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Finanzgericht Düsseldorf·4 K 6020/02 Z·28.11.2004

Vorlage an den EuGH zur KN-Einreihung von Vierkant-Werkzeugeinsätzen und Drehmomentschlüsseln

SteuerrechtZollrechtAußenwirtschaftsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Streitgegenstand ist die zolltarifliche Einreihung eines Vierkant-Werkzeugsystems (Antriebe, Verbindungsteile, Einsätze, Sätze) in der Kombinierten Nomenklatur, insbesondere die Abgrenzung der Positionen 8204, 8205, 8207 und ggf. 8206. Das FG sieht die KN-Regelungen als nicht hinreichend abgestimmt und hält die Einreihung u.a. von Schraubereinsätzen mit „Schraubendreher-Spitze“, von getrennt eingeführten Antriebs-/Verbindungsteilen sowie von Drehmomentschlüsseln für klärungsbedürftig. Es setzt das Verfahren aus und legt dem EuGH drei Fragen zur Reichweite der Position 8204 vor. Hintergrund ist zudem eine unionsweit unterschiedliche Zollpraxis (u.a. Luxemburg).

Ausgang: Verfahren ausgesetzt und dem EuGH Fragen zur zolltariflichen Einreihung nach KN zur Vorabentscheidung vorgelegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur sind Wortlaut der Positionen sowie die Allgemeinen Vorschriften (insb. AV 1) maßgeblich; ergänzend können Erläuterungen herangezogen werden.

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Einsätze eines Vierkantsystems, die anstelle einer Aufnahme für Mutter/Schraubenkopf eine dem Schraubendreher entsprechende Spitze aufweisen, sprechen nach ihren objektiven Merkmalen eher für eine Qualifikation als Schraubendrehereinsatz und nicht als Steckschlüsseleinsatz.

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Teile eines Vierkantsystems, die das Verbindungselement nicht unmittelbar berühren und sowohl mit Steckschlüsseleinsätzen als auch mit Schraubendrehereinsätzen verwendbar sind, können aufgrund ihrer Mehrfachverwendbarkeit der Einreihung als „Teile“ von Waren der Position 8204 entgegenstehen.

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Die Wendung „auch mit Griff“ in Position 8204 betrifft nach ihrem Regelungsgehalt jedenfalls die gemeinsame Einfuhr von Einsätzen mit Griff; bei getrennter Einfuhr kann sie als Indiz für die Einreihung in andere Positionen dienen, insbesondere bei universell verwendbaren Antrieben.

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Bestehen für die Auslegung einer KN-Position erhebliche Zweifel und zeigt sich eine unionsweit divergierende Verwaltungspraxis, ist zur Sicherung einer einheitlichen Anwendung des Unionsrechts eine Vorlage an den EuGH nach Art. 234 EG (jetzt Art. 267 AEUV) veranlasst.

Relevante Normen
§ Art. 234 EG§ Art. 23 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften

Tenor

Das Verfahren wird ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden nach Art. 234 EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Gehören getrennt eingeführte Schraubereinsätze mit Vierkantantrieb für Schlitz-, Kreuzschlitz-, TX- (Innentorx) und Innensechskantschrauben der im Beschluss näher beschriebenen Art in die Position 8204?

2. Gehören getrennt eingeführte Teile des im Beschluss näher beschriebenen Vierkantsystems, die bei ihrer Verwendung das Verbindungselement (Mutter, Schraube) nicht unmittelbar berühren, in die Position 8204?

3. Gehören getrennt eingeführte Drehmomentschlüssel des Vierkantsystems der im Beschluss näher beschriebenen Art in die Position 8204?

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

2

I.

3

Die Beteiligten streiten sich über die Einreihung der von der Klägerin eingeführten hochwertigen Werkzeuge und Werkzeugteile in die Kombinierte Nomenklatur (KN). Während die Klägerin der Auffassung ist, die zu beurteilenden Teile und Zusammenstellungen des Werkzeugsystems gehörten nur in die Position 8204, vertritt die Beklagte die Auffassung, die Teile seien in die Positionen 8205 und 8207 und die Warenzusammenstellungen in die Position 8206 einzureihen. Bei der Abgrenzung der Positionen zueinander kommt es darauf an, inwieweit die Waren als Steckschlüsseleinsätze (Position 8204), Schraubendreher (Position 8205) oder Schraubendrehereinsätze (Position 8207) anzusehen sind.

4

Die Klägerin vertreibt u.a. ein weit verbreitetes Werkzeugsystem zum Befestigen und Lösen von Schrauben, Muttern und anderen schraubbaren Verbindungselementen, das mindestens aus einem Antriebselement und einem darauf gesteckten, die Schraube oder Mutter fixierenden Werkzeug besteht. Das Antriebselement überträgt die Drehbewegung auf einen genormten Vierkant, während das jeweilige Werkzeug über eine genormte Ausnehmung für den Vierkant des Antriebselements und auf seiner anderen Seite mit einer Ausnehmung zur Aufnahme des Verbindungselements (Mutter, Schraubenkopf) oder mit Hervorhebungen versehen ist, die in die Ausnehmungen des Verbindungselements (Schraube) eingesteckt wird. Die Werkzeuge werden für jede Art und Größe genormter Verbindungselemente gefertigt.

5

Das Antriebselement kann eine sog. Knarre, ein sog. T­Griff mit Gleitstück, eine Kurbel oder, wenn nur geringe Drehmomente benötigt werden, ein dafür hergerichteter Schraubendrehergriff sein. Die daran befestigten Vierkante haben im Streitfall die Normgrößen 1/4", 3/8" und 1/2", die dazu gehörenden Werkzeuge entsprechende Aussparungen zur Aufnahme der jeweiligen Vierkante.

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Weiter vertreibt die Klägerin im Rahmen des dargestellten Vierkantsystems als sog. "Drehmomentschlüssel" besondere Knarren mit Vorrichtungen, die bei Erreichen eines voreingestellten Drehmoments ein Signal geben.

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Zudem gibt es auch anstelle der Werkzeuge Adapter, die sog. Sechskantbits, Schraubendreherspitzen mit genormtem Sechskant am entgegengesetzten Ende, aufnehmen können.

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Zwischen den Antriebselementen und den Werkzeugen können Verlängerungen und Kardangelenke gesteckt werden, die jeweils mit einem genormten Vierkant und einer entsprechenden Ausnehmung für die Aufnahme des Vierkants des Antriebselements versehen sind.

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Die Klägerin beantragte am 20.04.2001 und hinsichtlich der u.a. lfd. Nummer 18 am 08.10.2001 bei der Beklagten die Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften für einzelne Werkzeuge und Werkzeugsätze, die jeweils in einer speziell zur Aufnahme der Waren hergerichteten Stahlbox mit Kunststoffeinsatz für den Einzelverkauf aufgemacht waren, in die Position 8204. Im Einzelnen handelte es sich um folgende Werkzeuge und Werkzeugsätze:

