Nacherhebung von Zoll und Antidumpingzoll nach Widerruf philippinischer Form-A-Ursprungszeugnisse
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wandte sich gegen die Nacherhebung von Zoll und Antidumpingzoll für 2010 eingeführte Verbindungselemente, die mit Form-A-Ursprungszeugnissen als Ursprung Philippinen abgefertigt worden waren. Nach OLAF-Ermittlungen und einem späteren Widerruf sämtlicher von der Versenderin beantragter Form-A-Zeugnisse nahm das Hauptzollamt eine Nacherhebung vor. Das FG bestätigte die Nacherhebung von Zoll, weil die Präferenznachweise widerrufen wurden und Vertrauensschutz nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK nicht greift. Auch der Antidumpingzoll wurde zu Recht erhoben, da das Gericht den Ursprung Taiwan feststellte und ein günstigerer herstellerspezifischer Satz nicht nachgewiesen wurde.
Ausgang: Klage gegen die Nacherhebung von Zoll und Antidumpingzoll wegen fehlender Präferenz und Ursprung Taiwan abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Wird ein präferenzielles Ursprungszeugnis (Formblatt A) von der ausstellenden Behörde nachträglich widerrufen, kann sich der Einführer für die Präferenzbehandlung nicht mehr auf dieses Zeugnis stützen; die Präferenzvoraussetzungen sind dann nicht nachgewiesen.
Die Nacherhebung nach Art. 220 Abs. 1 ZK setzt voraus, dass der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag nicht oder zu niedrig buchmäßig erfasst wurde; dies ist bei zu Unrecht gewährter Präferenzbehandlung der Fall.
Vertrauensschutz nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK scheidet aus, wenn die unrichtige Bescheinigung auf einer unrichtigen Darstellung der Fakten durch den Ausführer beruht und der Zollschuldner nicht nachweist, dass der Ausführer gegenüber der ausstellenden Behörde zutreffende Angaben gemacht hat.
Für die Entstehung eines Antidumpingzolls nach der einschlägigen Antidumpingverordnung ist der nichtpräferenzielle Ursprung maßgeblich; beruft sich die Verwaltung auf diesen Ursprung, trägt sie hierfür die Feststellungslast.
Ein günstigerer herstellerspezifischer Antidumpingzollsatz ist nur anzuwenden, wenn der Importeur die hierfür maßgeblichen Tatsachen (insbesondere den Hersteller) nachweist; gelingt dieser Nachweis nicht, ist der allgemeine („sonstige Unternehmen“-)Satz anzuwenden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin meldete in den Monaten Mai und Juni 2010 Verbindungselemente zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beim Hauptzollamt A, Zollamt …, an. Dabei gab sie an, dass die Waren aus den Philippinen stammten. Versender sei die B Corporation (B) mit Sitz im … . Bei der Einfuhrabfertigung legte die Klägerin philippinische Ursprungszeugnisse nach Formblatt A vor, woraufhin auf die eingeführten Waren weder Zoll noch Antidumpingzoll erhoben wurde.
Im Jahr 2012 leitete das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) Ermittlungen ein, die Umgehungseinfuhren von Verbindungselementen in die Europäische Union (EU) zum Gegenstand hatten. Anlass dafür waren Auswertungen des OLAF, die einen massiven Anstieg der Ausfuhr von Verbindungselementen aus verschiedenen Drittländern auf die Philippinen und der Einfuhr von den Philippinen in die EU in den Jahren 2010 bis 2012 ergeben hatten. Das OLAF ermittelte auch gegen die B. Es glich die Angaben in taiwanesischen Handelsdokumenten der B (z.B. Ordernummern, Produktbezeichnungen, Liefermengen) mit den Angaben in den philippinischen Handelsdokumenten der Klägerin ab und gelangte zu dem Ergebnis, dass die Rechnungsnummern des Lieferanten der B – der C Co. Ltd. (C) mit Sitz auf den … – und die Rechnungsnummern der B identisch seien. Das OLAF ermittelte zudem, dass die Registrierung der B auf den Philippinen am 28. Oktober 2009 von fünf Taiwanesen beantragt worden sei. Hieraus und aus den vorliegenden Packlisten, Frachtbriefen sowie Rechnungen der C und der B schloss das OLAF, dass die Verbindungselemente von Taiwan auf die Philippinen und von dort unverändert in die EU geliefert worden seien; eine ursprungsbegründende Be- oder Verarbeitung auf den Philippinen habe nicht stattgefunden. Wegen der weiteren Ergebnisse der OLAF-Untersuchung wird auf die Verfahrensakte des beklagten Hauptzollamts verwiesen.
