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Finanzgericht Düsseldorf·4 K 625/15 VE·08.12.2015

Vergütung der Energiesteuer für Stromerzeugung in Motorenprüfständen (2010)

SteuerrechtEnergiesteuerrechtUnionsrecht (Richtlinienrecht)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Vergütung von Energiesteuer für 2010, weil sie versteuertes Benzin zur Stromerzeugung in Motorenprüfständen nutzte. Das Hauptzollamt lehnte ab mit Verweis auf fehlende nationale Begünstigung vor 1.1.2011. Das FG Düsseldorf gab der Klage statt und verneinte eine einschlägige Ausnahmeregelung; die Klägerin könne sich unmittelbar auf Art.14 Abs.1 Buchst. a der Richtlinie 2003/96/EG berufen.

Ausgang: Klage auf Vergütung der Energiesteuer für 2010 gegen das Hauptzollamt stattgegeben; Bescheid aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

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Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/96/EG entfaltet unmittelbare Wirkung und begründet gegenüber dem Mitgliedstaat einen Anspruch auf Vergütung der Energiesteuer für zur Stromerzeugung verwendete Energieerzeugnisse, sofern die Richtlinie nicht fristgerecht umgesetzt ist.

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Ein Mitgliedstaat kann die Verpflichtung zur Schaffung einer Steuerbefreiung nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. a nicht dadurch umgehen, dass er technische Entwicklungen (z. B. Umrüstung von Prüfständen) zum Zeitpunkt der Gesetzgebung nicht vorhersehen konnte.

3

Fehlt eine entsprechende nationale Begünstigung in dem streitigen Vergütungszeitraum, kann der Vergütungsanspruch nicht durch spätere, erst mit Wirkung für die Zukunft eingefügte nationale Vorschriften (hier § 49 Abs. 2a EnergieStG ab 1.1.2011) ausgeschlossen werden.

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Die vorgesehene Ausnahmevorschrift des Art. 21 Abs. 5 (Unterabs. 3) der EnergieStRL, die kleine Stromerzeugungseinheiten erfassen kann, greift nicht ein, wenn die Anlage eine Nennleistung über der Schwelle aufweist und der erzeugte Strom versteuert wurde (Maßgeblichkeit der Leistungsgrenze).

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EnergieStG§ 49 EnergieStG§ 53 EnergieStG§ 2 Abs. 3 EnergieStG§ 3 EnergieStG§ 49 Abs. 2a EnergieStG

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheids vom 19. Juli 2013 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. Januar 2015 verpflichtet, der Klägerin …………….. € Energiesteuer für die Verwendung von 105.172 Liter versteuertes Benzin in dem Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2010 zur Erzeugung von Strom zu vergüten.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Klägerin betreibt Motorenprüfstände. Die durch die Verbrennung von versteuertem Benzin erzeugte mechanische Energie wird unter Einsatz angeschlossener Generatoren (sog. Asynchronmaschinen) in Strom umgewandelt. Die Motorenprüfstände erzeugen eine elektrische Nennleistung von 9,97 Megawatt und werden stromsteuerrechtlich als eine Anlage mit einer Nennleistung von mehr als zwei Megawatt behandelt. Deswegen gab die Klägerin entsprechende Stromsteueranmeldungen ab und versteuerte den von ihr erzeugten Strom.

3

Die Klägerin beantragte am 25. Juli 2011 beim beklagten Hauptzollamt, ihr für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2010  ……. € Energiesteuer für die Verwendung von ………… Liter nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b des Energiesteuergesetzes (EnergieStG) versteuertes Benzin für die Erzeugung von Strom nach § 49 EnergieStG zu vergüten. Am selben Tag beantragte sie für denselben Zeitraum, ihr weitere ….. € Energiesteuer für die Verwendung von ……… Liter nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 i.V.m. § 49 Abs. 2a EnergieStG versteuertes Benzin für die Erzeugung von Strom nach § 53 EnergieStG zu vergüten.

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Das beklagte Hauptzollamt lehnte eine Vergütung der Energiesteuer mit Bescheid vom 4. Januar 2013 ab.

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Mit ihrem hiergegen eingelegten Einspruch machte die Klägerin geltend, ein Anspruch auf Vergütung ergebe sich für den fraglichen Zeitraum unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/96/EG (EnergieStRL) des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. EU Nr. L 283/51).