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Lfd. Nr.Interne Nummer der KlägerinWarenbeschreibung
1NO 23 704"1/4"-T-Griff mit Gleitstück" Ein Quergriff mit an der Griffstange verschiebbarem Außenvierkant für einen 1/4"-Vierkantantrieb, aus Stahl.
2NO 23 707"1/4"-Verlängerung Eine Stange von 50 mm Länge zur Verwendung als Verbindungsteil zwischen einem 1/4"-Antrieb (z.B. einer Knarre) und einem Steckschlüssel- oder Schraubereinsatz für 1/4"-Vierkantantrieb, aus Stahl
3NO 23 706"1/4"-Flexible Verlängerung" Eine Verlängerung von 150 mm Länge mit einem flexiblen Mittelstück aus spiralförmig aufgewickeltem Stahldraht zur Verwendung als Verbindungsteil zwischen einem 1/4"-Antrieb (z.B. einer Knarre) und einem Steckschlüssel- oder Schraubendrehereinsatz für 1/4"-Vierkantantrieb, aus Stahl
4NO 23 702"1/4"-Schraubendreher mit Vierkant" Ein Schraubendrehergriff mit einem 1/4"-Vierkantantrieb zum Antrieb von Steckschlüssel- oder Schraubereinsätzen, aus Stahl und einem Kunststoffgriff
5NO 23 709"1/4"-Kardangelenk" Eine bewegliche Verlängerung mit Gelenk, aus Stahl
6NO 23 780"1/4"-Adapter für Sechskant-Bits" Ein Adapter mit Innenvierkant zur Aufnahme eines 1/4"-Antrieb (z.B. einer Knarre) und einem Innensechskant zur Aufnahme von Sechskant-Bits (Steckschlüssel- oder Schraubereinsätzen
7NO 23 040"55-teiliger Komplettkasten mit 1/4"- und 1/2"-Ratschen" bestehend aus zwei Knarren mit Umschaltmechanismus für 1/4"- und 1/2"-Vierkantantrieb mit Gummiummantelung am Griff, zwei sog. T-Griffen mit Gleitstücken, einem 1/4"-Schraubendreher mit Vierkant, zwei Verlängerungen und zwei Kardangelenken, 27 verschiedenen auswechselbaren Steckschlüsseleinsätzen einschließlich von zwei Zündkerzenspezialeinsätzen, zwölf verschiedenen Schraubereinsätzen mit Vierkantantrieb für Schlitz-, Kreuzschlitz-, TX- und Innensechskantschrauben sowie fünf abgewinkelten Innensechskantschlüsseln (Größe 1,25 bis 3,0 mm) aus Stahl.
8NO 23 080"36-teiliger Feinmechaniker-Satz mit 1/4"-Vierkantantrieb" bestehend aus einem 1/4"-Schraubendreher mit Vierkant, einer Knarre mit Umschaltmechanismus und 1/4"-Vierkantantrieb aus Stahl mit Griffummantelung, einer Verlängerung, einem sog. T-Griff mit Gleitstück, einem Kardangelenk, 13 verschiedenen auswechselbaren Steckschlüsselsätzen, zwölf verschiedenen Schraubereinsätzen mit Vierkantantrieb für Schlitz-, Kreuzschlitz-, TX- und Innensechskantschrauben sowie fünf abgewinkelten Innensechskantschlüsseln (Größe 1,25 bis 3,0 mm) aus Stahl.
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9NO 23 070"35-teiliger Schrauber-Satz mit Magnethalter" bestehend aus einem 1/4"-Schraubendreher mit Vierkant, einer Knarre mit Umschaltmechanismus und 1/4"-Vierkantantrieb aus Stahl mit Griffummantelung, einer Verlängerung, zwei Magnethaltern, einem Adapter, zehn verschiedenen auswechselbaren Steckschlüsselsätzen, 16 verschiedenen Sechskantbits für Schlitz-, Kreuzschlitz- und TX-Schrauben sowie fünf abgewinkelten Innensechskantschlüsseln (Größe 1,25 bis 3,0 mm) aus Stahl.
10NO 23 286"65-teiliger Komplettsatz mit Knüppelratsche S und L (1/4"- und 1/2")" bestehend aus zwei Knarren mit Umschaltmechanismus für 1/4"- und 1/2"-Vierkantantrieb mit Gummiummantelung am Griff, zwei sog. T-Griffen mit Gleitstücken, einem 1/4"-Schraubendreher mit Vierkant, zwei Verlängerungen und zwei Kardangelenken, 31 verschiedenen auswechselbaren Steckschlüsseleinsätzen, 18 verschiedenen Schraubereinsätzen mit Vierkantantrieb für Schlitz-, Kreuzschlitz-, TX- und Innensechskantschrauben sowie fünf abgewinkelten Innensechskantschlüsseln (Größe 1,25 bis 3,0 mm) aus Stahl.
11NO 23 28438-teiliger Spezialsatz für die kraftvolle Mechanik, mit Knüppelratsche L (1/2")" bestehend aus einer Knarre mit Umschaltmechanismus und 1/2"-Vierkantantrieb aus Stahl mit Griffummantelung, einer Verlängerung, einem Kardangelenk, 25 verschiedenen auswechselbaren Steckschlüsselsätzen, acht verschiedenen auswechselbaren Schraubereinsätzen für TX- und Innensechskantschrauben aus Stahl.
12NO 23 28244-teiliger Kompaktsatz mit Knüppelratsche M (3/8")" bestehend aus einer Knarre mit Umschaltmechanismus und 3/8"-Vierkantantrieb aus Stahl mit Griffummantelung, einem sog. T-Griff mit Gleitstück, einer Verlängerung, einem Kardangelenk, 24 verschiedenen auswechselbaren Steckschlüsselsätzen, zehn verschiedenen auswechselbaren Schraubereinsätzen für TX- und Innensechskantschrauben sowie fünf abgewinkelten Innensechskantschlüsseln (Größe 1,25 bis 3,0 mm) aus Stahl.
13NO 23 280"49-teiliger Feinmechaniker-Satz mit Knüppelratsche S (1/4")" bestehend aus einem 1/4"-Schraubendreher mit Vierkant, einer Knarre mit Umschaltmechanismus und 1/4"-Vierkantantrieb aus Stahl mit Griffummantelung, einer Verlängerung, einem sog. T-Griff mit Gleitstück, einem Kardangelenk, 20 verschiedenen auswechselbaren Steckschlüsselsätzen, 18 verschiedenen Schraubereinsätzen mit Vierkantantrieb für Schlitz-, Kreuzschlitz-, TX- und Innensechskantschrauben sowie fünf abgewinkelten Innensechskantschlüsseln (Größe 1,25 bis 3,0 mm) aus Stahl.
14NO 23 102"23-teiliger TX-Steckschlüssel-Spezialeinsatz" bestehend aus 12 Schraubereinsätzen für TX-Schrauben (Innentorx) für 1/4" und 1/2"-Vierkantantriebe, acht Steckschlüsseleinsätzen für TX-Schrauben (Außentorx) und drei abgewinkelten Innen-TX-Schlüsseln, aus Stahl. Der Wert der Schraubereinsätze für TX-Schrauben (Innentorx) beträgt 50,8%, der der Steckschlüsseleinsätze für TX-Schrauben (Außentorx) 27,6 % und der abgewinkelte Innensechskantschlüssel 9,8 % des gesamten Werkzeugsatzes.
15NO 23 100"18-teiliger Spezialsatz für Innensechskantschrauben" bestehend aus Schraubereinsätzen für 1/4" und 1/2"-Vierkantantriebe, auch in kurzen und langen Versionen.
16NO 23 290"41-teilger Spezialsatz für TX- und Innensechskantschrauben" bestehend aus 28 Schraubereinsätzen für Sechskant- und TX-Schrauben (Innentorx) für 1/4" und 1/2"-Vierkantantriebe, auch in kurzen und langen Versionen, acht Steckschlüsseleinsätzen für TX-Schrauben (Außentorx) und fünf abgewinkelten Innensechskantschlüsseln, aus Stahl. Der Wert der Schraubereinsätze für Innensechskantschlüssel beträgt 43,1%, der für TX-Schrauben (Innentorx) 25,3%, der für Steckschlüsseleinsätze für TX-Schrauben (Außentorx) 15,4% und der der abgewinkelten Innensechskantschlüssel 2,1%des gesamten Werkzeugsatzes.
17NO 23 744"1/4".Innensechskanteinsatz" Ein auswechselbarer Schraubereinsatz für die Größe SW 2mm, zur Aufnahme eines 1/4"-Vierkantantriebs.
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18NO 23 35"Drehmomentschlüssel Micro-Click 100/S" Knarre mit einem 3/8"-Vierkantantrieb und einem Mechanismus, mit dem beim Anzug (Schrauben) das Erreichen von voreingestellten Drehmomenten von 20 bis 100 Nm angezeigt wird. Die mit kunststoffummanteltem Griff versehene Knarre weist einen durchsteckbaren Vierkant mit Umschaltmechanismus für Rechts- und Linksgang auf und ist dadurch auch für Linksgewinde geeignet. Das gewünschte Drehmoment wird durch einen feststellbaren Drehgriff mit einer übersichtlichen Skala eingestellt. Das Erreichen des Drehmoments wird beim Schrauben durch einen hör- und spürbaren "Klick" mit einer Auslösegenauigkeit von +/- 2% angezeigt.
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Die Waren wurden durch die in den Akten befindlichen Kataloge der Klägerin (Bl. 181 ff. der Gerichtsakte und in der Verwaltungsakte) verdeutlicht.

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Die Beklagte erließ folgende verbindliche Zolltarifauskünfte mit folgenden Einreihungsergebnissen:

