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Finanzgericht Düsseldorf·4 K 5836/03 Z·09.03.2010

Zollschuldnerschaft bei Einfuhranmeldung ohne Vertretungsmacht des Spediteurs

SteuerrechtZollrechtAbgabenverfahrensrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wandte sich gegen eine Nacherhebung von Zoll für eingeführte DVDs und bestritt, dem Spediteur einen Verzollungsauftrag erteilt zu haben. Streitpunkt war, ob die Zollanmeldungen wirksam in ihrem Namen abgegeben wurden und sie damit Zollschuldnerin wurde. Das FG hob den Einfuhrabgabenbescheid auf, weil eine Bevollmächtigung für keine der drei Anmeldungen festgestellt werden konnte; für eine Sendung lag ausdrücklich kein Auftrag vor. Eine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht komme bei der Anmeldung zur Überführung in den freien Verkehr nicht in Betracht.

Ausgang: Klage erfolgreich; Einfuhrabgabenbescheid aufgehoben, da keine Zollschuldnerschaft mangels Vollmacht festgestellt wurde.

Abstrakte Rechtssätze

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Zollschuldner nach Art. 201 Abs. 3 ZK ist nur, wer Anmelder ist oder in dessen Namen die Zollanmeldung wirksam abgegeben wurde.

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Eine Vollmacht zur Vertretung gegenüber den Zollbehörden nach Art. 5 Abs. 1 ZK kann formfrei erteilt werden; ihr Vorliegen ist jedoch festzustellen und zu beweisen.

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Bei der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr kommt eine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht nicht in Betracht; Handeln ohne Vertretungsmacht führt zur Anmelderstellung des Handelnden (Art. 5 Abs. 4 ZK).

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Die nachträgliche buchmäßige Erfassung und Mitteilung nach Art. 220, 221 ZK ist rechtlich unabhängig von zuvor ergangenen Festsetzungsbescheiden und enthält keine bindende Feststellung der Zollschuldnerschaft.

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Aus Frachtpapieren oder internen Vermerken des Spediteurs sowie einer zivilrechtlichen Kostenaufteilung („Split Duty VAT“) folgt für sich genommen keine Bevollmächtigung zur Abgabe von Zollanmeldungen im Namen des Warenempfängers.

Relevante Normen
§ Art. 32 Abs. 1 Buchst. b Ziff. ii Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (Zollkodex - ZK -)§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO§ Art. 220 Abs. 1 Satz 1 und Art. 221 Abs. 1 ZK§ Art. 220 Abs. 1 Satz 1 ZK§ Art. 201 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 1 ZK§ Art. 4 Nr. 18 ZK

Tenor

Der Einfuhrabgabenbescheid vom 20. Februar 2003 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. Oktober 2003 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Klägerin war ein Tochterunternehmen der in „Drittland 1“ ansässigen „J-Co. Ltd“ („J-Co. Ltd“). Die in den „Drittland 2“ ansässige „X-Inc.“ („X-Inc.“) beauftragte die „J-Co. Ltd“ mit der Herstellung von Digital Versatile Discs (DVDs). Die „X-Inc.“ lieferte der „J-Co. Ltd“ die hierfür erforderlichen Spritzformen (sog. Stamper). Für die Herstellung der DVDs hatten Filmstudios in „Drittland“, welche die Urheberrechte an den Filmen besaßen, der „X-Inc.“, die Inhaberin eines Patents für die Herstellung von DVDs war, die Filmkopien unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die „J-Co. Ltd“ stellte die DVDs unter Verwendung der Stamper in „Drittland 1“ her. Anschließend wurden die DVD’s der Klägerin geliefert, die sie in das Zollgebiet der Gemeinschaft einführte, um sie hier zu prüfen, fertig zu bearbeiten, zu verpacken sowie zu etikettieren und sodann an Distributionszentren der europäischen Tochterunternehmen der „...“ Filmstudios zu liefern. Diese Tochterunternehmen zahlten sog. Lizenzgebühren für die Nutzung der DVDs an die „...“ Filmstudios, während weder der Klägerin noch der „J-Co. Ltd“ Verwertungs- oder Vertriebsrechte an den DVD’s zustanden.

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Die „V“ meldete am 3. Juni 2000 im Namen der Klägerin drei Einfuhrsendungen mit insgesamt 1.200 DVD’s zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. Als Zollwert wurde ein Betrag von 1,15 USD je DVD angemeldet. Der Anmeldung lagen drei Rechnungen der „J-Co. Ltd“ vom 31. Mai 2000 zugrunde, welche diese ihrer Auftraggeberin, der „X-Inc.“, als Käuferin ausgestellt hatte. Die „X-Inc.“ stellte der Klägerin später Rechnungen aus, mit denen derselbe Kaufpreis für die DVD’s berechnet wurde. 

