Zolltarifauskunft: Husten- und Bronchialtee als Lebensmittelzubereitung (KN 2106)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wandte sich gegen eine verbindliche Zolltarifauskunft, die ihren Husten- und Bronchialtee als Arzneiware in Position 3004 KN einreihte, und begehrte die Einreihung in Position 2106 KN. Das Finanzgericht bejahte ein rechtliches Interesse an der Zolltarifauskunft wegen beabsichtigter künftiger Einfuhr. Es entschied, dass der Tee keine pflanzliche Arzneizubereitung i.S.d. Kapitels 30 ist, weil keine aktiven Wirkstoffe i.S. chemisch definierter Substanzen/Pflanzenextrakte zugrunde liegen und zudem die Anforderungen der Zusätzlichen Anmerkung 1 (u.a. spezifische Krankheit, Wirkstoffkonzentration) nicht erfüllt sind. Die Beklagte wurde zur Erteilung einer neuen vZTA mit Einreihung in 2106 KN verpflichtet.
Ausgang: Sprungklage erfolgreich; vZTA aufgehoben und Beklagte zur vZTA mit Einreihung in 2106 KN verpflichtet.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft nach Art. 12 ZK setzt ein rechtliches Interesse voraus, das bereits bei glaubhaft beabsichtigter künftiger Einfuhr der Ware gegeben ist.
Eine Ware ist nur dann als pflanzliche Arzneizubereitung der Position 3004 KN einzureihen, wenn sie auf einem oder mehreren aktiven Wirkstoffen beruht, die als chemisch definierte Substanz, chemisch definierte Gruppe von Substanzen oder Pflanzenextrakt vorliegen.
Eine genau definierte und dosierte Mischung bloßer Pflanzenteile ohne zugrunde liegenden Pflanzenextrakt oder chemisch definierte Wirkstoffsubstanz erfüllt die Voraussetzungen einer Arzneizubereitung i.S.d. Position 3004 KN nicht.
Die Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 30 verlangt für die Einreihung als Arzneiware u.a. Angaben zu spezifischen Krankheiten/Leiden oder deren Symptomen sowie Angaben zur Konzentration der aktiven Wirkstoffe oder der in den Wirkstoffen enthaltenen Stoffe auf Etikett/Verpackung/Beipackzettel.
Die bloße Angabe der verwendeten Pflanzenteile und deren Gewichtsanteile genügt nicht als Angabe der Wirkstoffkonzentration im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 1 Buchst. b zu Kapitel 30 KN.
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung der von ihr erteilten verbindlichen Zolltarifauskunft vom 30.07.2003 verpflichtet, der Klägerin eine verbindlichen Zolltarifauskunft zu erteilen, in der die streitgegenständliche Ware der Position 2106 der Kombinierten Nomenklatur zugewiesen wird.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt eine verbindliche Zolltarifauskunft von der Beklagten, mit der der von ihr vertriebene Husten- und Bronchialtee N der Position 2106 der Kombinierten Nomenklatur zugewiesen werden soll.
Am 25.06.2003 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft für ihren Husten- und Bronchialtee N. Dieser Tee wird in Faltschachteln aus Pappe mit jeweils 8 Aufgussbeuteln zu 2 g Inhalt und einer aufgedruckten Gebrauchsinformation geliefert. Die Verpackung des Tees enthält dabei folgende Angaben:
Arzneitee zur Bereitung eines Teeaufgusses Zusammensetzung: 100 g Tee enthalten: arzneilich wirksame Bestandteile: 35,0 g Lindenblüten, 27,5 g Thymiankraut, 27,5 g Anisfrüchte; sonstige Bestandteile: Süßholzwurzel, Hagebuttenschalen. Eigenschaften und Wirkungen: Für Zubereitungen aus Anis und Thymiankraut ist eine hustenlösende, antibakterielle und schwach krampflösende Wirkung belegt. Lindenblüten haben eine schweißtreibende Wirkung. Dosierungsanleitung und Art der Anwendung: Ein Filterbeutel wird aus der Umhüllung genommen, mit siedendem Wasser (ca. 150 ml) übergossen und bedeckt ca. 10 Minuten ziehen gelassen. Dann wird der Teebeutel am Faden herausgenommen. Soweit nicht anders verordnet, wird mindestens dreimal täglich eine Tasse frisch bereiteter Tee getrunken.