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Lfd. Nr.Interne Nummer der KlägerinWarenbeschreibung, InhaltVZTA-NummerDatumEinreihung in die KN durch die Beklagte
1NO 23 704"1/4"-T-Griff mit Gleitstück"DE K/418/01-126.06.20018205 59 90
2NO 23 707"1/4"-Verlängerung"DE K/389/01-113.06.20018205 59 90
3NO 23 706"1/4"-Flexible Verlängerung"DE K/388/01-113.06.20018205 59 90
4NO 23 702"1/4"-Schraubendreher mit Vierkant"DE K/387/01-113.06.20018205 59 90
5NO 23 709"1/4"-Kardangelenk"DE K/385/01-113.06.20018205 59 90
6NO 23 780"1/4"-Adapter für Sechskant-Bits"DE K/384/01-113.06.20018205 59 90
7NO 23 040"55-teiliger Komplettkasten mit 1/4"- und 1/2"-Ratschen"DE K/378/01-119.06.20018206 00 00
8NO 23 080"36-teiliger Feinmechaniker-Satz mit 1/4"-Vierkantantrieb"DE K/379/01-113.06.20018206 00 00
9NO 23 070"35-teiliger Schrauber-Satz mit Magnethalter"DE K/380/01-119.06.20018206 00 00
10NO 23 286"65-teiliger Komplettsatz mit Knüppelratsche S und L (1/4"- und 1/2")"DE K/381/01-113.06.20018206 00 00
11NO 23 28438-teiliger Spezialsatz für die kraftvolle Mechanik, mit Knüppelratsche L (1/2")"DE K/398/01-106.07.20018206 00 00
12NO 23 28244-teiliger Kompaktsatz mit Knüppelratsche M (3/8")"DE K/382/01-113.06.20018206 00 00
13NO 23 280"49-teiliger Feinmechaniker-Satz mit Knüppelratsche S (1/4")"DE K/382/01-113.06.20018207 90 30
14NO 23 102"23-teiliger TX-Steckschlüssel-Spezialeinsatz"DE K/394/01-113.06.20018207 90 30
15NO 23 100"18-teiliger Spezialsatz für Innensechskantschrauben"DE K/391/01-113.06.20018207 90 30
16NO 23 290"41-teiliger Spezialsatz für TX- und Innensechskantschrauben"DE K/393/01-113.06.20018207 90 30
17NO 23 744"1/4".Innensechskanteinsatz"DE K/390/01-113.06.20018207 90 30
18NO 23 351"3/8" Drehmomentschlüssel Micro-Click 100/S"DE-K/290/02-123.04.20028205 59 90
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Zur Begründung der dagegen fristgerecht eingelegten Einsprüche trug die Klägerin vor, die o.a. Waren seien in anderen Ländern in die Position 8204 eingereiht worden, sodass die erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte wettbewerbsverzerrend seien. Deutsche Definitionen wie nationale Entscheidungen und Hinweise oder Normen seien für die Einreihung außer Acht zu lassen.

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Drehmomentschlüssel seien auch schon ausweislich des Stichwortverzeichnisses für das Warenverzeichnis zur Außenhandelsstatistik in der Position 8204 erfasst, die auch von der luxemburger Zollverwaltung angewandt werde.

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Im Einspruchsverfahren teilte die luxemburger Zollverwaltung am 01.03.2000 (Bl. 98 bis 100 der Gerichtsakte) dem (deutschen) Bundesfinanzministerium mit, sie reihe folgende der o.a. Waren anders ein:

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Lfd. Nr.Interne Nummer der KlägerinInhaltEinreihung
1NO 23 704"1/4"-T-Griff mit Gleitstück"8204 20 00
2NO 23 707"1/4"-Verlängerung"8204 11 00
4NO 23 702"1/4"-Schraubendreher mit Vierkant"8204 20 00
9NO 23 070"35-teiliger Schrauber-Satz mit Magnethalter"8204 20 00
14NO 23 102"23-teiliger TX-Steckschlüssel-Spezialeinsatz"8204
15NO 23 100"18-teiliger Spezialsatz für Innensechskantschrauben"8204
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Das Bundesfinanzministerium gab das Schreiben an die Beklagte weiter.

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Am 14.01.2002 erließ die luxemburger Zollverwaltung u.a. die folgenden verbindlichen Zolltarifauskünfte:

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VZTA-NummerInhaltEinreihung
LU-DODIR-2001-000010"3/8" Drehmomentschlüssel", der o.a. lfd. Nr. 18 vergleichbar8204 11 00
LU-DODIR-2002-000009"1/4"-Knarre"8204 11 00
LU-DODIR-2002-000010"3/8"-Knarre"8204 11 00
LU-DODIR-2002-000011"1/2"-Knarre"8204 11 00
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Die Rechtsausführungen im folgenden sind für die Waren der lfd. Nrn. 1 bis 6 unter (1), für Warenzusammenstellungen der lfd. Nrn. 7 bis 13 unter (2), für die Waren der lfd. Nrn. 14 und 16 unter (3), für die Waren der lfd. Nrn. 15 und 17 unter (4) und den Drehmomentschlüssel (lfd. Nr. 18) unter (5) dargestellt.

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Mit Einspruchsentscheidung vom 09.10.2002 wies die Beklagte die Einsprüche als unbegründet zurück. Dazu führte er aus,

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(1) eine Zuweisung der unter den lfd. Nrn. 1 bis 6 genannten Waren unter die Position 8204 komme aufgrund des Wortlauts der Position nicht in Betracht. Separate Griffe seien der Position 8204 nicht zuzuweisen, denn der Zusatz "auch mit Griff" betreffe nur Fälle, in denen auswechselbare Steckschlüssel- und Schraubendrehereinsätze zusammen mit einem Griff (einschließlich Kurbeln und Verlängerungen) eingeführt würden. In diesen Fällen sei die Position 8204 erweitert und ohne Rückgriff auf die Allgemeine Vorschrift (AV) 3. b) auszulegen. Daraus könne aber nicht geschlossen werden, dass Griffe oder Verbindungsteile für sich allein der Position 8204 zuzuweisen seien. Vielmehr handele es sich bei den Waren um Betätigungswerkzeuge oder Teile von Betätigungswerkzeugen, die als Handwerkszeuge, anderweit weder genannt noch inbegriffen oder in Verbindung mit Anmerkung 2 zu Kapitel 82 als Teile dieser Handwerkszeuge der Position 8205 zuzuweisen seien.

28

(2) Die in den o.a. Warenzusammenstellungen (lfd. Nrn. 7 bis 13) enthaltenen Waren seien hinsichtlich der Steckgriffe, Knarren, T-Griffe, Winkelschraubendreher, Kardangelenke und Verlängerungen als Handwerkzeuge der Position 8205 zuzuweisen gewesen. Die auswechselbaren Steckschlüsselsätze gehörten in die Position 8204 und die Schraubendrehereinsätze in die Position 8207. Aufgrund ihrer Aufmachung für den Einzelverkauf seien die Waren der Position 8206 zuzuweisen. Der Einreihung stünden auch die in den Zusammenstellungen enthaltenen Schraubendrehereinsätze, die der Position 8207 zuzuweisen seien, nicht entgegen, da in derartigen Zusammenstellungen auch Waren aus anderen Positionen enthalten sein dürften, wenn die Zusammenstellungen wie hier ihren wesentlichen Charakter aus zwei oder mehr der Positionen 8202 bis 8205 behielten.

29

(3) Bei den unter den lfd. Nrn. 14 und 16 aufgeführten Waren handele es sich um Warenzusammenstellungen, die aus Erzeugnissen der Positionen 8204, 8205 und 8207 bestünden und bei denen die Schraubendrehereinsätze der Position 8207 nach Wert, Umfang und Menge überwögen, AV 3. b).

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(4) Bei den unter den lfd. Nrn. 15 und 17 aufgeführten Waren lägen auswechselbare Werkzeuge (Schraubendrehereinsätze) zur Verwendung in mechanischen oder nicht mechanischen Handwerkszeugen, mit arbeitendem Teil aus Stahl, vor. Diese Waren seien auswechselbare Werkzeuge und keine Steckschlüsseleinsätze.

31

Mit einer weiteren Einspruchsentscheidung vom 09.10.2002 wies die Beklagte den Einspruch hinsichtlich der den Drehmomentschlüssel betreffenden verbindlichen Zolltarifauskunft zurück.

32

(5) Maßgebend für die Einreihung sei der Wortlaut, AV 1. Zudem seien die Erläuterungen ein zulässiges Erkenntnismittel. Daraus folge, dass Begriffe, die Tatbestandsmerkmale für die Einreihung beschrieben, den tariflichen Definitionen entsprechen und in Einklang mit den Erläuterungen stehen müssten. Nur wenn auf diesem Weg eine Einreihung nicht möglich sei, sei auf die allgemeine Verkehrsauffassung und den allgemeinen Sprachgebrauch zurückzugreifen. Schraubenschlüssel einschließlich Drehmomentschlüssel seien nach den insoweit maßgebenden Nationalen Entscheidungen und Hinweisen zu den Positionen 8204 und 8205 nur Schraubwerkzeuge, die auf Formschlussflächen oder Ausnehmungen an der Mantelfläche der Verbindungselemente gesteckt und im Drehsinn zu betätigen seien. Hier liege aber kein vollständiger, gebrauchsfertiger Schraubenschlüssel, sondern nur ein Griff, ein Betätigungswerkzeug, vor. Diesem fehlten die dafür vorgesehenen auswechselbaren Steckschlüssel- oder Schraubendrehereinsätze. Ohne diese Einsätze sei die Ware nicht als Drehmomentschlüssel verwendbar. Das belege auch die Bezeichnung der Ware als Antrieb. Durch die Formulierung "auch mit Griff" in der Position 8204 werde nur erreicht, dass auswechselbare Steckschlüsseleinsätze zusammen mit einem Griff in diese Position fielen (s. Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) - ErlKN (HS) - Pos. 8204 Rz. 03.1). Daraus folge aber nicht, dass der Griff allein dieser Position zuzuweisen sei.

33

Das Stichwortverzeichnis zur Außenhandelsstatistik beinhalte nur unverbindliche Hinweise.

34

Zur Begründung ihrer fristgerecht erhobenen Klage trägt die Klägerin vor, die von ihr eingeführten Werkzeuge seien Teil eines Gesamtsystems mit vereinheitlichten Verbindungselementen, den Außenvierkantantrieben in den Größen 1/4", 3/8" und 1/2" mit Verlängerungen und Gelenken und den darauf abgestimmten Innenvierkantpassungen vor allem bei Steckschlüsseleinsätzen.

