Kollektion zu erkennen.
Die Beklagte wies den Einspruch mit Entscheidung vom 5. November 2004 zurück und führte aus: Das "Produkt" sei keine für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellung i.S. der AV 3b, weil es nicht zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs bestimmt sei, wie dies die Erläuterungen (Erl.) zum Harmonisierten System (HS) zur AV 3b Rdnr. 27.0 erforderten. Das Betrachten des Bildbandes und das Hören der auf den CD’s gespeicherten Musik entsprängen nicht demselben speziellen Bedarf. Weder der erlebbare Kunstgenuss, noch der Ausgleich eines Mangels an Erholung, Entspannung oder Unterhaltung, noch die Einstimmung auf die Stadt Venedig stellten einen speziellen Bedarf dar. Bei dem "Produkt" handele es sich auch nicht um eine aus verschiedenen Bestandteilen zusammengesetzte Ware i.S. der AV 3b. Es bestehe keine inhaltliche Beziehung zwischen den vier CD’s und dem Bildband, weil die Musikstücke überwiegend keinen eindeutigen Bezug zu Venedig hätten. Ferner besäßen der Bildband und die CD’s jeweils einen eigenständigen Gebrauchswert, ohne dass sie sich ergänzen oder ein Ganzes bilden würden.
Die Klägerin hat am 6. Dezember 2004 Klage erhoben, mit der sie vorträgt: Bei dem Bildband handele es sich um eine aus verschiedenen Bestandteilen zusammengesetzte Ware. Die Bestandteile seien wegen der sie umschließenden Klarsichthülle nicht voneinander zu trennen und würden zueinander passen. Die auf den CD’s gespeicherten Musikstücke stünden in einem direkten Zusammenhang mit den Ansichten Venedigs. Die CD’s seien nur für den Bildband hergestellt worden. Weder der Bildband noch die CD’s würden getrennt zum Kauf angeboten. Die Ware solle auch in Buchläden und nicht in CD-Geschäften vertrieben werden. Jedenfalls handele es sich um eine für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellung, die der Befriedigung eines speziellen Bedarfs diene. Das "Produkt" spiegele die Atmosphäre der Stadt Venedig durch das Betrachten des Bildbandes und das gleichzeitige Hören der CD’s wieder.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung ihrer verbindlichen Zolltarifauskünfte vom 4. Juni 2004 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5. November 2004 zu verpflichten, den Venedig-Bildband mit den vier CD’s in die Unterpos. 4901 99 00 KN einzureihen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, das "Produkt" sei keine zusammengesetzte Ware i.S. der AV 3b, weil der Bildband und die CD’s nicht zueinander passen und sich nicht gegenseitig ergänzen würden. Ein Teil der auf den CD’s gespeicherten Musikstücke lasse nur einen allgemeinen Bezug zu Italien und Venedig erkennen. Der Bildband und die CD’s dienten unterschiedlichen Verwendungszwecken, die sich objektiv nicht ergänzen würden. Die Gemeinsamkeit beider Bestandteile sei lediglich in dem subjektiven Bedürfnis eines Konsumenten nach Beschaulichkeit und Genuss zu sehen, was nicht ausreiche, um eine zusammengesetzte Ware anzunehmen.
Im Übrigen hätten die verbindlichen Zolltarifauskünfte wegen der von der Klägerin geäußerten Absicht der Ausfuhr der Ware in Drittländer erteilt werden dürfen. Da Ursprungsregelungen bei zwei oder mehreren konkurrierenden Tarifpositionen unterschiedlich sein könnten, sei die Einreihung einer Ware in vielen Fällen ausschlaggebend für die Entscheidung über einen Antrag auf Ausstellung eines Präferenznachweises.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet. Die verbindlichen Zolltarifauskünfte der Beklagten vom 4. Juni 2004 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5. November 2004 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 101 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Die Beklagte hat die CD’s zu Unrecht gesondert in die Unterpos. 8524 32 90 KN eingereiht. Die Klägerin hat nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (Zollkodex - ZK -) des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl EG Nr. L 302/1) einen Anspruch darauf, dass der Venedig-Bildband mit den vier CD’s einheitlich in die Unterpos. 4901 99 00 KN, die hier in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 der Kommission vom 27. Oktober 2005 (ABl EU Nr. L 286/1) anzuwenden ist, eingereiht wird.
