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Finanzgericht Düsseldorf·4 K 5787/00 VSt·31.08.2004

Stromsteuerermäßigung: Schlachthofbetreiberin als Vermieterin kein produzierendes Gewerbe

SteuerrechtVerbrauchsteuerrechtAbgabenordnungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte eine Erlaubnis nach § 9 Abs. 4 StromStG, Strom zum ermäßigten Steuersatz für ihren Schlachthof zu entnehmen. Streitpunkt war, ob sie als „Unternehmen des produzierenden Gewerbes“ i.S.d. § 2 Nr. 3 StromStG einzuordnen ist, obwohl Schlachtung und Zerlegung durch Kooperationspartner erfolgten. Das FG Düsseldorf verneinte dies, da die Klägerin im Schwerpunkt Räume, Anlagen, Kühlung und Strom überlasse und damit Vermietungs- bzw. Dienstleistungsleistungen (WZ 93 Abschnitt K) erbringe. Die Einbindung in eine Kooperationsgemeinschaft ändere nichts, weil für die Begünstigung nur die kleinste rechtlich selbständige Einheit (§ 2 Nr. 4 StromStG) maßgeblich sei.

Ausgang: Klage auf Verpflichtung zur Erteilung einer Stromsteuer-Erlaubnis nach § 9 Abs. 4 StromStG abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Stromsteuerermäßigung nach § 9 Abs. 3 StromStG setzt voraus, dass der Strom von einem Unternehmen entnommen wird, das einem begünstigten Wirtschaftszweig der Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ 93) zuzuordnen ist.

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Für die Zuordnung nach § 2 Nr. 3 StromStG sind die Abgrenzungsmerkmale und Vorbemerkungen der WZ 93 als normative Entscheidungsgrundlage heranzuziehen; bei gemischten Tätigkeiten ist auf die Haupttätigkeit abzustellen.

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Das Zurverfügungstellen von Räumen, Anlagen, Maschinen einschließlich laufender Kühlung und Strom an Dritte ist als Vermietungs-/Dienstleistungstätigkeit zu qualifizieren und begründet für sich genommen keine Einordnung als verarbeitendes (produzierendes) Gewerbe.

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Eine bloße Eingliederung in den Produktionsprozess eines anderen Unternehmens führt nur ausnahmsweise zur Einstufung als Produktion, insbesondere nur bei erheblichem Einfluss auf Produktgestaltung und Tragen des Produktionsrisikos.

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Für stromsteuerliche Begünstigungen ist auf das einzelne rechtlich selbständige Unternehmen abzustellen (§ 2 Nr. 4 StromStG); Kooperationen oder Unternehmensgruppen können nicht als begünstigte Einheit zusammengefasst werden.

Relevante Normen
§ 1 Abs. 1 Satz 1 StromStV§ 3 StromStG§ 9 Abs. 2 Nr. 1 StromStG§ 101 FGO§ 9 Abs. 3 StromStG§ 9 Abs. 4 StromStG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt eine Erlaubnis zur Entnahme von Strom zum ermäßigten Steuersatz für betriebliche Zwecke.

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Die Klägerin unterhielt bis jetzt folgende Einrichtungen:

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einen Schlachthof mit Fleischzerlegungsräumen, Kühlanlagen und allen damit verbundenen Anlagen zur Deckung des Bedarfs mit einwandfreiem Fleisch und kühlbedürftigen Lebensmitteln, einen Großmarkt und alle damit verbundenen betrieblichen Anlagen zur Versorgung mit frischen oder konservierten Erzeugnissen der Landwirtschaft und des Gartenbaus sowie sonstiger Waren, Wochenmärkte in als öffentliche Einrichtung.

  1. einen Schlachthof mit Fleischzerlegungsräumen, Kühlanlagen und allen damit verbundenen Anlagen zur Deckung des Bedarfs mit einwandfreiem Fleisch und kühlbedürftigen Lebensmitteln,
  2. einen Großmarkt und alle damit verbundenen betrieblichen Anlagen zur Versorgung mit frischen oder konservierten Erzeugnissen der Landwirtschaft und des Gartenbaus sowie sonstiger Waren,
  3. Wochenmärkte in als öffentliche Einrichtung.
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Innerhalb ihres Unternehmens dominiert die Sparte Schlachthof, zu der auch die Fleischzerlegungsräume und die Kühlanlagen gehörten. In diesem Bereich beschäftigte sie 14 Arbeitnehmer.

