Nacherhebung von Zoll und Antidumpingzoll bei transshipment über die Philippinen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wandte sich gegen die Nacherhebung von Zoll und Antidumpingzoll für sechs Einfuhren rostfreier Schrauben, die als Ursprung Philippinen angemeldet worden waren. Das FG hielt die Nacherhebung für rechtmäßig, weil die Form-A-Ursprungszeugnisse von den philippinischen Behörden wegen falscher Angaben der Ausführer widerrufen wurden und die Ware tatsächlich aus Taiwan stammte. Vertrauensschutz nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK lehnte das Gericht mangels Behördenirrtums sowie fehlender hinreichender Sorgfaltsdarlegung der Klägerin ab. Ein ermäßigter individueller Antidumpingzollsatz wurde mangels Nachweises der Belieferung durch den begünstigten Hersteller nicht gewährt.
Ausgang: Klage gegen Nacherhebung von Zoll und Antidumpingzoll mangels Präferenzursprung und ohne Vertrauensschutz abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Zoll, der bei Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nicht erhoben wurde, ist nach Art. 220 Abs. 1 ZK nachzuerheben, wenn die Einfuhrabgabenschuld nach Art. 201 ZK entstanden ist.
Wird ein Präferenznachweis (Formblatt A) nachträglich von der ausstellenden Behörde widerrufen und beruht seine Ausstellung auf falschen Angaben des Ausführers, liegt regelmäßig kein behördlicher Irrtum i.S.d. Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK vor, der Vertrauensschutz begründet.
Für Vertrauensschutz nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK muss der Abgabenschuldner substantiiert darlegen, dass er sich im Rahmen der gebotenen Sorgfalt von der Erfüllung der Präferenzvoraussetzungen vergewissert hat.
Eine Ware erlangt nach Art. 24 ZK nur dann einen neuen Ursprung, wenn die letzte Be- oder Verarbeitung wesentlich und wirtschaftlich gerechtfertigt ist und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses oder zu einer bedeutenden Herstellungsstufe führt; reine Umladung/handelsübliche Behandlung genügt nicht.
Ein unternehmensbezogener (individueller) Antidumpingzollsatz ist nur anwendbar, wenn die Belieferung durch das begünstigte Unternehmen hinreichend nachgewiesen ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Verordnung (EG) Nr. 1890/2005 des Rates vom 14. November 2005 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente und Teile davon aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, Indonesien, Taiwan, Thailand und Vietnam und zur Einstellung des Verfahrens gegenüber den Einfuhren bestimmter Verbindungselemente und Teile davon aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Malaysia und den Philippinen – VO 1890/2005 – trat am 14.11.2005 in Kraft.
Nach der Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens dieser Maßnahme am 20.11.2010 (ABl. EU Nr. C 129 vom 19.05.2010, S. 16) leitete die EU-Kommission mit der Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren bestimmter Verbindungselemente und Teile davon aus nichtrostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und Taiwan (ABl. EU Nr. C 315 vom 19.11.2010, S. 7) eine erneute Überprüfung ein. Dadurch blieb die auf der VO 1890/2005 beruhende Maßnahme nach Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. EU Nr. L 343 vom 22.12.2009, S. 51) – VO 1225/2009 – bis zu ihrem Abschluss in Kraft.
Als Ergebnis der Untersuchung erging die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2/2012 des Rates vom 4. Januar 2012 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmten Verbindungselementen und Teilen davon aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und Taiwan im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (ABl. EU Nr. L 5 vom 07.01.2012, S. 1).
Die Klägerin ist ein global agierender Vertrieb für ... Verbindungen. ... Das Sortiment umfasst ca. 21.000 verschiedene Produkte und wird über ein weltweites Lieferantennetzwerk von 450 Lieferanten in 25 verschiedenen Ländern vertrieben.
In diesem Rahmen führte die Klägerin vom 03.03. bis zum 13.04.2011 in sechs Fällen Verbindungselemente aus rostfreiem Stahl aus den Philippinen unter Angabe philippinischen Ursprungs ein und ließ sie in Deutschland in den zollrechtlich freien Verkehr überführen. Lieferanten waren die A (A) und die B (B), beide mit Sitz in der U Zone auf den Philippinen.
Die Zollstelle fertigte die Waren wegen eines Hinweises auf Präferenznachweise der Form A ohne Beschau und Zollerhebung antragsgemäß ab.