Bezüglich der von der Klägerin vorgelegten Ursprungszeugnisse richtete der Beklagte am 28. August 2012 Nachprüfungsersuchen an die philippinischen Behörden.
Mit Bescheid vom 11. Februar 2013 erhob der Beklagte Einfuhrabgaben iHv. insgesamt 20.063,23 € nach; davon entfielen 2.719,19 € auf Zoll und 17.344,04 € auf Antidumpingzoll. Zur Begründung führte er aus, dass die Nachforschungen des OLAF ergeben hätten, dass die Waren in Taiwan hergestellt und lediglich über die Philippinen in die EU verschifft worden seien, sodass der angemeldete Warenursprung Philippinen nicht zutreffe. Der Beklagte legte – unter Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1890/2005 (Verordnung Nr. 1890/2005) des Rates vom 14. November 2005 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente und Teile davon aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, Indonesien, Taiwan, Thailand und Vietnam (ABl. EU 2005 Nr. L 302/1) – einen Antidumpingzollsatz iHv. 23,6% zugrunde.
Hiergegen wandte sich die Klägerin mit dem Einspruch. Sie machte geltend, dass die Einfuhrabgabenbescheide nicht näher begründet worden seien und die Nacherhebung daher nicht nachvollzogen werden könne. Der Ursprung der Waren auf den Philippinen sei durch Ursprungszeugnisse nach Formblatt A nachgewiesen worden. Da ihr – der Klägerin – die Ursprungszeugnisse, ein Handelsregisterauszug (Certificate of Registration) der B vom 14. Dezember 2010, die Gründungsurkunde (Certificate of Incorporation) der B vom 2. Dezember 2009 sowie Fotos von deren Fertigung vorgelegen hätten, habe sie keine Zweifel am angemeldeten Ursprung auf den Philippinen gehabt. Zudem habe sie von der B eine Bestätigung verlangt, dass der Geschäftsbetrieb auf den Philippinen ordnungsgemäß arbeite. Ihr sei telefonisch versichert worden, dass die Ware auf den Philippinen hergestellt worden sei. Falls dennoch ein taiwanesischer Warenursprung vorgelegen habe, müsse von der Nacherhebung aus Gründen des Vertrauensschutzes abgesehen werden. Auch müsse der Beklagte den tatsächlichen (taiwanesischen) Hersteller konkret benennen, wenn er den Antidumpingzollsatz von 23,6% anwenden wolle.
Mit Schreiben vom 19. Juli 2013 widerrief die philippinische Zollbehörde sämtliche Ursprungszeugnisse, die die B im Zeitraum 2010 bis 2012 beantragt hatte, da gefälschte Dokumente vorgelegt worden seien.
Mit Entscheidung vom 22. Januar 2014 wies der Beklagte den Einspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Wegen der Nacherhebung iHv. 2.719,19 € Zoll verwies er auf das Ergebnis der Nachprüfungsersuchen. Auf Vertrauensschutz könne sich die Klägerin nicht berufen, da die Ursprungszeugnisse auf einer unrichtigen Darstellung der Fakten seitens der B beruhten. Bezüglich der Nacherhebung iHv. 17.344,04 € Antidumpingzoll führte der Beklagte aus, dass der für sonstige Unternehmen festgesetzte Zollsatz iHv. 23,6% einschlägig sei, da der tatsächliche Hersteller unbekannt sei und die Anwendung eines unternehmensspezifischen Antidumpingzollsatzes somit ausscheide.