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In der Sparte Großmarkt beschäftigt sie vier, in der Sparte Wochenmärkte fünf Arbeitnehmer. Auf den allgemeinen Bereich Geschäftsführung und Verwaltung entfallen sechs Stellen, von denen sie intern 4,5 Mitarbeiter kostenmäßig der Sparte Schlachthof, 0,5 Mitarbeiter der Sparte Großmarkt und einen Mitarbeiter der Sparte Wochenmarkt zurechnet.

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Die Klägerin ist bis jetzt mit ihrer Sparte Schlachthof mit einigen weiteren rechtlich selbständigen Unternehmen in die Fleischproduktion auf Grundlage der Kooperationsvereinbarung vom 01.03.1998 in der Form eingebunden, dass sie den mit der Fleischproduktion befassten weiteren Firmen (im weiteren A, B und C genannt) die erforderlichen Räumlichkeiten, elektrisch betriebenen Kühlanlagen, Maschinen und Geräte einschließlich des dafür benötigten Stroms zur Verfügung stellte und wartete. Den Strom für ihr Unternehmen bezog bis jetzt die Klägerin als alleiniger Stromabnehmer von ihrem Versorger, den Stadtwerken .

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A, B und C stellten bis jetzt jeweils die zu schlachtenden Tiere, erteilten die Schlachtaufträge und organisierten selbständig den Verkauf der erzeugten Fleischwaren. Die Tiere wurden weder von der Klägerin noch von A, B oder C geschlachtet. Die Schlachtung erfolgte im Auftrag von A, B oder C durch eine weitere Firma, im weiteren D genannt. D war von der Klägerin ermächtigt, Schlachtungen in den Räumlichkeiten des Schlachthofes durchzuführen. Dazu gehörte auch das Teilen der Tiere in Hälften (bei Schweinen) oder Vierteln (bei Rindern). Die weitere Zerlegung und Behandlung des Fleisches und der Nebenprodukte erfolgte dann jeweils durch A, B oder C.

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Für ihre Tätigkeit erhielt die Klägerin bis jetzt für jedes geschlachtete Tier ein vertraglich vereinbartes Entgelt, das auch Stromkosten ohne gesonderte Ausweisung erfasste. Den Stromverbrauch für Maschinen und Technik erfasste die Klägerin mit Zwischenzählern und stellte den Nutzern den Verbrauch entsprechend in Rechnung. Die Berechnung der Stromkosten für die Kühlung der Zerlegeräume und der zur Zwischenlagerung vorgesehenen Räume erfolgte jeweils nach Nutzfläche ohne gesonderten Ausweis.

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Die Kooperationsvereinbarung vom 01.03.1998, durch die neben der Klägerin auch A, B, C und D gebunden waren, sah vor, dass die aus den beteiligten Firmen bestehende Kooperationsgemeinschaft durch die Geschäftsführung der Klägerin vertreten werde.

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Die Klägerin hatte im Gegensatz zu A, B und C die erforderliche amtliche Zulassung als Schlachthof und Zerlegebetrieb. Daher wurden die Waren, die den Schlachthof verließen - soweit erforderlich - mit der entsprechenden Kennzeichnung der Klägerin versehen.

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Mit Bescheid vom 09.12.1999 lehnte der Beklagte den von der Klägerin am 29.03.1999 gestellten Antrag ab, als Unternehmen des produzierenden Gewerbes Strom zum ermäßigten Steuersatz beziehen zu können.

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Dazu führte er aus, eine Schlachtung und Fleischverarbeitung sei nicht durch die Klägerin vorgenommen worden. Die von ihr ausgeübten Tätigkeiten seien von den Abschnitten I (Kühlung) und K (Dienstleistung, Warenmarktbetreiber) der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes erfasst und nicht dem produzierenden Gewerbe zuzuordnen.

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Dagegen legte die Klägerin fristgerecht Einspruch ein und trug zur Begründung vor, der Schlachthof sei dem produzierenden Gewerbe zuzuordnen. Erst durch die Schlachtung werde die Sache "Tier" zum Produkt "Fleisch". Der Schlachthof selbst werde in Kooperation mit A, B, C und D betrieben, wobei sie hierbei eine herausragende Stellung habe. Auch sei es Sinn und Zweck des Gesetzgebers gewesen, die Produktion von Fleisch (Abschnitt D Klasse 15.11 Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamts, Ausgabe 93) stromsteuerlich zu begünstigen.