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Das beklagte Hauptzollamt änderte den Bescheid vom 4. Januar 2013 mit Bescheid vom 19. Juli 2013, indem es die Vergütung der Energiesteuer nach den §§ 49 und 53 EnergieStG jeweils auf 0 € festsetzte. Mit Entscheidung vom 30. Januar 2015 wies es den Einspruch der Klägerin zurück und führte zur Begründung aus: Der Gesetzgeber habe die aus Art. 14 Abs. 1 Buchst. a EnergieStRL folgende Verpflichtung durch die Bestimmungen der §§ 2 Abs. 3, 3 EnergieStG richtlinienkonform umgesetzt. Für den in Rede stehenden Vergütungsabschnitt habe das EnergieStG keine Steuerentlastung für die Verwendung von versteuerten Energieerzeugnissen zur Erzeugung von Strom vorgesehen. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des EnergieStG habe der Gesetzgeber nicht vorhersehen können, dass Motorenprüfstände derart umgerüstet oder erweitert werden könnten, dass die durch die Verbrennung von Energieerzeugnissen erzeugte Energie in elektrische Energie umgewandelt werden könne. Dennoch habe der Gesetzgeber den veränderten Gegebenheiten nachkommen müssen, um nicht gegen das Unionsrecht zu verstoßen. Dies sei durch die Einfügung des § 49 Abs. 2a EnergieStG mit Wirkung nach Ablauf des hier fraglichen Vergütungsabschnitts geschehen.

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Die Klägerin trägt mit ihrer Klage vor: Motorenprüfstände mit rückspeisefähigen Asynchronmaschinen zur Erzeugung von Strom seien bereits vor dem Jahr 2000 betrieben worden. Deshalb hätte der Gesetzgeber eine Steuerbefreiung für die Verwendung von Benzin zu diesem Zweck bereits für Vergütungsabschnitte vor dem 1. Januar 2011 vorsehen müssen, um seiner Verpflichtung aus Art. 14 Abs. 1 Buchst. a EnergieStRL nachzukommen. Sie werde durch die Versagung der Steuervergütung für den in Rede stehenden Zeitraum im Vergleich zu dem für sie günstigeren Unionsrecht benachteiligt. Dabei könne es nicht darauf ankommen, ob der Gesetzgeber die Verwendung von Benzin zur Erzeugung von Strom in Motorenprüfstände habe vorhersehen können.

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Die Klägerin beantragt,

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das beklagte Hauptzollamt unter Aufhebung seines Bescheids vom 19. Juli 2013 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. Januar 2015 zu verpflichten, ihr …………….. € Energiesteuer für die Verwendung von ………………. Liter versteuertes Benzin in dem Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2010 zur Erzeugung von Strom zu vergüten.

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Das beklagte Hauptzollamt beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung verweist es auf seine Einspruchsentscheidung.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet. Der Bescheid vom 19. Juli 2013, der gemäß § 365 Abs. 3 Satz 1 der Abgabenordnung Gegenstand des Einspruchs- und damit auch des Klageverfahrens geworden ist, in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. Januar 2015 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 101 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Vergütung von Energiesteuer für die Verwendung von versteuertem Benzin zur Erzeugung von Strom im Kalenderjahr 2010.

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Die Klägerin kann ihr Klagebegehren allerdings nicht auf § 49 EnergieStG a.F. stützen. Diese Vorschrift sah eine Steuerentlastung für die Verwendung von versteuerten Energieerzeugnissen zur Erzeugung von Strom für den fraglichen Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2010 noch nicht vor. Daher scheidet auch eine Steuerentlastung nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EnergieStG aus. Die Energieerzeugnisse sind mangels Begünstigung der Verwendung in dem Vergütungsabschnitt vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2010 nicht nach § 2 Abs. 3 Satz 1 EnergieStG versteuert worden.

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§ 49 Abs. 2a Satz 1 EnergieStG, der durch Art. 1 Nr. 14 Buchst. b des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I, 282) eingefügt worden ist, würde zwar einen Vergütungsanspruch begründen können, weil das nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EnergieStG versteuerte Benzin in begünstigten Anlagen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EnergieStG verwendet worden ist. § 49 Abs. 2a EnergieStG ist gemäß Art. 5 Abs. 5 des Gesetzes vom 1. März 2011 jedoch erst mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft getreten und deshalb im Streitfall noch nicht anwendbar.