- Arzneitee zur Bereitung eines Teeaufgusses Zusammensetzung: 100 g Tee enthalten: arzneilich wirksame Bestandteile: 35,0 g Lindenblüten, 27,5 g Thymiankraut, 27,5 g Anisfrüchte; sonstige Bestandteile: Süßholzwurzel, Hagebuttenschalen.
- Eigenschaften und Wirkungen: Für Zubereitungen aus Anis und Thymiankraut ist eine hustenlösende, antibakterielle und schwach krampflösende Wirkung belegt. Lindenblüten haben eine schweißtreibende Wirkung.
- Dosierungsanleitung und Art der Anwendung: Ein Filterbeutel wird aus der Umhüllung genommen, mit siedendem Wasser (ca. 150 ml) übergossen und bedeckt ca. 10 Minuten ziehen gelassen. Dann wird der Teebeutel am Faden herausgenommen. Soweit nicht anders verordnet, wird mindestens dreimal täglich eine Tasse frisch bereiteter Tee getrunken.
In ihrem Anschreiben an die Beklagte vom 25.06.2003 führte die Klägerin aus, der Husten- und Bronchialtee N habe keine Anwendung gegen spezifische Krankheiten oder Leiden oder deren Symptome, sondern wirke funktionell. Sein Anwendungsgebiet seien Erkältungskrankheiten der oberen Luftwege mit trockenem Reizhusten. Erkältungskrankheiten seien unspezifische Gesundheitsstörungen der oberen Atemwege. Die Indikation sei nicht spezifisch gegen Krankheitserreger gerichtet. Die Wirkung sei eine Funktionsverbesserung auf die Atemwege und Schleimhäute. Der Tee fördere die Schleimbildung und das Abhusten. Ein aktiver gegen einen bestimmten Erkältungserreger wirkender Inhaltsstoff aus den Pflanzenkomponenten Lindenblüten, Thymian und Anis sei nicht bekannt und nicht angegeben.
Am 30.07.2003 erteilte die Beklagte der Klägerin eine verbindliche Zolltarifauskunft, nach der die Ware der Unterposition 3004 9010 der Kombinierten Nomenklatur (KN) zugewiesen wurde. Zur Begründung gab sie als Rechtsvorschriften die Allgemeinen Vorschriften (AV) 1 und 6, die Zusätzliche Anmerkung 1 Abs. 1 zu Kapitel 30, die entsprechenden Erläuterungen zu Kapitel 30 und zur Position 3004 an. Weiterhin führte die Beklagte aus, bei dem Erzeugnis handele es sich um ein Teepräparat, aus dem durch Extraktion (z. B. heißen Aufguss) ein Teegetränk mit arzneilich wirkenden Stoffen hergestellt werde.
Gegen diese verbindliche Zolltarifauskunft erhob die Klägerin fristgerecht beim Finanzgericht Köln Sprungklage, der die Beklagte zugestimmt hat.
Mit Beschluss vom 03.09.2003 hat das Finanzgericht Köln den Rechtsstreit an das Finanzgericht Düsseldorf verwiesen.
Zur Begründung der Klage trägt die Klägerin vor, ihr habe die Oberfinanzdirektion M am 16.07.1996 eine unverbindliche Zolltarifauskunft erteilt, nach der die hier streitige Ware in die Tarifposition 2106 der Nomenklatur eingereiht worden sei. Diese unverbindliche Zolltarifauskunft habe die Oberfinanzdirektion N, die die Amtsgeschäfte der Oberfinanzdirektion M übernommen hat, mit Schreiben vom 04.06.2003 für unwirksam erklärt.
Nach der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 30 fordere die Einreihung des streitigen Tees als Arzneiware, dass auf dem Etikett, der Verpackung oder dem Beipackzettel u. a. Angaben zur Konzentration der aktiven Wirkstoffe oder der darin enthaltenen Stoffe gemacht würden.
