Klage gegen Schenkungsteuer bei Einbringung in GbR abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin rügt die Schenkungsteuerfestsetzung nach Einbringung zweier Grundstücke in zwei GbR und Geltendmachung übernommener Darlehensverbindlichkeiten. Streitpunkt ist, ob die Schuldübernahme und abweichende Gewinnverteilungen im Innenverhältnis die Gegenleistung mindern. Das FG folgt den BFH-Grundsätzen: Innenverhältnis und Gewinnquoten bestimmen die Belastung, Auseinandersetzungsguthaben tritt erst bei Auflösung ein. Die Klage wird abgewiesen; Revision nicht zugelassen.
Ausgang: Klage gegen Schenkungsteuerfestsetzung nach Einbringung in GbR als unbegründet abgewiesen; Revision nicht zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer gemischten freigebigen Zuwendung ist zur Bestimmung der Gegenleistung auf die zivilrechtlichen Wirkungen im Innenverhältnis abzustellen; eine äußerliche Schuldübernahme wirkt nur, wenn im Innenverhältnis der Zuwendende dadurch von seinen Verbindlichkeiten zu befreien ist.
Weichen zivilrechtliche Vereinbarungen (insb. Gewinn- und Verlustbeteiligungen in einer GbR) die Aufteilung von Zins- und Tilgungsleistungen, so wirkt sich eine übernommene Darlehensverbindlichkeit im Innenverhältnis nur in dem Umfang aus, in dem die Beteiligungsquoten dies vorsehen.
Eine im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Beteiligung am Auseinandersetzungsguthaben ist als aufschiebend bedingte Gegenleistung im Zeitpunkt der Einbringung unberücksichtigt, da sie erst bei Auflösung/Auseinandersetzung wirksam wird.
Ist die Steuer bereits gemäß §25 Abs.1 Satz 2 ErbStG gestundet, schließt dies eine weitergehende Stundung aus; Einwände gegen die Kapitalwertermittlung des Gewinnbezugsrechts ändern daran nichts, wenn die Steuer schon gestundet ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Vater der Klägerin und deren Mutter waren zu jeweils ½ Anteil Miteigentümer des in A belegenen Grundstücks Gemarkung … (B). Ferner war der Vater der Klägerin Eigentümer des Grundstücks Gemarkung … (C).
Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 7. Mai 2007 („1“) gründeten die Klägerin sowie ihr Vater und ihre Mutter die B Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit teilweiser Haftungsbeschränkung (B GbR). Mit einem weiteren notariell beurkundeten Vertrag vom 7. Mai 2007 („2“) gründeten die Klägerin und ihr Vater die C Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit teilweiser Haftungsbeschränkung (C GbR). Nach § 4 der beiden Gesellschaftsverträge soll die Klägerin mit jeweils 96 % an einem Auseinandersetzungsguthaben beteiligt sein. Zur Beteiligung der Gesellschafter an dem Gewinn und Verlust war unter § 12 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags der B GbR geregelt, dass der Vater der Klägerin zu 48 % und diese selbst zu 4 % hieran beteiligt sein sollten. In dem Gesellschaftsvertrag der C GbR war unter § 12 Abs. 1 vereinbart worden, dass der Vater der Klägerin zu 96 % und diese selbst zu 4 % an dem Gewinn und Verlust der Gesellschaft beteiligt sein sollten. Der Vater und die Mutter der Klägerin übertrugen unter II. der notariellen Urkunde „1“ das Grundstück B auf die B GbR mit der Maßgabe, dass sie im Innenverhältnis zu jeweils 2 % und die Klägerin zu 96 % an der Gesellschaft beteiligt sein sollten. Der Vater der Klägerin übertrug unter B. der notariellen Urkunde „2“ das Grundstück C auf die C GbR mit der Maßgabe, dass er zu 4 % und die Klägerin zu 96 % an der Gesellschaft beteiligt sein sollten. Die Klägerin trat als weitere Schuldnerin den Darlehensrückzahlungsverbindlichkeiten bei, die den auf den Grundstücken lastenden Grundpfandrechten zugrunde lagen. Dabei sollte ihre Haftung jedoch auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt sein.