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Die Zollanmeldungen wurden von der „V“ auf der Grundlage von „International-House-AWB“ vom 2. Juni 2000 abgegeben, welche die seinerzeit bei der „V“ beschäftigten Zeugen „T“ und „L“ ausgefüllt hatten. In den AWB-Nr. „001“ und „002“, die sich auf die Zollanmeldungen „Y2“ und „Y1“ beziehen (Bl. 11 und 38 der Steuerakte I), hatte der Zeuge „T“ vermerkt, einen Verzollungsauftrag von dem Kunden erhalten zu haben und am 2. Juni 2000 mit dem Geschäftsführer der Klägerin gesprochen zu haben. Ferner hatte der Zeuge „T“ in den AWB-Nr. „001“ und „002“ die Anschrift der Klägerin handschriftlich vervollständigt sowie die zunächst dort eingetragene Telefonnummer „49“1234“10“ durchgestrichen und handschriftlich darüber die Telefonnummer 0“1234“0 vermerkt.

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Bezüglich des AWB-Nr. „003“, der sich auf die Zollanmeldung „Y3“ bezieht (Bl. 29 der Steuerakte I), enthält das Formular keine Eintragungen der Zeugin „L“ über einen Verzollungsauftrag. 

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Das Hauptzollamt “M-Stadt“, dessen Zuständigkeit auf das beklagte Hauptzollamt übergegangen ist, setzte gegen die Klägerin - vertreten durch die „V“ - mit drei Bescheiden vom 5., 6. sowie 7. Juni 2000 Zoll und Einfuhrumsatzsteuer fest. Die Einfuhrabgaben wurden dem Aufschubkonto der „V“ belastet. Diese berechnete der Klägerin nicht den erhobenen Zoll, sondern stellte ihr unter dem 7., 8. und 9. Juni 2000 nur die Einfuhrumsatzsteuerbeträge in Rechnung. Die insoweit ausgestellten drei Rechnungen enthalten hinsichtlich der Lieferbedingung den Vermerk „Split Duty VAT“.

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Im Anschluss an eine bei der Klägerin durchgeführte Außenprüfung (Prüfungsbericht vom 3. Dezember 2002) gelangte das beklagte Hauptzollamt zu der Auffassung, dass bei der Ermittlung des Zollwerts der DVD‘s zwar das Kaufgeschäft zwischen der „J-Co. Ltd“ und der „X-Inc.“ als Verkauf zur Ausfuhr in die Gemeinschaft zugrunde zu legen sei. Dem für die DVDs zu zahlenden Kaufpreis sei jedoch der Wert der von der „X-Inc.“ zur Verfügung gestellten Stamper (sog. Masteringkosten) sowie der Wert des in den Stampern enthaltenen Filmmaterials, der sich in den später an die „...“ Filmstudios zu zahlenden Lizenzgebühren ausdrücke, hinzuzurechnen. Demgemäß erhob das beklagte Hauptzollamt von der Klägerin mit Bescheid vom 20. Februar 2003 insgesamt 364,37 € Zoll nach.

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Mit ihrem hiergegen eingelegten Einspruch machte die Klägerin geltend: Sie sei nicht Zollschuldnerin geworden, weil sie der „V“ keinen Verzollungsauftrag erteilt habe. Die Zahlung von Lizenzgebühren sei auch keine Bedingung für das Kaufgeschäft gewesen.

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Die „V“ teilte dem beklagte Hauptzollamt mit Schreiben vom 29. Juli 2003 mit, dass ihr hinsichtlich der Sendungen AWB-Nr. „001“ und „002“ telefonische Verzollungsaufträge vorgelegen hätten. Der Kunde sei zum Zeitpunkt der Wareneinfuhr kontaktiert worden. Die Sendung AWB-Nr. „003“ sei bedauerlicherweise ohne Auftrag zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet worden.

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Das beklagte Hauptzollamt wies den Einspruch der Klägerin mit Entscheidung vom 20. Oktober 2003 zurück.