Im Einzelnen handelte es sich um folgende Sendungen:
| Lfd. Nr. | Zollanmeldung / Abgabenbescheid / Zollstelle | Liefe-rant | Ursprungszeugnis nach Formblatt A mit Datum |
| 1 | ATC-40-... Pos. 1 Warennr. 7318 1561 99 0 Pos. 2 Warennr. 7318 1551 99 0 Pos. 3 Warennr. 7318 1410 90 9 B. v. 03.03.2011 ZA Z-Stadt, HZA Y-Stadt | A | Nr. 1100... vom 24.01.2011 |
| 2 | ATC-40-... Pos. 1 Warennr. 7318 1410 90 0 Pos. 2 Warennr. 7318 1551 99 0 Pos. 3 Warennr. 7318 1561 99 0 Pos. 4 Warennr. 7318 1590 81 0 Pos. 5 Warennr. 7318 1210 90 0 B. v. 17.03.2011 ZA Z-Stadt, HZA Y-Stadt | A | Nr. 1100... vom 01.02.2011 |
| 3 | ATC-40-... Pos. 1 Warennr. 7318 1561 99 0 B. v. 25.03.2011, Zoll gezahlt. ZA X-Stadt, HZA W-Stadt | B | Nr. 110... vom 11.02.2011 |
| 4 | ATC-40-... Pos. 1 Warennr. 7318 1210 90 0 Pos. 2 Warennr. 7318 1551 99 0 Pos. 3 Warennr. 7318 1410 90 0 Pos. 4 Warennr. 7318 1561 99 0 B. v. 25.03.2011 ZA X-Stadt, HZA W-Stadt | A | Nr. 1100... vom 22.02.2011 |
| 5 | ATC-40-... Pos. 1 Warennr. 7318 1410 90 0 Pos. 2 Warennr. 7318 1551 99 0 Pos. 3 Warennr. 7318 1561 99 0 B. v. 01.04.2011 ZA X-Stadt, HZA W-Stadt | A | Nr. 1100... vom 28.02.2011 |
| 6 | ATC-40-... Pos. 1 Warennr. 7318 1410 90 0 Pos. 2 Warennr. 7318 1551 99 0 B. v. 13.04.2011 ZA X-Stadt, HZA W-Stadt | A | Nr. 1100... vom, 07.03.2011 |
Für die o.a. Sendungen gab es seitens der Klägerin keine Geschäftsunterlagen (Bestellungen, Verträge, Frachtbriefe, Handelsrechnungen, Zahlungsnachweise u.ä.) mehr.
Im Februar 2011 erhielt OLAF von der Generaldirektion Handel der EU-Kommission und aus anderen Quellen Hinweise auf die Umgehung von Antidumpingzöllen und die Vermeidung von Zöllen durch die Lieferung der Verbindungselemente aus Stahl (rostfreie Stahlschrauben) aus Taiwan, ihrer Einfuhr in die Philippinen und die Weiterlieferung an Kunden in der EU.
OLAF konnte sechs Firmen auf den Philippinen, darunter die unter der gleichen Adresse ansässigen B und A, als diejenigen Lieferanten identifizieren, die in diese Geschäftsabläufe eingebunden sein konnten.
Nach Ermittlungen von OLAF auf den Philippinen in Zusammenarbeit mit den dortigen Behörden konnte festgestellt werden, dass B und A mit Verbindungselementen aus rostfreiem Stahl beliefert wurden, wobei Lieferantin der B die C Co. Ltd. (C) und der A die D Co. Ltd. (D) waren, deren Geschäftsadressen sich unter der gleichen Anschrift auf den britischen Jungferninseln befanden. Die Ware selbst wurde aus Taiwan auf die Philippinen versandt, dort umgeladen und an Abnehmer in die EU versandt. Dabei waren die Rechnungen an B und A schon so abgefasst, dass sie mit Angaben der Kundennamen und deren Order-Nummern ihrer Bestellungen bestimmten Kunden in der EU zugeordnet werden konnten. Ein großer Teil der Lieferungen an B und A konnte daher konkreten Einfuhren zugeordnet werden.
Bei zwei zunächst verdächtigten Firmen stellte sich heraus, dass diese über eine ursprungsbegründende Produktion auf den Philippinen verfügten und daher Verbindungselemente mit Ursprung in den Philippinen in die EU lieferten.