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Sie betreibe keine Kühlhäuser im üblichen Sinne. Die Kühlung diene ausschließlich der Produktion des Fleisches nach der Schlachtung, damit das Fleisch verarbeitungs- und transportfähig werde. Geteilte Tierkörper dürften - gesetzlich vorgeschrieben - erst bei einer Kerntemperatur von 7° C weiterverarbeitet werden. Somit sei die Kühlung Bestandteil der Fleischproduktion. Deshalb sei es unerheblich, wer oder welche Unternehmen in die Fleischproduktion eingebunden seien, denn ohne den Schlachthof gäbe es keine Fleischproduktion.

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Sie sei an der Fleischproduktion beteiligt. Bei der Zusammenarbeit mit den übrigen beteiligten Firmen handele es sich eindeutig um eine Kooperationsgemeinschaft in Sachen Fleischproduktion. Ohne ihr Anlagevermögen könne kein Fleisch produziert werden.

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Mit Einspruchsentscheidung vom 18.08.2000 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Dazu führte er aus, für die Fleischproduktion seien die Fremdfirmen zuständig. Wenn die Klägerin die gesamte Technik und für die Lagerung und Weiterverarbeitung der geschlachteten Tiere erforderliche Kühlräume zur Verfügung stelle, genüge das nicht, um selbst an der Produktion des Fleischs beteiligt zu sein. Das Fleisch werde vielmehr von den genannten Fremdfirmen produziert, die auch die Schlachtung veranlassten.

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Die Klägerin sei Dienstleister. Für die von ihr erbrachten Leistungen erhalte sie ein vereinbartes Entgelt für jedes geschlachtete Tier.

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Mit ihrer fristgerecht erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und trägt ergänzend vor, sie sei als Schlachthof und aufgrund ihrer Eingliederung in die dortige Fleischproduktion als Unternehmen des produzierenden Gewerbes anzusehen.

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Zur Fleischproduktion trage die Klägerin durch die Räume, Anlagen, Technik sowie die Kühlung bei. Ohne ihren Beitrag sei eine Fleischproduktion nicht möglich.

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Nach dem Willen des Gesetzgebers habe durch die Begünstigung des produzierenden Gewerbes erreicht werden sollen, dass deren Produkte nicht verteuert und im internationalen Wettbewerb nicht benachteiligt werden. Letzteres erwähne auch das BVerfG in seinem Urteil vom 20.04.2004.

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Die beteiligten Firmen A, B und C stünden auch in Konkurrenz zu ausländischen Unternehmen.

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Sie sei Letztverbraucher des ihr gelieferten Stroms. Mit den anderen Firmen (A, B, C und D) bestünden Mietverträge oder ähnliche Nutzungsverhältnisse.

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Auch könne nicht nur der letzte in der Produktionskette begünstigt sein, sonst ergebe § 1 Abs. 1 S.1 StromStV keinen Sinn. Vielmehr begünstige der Gesetzgeber den Produktionsprozess.

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Die Subventionierung der Stromsteuer könne nicht von der Organisation der Schlachthöfe abhängen.

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Hilfsweise sei für ihre Einordnung in die Klassifikation der Wirtschaftszweige erheblich, dass sie Kälte für die von ihr zur Verfügung gestellten Räume liefere, so dass sie unter Abschnitt E Nr. 40.30.5 der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2003 falle. Die Kälteerzeugung gehöre auch zur Wärmeerzeugung. Dies gelte auch schon für die WZ 93, obwohl eine diesbezügliche Bestimmung erst in der Klassifikation 2003 nachgeholt worden sei.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung seines ablehnenden Bescheids vom 09.12.1999 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.08.2000 zu verpflichten, ihr vom 01.04.1999 an die Erlaubnis zur Entnahme von Strom zum ermäßigten Steuersatz für betriebliche Zwecke zu erteilen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen,

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und verweist zur Begründung auf seine Einspruchsentscheidung. Ergänzend trägt er vor, § 1 Abs. 1 S.1 StromStV betreffe nur Personen, die ausschließlich versteuerten Strom nach § 3 StromStG oder nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 StromStG bezögen und diesen an Letztverbraucher abgäben.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Der Beklagte konnte nicht nach § 101 der Finanzgerichtsordnung - FGO - zur Erteilung der Erlaubnis verpflichtet werden. Vielmehr hat er zu Recht mit Bescheid vom 09.12.1999 den Antrag der Klägerin auf Erlaubnis zur Entnahme von steuerbegünstigtem Strom abgelehnt, weil die Klägerin nicht dem Produzierenden Gewerbe zuzurechnen ist.

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Strom unterliegt gemäß § 9 Abs. 3 des Stromsteuergesetzes - StromStG - einem ermäßigten Steuersatz, wenn er von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes für betriebliche Zwecke entnommen wird. Wer nach § 9 Abs. 3 StromStG begünstigten Strom entnehmen will, bedarf der Erlaubnis (§ 9 Abs. 4 StromStG).