Mit der Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie ist der Ansicht, dass auch die Einspruchsentscheidung nicht ordnungsgemäß begründet worden sei. Zudem genieße sie Vertrauensschutz, da die Zollbehörden der Philippinen gewusst hätten oder hätten wissen müssen, dass die Voraussetzungen für die Präferenzgewährung nicht gegeben gewesen seien. Darüber hinaus vertritt die Klägerin die Auffassung, dass (gegebenenfalls) nicht der Antidumpingzollsatz iHv. 23,6%, sondern iHv. 16,1%, der gemäß der Verordnung Nr. 1890/2005 für die Unternehmen D Co. Ltd. und E Co. Ltd. gegolten habe, anzuwenden sei. Die Klägerin behauptet insoweit, dass die von ihr eingeführten Schrauben höchstwahrscheinlich von einem der beiden Unternehmen hergestellt worden seien. Denn es handele sich um Schrauben der Marke „THE“, die – neben B und „F“ auf den Philippinen – nur die Unternehmen D Co. Ltd. und E Co. Ltd. produzieren würden.
Die Klägerin beantragt,
den Einfuhrabgabenbescheid vom 11. Februar 2013 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung des beklagten Hauptzollamts vom 22. Januar 2014 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Entstehung der Zollschuld, deren Höhe und die Anwendung der handelspolitischen Maßnahmen der Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung sei. Für die Anwendung eines unternehmensspezifischen Antidumpingzollsatzes sei zwingend die Angabe eines TARIC-Zusatzcodes in der Zollanmeldung erforderlich. Die nachträgliche Beantragung eines unternehmensspezifischen Antidumpingzollsatzes sei durch die Zollvorschriften nicht vorgesehen. Darüber hinaus ist der Beklagte der Ansicht, dass die Klägerin in ihrer Klagebegründung den Ursprung in Taiwan anerkannt habe. Im Übrigen wiederholt er im Wesentlichen sein Vorbringen aus der Einspruchsentscheidung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Einfuhrabgabenbescheid vom 11. Februar 2013 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. Januar 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO)).
I. Der Beklagte hat zu Recht Zoll nacherhoben.
Voraussetzung für die Nacherhebung von Zoll ist nach Art. 220 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex (ZK) der Gemeinschaften vom 12. Oktober 1992 (ABl EG Nr. L 302 S. 1), dass der einer Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag nicht oder mit einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag buchmäßig erfasst worden ist. Das ist der Fall, wenn die Voraussetzungen der Präferenzgewährung für die – im Streitfall mit dem Präferenzzollsatz „frei“ erfassten – Verbindungselemente nicht vorgelegen haben. Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Anhang I und II der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates vom 22. Juli 2008 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 552/97 und (EG) Nr. 1933/2006 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1100/2006 und (EG) Nr. 964/2007 der Kommission (ABl EU Nr. L 211/1) in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1236/2009 der Kommission vom 10. Dezember 2009 (ABl EU Nr. L 332/38) verlangt, dass die unter den dort genannten Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur (KN) einzureihenden Verbindungselemente ihren Ursprung auf den Philippinen haben. Die Feststellungslast für den präferenziellen Ursprung trägt die Klägerin.