Die B und die A waren nach ihren jeweiligen Gründungsverträgen vom 15.10.2009 gegründet worden, um sich im Geschäft der Ein- und Ausfuhr, der Umladung (Transshipment), der Endbearbeitung und der Qualitätskontrolle für Bolzen, Schrauben, Muttern, Walzdraht, Werkzeuge und Ausrüstungen und ähnlicher Metallwaren zu betätigen.
Gründer waren jeweils fünf taiwanesische Bürger, von denen jeweils vier identisch waren. Der Gründer mit dem größten Geschäftsanteil (96% des eingezahlten Kapitals) war jeweils E, während die übrigen Gründer jeweils 1% des eingezahlten Kapitals erbracht hatten. Neben E hatte der weitere Gründer F seine Anschrift unter No. 001, Straße 01, V-Stadt angegeben, unter der auch der taiwanesische Hersteller von Verbindungselementen, die G Co Ltd (G) ihre Geschäftsadresse hatte.
Mit Schreiben vom 25.01.2010 teilte die Exportkoordinierungsabteilung der philippinischen Zollverwaltung in Manila der A auch für die B mit, auf Grund der vorgelegten sachdienlichen Dokumente wie das Profil der Gesellschaft, die Kosten der Ware, den Arbeitsablaufbogen, die Liste der genutzten Rohwaren sei das Endprodukt „rostfreie Schrauben“, die unter die Position 7318 HS fielen. Präferenzursprungsbegründend bei der Herstellung von rostfreien Schrauben sei die Herstellung aus rostfreiem Draht. Die Produktion beginne mit Drahtrollen, die mit entsprechenden Maschinen geformt und in verschiedene Größen geschnitten und sodann zum Gewindeschneiden in andere Maschinen eingelegt würden. Die Schrauben passierten die Qualitätsprüfung vor dem Verpacken.
Für Ausfuhrware müsste die Einhaltung der Ursprungsregeln ordnungsgemäß nachgewiesen werden. A dürfe in Feld 8 der Präferenznachweise der Form A ein „W“ vermerken und den entsprechenden sechstelligen HS-Code angeben. Jedoch seien die als Grundlage der behördlichen Prüfung vorgelegten Dokumente der besagten Waren Gegenstand regelmäßiger Prüfungen der Übereinstimmung mit den allgemein geltenden Bestimmungen und Verfahren zur Ausstellung von Ursprungszeugnissen für eine bestimmte Sendung zu einer bestimmten Zeit. Sie seien aber nicht dahingehend auszulegen, dass sie für eine folgende Sendung zu einer anderen Zeit anwendbar und bindend seien.
OLAF wurde durch die italienische Zollverwaltung bekannt, dass dieser gegenüber die Beherrschung von B und A durch die G erwähnt worden sei. Die britische Zollverwaltung teilte OLAF mit, ihr gegenüber sei erklärt worden, dass die von B und A gelieferten Waren durch G oder H Co Ltd, eine mit G verbundene Firma, hergestellt worden seien. Das Markenzeichen „G“ dürfe nur von G, H Co Ltd, B und A verwendet werden.
Mit Schreiben vom 19.07.2013 teilte der Collection District XIII des Bureau of Customs des Department of Finance der Republik der Philippinen OLAF mit, dass alle Ursprungszeugnisse nach Formblatt A, die A und B ausgestellt worden seien, widerrufen worden seien. Dazu gab die Behörde an, bei der Ausgabe von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A werde zur Dokumentation die Vorlage eines Einfuhrdokuments verlangt, wenn die Ware mit eingeführtem Material (präferenz-) berechtigt sein solle. Auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen seien die Erklärungen und Zulassungen für ausländische Ware zur U Zone hinsichtlich des HS-Codes, der im Original im Einfuhrdokument angegeben worden sei, verfälscht worden.
Im Anhang des Schreibens waren alle widerrufenen Ursprungszeugnisse nach Formblatt A mit Datum und Nummer aufgeführt, darunter auch die Nr. 1100... vom 24.01.2011, 1100... vom 01.02.2011, 1100... vom 22.02.2011, 1100... vom 28.02.2011 und 1100... vom 07.03.2011 hinsichtlich der A und die Nr. 1100... vom 11.02.2011 hinsichtlich der B.