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Die Klägerin trägt mit ihrer Klage vor: Sie sei nicht Zollschuldnerin geworden. Sie habe der „V“ keinen Verzollungsauftrag erteilt. Den Verzollungsauftrag habe die „V“ von der Lieferantin der DVD’s erhalten, weil die Ware verzollt (DDP) gekauft worden sei. Die Zahlung von Lizenzgebühren sei weder in ihrem Kaufgeschäft noch in dem Vorerwerbergeschäft vereinbart worden. Lizenzgebühren seien auch weder von der „X-Inc.“ noch von ihr gezahlt worden. Die später von den Distributionszentren an ihre Muttergesellschaft in den „Drittland 2“ anscheinend gezahlten Lizenzgebühren stünden mit dem Grenzübertritt der eingeführten DVD’s nicht in Zusammenhang. Jedenfalls sei für den auf den fraglichen DVD’s gespeicherten Film zu Unrecht eine Lizenzgebühr in Höhe von 16,96 DM je DVD angesetzt worden.

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Die Klägerin beantragt,

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den Einfuhrabgabenbescheid vom 20. Februar 2003 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. Oktober 2003 aufzuheben.

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Das beklagte Hauptzollamt beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung trägt es vor: Über die Frage der Zollschuldnerschaft der Klägerin sei bereits durch die Abgabenbescheide vom 5., 6. und 7. Juni 2000 bestandskräftig entscheiden worden. Unabhängig hiervor sei die „V“ von der Klägerin bevollmächtigt worden, die Zollanmeldungen in ihrem Namen abzugeben. Der von der „V“ verwendete „International-House-AWB“ spreche dafür, dass grundsätzlich Verzollungsaufträge beim Kunden eingeholt worden seien. Dabei sei als Kunde der jeweilige Warenempfänger angesehen worden. Obwohl der AWB-Nr. „003“ keine Eintragungen über die Erteilung eines Verzollungsauftrags enthalte, sei insoweit von der stillschweigenden Erteilung einer Vollmacht auszugehen. Die drei Zollanmeldungen seien am selben Tag im Abstand von wenigen Minuten abgegeben worden.

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Der Wert des in den Stampern in digitaler Form gespeicherten Films sei als geistige Beistellung nach Art. 32 Abs. 1 Buchst. b Ziff. ii der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (Zollkodex - ZK -) des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl EG Nr. L 302/1) dem Kaufpreis hinzuzurechnen. Die hierfür anzusetzenden Lizenzgebühren seien zutreffend geschätzt worden. Demgegenüber werde nicht mehr daran festgehalten, dass die Masteringkosten von 0,0076 DM je DVD nicht in dem gezahlten Kaufpreis enthalten seien.

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Der Senat hat Beweis durch die Vernehmung des Zeugen „T“ erhoben und den Geschäftsführer der Klägerin angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der Anhörung des Geschäftsführers wird auf die Sitzungsniederschrift vom 10. März 2010 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet. Der Einfuhrabgabenbescheid vom 20. Februar 2003 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. Oktober 2003 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Das beklagte Hauptzollamt hat den Zoll zu Unrecht von der Klägerin nacherhoben.

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Nach den Art. 220 Abs. 1 Satz 1 und Art. 221 Abs. 1 ZK ist dem Zollschuldner der nachträglich buchmäßig erfasste Abgabenbetrag mitzuteilen. Die Klägerin ist hinsichtlich der drei von der „V“ in ihrem Namen am 3. Juni 2000 abgegebenen Zollanmeldungen nicht Zollschuldnerin geworden.

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Anders als das beklagte Hauptzollamt meint, ist über die Frage der Zollschuldnerschaft der Klägerin nicht bereits durch die Abgabenbescheide vom 5., 6. und 7. Juni 2000 bestandskräftig entschieden worden. Die seinerzeit ergangenen Abgabenbescheide enthalten nicht die bindende Feststellung der Zollschuldnerschaft der Klägerin. Art. 220 Abs. 1 Satz 1 ZK knüpft zudem lediglich an die unterbliebene oder unzulängliche Abgabenerhebung an. Die nachträgliche buchmäßige Erfassung ist rechtlich unabhängig von einem etwaig zuvor ergangenen Bescheid über die Festsetzung von Einfuhrabgaben (Bundesfinanzhof - BFH -, Beschluss vom 6. August 1996 VII B 35/96, BFH/NV 1997, 207, 208).