Im Streitfall ist abweichend von den ursprünglichen Einfuhrabgabenbescheiden der nach Art. 20 Abs. 3 Buchst. c ZK i.V.m. der KN in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 948/2009 der Kommission vom 30. September 2009 (ABl EU Nr. L 287/1) vorgesehene Regelzollsatz von 3,7% anzuwenden. Denn die Klägerin kann sich für den von ihr behaupteten philippinischen Ursprung nicht mehr auf die von ihr vorgelegten präferenziellen Ursprungszeugnisse nach Formblatt A stützen. Auf das Nachprüfungsersuchen des Beklagten hin hat die philippinische Zollbehörde sämtliche Ursprungszeugnisse, die die B im Zeitraum 2010 bis 2012 beantragt hatte, widerrufen (Schreiben der philippinischen Zollbehörde vom 19. Juli 2013). Von diesem Widerruf sind auch die von der Klägerin vorgelegten Ursprungszeugnisse erfasst.
Die Klägerin kann sich auch nicht auf Vertrauensschutz nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b UAbs. 1 ZK berufen. Hiernach erfolgt keine nachträgliche buchmäßige Erfassung, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
Denn das Erteilen einer unrichtigen Bescheinigung stellt nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b UAbs. 3 ZK abweichend von Art. 220 Abs. 2 Buchst. b UAbs. 2 ZK keinen Irrtum dar, wenn die Bescheinigung auf einer unrichtigen Darstellung der Fakten seitens des Ausführers beruht, außer insbesondere dann, wenn offensichtlich ist, dass die ausstellenden Behörden wussten oder hätten wissen müssen, dass die Waren die Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung nicht erfüllten. Der Zollschuldner muss beweisen, dass der Ausführer gegenüber den die Präferenznachweise ausstellenden Behörden zutreffende Angaben gemacht hat (dazu Krüger, ZfZ 2014, 2, 7 m.w.N. der Rspr.). Es ist Sache der Wirtschaftsteilnehmer, im Rahmen ihrer vertraglichen Beziehungen die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um sich gegen die Risiken einer Nacherhebung abzusichern. Insbesondere kann sich der Abgabenschuldner vor den Risiken einer Nacherhebung dadurch schützen, dass er vom Vertragspartner bei oder nach Vertragsschluss alle Beweismittel dafür erhält, dass die Waren aus dem begünstigten Staat kommen, für den das Schema allgemeiner Zollpräferenzen gilt, einschließlich der Belege für diesen Ursprung (zum Ganzen Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 8. November 2012 C-438/11, ZfZ 2013, 12 (Lagura) Rn. 30f. m.w.N. der Rspr.). Auch muss der Abgabenschuldner beweisen, dass die Behörde ungeachtet der falschen Angaben offensichtlich wusste oder hätte wissen müssen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Bescheinigung nicht erfüllt waren (EuGH, Urteil vom 9. März 2006 C-293/04, Slg. 2006, I-2263 (Beemsterboer Coldstore Services) Rn. 45).
Nach diesen Maßstäben und unter Würdigung der Gesamtumstände des vorliegenden Einzelfalls konnte der Senat nicht feststellen, dass der Ausführer – die B – gegenüber den philippinischen Zollbehörden zutreffende Angaben gemacht hat. Dagegen spricht schon, dass die philippinische Zollverwaltung die von der B beantragten Ursprungszeugnisse mit der Begründung widerrufen hat, dass ihr gefälschte Dokumente vorgelegt worden seien (Schreiben der philippinischen Zollbehörde vom 19. Juli 2013). Auch haben die Ermittlungen des OLAF ergeben, dass die streitgegenständlichen Verbindungselemente aus Taiwan stammten und über die Philippinen – ohne dass dort eine ursprungsbegründende Be- oder Verarbeitung stattgefunden habe – in die EU verschifft worden seien. Nachweise dafür, dass die widerrufenen Ursprungszeugnisse auf der Grundlage einer richtigen Darstellung der Fakten seitens der B ausgestellt worden sind, hat die Klägerin nicht erbracht.