Mit Einfuhrabgabenbescheid vom 01.10.2013 erhob der Beklagte von der Klägerin wegen des Widerrufs der Präferenznachweise für Einfuhren vom 09.12.2010 bis zum 10.08.2011 insgesamt ... € Zoll nach. Dieser Bescheid umfasste die o.a. Zollanmeldungen (mit einem Zollbetrag von zusammen ... €). Für die Zollanmeldung vom 25.03.2011, ATC-40-... beim ZA X-Stadt, HZA W-Stadt (lfd. Nr. 3) unterblieb eine Nacherhebung, weil Zoll schon festgesetzt worden war.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Einspruch ein und beantragte wegen der versäumten Einspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die der Beklagte auch gewährte.
Mit weiterem Einfuhrabgabenbescheid vom 14.01.2014 erhob der Beklagte für die o.a. Einfuhren ... € Antidumpingzoll nach. Davon ausgenommen blieb die Position 4 des Bescheids des ZA T-Stadt, ATC-40...., da die angemeldete Ware der Unterposition 7318 15 90 der Kombinierten Nomenklatur (KN) nicht dem Antidumpingzoll unterlag. Zur Begründung führte der Beklagte aus, Ermittlungen von OLAF hätten ergeben, dass die Waren keinen philippinischen, sondern einen taiwanesischen Ursprung hätten. Dies folge aus einem Abgleich der Angaben in den Handelsdokumenten an B und A sowie deren Dokumenten über den Weiterverkauf der Ware und dessen Transport.
Im Einzelnen werde auf die Auflistung der entsprechenden Dokumente in der anliegenden Tabelle, die Gegenstand des Bescheids sei, hingewiesen.
Mit Schreiben vom 25.02.2014 übersandte der Beklagte der Klägerin eine CD mit den in der Tabelle genannten Handels- und Zolldokumenten.
Die Auswertung dieser Unterlagen ergab, dass in den Frachtbriefen und Ausfuhrrechnungen der C und der D an die B und A regelmäßig als „semi finished fasteners“ bezeichnete Waren in die Philippinen verbracht und dort auch als solche unter Angabe der Codenummer 73181519 HS zur Einlagerung in den Freihafen U zugelassen worden waren. Zum Nachweis der Nämlichkeit der Waren überließen die B und die A als Einführer den philippinischen Behörden regelmäßig nur die erste und letzte Seite der Handelsrechnungen und Ladelisten, die sie von C und D erhalten hatten.
Den erhaltenen Rechnungen und Ladelisten entsprechend erstellten B und A hinsichtlich der Waren bis auf die fehlende Angabe „semi finished fasteners“ völlig inhaltsgleiche Rechnungen und Ladelisten für die Klägerin, die sich nur hinsichtlich der Preise unterschieden. Die Preise für den Weiterverkauf von A an die Klägerin waren um 6% erhöht und die Preise für den Verkauf von C an B wurden um eine „handling fee“ in Höhe von ... € ermäßigt, das im Weiterverkauf an die Klägerin nicht mehr abgezogen wurde.
In den einen Tag nach der Zulassung zur Einlagerung abgegebenen Ausfuhranmeldung wurden die Waren als „stainless steel screws“ unter Angabe der Codenummer 73181519 HS angemeldet.
Sämtliche Rechnungen und Ladelisten von C und D an B und A wiesen die gleichen Mengen an Schrauben nach Art, Maßen und Qualitäten auf wie die Rechnungen und Ladelisten, mit denen B und A die Waren an die Klägerin verkauft und geliefert hatten.
Im Frachtbrief der für die B gelieferten Sendung waren auch die Ordernummern der Klägerin, die als I bezeichnet wurde, aufgeführt.
Gegen den Einfuhrabgabenbescheid vom 14.01.2014 legte die Klägerin fristgerecht Einspruch ein und trug zur Begründung vor, der Beklagte habe nicht nachgewiesen, dass es auf den Philippinen keine ursprungsbegründende Be- oder Verarbeitung gegeben habe.
Es bleibe offen, ob an sie Ware aus Taiwan geliefert worden sei. Eine eindeutige Verbindung zwischen Ordernummern, Gewicht, Paletten o.ä. bestehe nicht.