Die Klägerin machte in ihrer am 17. September 2007 abgegebenen Schenkungsteuererklärung als Gegenleistung eine von ihr übernommene Darlehensrückzahlungsverbindlichkeit gegenüber der D Bank AG in Höhe von 336.000 € geltend. Das beklagte Finanzamt berücksichtigte diese Verbindlichkeit nur in Höhe von 4 % mit 13.440 € und setzte die Schenkungsteuer gegen die Klägerin erstmals mit Bescheid vom 4. März 2008 auf 52.215 € fest.
Mit ihrem hiergegen eingelegten Einspruch trug die Klägerin u.a. vor, die von ihr übernommenen Verbindlichkeiten seien mit 96 % erwerbsmindernd zu berücksichtigen.
Nachdem das beklagte Finanzamt die Schenkungsteuer gegen die Klägerin mit Bescheid vom 3. Juli 2008 neu festgesetzt hatte, setzte es die Steuer mit Einspruchsentscheidung vom 27. Januar 2011 auf 19.151 € neu fest, die es im Hinblick auf das ihrem Vater eingeräumte Gewinnbezugsrecht vollständig zinslos stundete. Als Gegenleistung der Klägerin berücksichtigte es übernommene Verbindlichkeiten mit 14.000 € (4 % von 350.000 €). Zur Begründung führte es aus: Der Vater der Klägerin habe nach der Einbringung der Grundstücke in die Gesellschaften die Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 96 % zu tragen. Dies ergebe sich aus den Regelungen der Gesellschaftsverträge über die Verteilung des Gewinns und Verlusts. Danach sei die Klägerin im Verhältnis zu ihrem Vater nur zu 4 % verpflichtet, die Zins- und Tilgungsleistungen zu tragen. Die von der Beteiligung am Vermögen der Gesellschaften abweichenden Gewinnverteilungsregelungen seien jedoch als nießbrauchsähnliche Belastungen zu berücksichtigen, was zu einer Stundung der Steuer führe.
Die Klägerin trägt mit ihrer Klage vor: Die Regelungen in den Gesellschaftsverträgen über die Beteiligung am Gewinn und Verlust der Gesellschaften könnten nicht mit den Beteiligungen am Vermögen in Verbindung gebracht werden. Den Gesellschaftsverträgen sei keine Bestimmung zu entnehmen, nach der ihr Vater auf Dauer 96 % der Zins- und Tilgungsleistungen zu erbringen habe. Unabhängig hiervon habe das beklagte Finanzamt den Kapitalwert des nießbrauchsähnlichen Gewinnbezugsrechts ihres Vaters unzutreffend ermittelt, indem es den übernommenen Schuldenanteil vom Steuerwert des Grundstücks C abgezogen habe.
Die Klägerin beantragt,
1. den Schenkungsteuerbescheid vom 3. Juli 2008 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. Januar 2011 aufzuheben;
2. hilfsweise die Revision zuzulassen.
Das beklagte Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist es auf seine Einspruchsentscheidung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Der Steuerbescheid vom 3. Juli 2008 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. Januar 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Das beklagte Finanzamt hat die Schenkungsteuer zu Recht und in zutreffender Höhe gegen die Klägerin festgesetzt.
Der Erwerb der Klägerin auf Grund der notariell beurkundeten Verträge vom 7. Mai 2007 unterliegt nach den §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 7 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) der Schenkungsteuer. Die Klägerin hat durch die Einbringung der Grundstücke B und C Gesamthandseigentum erworben. Sie ist infolge der am 7. Mai 2007 beurkundeten Auflassungen als Gesamthandseigentümerin in das Grundbuch von … und … eigentragen worden. Nach den notariell beurkundeten Übertragungsverträgen vom 7. Mai 2007 ist sie im Innenverhältnis zu 96 % an dem (Grund-) Vermögen der B GbR und der C GbR beteiligt. Dieser Erwerb unterliegt als gemischte freigebige Zuwendung der Schenkungsteuer.
Bei einer gemischten freigebigen Zuwendung ist der objektive Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erfüllt, wenn gemessen am Verkehrswert einer höherwertigen Leistung eine Gegenleistung von geringerem Wert gegenübersteht und die höherwertige Leistung neben Elementen der Freigebigkeit auch Elemente eines Austauschvertrages enthält, ohne dass sich die höherwertige Leistung in zwei selbständige Leistungen aufteilen lässt (Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 15. Dezember 2010 II R 41/08, BFHE 232, 210, BStBl II 2011, 363).