Der Senat konnte ebenso wenig feststellen, dass die philippinische Zollbehörde offensichtlich wusste oder hätte wissen müssen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Ursprungszeugnisse nicht erfüllt waren. Wann von einer „Offensichtlichkeit“ im Sinne des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) UAbs. 3 2. Hs. ZK ausgegangen werden kann, ist gerichtlich – soweit ersichtlich – nicht geklärt. In der Literatur wird dazu vertreten, dass ein offensichtliches Kennen oder Kennenmüssen der fehlenden Ursprungseigenschaft bei drittländischen Behörden anzunehmen sei, wenn diese aufgrund der Informationen, die ihnen vorgelegen haben müssten, die Ausstellung von Ursprungszeugnissen hätten ablehnen müssen. Das sei insbesondere dann der Fall, wenn Fertigungen, die zur Begründung des Ursprungs notwendig seien, in ihrem Land überhaupt nicht existierten (Alexander in Witte, Kommentar zum Zollkodex, 6. Aufl. 2013, Art. 220 ZK Rn. 75). Ein solch offensichtlicher Sachverhalt ist vorliegend nicht gegeben, denn die Philippinen verfügen durchaus über Produktionsstätten für die Art Verbindungselemente, die die Klägerin bezogen hat. Auch die Ermittlungsergebnisse des OLAF führen zu keiner anderen Einschätzung. Zwar hatte das OLAF, nachdem es von der Generaldirektion Handel der Europäischen Kommission und von Handelskreisen auf Betrugsfälle beim Import von Verbindungselementen über die Philippinen hingewiesen worden war, im Jahr 2012 Untersuchungen eingeleitet. Diese hatten ergeben, dass Einfuhren von Verbindungselementen von den Philippinen in die EU seit dem Jahr 2010 stark angestiegen seien. Gleichzeitig habe sich die Menge der Ausfuhren Taiwans auf die Philippinen deutlich erhöht; diese Menge habe weit über der Menge der Einfuhren aus Taiwan auf die Philippinen gelegen (AM-Mitteilung OF/2011/0298, Verwaltungsakte Heft 1 Bl 72f.). Dass diese Statistiken den philippinischen Zollbehörden bereits zum Zeitpunkt der Ausstellung der Ursprungszeugnisse bekannt gewesen sind, ist jedoch nicht ersichtlich. Auch sonst lassen sich den dem Senat vorliegenden Unterlagen keine Anhaltspunkte für eine Bösgläubigkeit der philippinischen Zollbehörde entnehmen. Der Umstand, dass diese – pauschal – sämtliche der B ausgestellten Ursprungszeugnisse widerrufen haben, spricht eher dafür, dass sich die Behörde von der B getäuscht gesehen hat.
Mangels Irrtums kann dahinstehen, ob die Klägerin im Sinne des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b UAbs. 1 und 4 ZK gutgläubig gehandelt hat.
II. Der Beklagte hat auch zu Recht Antidumpingzoll festgesetzt.
Voraussetzung für die Nacherhebung von Antidumpingzoll ist nach Art. 220 Abs. 1 Satz 1 ZK, dass der einer Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag nicht oder mit einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag buchmäßig erfasst worden ist. Das ist nur dann der Fall, wenn für die eingeführten Verbindungselemente ein Antidumpingzoll gemäß Art. 1 der Verordnung Nr. 1890/2005 entstanden ist. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1890/2005 setzt voraus, dass die unter den dort genannten Unterpositionen der KN einzureihenden Verbindungselemente ihren Ursprung in Taiwan haben. Diesen nichtpräferenziellen Ursprung der Waren muss der Beklagte nachweisen, da er sich – anders als beim präferenziellen Ursprung – auf den Ursprung der Waren beruft (Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. Juli 1986 VII R 145/85, BFHE 147, 208, BStBl II 1986, 857). Die Feststellungslast für die Tatsachen, die den Steueranspruch begründen, liegt bei der Finanzbehörde (BFH, Beschluss vom 30. März 2010 VII B 182/09, BFH/NV 2010, 1507).