Pflanzliche Arzneizubereitungen seien nach den Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (ErlKN zu Kapitel 30 (KN) Rz. 03.0) Zubereitungen auf der Grundlage einer oder mehrerer aktiver Wirkstoffe, die aus einer Pflanze oder Teilen von Pflanzen, z. B. durch Trocknen, Mahlen, Extraktion oder Reinigung hergestellt worden seien.
Ein aktiver Wirkstoff sei eine chemisch definierte Substanz, eine chemisch definierte Gruppe von Substanzen oder ein Pflanzenextrakt. Diese aktiven Substanzen müssten medizinische Eigenschaften zur Verhütung oder Behandlung von spezifischen Krankheiten, Leiden oder deren Symptomen haben (ErlKN zu Kapitel 30 (KN) Rz. 04.0).
Danach sei der hier zu beurteilende Tee keine Arzneiware im Sinne der Position 3004 der Nomenklatur, denn Grundlage dieses Tees sei weder eine chemisch definierte Substanz noch eine chemisch definierte Gruppe von Substanzen noch ein Pflanzenextrakt. Daher fehle es sogar an einer pflanzlichen Arzneizubereitung.
Auch ergebe sich aus der Verpackung des Tees nicht die Angabe der Konzentration der aktiven Wirkstoffe oder der darin enthaltenen Stoffe. Die Konzentration der im Arzneimittel vorhandenen chemisch definierten Substanzen, der Gruppe der Substanzen oder von Pflanzenextrakten sei auf der Packung nicht angegeben.
Auch sei auf der Packung nicht angegeben, welche Stoffe in den in der Ware enthaltenen Wirkstoffen enthalten seien. Soweit die Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 30 hinsichtlich des Buchstabens b dahingehend verstanden werde, dass das Wort "darin" sich auf die Verpackung und nicht auf die aktiven Wirkstoffe beziehe, sei dies unzutreffend. Dies ergebe sich aus einem Vergleich der verschiedenen Sprachfassungen. Auch habe ihr die Europäische Kommission mit Schreiben vom 30.06.2003 diese Rechtsauffassung bestätigt.
Soweit die Beklagte annehme, dass es sich bei dem hier streitigen Tee um eine Arzneizubereitung handele, übersehe sie, dass es sich bei den Pflanzenteilen nicht um Pflanzenextrakte handele. Auch habe die Beklagte die in den Pflanzenteilen enthaltenen Substanzen nicht chemisch definieren können. Schließlich habe auch der hier zu beurteilende Tee seine Grundlage nicht in den chemisch definierten Substanzen, sondern in einer alt überlieferten Rezeptur, also in einer bestimmten Zusammensetzung von Pflanzenteilen in Verbindung mit einem Heißwasseraufguss.
Auch fehlten bei dem hier zu beurteilenden Tee Angaben über die Konzentration der aktiven Wirkstoffe auf der Verpackung und auf dem Beipackzettel. Die reine Gewichtsangabe (in Gramm) könne keine Konzentrationsangabe sein, denn der Gehalt der aktiven Wirkstoffe in Pflanzenteilen schwanke naturgemäß und sei u. a. auch davon abhängig, wie die frischen Pflanzenteile nach der Ernte behandelt worden seien.
Zuletzt sei darauf hinzuweisen, dass die von ihr vertretene Einreihung auch von der Mehrheit der Mitglieder des Ausschusses für den Zollkodex - Fachbereich zolltarifliche und statistische Nomenklatur (Landwirtschaft/Chemie) - geteilt werde.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung der verbindlichen Zolltarifauskunft vom 30.07.2003 zu verpflichten, ihr eine verbindliche Zolltarifauskunft zu erteilen, in der der von ihr vertriebene "Husten- und Bronchialtee N" in die Position 2106 der Nomenklatur eingereiht wird.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Dazu trägt sie vor, im Gegensatz zu der Auffassung der Klägerin sei der Tee eine pflanzliche Arzneizubereitung auf der Grundlage einer oder mehrerer Wirkstoffe, die aus einer Pflanze oder Teilen von Pflanzen hergestellt worden sei. Bei der Ware handele es sich um eine Zubereitung von Pflanzenteilen (Lindenblüten, Anisfrüchte und Thymiankraut), die gereinigt, getrocknet und gemahlen worden seien. Die charakterbestimmenden Bestandteile dieser Pflanzenteile bildeten aktive Wirkstoffe. Im Fall der Lindenblüten seien aktive Wirkstoffe die Schleimstoffe, Flavonoide und Glycoside, bei den Anisfrüchten die ätherischen und fetten Öle und bei dem Thymiankraut neben den ätherischen Öle die Gerbstoffe.