35

Die Schraubendreher für verschiedene Schrauben (z.b. verschiedene Sechskant- und Torxschrauben) seien ohne das für Steckschlüsselsätze typische Vierkantsystem nicht einsetzbar. Dadurch unterschieden sie sich von gewöhnlichen Schraubendrehern.

36

Die Beklagte irre, soweit sie Steckschlüsseleinsätze, die in das Verbindungselement eingesteckt würden, als Schraubendreher einreihe. Der größte von Hand betätigte Schraubendreher erreichte ein Drehmoment von höchstens 10 Nm, während die von ihr vertriebenen Steckschlüsseleinsätze für Schrauben vielfach höhere Anzugsdrehmomente erforderten.

37

Die Zugehörigkeit zum Vierkant-Verbindungssystem erfordere es, sie in die Position 8204 einzureihen. Dafür sprächen neben den AV 1 und 6 auch die objektiven Merkmale und Eigenschaften der Waren und die Grundsätze der Einheitlichkeit, Rechtssicherheit und Praktikabilität bei der Einreihung einer Vielzahl von Werkzeugen und Werkzeugteilen.

38

Die Einreihung in die Position 8204 ergebe sich auch aus dem einheitlichen Zweck, dem Ziehen und Lösen unterschiedlicher Schraubenarten, gleich wie der Schraubenkopf aussehe.

39

(1), (2) Zu Position 8205 gehörten nur Handwerkszeuge, die anderweit weder genannt noch inbegriffen seien. Derartige Waren lägen bei den streitgegenständlichen Zusammenstellungen nicht vor, sodass eine Einreihung in die Position 8206 ausscheiden müsse.

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Durch die Fassung der Position 8205 für anderweit weder genannte noch inbegriffene Handwerkzeuge sei die Position 8204 so weit auszulegen, dass alle Werkzeuge, die mit den auswechselbaren Steckschlüsseleinsätzen in Zusammenhang stünden, zur Position 8204 gehörten. Die Position 8204 sei insoweit genauer.

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Die Position 8204 erfasse auswechselbare Steckschlüsseleinsätze, auch mit Griff. Dadurch seien nicht nur Griffe, sondern auch Griffe mit Gleitstücken, Verlängerungen, Schraubendreher mit Vierkantanschlüssen und Kardangelenke erfasst. Die auswechselbaren Schlüsseleinsätze seien damit nicht nur in ihrer Gesamtheit, sondern auch mit Teilen erfasst, die sie erst gebrauchsfähig machten.

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Bei der Einfuhr von Spezialeinsätzen lasse sie die Antriebselemente bewusst weg, da sie davon ausgehen könne, dass die Benutzer der Spezialeinsätze bereits mit den normalen Steckschlüsselsätzen arbeiteten und die Antriebselemente bereits hätten. Daher indiziere die Formulierung in Position 8204 "auch mit" für Griffe und Verbindungsteile keineswegs eine Einreihung in eine andere Tarifposition, zumal die Griffe und Verbindungsteile keine eigenständigen Waren seien, sondern zu einem Gesamtsystem gehörten.

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Soweit der Beklagte hierzu unter Hinweis auf ErlKN (HS) Pos. 8204 Rz. 03.1 für den Fall der gemeinsamen Einfuhr mit Steckschlüsselsätzen anderes vertrete, könne sie dem schon aus dem Wortlaut der ErlKN nicht folgen. Auch hätten insoweit die objektiven Merkmale der Waren den absoluten Vorrang, sodass nur eine Einreihung in die Position 8204 in Betracht komme.

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Aus Anmerkung 2 zu Kapitel 82 ergebe sich, dass Teile in auswechselbaren Steckschlüsseleinsätzen einschließlich etwaiger Griffe unter die Position 8204 fielen. Die Anmerkung 2 zu Kapitel 82 sorge dafür, dass Werkzeuge und Werkzeugteile in der gleichen Weise einzureihen seien.

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Auch entspreche die von ihr vertretene Einreihung der allgemeinen Systematik und dem Zweck des Kapitels 82, da die streitgegenständlichen Werkzeuge in einem engen funktionellen Zusammenhang mit den auswechselbaren Steckschlüsseleinsätzen stünden.

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Weiter gebiete es die Rechtssicherheit, eine Warenzusammenstellung nicht ohne Not in der Einreihung aufzusplittern.

47

Zudem reihten die luxemburger Zollverwaltung und andere Zollverwaltungen der EU die streitgegenständlichen Waren in die Position 8204 ein.

48

In der Position 8205 gehe es nur um traditionelle und dort genau beschriebene Handwerkzeuge. Soweit die Beklagte darin die unter den lfd. Nrn. 1 bis 6 genannten Waren einreihen wolle, übersehe sie die Systemzugehörigkeit dieser Waren, ihre Einbeziehung in Position 8204 ("inbegriffen") als Teile von Werkzeugen dieser Position. So hätte auch der 1/4"-Schraubendreher nichts mit den in der Unterposition 8205 4000 KN genannten Schraubendrehern zu tun, zumal er durch eine 1/4"-Vierkantaufnahme am Kopf als Verlängerung benutzt werden könne und er ohnehin für größere Drehmomente ungeeignet sei.

49

(2) Bei den unter den o.a. lfd. Nrn. 7 bis 12 genannten Waren handele es sich nicht um "Zusammenstellungen von Werkzeugen" im Sinne der Position 8206.

50

Soweit der Beklagte meine, bestimmte Teile wie unter der o.a. lfd. Nr. 6 fielen unter die Position 8207, übersehe er, dass diese Teile nur mit einem zur Position 8204 gehörenden Adapter verwendbar seien.

51

(3) Auch hinsichtlich den unter lfd. Nrn. 14 und 16 genannten Waren komme nur eine Einreihung in die Position 8204 in Betracht. Das gelte auch für Winkelschraubendreher. Obwohl die Unterposition 8205 40 00 KN Schraubenzieher ausdrücklich nenne, seien damit nur einfache Schraubendreher gemeint, nicht aber Schraubenschlüssel wie Winkelschraubendreher (Inbusschlüssel).

52

Wenn auch Schraubendrehereinsätze in der Unterposition 8207 90 30 KN ausdrücklich genannt seien, sei die Position 8204 insoweit spezieller. Diese Position erfasse nämlich sämtliche auswechselbaren Steckschlüsseleinsätze, die in von Hand betätigten Schrauben- und Spannschlüsseln verwendet werden könnten. Auch insoweit gelte aufgrund der Systematik des Kapitels 82, dass die Position 8205 nur "anderweit weder genannt noch inbegriffene Ware" erfasse. Die in der Unterposition 8207 90 30 KN ausdrücklich genannten Schraubendrehereinsätze würden grundsätzlich nicht von Hand betätigt und stünden nicht in unmittelbarem funktionellen Zusammenhang mit Schrauben- und Spannschlüsseln.

53

Auch handele es sich bei den Spezialeinsätzen nicht um schraubende Einsätze, sondern nur um Teile, die in Verbindung mit einem zu einem auswechselbaren Steckschlüsselsatz gehörenden Griff oder einer Kurbel angetrieben werden könnten, sodass sie auch deshalb in die Position 8204 gehörten.

54

Auch umfasse die Position 8204 alle Geräte, die mit Schrauben- und Spannschlüsseln sowie auswechselbaren Steckschlüsseleinsätzen in unmittelbarem Zusammenhang stünden. Dadurch könne eine Zersplitterung der Einreihung vermieden werden.

55

Selbst wenn Schraubendrehereinsätze für sich genommen der Position 8207 zugeordnet werden sollten, wären die Werkzeugkästen nach der AV 3. b) der Position 8204 zuzuweisen, da der Charakter der Einsätze nicht durch die Spitzen für die Schrauben, sondern durch die Aufnahmen für den 1/4"- oder 1/2"-Vierkantantrieb bestimmt sei, die nur mit Schrauben- oder Spannschlüsseln verwendet werden könnten.

56

(4) Auch für die unter den lfd. Nrn. 15 und 17 aufgeführten Waren sei nur eine Einreihung in die Position 8204 zutreffend. Da diese Einsätze nur mit einem Schrauben- oder Spannschlüssel verwendet werden könnten, gehörten sie in diese Position, die auch spezieller gegenüber der Position 8207 sei. Aus den ErlKN (HS) Pos. 8207 Rz. 08.0 ergebe sich nichts anderes, denn bei den dort genannten Waren müssten die Schraubendrehereinsätze als auswechselbare Werkzeuge verwendet werden.