Ihr stehe Vertrauensschutz nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b VO (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften – ZK – zu. Die philippinischen Behörden hätten Präferenznachweise ausgestellt. Insoweit habe der Beklagte nicht nachgewiesen, dass die Ausführer unrichtige Angaben gemacht hätten. Zumindest hätten die philippinischen Behörden die Unrichtigkeit der Angaben gekannt oder hätten sie kennen müssen. Die vorgelegten Nachweise beruhten nämlich auf einer Auswertung von Unterlagen durch OLAF, die OLAF von den philippinischen Behörden überlassen worden seien. Wenn OLAF dieser Nachweis in kurzer Zeit möglich gewesen sei, hätte er auch den philippinischen Behörden möglich sein müssen, zumal sie den umfangreichen Warenkreislauf gekannt hätten.
Auch bestehe der Verdacht, dass die philippinischen Behörden keine ausreichenden Kontrollen durchgeführt hätten. Aus deren Schreiben vom 25.01.2010 an A ergebe sich, dass eine periodische Kontrolle („periodic review“) stattfinden werde. Daher sei nicht bei jedem einzelnen Antrag des Ausführers kontrolliert worden. Zudem sei nicht ersichtlich, wie lang die jeweiligen Perioden gewesen seien.
Zudem sei darauf hingewiesen worden, dass die Prüfungen auf Grund der vorgelegten Dokumente, nicht aber an den Produktionsstätten vor Ort bei den Ausführern stattgefunden hätten. Daher sei nicht von ordnungsgemäßen Prüfungen auszugehen.
Bereits 2006 habe es einen massiven Anstieg der Importe aus den Philippinen in die EU gegeben (s. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 205/2013 des Rates vom 7. März 2013 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2/2012 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmten Verbindungselementen und Teilen davon aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus den Philippinen versandte Einfuhren von bestimmten Verbindungselementen aus nicht rostendem Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse der Philippinen angemeldet oder nicht, und zur Einstellung der Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der genannten Verordnung eingeführten Antidumpingmaßnahmen durch aus Malaysia und Thailand versandte Einfuhren von bestimmten Verbindungselementen aus nicht rostendem Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias und Thailands angemeldet oder nicht, ABl. EU Nr. L 68 vom 12.3.2013, S. 1). Die Missionsreise habe daher nur deshalb stattgefunden, weil erhebliche Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten der philippinischen Behörden vorgelegen hätten. Insoweit habe eine Untätigkeit der Kommission vorgelegen, die einen erhöhten Vertrauensschutz rechtfertige.
Sie sei auch gutgläubig gewesen, da sie ihren Pflichten vollumfänglich nachgekommen sei. Ihre Einkaufsabteilung habe dem Lieferanten den Auftrag erteilt, wobei der Einkäufer über Warenmengen, Preise und Lieferanten entscheide. Nach Eingang des Auftrags übersende der Lieferant eine Auftragsbestätigung, die ihre Einkaufsabteilung prüfe und hinterlege. Schon dabei werde die Unterposition des Zolltarifs ermittelt. Danach übersende der Lieferant die Zolldokumente an den von ihr beauftragten Spediteur, dem sie die Unterposition des Zolltarifs mitteile. Nach der Verzollung erhalte ihre Einkaufsabteilung alle Zollunterlagen und prüfe sie. Eine weitere Prüfung auf Vollständigkeit und Richtigkeit finde durch ihre Finanzbuchhaltung statt. Gleichwohl habe sie die Unregelmäßigkeiten nicht erkennen können. Man habe sich darauf verlassen, dass ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A nur ausgestellt werde, wenn dessen Voraussetzungen vorlägen.
Eine weitere Informationspflicht bestehe nur bei Zweifeln, die hier auf Grund ihrer ständigen Handelspraxis nicht gegeben seien.
Sei gleichwohl davon auszugehen, dass die Waren ihren Ursprung in Taiwan gehabt haben sollten, sei der für G bestimmte individuelle Antidumpingzollsatz von 16,1 % anzuwenden.
Mit Einspruchsentscheidung vom 08.12.2014 wies der Beklagte die Einsprüche als unbegründet zurück und führte dazu aus, mit Schreiben vom 19.07.2013 habe die zuständige philippinische Behörde die für A und B ausgestellten Ursprungszeugnisse der Form A widerrufen. Nach den Feststellungen von OLAF hätten die eingeführten Waren ihren Ursprung in Taiwan. Alle Waren aus Taiwan könnten den Lieferungen an die Klägerin zugeordnet werden.