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Nach Art. 201 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 1 ZK ist Zollschuldner der Anmelder. Dies ist die Person, die in eigenem Namen eine Zollanmeldung abgibt, oder die Person, in deren Namen eine Zollanmeldung abgegeben wird (Art. 4 Nr. 18 ZK). Personen, die erklären, im Namen oder für Rechnung eines anderen zu handeln, aber keine Vertretungsmacht besitzen, gelten als in eigenem Namen und für eigene Rechnung handelnd (Art. 5 Abs. 4 Unterabs. 2 ZK). Die Vollmacht, sich gegenüber den Zollbehörden bei der Vornahme der das Zollrecht betreffenden Verfahrenshandlungen vertreten zu lassen (Art. 5 Abs. 1 ZK) kann formfrei erteilt werden (BFH-Beschluss vom 15. Juli 2003 VII B 142/03, BFH/NV 2003, 1352). Eine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht gibt es bei der Anmeldung einer Ware zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr jedoch nicht (BFH, Urteil vom 19. Januar 1988 VII R 61, 62/85, BFH/NV 1988, 746).

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Ausgehend von diesen Grundsätzen kann bereits nach den dem Senat vorliegenden Akten nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin die „V“ hinsichtlich der Abgabe der Zollanmeldung „Y3“ bevollmächtigt hat. Der AWB-Nr. „003“, der sich auf diese Anmeldung bezieht, enthält keine Eintragungen über einen Verzollungsauftrag (Bl. 29 der Steuerakte I). Die Zeugin „L“ hat daher vor der Erstellung der Zollanmeldung nicht mit der Klägerin Kontakt aufgenommen. Dies hat auch die „V“ in ihrem Schreiben vom 29. Juli 2003 eingeräumt, wonach die Sendung AWB-Nr. „003“ „bedauerlicherweise“ ohne Auftrag zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet worden sei. Die Annahme einer stillschweigenden Erteilung einer Vollmacht scheidet aus, weil nicht ersichtlich ist, auf Grund welcher tatsächlichen Umstände die Klägerin bezüglich der Zollanmeldung „Y3“zum Ausdruck gebracht haben soll, der „V“ eine Vollmacht erteilen zu wollen. Der Vertreter des beklagten Hauptzollamts hat in der mündlichen Verhandlung auch keine Tatsachen vortragen können, welche die Annahme rechtfertigen könnten, dass die Zeugin „L“, die seinerzeit bei der „V“ beschäftigt war, von einer stillschweigenden Vollmacht ausgehen konnte. Der Vertreter des beklagten Hauptzollamts hat keine Anhaltspunkte dafür aufzeigen können, dass die Zeugin „L“ aus Anlass der Bearbeitung des betreffenden Vorgangs mit dem Zeugen „T“ Kontakt aufgenommen hatte.

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Nach der aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnen Überzeugung des Senats (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) steht auch nicht fest, dass die Klägerin der „V“ hinsichtlich der Zollanmeldungen „Y2“ und „001“ Vollmacht erteilt hat. Aus den von dem Zeugen „T“ erstellten AWB-Nr. „001“ und AWB-Nr. „002“, die sich auf die Zollanmeldungen „Y2“ und „Y1“ beziehen, ergibt sich zwar, dass dieser „von dem Kunden“ einen Verzollungsauftrag erhalten und am 2. Juni 2000 mit dem Geschäftsführer der Klägerin, Herrn „H“, gesprochen haben will. Der Zeuge „T“ hat in seiner Vernehmung durch den Senat auch bestätigt, dass der Vermerk „gesprochen mit Herrn „H“ 02.06.00“ von ihm stamme. An ein Telefongespräch mit dem Geschäftsführer der Klägerin konnte er sich jedoch nicht mehr erinnern. Der Zeuge hat lediglich das bei der „V“ seinerzeit übliche Vorgehen bei der Erstellung einer Zollanmeldung für einen Kunden geschildert.

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Nach den glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben des Geschäftsführers der Klägerin in seiner Anhörung durch den Senat kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Zeuge „T“ - wie dieser meinte - von ihm einen Verzollungsauftrag erhalten hatte. So hat der Geschäftsführer der Klägerin nicht nur erklärt, sich an ein Telefongespräch mit dem Zeugen „T“ von der „V“ im Juni 2000 nicht erinnern zu können. Er hat darüber hinaus glaubhaft dargelegt, als Geschäftsführer der Klägerin im Tagesgeschäft niemals mit einem Zollsachbearbeiter der „V“ oder anderer Versandunternehmen Telefongespräche geführt zu haben, es sei denn, dass ein Zollsachbearbeiter einer Versandfirma bei ihm angerufen habe, den er auf jeden Fall zu einem Angestellten der Klägerin weiterverbunden habe. Allein zwei bis drei Angestellte der Klägerin seien Ansprechpartner für die Versandunternehmen gewesen. Die Angaben des Geschäftsführers der Klägerin sind für den Senat ohne weiteres nachzuvollziehen, weil die Klägerin seinerzeit etwa 60 Mitarbeiter beschäftigte. Es liegt daher auf der Hand, dass ein Geschäftsführer einer solchen mittelständischen Gesellschaft nicht im Tagesgeschäft Telefongespräche mit Versandunternehmen über die Anlieferung von Waren führt. Der Geschäftsführer der Klägerin hat überdies glaubhaft versichert, dass die Klägerin Vollmachten nur schriftlich und nicht mündlich am Telefon erteilt habe.