So liegt es im Streitfall. Die Klägerin hatte für die Einbringung der Grundstücke in die B GbR und die C GbR nur in der Gestalt eines beschränkten Schuldbeitritts eine Gegenleistung zu erbringen, die hinter dem anteiligen Verkehrswert des Grundbesitzes von insgesamt 420.480 € zurückbleibt.
Ob einer freigebigen Zuwendung eine Gegenleistung mit der Folge gegenübersteht, dass eine gemischte Schenkung gegeben ist, bestimmt sich nach zivilrechtlichen Grundsätzen. Soweit die Gegenleistung in der Übernahme von Verbindlichkeiten des Zuwendenden bestehen soll, ist nicht maßgebend, ob der Bedachte die Verbindlichkeiten im Außenverhältnis zu den Gläubigern übernommen hat. Entscheidend ist vielmehr, ob er im Innenverhältnis zum Zuwendenden diesen von seinen Verbindlichkeiten zu befreien hat (vgl. BFH, Urteil vom 17. Oktober 2001 II R 60/99, BFHE 197, 260, BStBl II 2002, 165). Dies ist trotz einer dahin gehenden ausdrücklichen Erklärung dann nicht der Fall, wenn und soweit sich in einer gleichzeitig getroffenen gegenläufigen Vereinbarung der Zuwendende dem Bedachten gegenüber verpflichtet, die auf die Verbindlichkeiten zu entrichtenden Zins- und Tilgungsleistungen bis zur vollständigen Erfüllung aufzubringen. (vgl. BFH-Urteil in BFHE 197, 260, BStBl II 2002, 165).
Der Vater der Klägerin ist infolge seiner Beteiligung an dem Gewinn und Verlust der B GbR von 48 % und an der C GbR von 96 % in dieser Höhe im Verhältnis zur Klägerin zur Tragung der Zins- und Tilgungsleistungen verpflichtet. Demgegenüber ist die Klägerin zwar als weitere Schuldnerin den Darlehensrückzahlungsverbindlichkeiten beigetreten, die den auf den Grundstücken lastenden Grundpfandrechten zugrunde lagen. Ihre Haftung ist jedoch auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Da sie nach § 12 der Gesellschaftsverträge nur zu 4 % am Gewinn und Verlust der Gesellschaften beteiligt ist, wirkt sich die Schuldübernahme für sie im Innenverhältnis zu ihrem Vater nur in dieser Höhe aus. Nur in dieser Höhe wird auf Grund der Entrichtung der Zins- und Tilgungsleistungen ihr Gewinnanteil verringert oder ihr Verlustanteil vergrößert. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat überdies in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass die Regelungen des Gesellschaftsvertrags auch so in ertragsteuerrechtlicher Hinsicht vollzogen worden seien.
Nach § 4 der beiden Gesellschaftsverträge soll die Klägerin zwar mit jeweils 96 % an einem Auseinandersetzungsguthaben beteiligt sein. Dies wirkt sich indessen erst bei einer Auflösung der Gesellschaften aus und kann daher als aufschiebend bedingte Gegenleistung noch nicht berücksichtigt werden (vgl. BFH, Urteil vom 8. Februar 2006 II R 38/04, BFHE 213, 102, BStBl II 2006, 475).
Das Hilfsvorbringen der Klägerin verhilft ihrer Klage auch nicht zum Erfolg. Soweit sie geltend macht, das beklagte Finanzamt habe den Kapitalwert des Gewinnbezugsrechts ihres Vaters unzutreffend ermittelt, indem es den übernommenen Schuldenanteil vom Steuerwert des Grundstücks C abgezogen habe, übersieht sie, dass das beklagte Finanzamt die Steuer bereits vollständig gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 ErbStG gestundet hat. Eine weitergehende Stundung kommt daher nicht mehr in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision ist nicht zuzulassen. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, weil die entscheidungserheblichen Rechtsfragen bereits durch die Rechtsprechung des BFH geklärt sind. Die Anwendung der vom BFH entwickelten Grundsätze auf den Streitfall kann eine grundsätzliche Bedeutung nicht begründen.