57

(5) Die Position 8204 erfasse ausdrücklich Drehmomentschlüssel. Das streitige Gerät sei ein Drehmomentschlüssel. Dabei komme es nicht auf die fehlenden Steckschlüsseleinsätze an, denn dadurch verliere es weder nach dem Sprachgebrauch noch nach der technischen Bezeichnung den Charakter des Drehmomentschlüssels. Zudem zeige der Wortlaut der Position 8204, dass darin sowohl die Schlüssel als auch die Steckschlüsseleinsätze erfasst seien. Dies stelle klar, dass ein Drehmomentschlüssel auch ohne Steckschlüsseleinsätze ein Drehmomentschlüssel sei.

58

Der Drehmomentschlüssel, wie er von Position 8204 erfasst sei, enthalte alle wesentlichen Teile eines Schlüssels. Auch zeige gerade die Bezeichnung des Drehmomentschlüssels als Antriebsteil in der DIN 898, dass es sich dabei um die wesentliche Eigenschaft dieser Ware handle, deren Gebrauchsfähigkeit sehr schnell durch die Steckschlüsseleinsätze hergestellt werden könne.

59

Schließlich wohne der Verwendungszweck als Drehmomentschlüssel der einzureihenden Ware selbst inne.

60

Im Gegensatz zum Listenpreis der Ware von ca. 55 EUR kosteten die Steckschlüsseleinsätze nur ca. 1,15 EUR und Standardknarren ca. 15,43 EUR. Daher könne der Drehmomentschlüssel tariflich kein Zubehörteil eines Steckschlüsseleinsatzes sein. Seine Einreihung könne sich nicht nach dem jeweiligen Einsatz richten.

61

Selbst wenn ihren bisherigen Ausführungen nicht gefolgt werden sollte, seien die Drehmomentschlüssel als Teile nach Anmerkung 2. zu Kapitel 82 in die Position 8204 einzureihen.

62

Ihr Einreihungsergebnis entspreche auch den ErlKN (HS) Pos. 8204 Rz. 02.0 und 03.1.

63

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

64

die Beklagte unter Aufhebung der verbindlichen Zolltarifauskünfte

65

19.06.2001,
13.06.2001,
19.06.2001,
13.06.2001,
13.06.2001,
13.06.2001,
13.06.2001,
13.06.2001,
13.06.2001,
13.06.2001,
13.06.2001,
13.06.2001,
13.06.2001,
13.06.2001,
13.06.2001,
06.07.2001,
26.06.2001 und
23.04.2002
66

in der Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 09.10.2002 zu verpflichten, ihr für die den o.a. Zolltarifauskünften genannten Waren Zolltarifauskünfte zu erteilen, in denen die genannten Waren in die Position 8204 eingereiht werden.

67

Die Beklagte beantragt,

68

die Klage abzuweisen,

69

und verweist zur Begründung auf ihre Einspruchsentscheidung. Weiter führt sie aus, die darin vertretene Einreihungsauffassung werde durch die Normen DIN 898 und ISO 1703-1983 gestützt. Diese unterschieden zwischen Schraubenschlüsseln und Schraubendrehern. Diese Unterscheidung werde durch die nationalen Entscheidungen und Hinweise (NEH) zu Position 8204 nur wiedergegeben. Darüber hinaus unterscheide die genannte ISO-Norm zwischen Antriebsteilen (Steckgriffe, Quergriffe oder Knarren) und Verbindungsteilen wie Verlängerungen, Kardangelenke oder Übergangsteilen.

70

Eine von der luxemburger Zollverwaltung angeregte Entscheidung des Ausschusses für den Zollkodex - Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur - stehe noch aus. Ein Entscheidungstermin sei nicht absehbar.

71

Das Vierkantstecksystem, zu dem nahezu alle hier zu beurteilenden Waren gehörten, sei nicht nur den Erzeugnissen der Position 8204, sondern allen Betätigungswerkzeugen vorbehalten.

72

Der von der Klägerin hervorgehobene einheitliche Verwendungszweck des Ziehens und Lösens von Schrauben finde sich so nicht in der KN wieder. Vielmehr unterscheide diese zwischen Steckschlüsselsätzen (Position 8204) und Schraubendrehereinsätzen in Position 8207.

73

(1) Die o.a unter den lfd. Nrn. 1 bis 6 genannten Waren könnten nicht in die Position 8204 eingereiht werden. Die AV 3. a) und damit die genauere Warenbezeichnung sei nur anzuwenden, wenn für die Einreihung zwei oder mehr Positionen in Betracht kämen. Hier aber komme die Position 8204 nicht in Betracht, wie schon in der Einspruchsentscheidung ausgeführt.

74

Die Position 8205 umfasse u.a. anderweit weder genannte noch inbegriffene Werkzeuge. Bei den unter den lfd. Nrn. 1 und 4 aufgeführten Waren handele es sich um Betätigungswerkzeuge sowohl für handbetätigte Steckschlüsseleinsätze als auch für auswechselbare Schraubendrehereinsätze. Sie seien als eigenständige Werkzeuge keine Teile im Sinne der Anmerkung 2 zu Kapitel 82.

75

Die unter den o.a. lfd. Nrn. 2, 3, 5 und 6 bezeichneten Waren seien Verbindungsteile für Betätigungswerkzeuge und als Teile im Sinne der Anmerkung 2 zu Kapitel 82 anzusehen, die in die Position 8205 gehörten.

76

Die Bestimmung "auch mit Griff" in Position 8204 gelte nur Fälle, in denen die Griffe einschließlich Kurbeln und Verlängerungen zusammen mit den auswechselbaren Steckschlüsseleinsätzen eingeführt werden. Geschehe dies nicht, sondern finde eine getrennte Einfuhr statt, stelle dies ein Indiz für die Zuweisung zu einer anderen Position dar.

77

(2) Die o.a unter den lfd. Nrn. 7 bis 13 genannten Waren gehörten in die Position 8206. Die Steckschlüsseleinsätze seien der Position 8204, die Knarren, die Steck- und T-Griffe, die Verbindungsteile sowie die Winkelschraubendreher der Position 8205 und die Schraubendrehereinsätze der Position 8207 zuzuweisen. Die Werkzeuge hätten keinen einheitlichen Verwendungszweck, sondern seien unterschiedliche Schraubwerkzeuge, nämlich Schraubenschlüssel und Schraubendreher.

78

(3) Bei den o.a unter den lfd. Nrn. 14 bis 17 genannten Waren handele es sich um Warenzusammenstellungen in Aufmachungen für den Einzelverkauf, die aus Erzeugnissen der Positionen 8204, 8205 und 8207, bei denen die Schraubendrehereinsätze nach Wert, Umfang und Menge überwögen und deshalb in die Position 8207 gehörten.

79

Auch bei der o.a. lfd. Nr. 16 handele es sich um hinsichtlich der Innensechskantschrauben um "auswechselbare Werkzeuge (Schraubendrehereinsätze) zur Verwendung in mechanischen oder nicht mechanischen Handwerkzeugen, mit arbeitendem Teil aus Stahl" der Position 8207.

80

Soweit die Klägerin meine, unter Position 8207 fielen nur Schraubendrehereinsätze, die grundsätzlich nicht von Hand betätigt würden, stimme dies nicht. In das Kapitel 82 gehörten im allgemeinen Werkzeuge, die bei ihrem Gebrauch frei in der Hand zu halten seien (s. ErlKN Kap. 82 (HS) Rzn. 02.0, 03.0 und 07.1). Dass auswechselbare Schraubendrehereinsätze mit einem Griff verwendet würden, sei selbstverständlich. Nicht für den Handbetrieb bestimmte Werkzeuge gehörten grundsätzlich in das Kapitel 85.

81

Wenn die Klägerin meine, der Charakter der Einsätze werde durch die Unterlage bestimmt, die die Spitze halte und diese könne nur mit einem Schraubenschlüssel betätigt werden, sei dem nicht zu folgen. Nach Anmerkung 1 Abs. 1 Buchst. a zu Kapitel 82 gehörten in das Kapitel 82 nur Waren mit arbeitendem Teil aus unedlem Metall. Als arbeitende Teile seien bei den bei den auswechselbaren Steckschlüssel- als auch bei den Schraubendrehereinsätzen nur die jeweiligen "Spitzen" anzusehen, die sich in Größe und Form unterschieden. Die Vierkantöffnung mit dem dazugehörenden Sockel diene nur der Verbindung zum Zusammenstecken der auswechselbaren Werkzeuge mit den Bedienelementen.

82

Auch zeige ErlKN Pos. 8207 Rz. 08.0, dass es unerheblich sei, ob die Werkzeuge aus einem Stück oder zusammengesetzt seien.

83

(5) Drehmomentschlüssel müssten, damit sie unter die Position 8204 fallen könnten, auch Schraubenschlüssel sei. Das wären sie aber nur, wenn sie auch über auswechselbare Steckschlüsseleinsätze verfügten und nicht mit Schraubendrehereinsätzen verwendet werden könnten. Vielmehr seien Drehmomentschlüssel als eigenständige Werkzeuge anzusehen. Das zeige auch die DIN 989, die u.a. auch Schraubenschlüssel, Schraubendreher und Antriebsteile umfasse und die Drehmomentschlüssel unter den Oberbegriff Antriebsteile fasse.

84

II.