Der Erteilung der von der Klägerin begehrten verbindlichen Zolltarifauskunft steht nicht entgegen, dass der Bildband mit den vier CD’s in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt wird und die Klägerin beabsichtigt, diesen unter anderem in die Schweiz und in die USA auszuführen. Eine verbindliche Zolltarifauskunft bindet gemäß Art. 12 Abs. 2 Unterabs. 1 ZK zwar nur die Zollbehörden aller Mitgliedstaaten der Gemeinschaft; eine darüber hinausgehende Bindung - etwa für alle Staaten, die dem Abkommen über das Harmonisierte System beigetreten sind - besteht nicht. Die bloße Ausfuhr einer Ware zur Belieferung von Kunden in Drittländer rechtfertigt daher grundsätzlich die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft nicht. Erforderlich ist, dass die verbindliche Zolltarifauskunft wegen einer Ausfuhrabgabe, einer Ausfuhrvergünstigung oder einer sonst zolltariflich relevanten Maßnahme benötigt wird (Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 14. November 2000 VII R 84/99, BFH/NV 2001, 501). Eine derartige sonstige zolltariflich relevante Maßnahme kann auch die Ausstellung von Präferenznachweisen bei der Ausfuhr einer Ware in Drittländer sein (BFH-Urteil vom 17. Oktober 1989 VII K 2/89, BFH/NV 1990, 543). Die Klägerin hat - von der Beklagten unwidersprochen - dargelegt, dass sie die verbindliche Zolltarifauskunft bei der Ausstellung von Präferenznachweisen benötigt.
Das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren ist allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln der KN festgelegt sind (Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften - EuGH -, Urteil vom 7. Februar 2002 Rs. C-276/00, Slg. 2002, I-1389 Rdnr. 21; Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 11. März 2004 VII R 43/03, BFH/NV 2004, 1309). Dabei stellen die Erl(HS) sowie die Erl(KN) ein wichtiges, wenn auch ein nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen dar (EuGH-Urteil in Slg. 2002, I-1389 Rz. 22; BFH-Urteil in BFH/NV 2004, 1309).
Der Bildband wird von der Pos. 4901 KN erfasst, während die CD’s als solche der Pos. 8524 KN zuzuweisen wären. Da keine der vorgenannten Positionen hinsichtlich des gesamten "Produkts" eine genauere Warenbezeichnung enthält, scheidet eine Einreihung des Bildbandes und der vier CD’s in Anwendung der AV 3a aus. Der Bildband mit den vier CD’s ist jedoch in Anwendung der AV 3b in die Pos. 4901 KN einzureihen. Es handelt es um eine Ware, die aus verschiedenen Bestandteilen besteht. Als aus verschiedenen Bestandteilen zusammengesetzte Waren gelten nicht nur Waren, deren Bestandteile zu einem praktisch untrennbaren Ganzen verbunden sind, sondern auch solche Waren, deren Bestandteile - wie im Streitfall - voneinander trennbar sind, vorausgesetzt, dass diese Bestandteile zueinander passen, sich gegenseitig ergänzen und dass ihre Zusammensetzung ein Ganzes bildet, dessen Bestandteile üblicherweise nicht getrennt zum Kauf angeboten werden (Erl(HS) zur AV 3b Rdnr. 20.0). Nach Überzeugung des Senats liegen diese Voraussetzungen hinsichtlich des Venedig-Bildbandes und der vier CD’s vor. Der Bildband und die vier CD’s passen nicht nur äußerlich zueinander, weil sich diese jeweils in den Vertiefungen der Innenseiten des Vorder- und Hinterdeckels des Bildbandes befinden und gemeinsam mit diesem in einer Klarsichtfolie verpackt sind (Erl(HS) zur AV 3b Rdnr. 24.0). Der Bildband und die CD’s sind vielmehr auch inhaltlich aufeinander abgestimmt. Auf den Ansichtsseiten der CD’s befinden sich Fotos aus dem Bildband, während auf den letzten Seiten des Bildbandes ein Inhaltsverzeichnis der auf den vier CD’s gespeicherten Musikstücke abgedruckt ist. Anders als die Beklagte meint, besteht auch eine inhaltliche Beziehung zwischen den in dem Bildband abgebildeten Ansichten von Venedig und den auf den CD’s gespeicherten Musikstücken. Diese inhaltliche Beziehung besteht zum einen darin, dass ein Teil der Komponisten der auf den CD’s gespeicherten Werke einen besonderen Bezug zu Venedig hatten, weil sie - wie Antonio Vivaldi, Tomaso Albinoni und Richard Wagner (vgl. Brockhaus Enzyklopädie, 19. Aufl.) - dort geboren oder gestorben sind. Zum anderen handelt es sich entweder um Werke mit einem besonderen Bezug zu Italien (so aus "Les Années de Pèlerinage, Deuxième Annèe: Italie" il Sonetto 104 del Petrarca und die Fantasia über italienische Opernmelodien von Franz Liszt) oder um Ausschnitte aus Werken, welche die in den Fotos zum Ausdruck gebrachte besondere Atmosphäre der Stadt Venedig akustisch passend untermalen (so durch das Adagietto aus der 5. Symphonie sowie das Andante amoroso aus der 7. Symphonie jeweils von Gustav Mahler und durch das Stück "Im Spiel der Wellen" aus den Vier Tondichtungen nach Arnold Böcklin, Opus 128 von Max Reger). Es liegt ferner auf der Hand, dass das auf der vierten CD gespeicherte "Caffè Concerto Sulla Piazza San Marco" mit dem Titel "Venezia La Festa", das in Venedig "live" aufgenommen wurde, einen besonderen Bezug zu dieser Stadt hat.