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Unternehmen des produzierenden Gewerbes sind nach der Definition des § 2 Nr. 3 StromStG in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung Unternehmen des verarbeitenden Gewerbes, die einem entsprechenden Wirtschaftszweig der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes zuzuordnen sind. Nach § 2 Nr. 3 StromStG in der seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der ökologischen Steuerreform (BGBl. I 2002, 4602) sind dies Unternehmen, die einem entsprechenden Wirtschaftszweig der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 1993 (WZ 93) zuzuordnen sind.

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Maßstab der Klassifikation selbst vor dem 01.01.2002 war die WZ 93, denn mangels Angabe einer bestimmten Klassifikation ist davon auszugehen, dass die seinerzeit aktuellste Klassifikation des Statistischen Bundesamtes gemeint war, als der Gesetzgeber diese Bestimmung bei der Einführung der Stromsteuer durch Gesetz zum Einstieg in die ökologische Steuerreform vom 24.03.1999 (BGBl. I 1999, 378) traf.

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Die Entscheidung über die Zuordnung eines Unternehmens nach § 2 Nr. 3 StromStG zu einem begünstigten Wirtschaftszweig trifft das Hauptzollamt, hier der Beklagte auf Antrag (§ 4 Abs. 2 StromStG).

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Hierfür sind nach § 2 Nr. 3 StromStG durch den Verweis auf die Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes die Abgrenzungsmerkmale maßgebend, die in der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 93 (WZ 93) und in deren Vorbemerkungen genannt sind. Seit dem 16.06.2000 ergibt sich dies aus § 15 Abs. 1 Stromsteuer-Durchführungsverordnung -StromStV-, die nach § 19 StromStV am Tag nach ihrer Verkündung, dem 15.06.2000, in Kraft getreten ist.

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Die WZ 93 wurde zwar ausschließlich für statistische Zwecke geschaffen, durch die Verweisungen in § 2 Nr. 3 StromStG und § 15 Abs. 1 Satz 2 StromStV ist sie jedoch als gesetzliche Grundlage bei der Entscheidung nach § 9 Abs. 4 StromStG heranzuziehen. Aufgrund der Ermächtigung in § 11 Nr. 2 StromStG konnte der Verordnungsgeber in § 15 Abs. 2 StromStV die Zuordnung eines Unternehmens zu einem Abschnitt der WZ 93 näher regeln.

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Nach Vorbemerkung 2.3 zur WZ 93 lassen sich alle Ebenen einer Wirtschaftszweigklassifikation durch die für sie charakteristischen Waren und Dienstleistungen beschreiben. Die Anwendbarkeit einer Wirtschaftszweigklassifikation ist in hohem Maße abhängig von der zweckmäßigen Beschreibung der jeweiligen wirtschaftlichen Tätigkeiten und der statistischen Einheiten, denen sie zugeordnet sind (Vorbemerkung 3). Eine wirtschaftliche Tätigkeit liegt immer dann vor, wenn durch kombinierten Einsatz von Produktionsfaktoren wie Betriebsmittel und Werkstoffe, Arbeit, Herstellungsverfahren, Informationsnetze usw. bestimmte Waren oder Dienstleistungen produziert werden. Da in der Praxis die Tätigkeiten der Produktionseinheiten zumeist gemischter Art sind, ist die Bestimmung einer Haupttätigkeit erforderlich, um eine Einheit einer bestimmten Unterklasse der WZ 93 zuordnen zu können, Vorbemerkung 3.1 Abs. 1 und 2 WZ 93 (s. FG München Urteil v. 19.03.2003, 3 K 3722/00, ZfZ 2004, 28 f.).

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Im Streitfall ist für die Bestimmung der Haupttätigkeit darauf abzustellen, dass die Klägerin in der maßgebenden Einheit, dem Schlachthof, Räume - auch mit Kühlung -, Betriebsanlagen und technische Einrichtungen zur Verfügung stellt und mit deren Wartung Dienstleistungen erbringt. Diese Tätigkeiten sind - ohne dass es auf ihre Gewichtung im Einzelnen ankäme - weder dem Produzierenden Gewerbe (Abschnitt D WZ 93), noch der Energie- und Wasserversorgung (Abschnitt E, Gruppe 40.3 Fernwärmeversorgung) zuzuordnen, sondern gehören in den Abschnitt K. Dieser ist für Grundstücks- und Wohnungswesen, Vermietung beweglicher Sachen, Erbringung von Dienstleistungen überwiegend für Unternehmen vorgesehen.