Zwar sei es zutreffend, dass die geforderte Angabe der Konzentration der in dem Tee enthaltenden aktiven Wirkstoffe weder auf der Verpackung noch auf dem Beipackzettel enthalten sei. Andererseits beinhalte die Angabe der Konzentration der enthaltenen Teedrogen gleichzeitig eine Konzentrationsangabe der in der Zubereitung enthaltenen Wirkstoffe, ohne sie explizit zu nennen.
Der Halbsatz "oder der darin enthaltenen Stoffe" in der Zusätzlichen Anmerkung 1 Buchstabe b zu Kapitel 30 sei so zu verstehen, dass sich das Wort "darin" auf das Subjekt des Satzes, das heißt auf die Worte "diese Zubereitung" beziehe. Daher müssten die in den Teezubereitungen enthaltenen Stoffe (Teedrogen) genannt sein. Da die Verpackung die Angaben über die enthaltenen Teedrogen aufweise, sei auch dieses Tatbestandsmerkmal gegeben.
Soweit sich die Klägerin auf Beratungen des Ausschusses für den Zollkodex - Fachbereich zolltarifliche und statistische Nomenklatur - (Landwirtschaft/Chemie) berufe, sei dies für dieses Verfahren bedeutungslos, weil die Einreihung des beispielhaft genannten Blasen- und Nierenkräutertees nicht zu einem einstimmigen Einreihungsergebnis geführt habe. Vielmehr würden die Beratungen bezüglich der betreffenden Einreihungsschwierigkeiten weiter fortgeführt.
Die Beteiligten haben auf die mündliche Verhandlung verzichtet.
Auf Anfrage des Gerichts vom 11.01.1005, ob die begehrte verbindliche Zolltarifauskunft zu zollrechtlichen Zwecken benötigt werde, hat die Klägerin mitgeteilt, sie beabsichtige, fertig abgepackten "Husten- und Bronchialtee N" aus Russland einzuführen. Hierzu hat sie ein Angebot der Firma Krasnogorskeleksresdtva ("Krasnogorsker medizinische Mittel") aus Krasnogorsk/Russland vom 12.01.2005 über die Lieferung von Teesorten, u.a. des fertig abgepackten "Husten- und Bronchialtees N" vorgelegt.
Die Beklagte hat sich dazu nicht geäußert.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass ihr die Beklagte nach Art. 12 der VO (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften - ZK - eine verbindlichen Zolltarifauskunft erteilt, mit der der oben näher beschriebenen "Husten- und Bronchialtee N" der Position 2106 der Kombinierten Nomenklatur - KN - zugewiesen wird. Die erteilte verbindliche Zolltarifauskunft der Beklagten vom 30.07.2003, mit der der "Husten- und Bronchialtee N" der Position 3004 KN zugewiesen wurde, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 101 S.1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -. Sie war deshalb aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die beantragte verbindliche Zolltarifauskunft zu erteilen.