Vertrauensschutz stehe der Klägerin nicht zu, da die Präferenznachweise auf Grund falscher Angaben von A und B ausgestellt worden seien.
Anhaltspunkte dafür, dass die philippinischen Behörden zum Zeitpunkt der Ausstellung der Präferenznachweise gewusst hätten oder hätten wissen müssen, dass sie unrichtig gewesen seien, seien nicht offenkundig.
Auch könne der individuelle Antidumpingzollsatz nicht angewandt werden, weil eine Verbundenheit der A und B mit der G von der Klägerin nicht belegt worden sei.
Mit ihrer fristgerecht erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und beantragt,
die Einfuhrabgabenbescheide des Beklagten vom 01.10.2013 und vom 14.01.2014 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.12.2014 aufzuheben,
hilfsweise die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
und verweist zur Begründung auf seine Einspruchsentscheidung.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
Der Beklagte hat die Klägerin hinsichtlich der streitbefangenen sechs Sendungen zu Recht mit den angefochtenen Bescheiden vom 01.10.2013 und 14.01.2014 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.12.2014 für den nacherhobenen Zoll und den nacherhobenen Antidumpingzoll in Anspruch genommen. Die Klägerin wird dadurch nicht in ihren Rechten verletzt, § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Für die eingeführte Schrauben ist Zoll nach Art. 201 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3 ZK entstanden und konnte, da er bei der Zollanmeldung nicht erhoben worden war, nach Art. 220 Abs. 1 Satz 1 ZK nacherhoben werden.
Der Zollsatz für die Schrauben bestimmt sich nach Art. 20 Abs. 1, Abs. 3 Buchst. a ZK auf Grund der KN, die in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 861/2010 der Kommission vom 05.10.2010 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABI. EU Nr. L 284/1) anzuwenden ist. Er beträgt 3,7 % bei der zutreffenden Einreihung in die Position 7318.
Die Schrauben waren nicht nach Art. 20 Abs. 3 Buchst. e ZK im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems begünstigt.
Nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. a, Art. 2 Buchst. c in Verbindung mit dem Anhang I, Art. 4 in Verbindung mit Anhang II und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates vom 22. Juli 2008 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 552/97 und (EG) Nr. 1933/2006 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1100/2006 und (EG) Nr. 964/2007 der Kommission (ABl. EU Nr. L 211, S.1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1236/2009 der Kommission vom 10. Dezember 2009 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2011 (ABl. Nr. L 332, S. 38) – VO 732/2008 – ist für Waren des Kapitel 73 mit Ursprung in den Philippinen eine Zollpräferenz in Form einer vollständigen Aussetzung des zolltariflichen Zollsatzes vorgesehen, da die Philippinen ein in Anhang I aufgeführtes begünstigtes Land und Waren des Kapitel 73 in Anhang II als nicht empfindlich genannt sind.
Nach Art. 5 Abs. 1 VO 732/2008 wird die Zollpräferenz nur für Ursprungserzeugnisse des begünstigten Landes gewährt, wobei sich nach Art. 5 Abs. 2 VO 732/2008 die Bestimmung der Ursprungserzeugnisse und der damit verbundenen Verfahren und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen nach den Bestimmungen der VO (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zu der VO (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften – ZKDVO – richten.
Da die von B und A aus Taiwan eingeführten Waren nicht vollständig im Sinne des Art. 75 ZKDVO auf den Philippinen gewonnen oder herstellt worden sind, könnten sie nach Art. 76 Abs. 1 ZKDVO nur dann als Ursprungserzeugnisse gelten, wenn sie die Bedingungen der Liste in Anhang 13a erfüllen würden.
Danach gilt für Waren des Kapitels 73 – mit Ausnahme bestimmter, hier nicht berührter Positionen – das Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellten Waren als ursprungsbegründend.
Dementsprechend konnten die von B und A aus Taiwan eingeführten Schrauben, selbst wenn sie nur halb fertiggestellt gewesen sein sollten („semi-finished fasteners“), auf den Philippinen nicht ursprungsbegründend bearbeitet worden sein.
Der Nachweis der Ursprungseigenschaft, die Ursprungszeugnisse nach Formblatt A, sind von der philippinischen Behörden widerrufen worden, weil die Ausführer falsche Angaben gemacht hätten.