Der Senat ist unter Berücksichtigung des Gesamtergebnisses des vorliegenden Verfahrens nach § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO davon überzeugt, dass die streitgegenständlichen Waren taiwanesischen Ursprungs sind.
Auf den taiwanesischen Ursprung lassen die dem Senat in Kopie vorliegenden Frachtbriefe (Bills of Lading) und die Packlisten schließen. Danach sind die von der Klägerin eingeführten Verbindungselemente in …, Taiwan, verladen und auf dem Seeweg in den Freihafen von … verbracht worden. Anhand der Ordernummern, Produktbezeichnungen und Liefermengen kann der Lieferweg der Verbindungselemente von Taiwan über die Philippinen nach Deutschland nachvollzogen werden. Anhaltspunkte für eine ursprungsbegründende Be- oder Verarbeitung auf den Philippinen bestehen nicht. Die Handelsdokumente deuten vielmehr darauf hin, dass die Ware auf den Philippinen lediglich umetikettiert worden ist. Für den taiwanesischen Ursprung sprechen weiter die Zollanmeldungen, die die B bei der Einfuhr der Verbindungselemente auf den Philippinen abgegeben hat. In deren Feld 16 findet sich die folgende Angabe: Ursprungsland (country of origin) „Taiwan, Province“; in deren Feld 34 heißt es entsprechend: „C. O. code: TW“. Zudem enthalten die der B von der C ausgestellten Rechnungen die Bemerkung „Hergestellt in Taiwan“ (Made in Taiwan). Ein weiteres – wenn auch schwaches – Indiz ist in dem Umstand zu sehen, dass die Registrierung der B auf den Philippinen am 28. Oktober 2009 von fünf Taiwanesen beantragt worden ist. Tatsachen, die auf einen Ursprung der Verbindungselemente außerhalb Taiwans schließen lassen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Ware auf den Philippinen hergestellt und sodann nach Taiwan verbracht worden ist. Entsprechende Vermutungen der Klägerin hat diese nicht belegen können.
Der Beklagte hat auch zu Recht den Zollsatz i.H.v. 23,6% angewandt.
Die Nacherhebung zu einem niedrigeren herstellerspezifischen Antidumpingzollsatz setzt voraus, dass die Verbindungselemente von einem der in Art. 1 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1890/2005 genannten taiwanesischen Unternehmen hergestellt worden sind. Gemäß dem allgemeinen Günstigkeitsprinzip liegt die Feststellungslast hierfür bei demjenigen, der sich auf die für ihn günstige Tatsache beruft. Danach trägt hier die Klägerin die Feststellungslast für einen günstigeren herstellerspezifischen Zollsatz.
Nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalls konnte der Senat nicht feststellen, dass es sich bei den streitgegenständlichen Verbindungselementen – wie von der Klägerin hilfsweise vorgetragen – um solche der Marke THE, die von den Unternehmen D Co. Ltd. in … oder E Co. Ltd. in … produziert werden, handelt. Aus den im Klageverfahren überreichten Fotografien ergibt sich zwar, dass die dort gezeigten Schrauben solche der Marke THE sind. Die Klägerin hat jedoch keinen Beweis dafür erbracht, dass die Verbindungselemente auch zu den streitbefangenen Sendungen gehören. Zudem sind in den von der C und der B ausgestellten Rechnungen nur DIN-Angaben, nicht aber die Markenbezeichnung THE enthalten. Auch den dem Senat vorliegenden Frachtpapieren und weiteren Handelsdokumenten – insbesondere den Angaben in den Packlisten (Anlagenkonvolut K6 der Klägerin) – lässt sich nicht entnehmen, dass es sich bei den Verbindungselementen um solche der Marke THE handelt.
Vor diesem Hintergrund braucht nicht entschieden zu werden, ob – wie der Beklagte vertritt – die Anwendung eines unternehmensspezifischen Antidumpingzollsatzes daran scheitert, dass die Klägerin in den Zollanmeldungen keinen TARIC-Zusatzcode angegeben hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.