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Die Angaben des Geschäftsführers der Klägerin stehen auch mit dem Inhalt der Akten in Einklang. So hat er als Erklärung für den Vermerk des Zeugen „T“, am 2. Juni 2000 mit „Herr „H““ gesprochen zu haben angegeben, sein Name erscheine auf den Frachtpapieren. Der von dem Zeugen „T“ zutreffend geschriebene Name des Geschäftsführers ist tatsächlich auf den den Lieferungen zugrunde liegenden Rechnungen vermerkt worden (Bl. 13 und 39 der Steuerakte I; „ATTN: „H““). Es liegt daher nahe, dass der Zeuge „T“, der sich an Einzelheiten nicht mehr erinnern konnte, seinerzeit tatsächlich nicht mit dem Geschäftsführer der Klägerin, sondern möglicherweise mit einer anderen dort beschäftigten Person telefoniert hatte und als Ergebnis dieses Telefongesprächs neben dem ihm aus den Frachtpapieren bekannten Namen des Geschäftsführers vermerkt hat, einen Verzollungsauftrag erhalten zu haben. Dies wird durch die weiteren Angaben des Geschäftsführers der Klägerin in seiner Anhörung durch den Senat bestätigt. So hat er zutreffend darauf hingewiesen, dass die Telefonnummern auf den betreffenden AWB-Nr. „001“ und „002“ von dem Zeugen „T“ handschriftlich geändert worden sind. Dies deute darauf hin, dass der Zeuge „T“ nicht mit ihm telefoniert haben könne. In den AWB-Vordrucken sei zunächst seine persönliche Durchwahl im Unternehmen der Klägerin mit der Nr. „10“ angegeben worden. Diese Nummer habe der Zeuge „T“ handschriftlich abgeändert und die Nr. „0“ notiert. Hierbei handele es sich um die Telefonnummer der Telefonzentrale der Klägerin.

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Wenn der Zeuge „T“ demnach am 2. Juni 2000 nicht mit dem Geschäftsführer der Klägerin, sondern mit einem anderen Angestellten der Klägerin telefoniert hat, so war dieser Gesprächspartner nach den glaubhaften Angaben des Geschäftsführers der „V“ jedenfalls nicht befugt, im Namen der Klägerin einen Verzollungsauftrag zu erteilen. Der Geschäftsführer der Klägerin hat insoweit angegeben, als Ansprechpartner für die Versandunternehmen seien damals zwei Personen in Betracht gekommen. Frau „S“, die als Assistentin der Geschäftsleitung tätig gewesen sei, und ein anderer Mitarbeiter, dessen Name ihm nicht mehr erinnerlich sei. Die Personen seien zu einer rechtsgeschäftlichen Vertretung der Klägerin nicht berechtigt gewesen, insbesondere sei ihnen keine Prokura erteilt worden.

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Der Umstand, dass die „V“ der Klägerin unter dem 7., 8. und 9. Juni 2000 die Einfuhrumsatzsteuerbeträge berechnet hat, lässt für sich allein nicht den Rückschluss zu, dass die Klägerin sie auch bevollmächtigt hatte, in ihrem Namen Zollanmeldungen abzugeben. Die von der „V“ ausgestellten drei Rechnungen enthalten den Vermerk „Split Duty VAT“. Wie der Zeuge „T“ dargelegt hat, bedeutet dies nach den Lieferbedingungen („billing terms“), dass der Zoll von dem Absender und die Steuern vom Einführer getragen werden. Eine derartige zivilrechtliche Vereinbarung zwischen dem in einem Drittland ansässigen Lieferanten und einem Empfänger im Steuergebiet, die ersichtlich lediglich einen Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes ermöglichen soll, erfordert nicht notwendig, dass der Warenempfänger auch als Anmelder auftritt.   

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Die Kostenentscheidung beruht auf den § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.