85

Normen:

86

Rechtsgrundlage der hier streitigen Einreihung ist Anhang I der KN in der Fassung der VO (EG) Nr. 1789/2003 vom 11. September 2003, ABl. Nr. L 281/1. Hinsichtlich der hier streitigen Waren hat die KN folgenden Wortlaut:

87

Kapitel 82

88

Anmerkung

89

Außer ... (hier nicht interessierenden Waren) ... erfasst Kapitel 82 nur Waren mit Klinge oder arbeitendem Teil:

  1. Außer ... (hier nicht interessierenden Waren) ... erfasst Kapitel 82 nur Waren mit Klinge oder arbeitendem Teil:
90

aus unedlem Metall; ...

  1. aus unedlem Metall; ...
91

Teile aus unedlen Metallen von Waren des Kapitels 82 werden wie die entsprechenden Waren eingereiht, ausgenommen Werkzeughalter für Handwerkzeug der Position 8466 und besonders genannte Teile. ...

  1. Teile aus unedlen Metallen von Waren des Kapitels 82 werden wie die entsprechenden Waren eingereiht, ausgenommen Werkzeughalter für Handwerkzeug der Position 8466 und besonders genannte Teile. ...
92

8204Von Hand zu betätigende Schrauben- und Spannschlüssel (einschließlich Drehmomentschlüssel); auswechselbare Steckschlüsseleinsätze, auch mit Griff;Zollsatz
- von Hand zu betätigende Schrauben- und Spannschlüssel
8204 11 00- - mit nicht verstellbarer Spannweite1,7
8204 12 00- - mit verstellbarer Spannweite1,7
8204 20 00- auswechselbare Steckschlüsseleinsätze, auch mit Griff1,7
8205Handwerkzeuge (einschließlich Glasschneidediamanten), anderweit weder genannt noch inbegriffen; ...
8205 10 00- Bohrwerkzeuge, Gewindeschneid- und Gewindebohrwerkzeuge1,7
8205 20 00- Hämmer und Fäustel3,7
8205 30 00- Hobel, Stechbeitel, Hohlbeitel und ähnliche schneidende Werkzeuge für die Holzbearbeitung3,7
8205 40 00- Schraubenzieher (Schraubendreher)3,7
- andere Handwerkzeuge (einschließlich Glasschneidediamanten)
8205 51 00- - Haushaltswerkzeuge3,7
8205 59- - andere:
8205 59 10- - - Werkzeuge für Maurer, Former, Gießer, Zementarbeiter, Gipser und Maler3,7
8205 59 30- - - mit Patronen betriebene Werkzeuge zum Nieten, Befestigen von Bolzen, Dübeln usw.2,7
8205 59 90- - - andere2,7
...
94

8206 00 00Zusammenstellungen von Werkzeugen aus zwei oder mehr der Positionen 8202 bis 8205, in Aufmachungen für den Einzelverkauf3,7
8207Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in mechanischen oder nicht mechanischen Handwerkzeugen ...
....
8207 90- andere auswechselbare Werkzeuge:
8207 90 10- - mit arbeitendem Teil aus Diamant oder agglomeriertem Diamant2,7
- - mit arbeitendem Teil aus anderen Stoffen
8207 90 30- - - Schraubendrehereinsätze2,7
95

Die Erläuterungen zum Harmonisierten System wurden zu den Positionen 8204 und 8205 von der deutschen Zollverwaltung durch folgende Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) ergänzt:

96

Schraubenschlüssel sind Schraubwerkzeuge, die auf Formschlussflächen oder Ausnehmungen an der Mantelfläche der Verbindungselemente gesteckt und im Drehsinn betätigt werden; Schraubendreher sind Schraubwerkzeuge, die in Ausnehmungen an der Stirnfläche der Verbindungselemente eingesteckt und im Drehsinn betätigt werden.

  1. Schraubenschlüssel sind Schraubwerkzeuge, die auf Formschlussflächen oder Ausnehmungen an der Mantelfläche der Verbindungselemente gesteckt und im Drehsinn betätigt werden;
  2. Schraubendreher sind Schraubwerkzeuge, die in Ausnehmungen an der Stirnfläche der Verbindungselemente eingesteckt und im Drehsinn betätigt werden.
97

Die Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Position 8207 enthalten folgende NEH der deutschen Zollverwaltung:

98

Steckschlüssel- und Schraubendrehereinsätze, auch maschinenbetätigte, entsprechen der Definition für Schraubenschlüssel und Schraubendreher.

  1. Steckschlüssel- und Schraubendrehereinsätze, auch maschinenbetätigte, entsprechen der Definition für Schraubenschlüssel und Schraubendreher.
99

Zu den Vorlagefragen:

100

Der Rechtsstreit hängt von miteinander nicht abgestimmten Regelungen der Position 8204, 8205 und 8207 ab. Nach der Nomenklatur ist nicht klar, ob bestimmte, hier zu beurteilende Waren als Schraubenschlüssel (Steckschlüsseleinsatz, Teile - Position 8204), als ein anderes Handwerkzeug (u.a. ein Schraubendreher - Position 8205) oder als ein auswechselbares Handwerkzeug (u.a. ein Schraubendrehereinsatz - Position 8207) anzusehen sind. Wird eine Einreihung in die Position 8204 verneint, ist die weitere Einreihung ohne weiteres möglich.

101

1. Gehören getrennt eingeführte Schraubereinsätze mit Vierkantantrieb für Schlitz-, Kreuzschlitz-, TX- (Innentorx) und Innensechskantschrauben in die Position 8204?

102

Die Position 8204 umfasst nach ihrem Wortlaut nur auswechselbare Steckschlüsseleinsätze. Das Gericht folgt den Beteiligten darin, dass Steckschlüsseleinsätze jedenfalls diejenigen Werkzeuge im Rahmen des Vierkantstecksystems sind, die wie Schraubenschlüssel auf Formschlussflächen oder Ausnehmungen an der Mantelfläche der Verbindungselemente gesteckt und im Drehsinn betätigt werden.

103

Anders als diese Steckschlüsseleinsätze weisen die Schraubereinsätze mit Vierkantantrieb für die genannten Schrauben, die Schlitz-, Kreuzschlitz, Innentorx- und Innensechskantschrauben keine Ausnehmungen zur Aufnahme der Schraubenköpfe auf, sondern nur eine Spitze, die der eines für diese Schrauben besonders gefertigten Schraubendrehers entspricht.

104

Dieser Unterschied kann als objektives Merkmal oder als Eigenschaft geeignet sein, eine die Position 8204 ausschließende Einreihung zu rechtfertigen.

105

Die deutsche Zollverwaltung und ihr folgend der Beklagte sieht in Anlehnung an die Definitionen der Normen DIN 898 und ISO 1703-1983 entsprechend den nationalen Entscheidungen und Hinweisen (NEH) zu Position 8204 als Schraubenschlüssel nur Schraubwerkzeuge an, die auf Formschlussflächen oder Ausnehmungen an der Mantelfläche der Verbindungselemente gesteckt und im Drehsinn betätigt werden. Steckschlüsseleinsätze sind danach nur solche Werkzeuge, die zusammen mit dem verwendeten Antriebselement die Verbindungselemente wie Schrauben- und Spannschlüssel schrauben können.

106

Die Argumentation der Klägerin, die eine Einreihung in die Position 8204 vertritt, kann die Rechtsauffassung der deutschen Zollstellen nicht widerlegen, so dass aufgrund ihrer Argumentation der Klage hinsichtlich der o.a. lfd. Nrn. 7 bis 13 nicht stattgegeben werden könnte.

107

Einsätze im Vierkantsystem, die infolge ihrer Spitze mit einem Antrieb wie Schraubendreher funktionieren, sind keine Steckschlüsseleinsätze, sondern Schraubendrehereinsätze. Davon geht die Nomenklatur auch aus, indem sie Steckschlüsseleinsätze, die infolge ihrer Form die Verbindungselemente (Schrauben, Muttern) wie Schrauben- oder Spannschlüssel fassen, der Position 8204, Schraubendrehereinsätze aber als auswechselbare Werkzeuge der Position 8207 und darin der Unterposition 8207 90 30 KN zuweist.

108

Im Verhältnis der Positionen 8204 und 8207 zueinander ist die Position 8204 hinsichtlich steckbarer Einsätze nicht die speziellere, sondern erfasst nur andere Waren, nämlich Schraubenschlüssel und vergleichbare Waren im Gegensatz zu Schraubendrehern, die als ganze Werkzeuge in die Position 8205 und darin zur Unterposition 8205 40 00, sonst als auswechselbare Teile in die Position 8207 gehören.

109

Auch geht die Position 8207 davon aus, dass die auswechselbaren Werkzeuge in Handwerkzeugen verwendet werden, eine Betätigung von Hand gerade auch umfasst ist.