Der Bildband und die vier CD’s ergänzen sich zudem gegenseitig, weil sie dem Betrachter der Fotografien einen musikalisch unterstützten Eindruck von der besonderen Atmosphäre der Stadt Venedig vermitteln. Der Umstand, dass der Bildband oder die CD’s theoretisch einen eigenen Gebrauchswert haben könnten, steht der Annahme, dass sie sich gegenseitig ergänzen, ersichtlich nicht entgegen. Die einzelnen Bestandteile der Ware werden üblicherweise auch nicht getrennt zum Kauf angeboten. Hierfür kommt es nicht darauf an, ob Bildbände und CD’s im Allgemeinen üblicherweise getrennt zum Kauf angeboten werden, sondern ob dies bei der konkreten Ware der Fall ist (BFH-Urteil vom 23. Juli 1998 VII R 36/97, BStBl II 1998, 739, 741). Die Klägerin hat jedoch - von der Beklagten unwidersprochen - dargelegt, dass der Bildband und die vier CD’s nicht getrennt zum Kauf angeboten werden. Dies ist auch ohne weiteres nachvollziehbar, weil der Bildband mit der darin abgedruckten Inhaltsangabe der auf den CD’s gespeicherten Musikstücke und diese mit den auf den Ansichtsseiten abgebildeten Fotos aus dem Bildband offensichtlich eine Einheit bilden. Überdies ist gerichtsbekannt, dass beispielsweise eine CD, auf der lediglich das Adagietto aus der 5. Symphonie sowie das Andante amoroso aus der 7. Symphonie jeweils von Gustav Mahler gespeichert sind, üblicherweise nicht zum Kauf angeboten wird.
Unbeschadet dessen handelt es sich bei dem Bildband mit den vier CD’s auch um eine für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellung i.S. der AV 3b. Die Zusammenstellung besteht aus mindestens zwei verschiedenen Waren, für deren Einreihung unterschiedliche Positionen in Betracht kommen (Erl(HS) zur AV 3b Rdnr. 26.0). Ferner ist die Zusammenstellung so aufgemacht, dass sie sich ohne weiteres Umpacken zur direkten Abgabe an den Verbraucher eignet (Erl(HS) zur AV 3b Rdnr. 28.0). Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung besteht die Zusammenstellung auch aus Waren, die zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs zusammengestellt worden ist. Dieser spezielle Bedarf besteht bei dem "Produkt" in dem gleichzeitigen Betrachten der Farbfotografien von X und dem Hören der auf den vier CD’s gespeicherten Musikstücke, die - wie dargelegt - einen besonderen Bezug zu den Fotografien des Bildbandes haben und daher geeignet sind, den visuell gewonnenen Eindruck musikalisch zu unterstützen. Es handelt sich nicht nur um eine bloße willkürliche Zusammenstellung einzelner Waren, die keinen Bezug zueinander aufweisen. Die Beklagte kann sich daher nicht auf die lediglich Zusammenstellungen ausgewählter Lebensmittel betreffenden Erl(HS) zur AV 3b Rdnr. 32.0 ff. berufen.
Nach Überzeugung des Senats verleiht der Bildband dem "Produkt" auch seinen wesentlichen Charakter. Welcher Bestandteil einer aus verschiedenen Bestandteilen bestehenden Ware und einer Warenzusammenstellung charakterbestimmend ist, lässt sich unter Beachtung der Erl(HS) zur AV 3b Rdnr. 19.0 ermitteln (BFH-Urteil in BStBl II 1998, 739, 741). Danach kann sich das entscheidende Merkmal z.B. aus der Art und Beschaffenheit des Stoffes oder der Bestandteile, aus dem Umfang, der Menge, dem Gewicht, dem Wert oder der Bedeutung in bezug auf die Verwendung der Ware ergeben. Bereits das von der Klägerin angegebene Wertverhältnisses des Bildbandes zu den vier CD’s von 80:20 spricht dafür, dass dieser der Zusammenstellung ihren wesentlichen Charakter verleiht. Darüber hinaus steht auch nach dem Verwendungszweck der Ware der Bildband im Vordergrund, wobei den hinzugefügten CD’s lediglich die Funktion zukommt, den visuellen Eindruck, den die Fotografien vermitteln, akustisch zu unterstützen. Ohne den Bildband wäre die Zusammenstellung daher ihrer charakteristischen Eigenschaften beraubt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.