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Die Klägerin verfügte über einen Schlachthof mit Fleischzerlegungsräumen, Kühlanlagen und allen damit verbundenen Anlagen. Sie überließ den mit der Fleischproduktion befassten weiteren Firmen (A, B und C genannt) die erforderlichen Räumlichkeiten, die Kühlanlagen, Maschinen und Geräte und stellte ihnen auch den dafür benötigten Strom zur Verfügung. Weiter wartete die Klägerin diese Anlagen. Produktionsfaktoren waren die Räume, Anlagen, Maschinen und Geräte, mit denen die Klägerin Vermietungsleistungen erbrachte, denn das Zurverfügungstellen der Räumlichkeiten und Anlagen ist Vermietung. Daran ändert sich auch nichts deshalb, weil die Klägerin den auf dem Schlachthof tätigen Firmen den Strom zur Verfügung stellte und die Räume kühlte, denn diese Tätigkeiten sind Teil der Vermietung. Die von der Klägerin erbrachte Wartung kann als Dienstleistung angesehen werden.

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Diese Tätigkeiten sind zwar für die von den Firmen A, B und C betriebene Fleischproduktion unerlässlich, führen aber keineswegs dazu, dass diese Tätigkeiten als Fleischproduktion angesehen werden können. Die Eingliederung in die Produktion führt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zur Klassifizierung als Produktion (s. Vorbemerkung 3.4 WZ 93), nämlich dann, wenn das eingegliederte Unternehmen erheblichen Einfluss auf die Gestaltung und Entwicklung des Produkts nimmt und das Produktionsrisiko trägt. Davon kann aber bezogen auf die Klägerin keine Rede sein. Die von ihr zusammen mit den anderen an der Kooperationsvereinbarung beteiligten Firmen bezweckte Gestaltung besteht gerade darin, diesen Teil der Aufgaben eines Schlachthofes auf die anderen beteiligten Firmen zu verlagern.

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Die Klägerin ist auch kein Unternehmen der Energie- und Wasserversorgung (Abschnitt E WZ 93). Ihre Haupttätigkeit besteht nämlich nicht in der Übertragung von Verteilung von Strom (Abschnitt E Unterklasse 40.10.9 WZ 93) oder in der Fernwärmeversorgung (Abschnitt E Gruppe 40.3 WZ 93), zu der auch nach dem Vortrag der Klägerin die Lieferung von Kälte gehören soll. Die Klägerin vermietet vielmehr die Räume, Anlagen und Maschinen mit Strom und laufenden Kühleinrichtungen.

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Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin zusammen mit den anderen durch die Kooperationsvereinbarung zusammengeschlossenen Firmen insgesamt die Tätigkeit eines Schlachthofs ausüben, der als produzierendes Gewerbe klassifiziert werden könnte.

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Bei der stromsteuerlichen Beurteilung kommt es nämlich abweichend von den statistischen Überlegungen der WZ 93 nicht auf statistische Einheiten an, die auch Unternehmensgruppen umfassen können (Vorbemerkung 3.2), sondern nur auf die Unternehmen selbst. Unternehmen im Sinne des StromStG sind aber nur die kleinsten rechtlich selbständigen Einheiten, § 2 Nr. 4 StromStG. Diese Bestimmung schließt die Berücksichtigung von Kooperationen, Unternehmensgruppen und aus Unternehmen bestehenden Gesellschaften zwingend aus.

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Wenn auch der Ausschluss von Kooperationen, Unternehmensgruppen und aus Unternehmen bestehenden Gesellschaften (OHG, GbR) einerseits oder untergeordneter nichtselbständiger Betriebsteile andererseits allein aufgrund der Rechtsformwahl für eine verbrauchsteuerliche Begünstigung weniger geeignet erscheint, folgen daraus keine Bedenken, die einen Verstoß der §§ 9 Abs. 3, 2 Nr. 3 und 4 StromStG gegen höherrangiges Recht begründen könnten. Vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 20.04.2004, 1 BvR 1748/99 und 905/00, BFH/NV Beilage 2004, 305 ff., 309 ff., 311, die Bevorzugung des produzierenden Gewerbes in der Gesetz gewordenen Fassung des StromStG für vereinbar mit dem GG, insbesondere mit Art. 3 Abs. 1 GG gehalten.

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Im Hinblick darauf muss die Klägerin, soll der Strombezug des Schlachthofs begünstigt sein, eine andere gesellschaftsrechtliche Regelung mit den mit ihr durch die Kooperationsvereinbarung verbundenen Unternehmen finden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.