Das für die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft erforderliche rechtliche Interesse ist im Streitfall als gegeben anzunehmen. Ein derartiges Interesse liegt nur dann vor, wenn die im Antrag bezeichnete Ware wenigstens künftig eingeführt werden soll (BFH Urteil vom 13. November 2001, VII R 31/00, BFH/NV 2002, 563 f., 563, ZfZ 2002, 126 f., 126). Dagegen spricht im Streitfall der begehrte Umsatzsteuervorteil einer Einreihung in die Position 2106 KN (s. § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes - UStG - in Verbindung mit der laufenden Nummer 33 der Anlage 2 zum UStG) bei einem Wertzollsatz (12,8 % der Unterposition 2106 90 92 KN) im Gegensatz zur Zollfreiheit mit dem Umsatzsteuernormalsatz bei einer Einreihung in die Position 3004 KN. Dies deutet darauf hin, dass die verbindliche Zolltarifauskunft in erster Linie für die eigene Herstellung der Klägerin und den inländischen Verkauf der Ware bedeutsam ist. Auch hat die Klägerin im gesamten Verfahren bis zum telefonischen Hinweis des Berichterstatters nichts für eine beabsichtigte Einfuhr vorgetragen. Erst danach hat sie behauptet, die Teewaren aus Polen und Taiwan einzuführen, dies aber nach dem erneuten, schriftlichen Hinweis vom 11.01.2005 dahingehend korrigiert, sie beabsichtige den Tee aus Russland einzuführen. Dazu hat sie ein Schreiben der Firma K aus K/R über die Lieferung von Teesorten, u.a. des fertig abgepackten "Husten- und Bronchialtees N", vom 12.01.2005 vorgelegt.
Da die Richtigkeit dieses Schreibens nicht zu widerlegen ist, die Beklagte deshalb keine Bedenken vorgetragen hat und sogar die Absicht künftiger Einfuhren genügt, geht der Senat davon aus, dass die Klägerin ein rechtliches Interesse am Erhalt einer verbindlichen Zolltarifauskunft nicht abzusprechen ist.
Bei den streitigen Waren handelt es sich um eine anderweit weder genannte noch inbegriffene Lebensmittelzubereitung der Position 2106 KN und nicht um eine Arzneiware der Position 3004 KN. Die KN ist hier in der Fassung des Anhangs I der VO (EWG) Nr. 2658/87 durch die VO (EG) Nr. 1810/2004 (ABl. der EU Nr. L 327/1) anzuwenden.
Zwar gehören zur Position 3004 nach der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 30 auch pflanzliche Arzneizubereitungen unter weiteren Bedingungen.
Pflanzliche Arzneizubereitungen sind nach den Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (ErlKN zu Kapitel 30 (KN) Rz. 03.0) Zubereitungen auf der Grundlage eines oder mehrerer aktiver Wirkstoffe, die aus einer Pflanze oder Teilen von Pflanzen, z. B. durch Trocknen, Mahlen, Extraktion oder Reinigung hergestellt worden sind.
Ein aktiver Wirkstoff ist eine chemisch definierte Substanz, eine chemisch definierte Gruppe von Substanzen oder ein Pflanzenextrakt. Diese aktiven Substanzen müssen medizinische Eigenschaften zur Verhütung oder Behandlung von spezifischen Krankheiten, Leiden oder deren Symptomen haben (ErlKN zu Kapitel 30 (KN) Rz. 04.0) .
Danach ist der hier zu beurteilende Tee keine Arzneiware im Sinne der Position 3004 KN, denn Grundlage dieses Tees ist weder eine chemisch definierte Substanz noch eine chemisch definierte Gruppe von Substanzen noch ein Pflanzenextrakt, sondern nur eine genau definierte und dosierte Mischung von Pflanzenteilen.
Auch erfüllt der zu beurteilende Husten- und Bronchialtee nicht die für pflanzliche Arzneizubereitungen erforderlichen weiteren Voraussetzungen der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 30. Danach sind Waren nur dann Arzneiwaren, wenn u.a. auf der Verpackung Angaben zu spezifischen Krankheiten, Leiden oder deren Symptomen, bei denen die Erzeugnisse verwendet werden sollen (Zusätzlichen Anmerkung 1 Buchst. a zu Kapitel 30), und die Konzentration der aktiven Wirkstoffe oder der darin enthaltenen Stoffe (Zusätzliche Anmerkung 1 Buchst. b zu Kapitel 30) angegeben werden.
Derartige Angaben fehlen aber für die streitgegenständlichen Waren.