110

Dass die mit Spitzen wie Schraubendreher versehenen Einsätze des Vierkantsystems keine schraubenden Einsätze, sondern nur Teile sein sollen, die eigenen Antrieb benötigen, unterscheidet sie nicht von Schraubendrehereinsätzen, da auch diese nicht selbst die Schrauben drehen können, sondern hierzu eines Antriebs (beispielsweise einer Knarre, eines T-Griffs mit Gleitstück, einer Kurbel oder eines dafür hergerichteten Schraubendrehergriffs) bedürfen.

111

Der Einreihung der vorgenannten Einsätze als Schraubendrehereinsätze steht auch nicht entgegen, dass von Hand und ohne Hilfsmittel betätigte Schraubendreher ein erheblich geringeres Drehmoment aufwiesen als die Einsätze unter Verwendung von Antrieben wie Knarren oder größeren T-Griffen mit Gleitstücken.

112

Das erreichbare Drehmoment, das sich auf die Spitze der hier zu beurteilenden Werkzeuge und darüber auf die jeweiligen Schrauben auszuwirken hat, hängt ausschließlich von der Hebelwirkung ab, die bei Einsatz einer Knarre selbstverständlich größer ist als bei dem eines ausschließlich von Hand gedrehten Schraubendrehers. Auf dieses Drehmoment kommt es aber bei der Verwendung kleinerer Verbindungselemente (Muttern, Schrauben) nur sehr selten an. Vielmehr genügt dabei weitgehend das Drehmoment eines Schraubendrehers. Ein Indiz dafür stellt beispielsweise die Lieferung von Schraubendrehergriffen, wie sie unter der o.a. lfd. Nr. 4 beschrieben sind, in allen Sortimenten dar, die wie "Feinmechaniker-Sätze" auch bei kleineren Verbindungselementen eingesetzt werden sollen (o.a. lfd. Nrn. 8, 9, 10, 13).

113

Vor allem größere, für höhere Belastungen ausgelegte Schraubendreher haben aber auch eine Vorrichtung, um damit ein höheres Drehmoment durch eine größere Hebelwirkung zu erreichen. Bei diesen Schraubendrehern ist nämlich das obere Ende des Schafts als genormter Sechskant ausgebildet, sodass diese Schraubendreher durch einen Ringschlüssel gesteckt werden können. Damit steht die Hebelwirkung der Ringschlüssellänge das Drehmoment erhöhend zur Verfügung.

114

Soweit die luxemburger Zollverwaltung Schraubendrehereinsätze mit Vierkantantrieb für Schlitz-, Kreuzschlitz-, TX- (Innentorx) und Innensechskantschrauben in die Position 8204 einreiht, begründet sie dies damit, dass diese Waren nur mit einem Schrauben- oder Spannschlüssel betätigt werden können.

115

Auch damit kann eine Stattgabe der Klage nicht gerechtfertigt werden. Eine Betätigung der Schraubereinsätze mit Ausnehmungen für genormte Vierkantantriebe an ihren den Spitzen gegenüberliegenden Seiten ist nicht mit einem Schrauben- oder Spannschlüssel, sondern nur mit einem passenden Antrieb wie einer Knarre und dergleichen möglich. Der Antrieb ist kein Schrauben- oder Spannschlüssel, selbst wenn er von der Nomenklatur unter Bejahung der nachfolgend erläuterten zweiten Frage so behandelt werden sollte. Der Antrieb bewegt nur den jeweiligen Einsatz, nicht das Verbindungsstück, die Mutter oder Schraube.

116

Sollte die Begründung der luxemburger Zollverwaltung dahin zu verstehen sein, dass der Antrieb nur nach der Nomenklatur als Schrauben- oder Spannschlüssel anzusehen sein müsse, handelt es sich um einen Zirkelschluss. Selbst bei Bejahung der nachfolgend erläuterten zweiten Frage könnte ein Antrieb für ein genormtes Vierkantsystem nur dann in die Position 8204 fallen, wenn alles, was er antreiben kann, zu dieser Position gehört. Das aber ist nur möglich, wenn Schraubendrehereinsätze mit Vierkantantrieb für Schlitz-, Kreuzschlitz-, TX- (Innentorx) und Innensechskantschrauben der Position 8204 zugewiesen werden. Dies wird aber gerade mit der Notwendigkeit, die Einsätze nur mit einem Antrieb gebrauchen zu können, begründet.

117

Gleichwohl bestehen an der Annahme, dass Schraubereinsätze mit Vierkantantrieb für Schlitz-, Kreuzschlitz-, TX- (Innentorx) und Innensechskantschrauben nicht in die Position 8204 fallen können, Zweifel.

118

Diese rühren daher, dass die Position 8204 mit dem Drehmomentschlüssel als Beispiel für einen Schrauben- oder Spannschlüssel eine Ware erwähnt, die sowohl für Steckschlüsseleinsätze als auch für die Schraubereinsätze verwendet werden kann, wenn unter Drehmomentschlüssel im Sinne der Position 8204 die Waren gemeint sein sollten, die auch handelsüblich als Drehmomentschlüssel bezeichnet werden.

119

Die handelsüblichen Drehmomentschlüssel sind meistens Knarren, die eine besondere Vorrichtung zur Anzeige eines voreingestellten Drehmoments besitzen. Derartige Knarren haben einen dem Antrieb dienenden Vierkant in der hier zu beurteilenden Art und sind erst mit passenden Steckschlüssel- und Schraubendrehereinsätzen funktionsfähig.

120

Zwar wären Drehmomentschlüssel denkbar, die nicht auf auswechselbare Teile angewiesen sind, sondern mit festeingebauten Schrauben- oder Steckschlüsseln arbeiteten. Für derartige Drehmomentschlüssel gibt es aber kein wirtschaftliches Bedürfnis. Drehmomentschlüssel wie das in der o.a. lfd. Nr. 18 genannte Modell werden aufgrund ihres auch im Vergleich zu Knarren hohen Preises, für den die Klägerin nachvollziehbare Beispiele genannt hat, nur zusätzlich zu vorhandenen Werkzeugen des Vierkantsystems erworben und durch Wechsel der entsprechenden Einsätze für alle Verbindungselemente (Schrauben, Muttern) verwendet, für die bestimmte Anzugsdrehmomente vorgesehen sind. Dementsprechend muss gerade bei Drehmomentschlüsseln der Wechsel von Einsätzen möglich sein.

121

Da sich die Drehmomentschlüssel der hier zu beurteilenden Art auch für Schraubendrehereinsätze eignen, kann geschlossen werden, dass es für eine Einreihung von Schraubendrehereinsätzen, wenn sie einen Vierkantanschluss wie Steckschlüsselsätze haben, nicht auf die Spitze, das einem Schraubendreher entsprechende Teil, sondern auf die Möglichkeit des Vierkantanschlusses ankommt.

122

Andererseits kann die Aufnahme der Drehmomentschlüssel in die Position 8204 nur eine sich ausschließlich auf diese Ware erstreckende Ausnahmebestimmung sein.

123

2. Gehören getrennt eingeführte Teile des Vierkantsystems, die bei ihrer Verwendung das Verbindungselement (Mutter, Schraube) nicht unmittelbar berühren, in die Position 8204?

124

Der Wortlaut der Position 8204 umfasst nur Schrauben- und Spannschlüssel sowie auswechselbare Steckschlüsseleinsätze. Nach Anmerkung 2 zu Kapitel 85 fallen darunter auch Teile dieser Waren.

125

Weder die von der Klägerin gelieferten Antriebsteile, die im vorliegenden Rechtsstreit hinsichtlich der unter den o.a. lfd. Nrn. 1, 4 und 18 zu beurteilen sind, noch die unter den o.a. lfd. Nr. 2, 3, 5 und 6 beschriebenen Teile haben einen direkten Kontakt mit den Verbindungselementen (Schrauben, Muttern). Dadurch unterscheiden sie sich von Schrauben- und Spannschlüsseln sowie auswechselbaren Steckschlüsseleinsätzen.

126

Sofern dieser Umstand als objektives Merkmal oder als Eigenschaft geeignet ist, sie weder als Schrauben- oder Spannschlüssel noch als auswechselbare Steckschlüsseleinsätze anzusehen, käme eine Einreihung in die Position 8204 nur dann in Betracht, wenn sie als Teile dieser Waren angesehen werden könnten. Dazu aber müssten sie nach ihren objektiven Merkmalen und Eigenschaften unabhängig von einem konkreten Wahrscheinlichkeitsgrad vorwiegend mit Schrauben- und Spannschlüsseln sowie auswechselbaren Steckschlüsseleinsätzen verwendet werden können. Gerade im Hinblick auf die von der Klägerin angesprochene Universalität des Vierkantstecksystems sind Teile wie die unter den o.a. lfd. Nrn. 1 bis 6 dargestellten universell, nämlich auch zur Verwendung mit Schraubendrehereinsätzen beschaffen, wie in den Ausführungen zu Frage 1 dargestellt. Diese mehrfache Verwendbarkeit schließt nach Auffassung des vorlegenden Gerichts eine Einreihung in die Position 8204 aus.