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Gleichwohl hat die Klägerin nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. a EnergieStRL einen Anspruch auf die Vergütung der Energiesteuer. Nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. a EnergieStRL sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die bei der Stromerzeugung verwendeten Energieerzeugnisse von der Energiesteuer zu befreien. Wie der EuGH bereits entschieden hat, entfaltet Art. 14 Abs. 1 Buchst. a EnergieStRL in Bezug auf die danach zu gewährende Steuerbefreiung unmittelbare Wirkung, so dass sich ein Einzelner zur Erlangung einer Steuervergütung vor den einzelstaatlichen Gerichten für den Zeitraum, in dem der betreffende Mitgliedstaat die Richtlinie nicht fristgerecht in sein innerstaatliches Recht umgesetzt hat, unmittelbar auf diese Bestimmung berufen kann (EuGH, Urteil vom 17. Juli 2008 Rs. C-226/07, Slg. 2008, I-5999 Randnr. 39).

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Grundsätzlich ergibt sich daher aus Art. 14 Abs. 1 Buchst. a EnergieStRL ein unmittelbarer Anspruch auf Vergütung der Energiesteuer für Energieerzeugnisses, die zur Stromerzeugung verwendet wurden (BFH, Urteil vom 1. Dezember 2009 VII R 48/08, BFHE 228, 550). Der EuGH hat unter Randnr. 24 seines Urteils vom 17. Juli 2008 Rs. C-226/07 zwar ausgeführt, dass der deutsche Gesetzgeber durch das am 1. August 2006 in Kraft getretene EnergieStG die Bestimmungen der EnergieStRL umgesetzt habe. Dennoch sah das EnergieStG vor dem Inkrafttreten des § 49 Abs. 2a EnergieStG am 1. Januar 2011 keine Vergütung der Steuer für die hier in Rede stehende Verwendung versteuerter Energieerzeugnisse zur Erzeugung von Strom vor. Dabei kann es für die aus Art. 14 Abs. 1 Buchst. a EnergieStRL folgende Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland, eine Steuerbefreiung vorzusehen, nicht darauf ankommen, ob der Gesetzgeber vorhersehen konnte, dass Motorenprüfstände derart umgerüstet werden konnten, dass die durch die Verbrennung von Energieerzeugnissen erzeugte Energie in elektrische Energie umgewandelt werden konnte.

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Die vor dem 1. Januar 2011 fehlende Möglichkeit einer Steuerentlastung wurde auch nicht aus umweltpolitischen Gründen i.S. des Art. 14 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 EnergieStRL versagt (vgl. EuGH-Urteil in Slg. 2008, I-5999 Randnr. 25). Derartiges lässt sich auch nicht den Gesetzesmaterialien entnehmen, welche die Einfügung des § 49 Abs. 2a EnergieStG zum Gegenstand haben (Bundestags-Drucks. 17/3055, 14).

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Art. 21 Abs. 5 Unterabs. 3 Satz 2 EnergieStRL, der einen Vergütungsanspruch ausschließen würde (BFH-Urteil in BFHE 228, 550), greift hier nicht ein. Bei der von der Klägerin betriebenen Anlage handelt es sich nicht um eine kleine Stromerzeugungseinheit. Die Motorenprüfstände erzeugen vielmehr eine elektrische Nennleistung von 9,97 Megawatt und unterfallen deshalb nicht § 9 Abs. 1 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes (StromStG). Die Klägerin hat unstreitig entsprechende Stromsteueranmeldungen abgegeben und den von ihr erzeugten Strom versteuert. Dabei ist es unerheblich, ob der Klägerin für die von ihr entrichtete Stromsteuer eine Steuerentlastung nach anderen Vorschriften des Stromsteuergesetzes zustand. Entscheidend ist vielmehr, dass die Motorenprüfstände mit einer elektrischen Nennleistung von 9,97 Megawatt nicht unter § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG fallen und deshalb die Bestimmung des Art. 21 Abs. 5 Unterabs. 3 Satz 2 EnergieStRL hier nicht eingreift.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 151 Abs. 3, 155 Satz 1 FGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.