Der Husten- und Bronchialtee N hat nach den unbestrittenen Angaben der Klägerin im Einspruchsverfahren keine Anwendung gegen spezifische Krankheiten oder Leiden oder deren Symptome (Zusätzlichen Anmerkung 1 Buchst. a zu Kapitel 30), sondern wirkt funktionell. Sein Anwendungsgebiet betrifft Erkältungskrankheiten der oberen Luftwege mit trockenem Reizhusten. Erkältungskrankheiten sind aber keine spezifischen Krankheiten oder Leiden, sondern unspezifische Gesundheitsstörungen der oberen Atemwege. Die Indikation ist auch nicht spezifisch gegen Krankheitserreger gerichtet. Die Wirkung des Tees besteht in einer Funktionsverbesserung auf die Atemwege und Schleimhäute. Der Tee fördert die Schleimbildung und das Abhusten. Ein aktiver gegen einen bestimmten Erkältungserreger wirkender Inhaltsstoff aus den Pflanzenkomponenten Lindenblüten, Thymian und Anis ist nach den unbestrittenen Angaben der Klägerin nicht bekannt und nicht angegeben.
Auch fehlen auf der Verpackung des Husten- und Bronchialtees Angaben zur Konzentration der aktiven Wirkstoffe oder der darin enthaltenen Stoffe (Zusätzliche Anmerkung 1 Buchst. b zu Kapitel 30).
Die Verpackung des Tees enthält keine Angaben zur Konzentration der aktiven Wirkstoffe oder der darin enthaltenen Stoffe. Die Konzentration der vorhandenen chemisch definierten Substanzen, der Gruppe der Substanzen oder von Pflanzenextrakten ist auf der Packung nicht angegeben.
Auch ist auf der Packung nicht angegeben, welche Stoffe in den in der Ware enthaltenen Wirkstoffen enthalten sind.
Im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten genügen insoweit nicht Angaben zu den enthaltenen Stoffen überhaupt, nämlich zu den Pflanzenteilen. Vielmehr erfordert die Fassung des Buchstaben b der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 30, dass entweder die Konzentration der aktiven Wirkstoffe oder der in den Wirkstoffen enthaltenen Stoffe angegeben wird. Insoweit bezieht sich der zweite, mit "darin" anfangende Teil des Buchstaben b der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 30 auf die aktiven Wirkstoffe.
Während der Wortlaut der Sprachfassungen der nichtromanischen Sprachen der KN auch der von der Beklagten vertretene Auslegung nicht völlig entgegensteht, sind insbesondere die französische und portugiesische Sprachfassung der KN eindeutig. Danach sind nur die aktiven Substanzen (Wirkstoffe) maßgebend. Insoweit heißt es im Französichen " la concentration de la substance active ou des substances actives qu´elles contiennent " und im Portugiesischen " a concentracao de substancia activa ou das substancias activas que elas contem ".
Diese Auslegung entspricht auch dem Willen des Verordnungsgebers, denn im 5. Erwägungsgrund der VO (EG) Nr. 1777/2001 (ABl. der EG Nr. L 240, 4) wird zu den Unterscheidungskriterien ausgeführt, dass diese bei den Waren, die wie der streitgegenständliche Tee zum Einzelverkauf aufgemacht sind, aufgrund überprüfbarer technischer Spezifikationen festgelegt werden sollen. Diese Spezifikationen sind nach Vorstellungen des Verordnungsgebers im 5. Erwägungsgrund im Allgemeinen auf dem Etikett, der Verpackung oder dem Beipackzettel angegeben und enthalten Angaben zum Vorhandensein von Wirkstoffen.
Die bloße Angabe des Inhalts und damit der verwendeten Pflanzenteile in ihrer Gewichtung, die sich nahezu auf jedem Lebensmittel findet und nach den Vorstellungen der Beklagten insoweit allein schon für eine Zuweisung in die Position 3004 ausreichen soll, kann deshalb nicht ausreichend sein.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
Die Revision war nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen, denn die Frage der zutreffenden Einreihung vergleichbarer Tees ist bei zahlreichen anderen, dem Senat vorliegenden Klagen streitig. Auch ist sie Gegenstand kontroverser Erörterungen im Ausschluss für den Zollkodex gewesen.