127

In besonderer Weise wird auch bei dem unter der o.a. lfd. Nr. 6 dargestellten Adapter eine Verwendung deutlich, die die Annahme ausschließt, es könne sich dabei um einen Steckschlüsseleinsatz handeln. In diesen Adapter werden nämlich Sechskantbits eingesteckt. Bei den Sechskantbits handelt es sind nahezu ausschließlich um Schraubendreherspitzen für spezielle Schrauben. Gerade dies verdeutlicht der von der Klägerin im Klageverfahren vorgelegte Katalog (Bl. 181 ff. der Gerichtsakte, Seite 17 des Katalogs).

128

Die Argumentation der Klägerin, die eine Einreihung in die Position 8204 vertritt, kann nach Auffassung des vorlegenden Gerichts auch insoweit nicht überzeugen.

129

Die dargestellte mehrfache Verwendbarkeit des Vierkantstecksystems schließt vielmehr eine Einreihung in die Position 8204 aus.

130

Die objektiven Merkmale und Eigenschaften der Waren, hier der fehlende Kontakt mit dem Verbindungselement (Schraube, Mutter) und der Einsatz sowohl für Steckschlüsseleinsätze als auch für Schraubendrehereinsätze stehen der von der Klägerin gewünschten Einreihung entgegen.

131

Den von ihr bemühten einheitlichen Zweck, das Ziehen und Lösen unterschiedlicher Schraubenarten, gleich wie der Schraubenkopf aussieht, ordnet die Nomenklatur unterschiedlichen Positionen zu. Bei Schrauben, die mit Schraubenschlüsseln gedreht werden können, ist es die Position 8204, während Schraubendreher innerhalb der Position 8205 in die Unterposition 8205 40 00 KN und Schraubendrehereinsätze innerhalb der Position 8207 in die Unterposition 8207 9030 fallen.

132

Auf die weitere Annahme der Klägerin, die Position 8205 trete gegenüber der Position 8204 zurück, kommt es im Streitfall gleichfalls nicht an, da nach dem Vorgenannten eine Einreihung in die Position 8204 für Teile, die nicht nur für Steckschlüsseleinsätze sondern auch für Schraubendrehereinsätze verwendet werden können, ausscheidet.

133

Aus dem Wortlaut der Position 8205, die Handwerkszeuge umfasst, die anderweit weder genannt noch inbegriffen sind, folgt keineswegs eine weite Auslegung der übrigen Positionen des Kapitels 82, sondern nur, dass die Waren, die Handwerkszeuge sind, aber nicht unter andere Positionen des Kapitels 82 fallen, in die Position 8205 gehören.

134

Nur für den Fall, dass ein Handwerkszeug oder ein Teil eines Handwerkszeugs sowohl in eine andere Position des Kapitels 82 und in die Position 8205 gehören kann, könnte über die AV 3 a) die andere Position den Vorrang erhalten. Eine derartige Abgrenzung ist aufgrund des dem bisher Dargelegten aber auszuschließen.

135

Die Bestimmung "auch mit Griff" in Position 8204 regelt nur die Einreihung von Waren, in denen die Griffe einschließlich Kurbeln und Verlängerungen zusammen mit den auswechselbaren Steckschlüsseleinsätzen eingeführt werden. Findet hingegen eine getrennte Einfuhr statt, stellt diese Bestimmung der Position 8204 ein Indiz für die Zuweisung zu einer anderen Position dar. Das gilt umso mehr, wenn der Griff, das Antriebsteil, nicht nur für Steckschlüsseleinsätze verwendet werden kann.

136

Einen Rechtssatz, nach dem Warenzusammenstellungen nur einheitlich einzureihen seien, gibt es nicht. Vielmehr zeigt auch die Position 8206, dass die Nomenklatur insoweit bei bestimmten Werkzeugzusammenstellungen von einer anderen Rechtslage ausgeht.

137

Zur Begründung, den T-Griff mit Gleitstück (o.a. lfd. Nr. 1), die Verlängerung (o.a. lfd. Nr. 2) und den Schraubendreher mit Vierkant (o.a. lfd. Nr. 4) in die Position 8204 einzureihen, führt die luxemburger Zollverwaltung an, charakterbestimmend seien für diese Waren die auswechselbaren Steckschlüsseleinsätze. Ohne diese seien diese Waren nicht zu gebrauchen. Dabei wird übersehen, dass diese Teile sowohl für Steckschlüsseleinsätze als auch für Schraubendrehereinsätze geeignet sind, wie bereits zu Frage 1 dargelegt wurde. Die Eignung dafür erwähnt die luxemburger Zollverwaltung sogar hinsichtlich des T-Griffs mit Gleitstück (s. Blatt 100 der Gerichtsakten).

138

Gleichwohl bestehen an der Annahme, dass auch Teile des Vierkantsystems, die die Verbindungsteile nicht unmittelbar berühren, nicht in die Position 8204 fallen können, Zweifel.

139

Diese rühren daher, dass die Position 8204 mit dem Drehmomentschlüssel als Beispiel für einen Schrauben- oder Spannschlüssel eine Ware erwähnt, die das Verbindungsstück nicht unmittelbar berühren muss, wenn unter Drehmomentschlüssel im Sinne der Position 8204 die Waren gemeint sein sollten, die auch handelsüblich als Drehmomentschlüssel bezeichnet werden und die in der o.a. lfd. Nr. 18 beschrieben sind. Diese sind erst mit passenden Steckschlüssel- und Schraubendrehereinsätzen funktionsfähig.

140

Zwar wären Drehmomentschlüssel denkbar, die nicht auf auswechselbare Teile angewiesen sind, sondern mit festeingebauten Schrauben- oder Steckschlüsseln arbeiteten. Für derartige Drehmomentschlüssel gibt es - wie bereits dargelegt - aber kein wirtschaftliches Bedürfnis. Drehmomentschlüssel wie das in der o.a. lfd. Nr. 18 genannte Modell werden nur zusätzlich zu vorhandenen Werkzeugen des Vierkantsystems erworben und durch Wechsel der entsprechenden Einsätze für alle Verbindungselemente (Schrauben, Muttern) verwendet, für die bestimmte Anzugsdrehmomente vorgesehen sind. Dementsprechend muss gerade bei Drehmomentschlüsseln der Wechsel von Einsätzen möglich sein.

141

Sollte die Bestimmung in der Position 8204, die Drehmomentschlüssel einschließt, als eine Ausnahme von den sonstigen Merkmalen und Eigenschaften der Schrauben- und Spannschlüssel zu verstehen sein, wäre die Frage 2 zu verneinen.

142

3. Gehören getrennt eingeführte Drehmomentschlüssel des Vierkantsystems in die Position 8204?

143

Sollte der Begriff der Drehmomentschlüssel in Position 8204 auch die handelsüblich als Drehmomentschlüssel bezeichneten Waren, zu denen das in der o.a. lfd. Nr. 18 genannte Modell gehört, umfassen, wird die Frage zu bejahen sein, selbst wenn die vorangegangene Frage verneint werden sollte.

144

Mit dem Vorlageverfahren wird eine eindeutige Klärung der streitigen verbindlichen Zolltarifauskünfte möglich sein.

145

Sollte die erste Frage bejaht werden, ist eine gemeinschaftsrechtlich zutreffende Einreihung für die unter den o.a. lfd. Nrn. 14 bis 17 dargestellten Waren möglich. Die Beantwortung der zweiten Frage klärt die Einreihung der unter den o.a. lfd. Nrn. 1 bis 13 aufgeführten Waren, während die dritte Frage sich nur auf die Einreihung der Drehmomentschlüssel wie er unter der o.a. lfd. Nr. 18 beschrieben ist, klärt.

146

Die Vorlage ist auch erforderlich, weil gemeinschaftsweit eine unterschiedliche Verwaltungspraxis besteht, obwohl die Einreihung nur einheitlich beantwortet werden kann und sich die Einführer bei einer Beibehaltung der unterschiedlichen Verwaltungspraxis durch die Wahl des Mitgliedstaats, in dem sie die Ware in den zollrechtlich freien Verkehr überführen, die Höhe des Zollsatzes bestimmen können.

147

...

148

Zudem gab es keine Einigung der Verwaltungen auf Gemeinschaftsebene. Die von der luxemburger Zollverwaltung angeregte Entscheidung des Ausschusses für den Zollkodex - Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur - steht noch aus. Nach Angaben der Beklagten ist auch ein Entscheidungstermin noch nicht absehbar.

149

Schließlich kann auch ein in Deutschland durchgeführtes finanzgerichtliches Verfahren nicht in angemessener Weise die Auslegung von Gemeinschaftsrecht durch Behörden anderer Mitgliedstaaten, die von der deutscher Behörden abweicht, ohne ein Vorlageverfahren nach Art. 234 EG sicherstellen. Anders als in einem nationalen finanzgerichtlichen Verfahren haben die Mitgliedstaaten im Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 234 EG durch Art. 23 Absatz 2 der Satzung des Gerichtshofs die Möglichkeit, die Richtigkeit der Rechtsauffassung ihrer Behörden darzulegen. Damit können sie den Gerichtshof überzeugen, ihrer Rechtsauffassung zu folgen.