Dass dies im Streitfall auch so gewesen sein muss, ist nach dem erläuternden Schreiben der philippinischen Behörden vom 25.01.2010, das die Voraussetzungen einer ursprungsbegründenden Herstellung hinsichtlich der Schrauben dargelegt hatte, und der weiteren Erklärung in der Mitteilung des Widerrufs, auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen seien die Erklärungen und Zulassungen für ausländische Ware zur U Zone hinsichtlich des HS-Codes, der im Original im Einfuhrdokument angegeben war, verfälscht worden, anzunehmen. In den Erklärungen und Zulassungen für ausländische Ware haben B und A nämlich die Einfuhr von Schrauben angegeben, für die nach dem Hinweisschreiben vom 25.01.2010 Ursprungszeugnisse nicht ausgestellt werden konnten. Da sie aber nach papiermäßiger Prüfung ausgestellt worden sind, müssen ihnen unrichtige Angaben über die verwendeten Vorprodukte zu Grunde gelegen haben.
Der Nacherhebung steht auch nicht Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 2 ff. ZK entgegen.
Die Ausstellung der Ursprungszeugnisse nach Formblatt A durch die philippinischen Behörden stellt keinen Irrtum im Sinne des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 1 ZK dar, der vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte, weil die Ausstellung der Ursprungszeugnisse auf falschen Angaben der Ausführer beruhte (Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 3 1. HS ZK). B und A haben nämlich in ihren Anträgen auf Ausstellung der Präferenznachweise nach Formblatt A nicht wahrheitsgemäß angegeben, dass die eingeführten Vormaterialien selbst schon unter der Unterposition 7318 16 HS eingeführt worden waren.
Es ist nicht offensichtlich, dass die ausstellenden Behörden wussten oder hätten wissen müssen, dass die Waren die Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung nicht erfüllten (Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 3 2. HS ZK). Dass die philippinischen Behörden die Tätigkeit von B und A durch eine Vorortkontrolle festgestellt haben, ist nämlich nicht ersichtlich. Vielmehr hatten beide Firmen in der Korrespondenz vor Erhalt des Schreibens der philippinischen Behörden vom 25.01.2010 das Vorhandensein von Produktionsanlagen, die zu einer ursprungsbegründenden Produktion in der Lage gewesen wären, angegeben.
Nachträgliche Vorortprüfungen wurden in dem Schreiben vom 25.01.2010 nicht angekündigt.
Die philippinischen Behörden wurden, obwohl sie zuvor auf die Voraussetzungen für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen hingewiesen hatten, bewusst getäuscht. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass B und A die Schrauben allenfalls geringfügig überarbeitet haben konnten, hatten sie nicht. Da andere Unternehmen auf den Philippinen Schrauben herstellten und in die EU ausführten, mussten sie auch keine Bedenken gegen die Richtigkeit der Anträge auf Ausstellung von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A haben. Es ist zudem nicht ersichtlich, dass im Zeitpunkt der Ausstellung der später widerrufenen Ursprungszeugnisse nach Formblatt A der ausstellenden Behörde eine statistische Erhebung, wie sie in vergleichbarer Weise der Generaldirektion Handel der EU-Kommission vorlag, vorgelegen hat.
Die Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt, dass sie sich während der Zeit des betreffenden Handelsgeschäfts (Herbst 2010 bis Frühjahr 2011) mit der gebotenen Sorgfalt vergewissert hat, dass alle Voraussetzungen für die Präferenzgewährung erfüllt worden sind (Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 4 ZK). Besuche in den Produktionsanlagen wurden nicht vorgetragen, sondern nur die Einhaltung des Zwei-Augen-Prinzips bei Auftragserteilung, ohne dass Unterlagen zur Auftragserteilung und dessen Abwicklung vorgelegt wurden.
Insoweit kann offen bleiben, ob im konkreten Fall schon Zweifel im Sinne des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 4 ZK bestanden, denen die Klägerin nach den Maßstäben, wie sie dem EuGH Urteil vom 16.03.2017, C-47/16, Rz. 39 aufgestellt wurden, nachgehen musste.
2. Für die eingeführte Schrauben ist auch der Antidumpingzoll nach Art. 201 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3 ZK entstanden und konnte, da er bei der Zollanmeldung nicht erhoben worden war, nach Art. 220 Abs. 1 ZK nacherhoben werden.
Nach Art. 1 Abs. 1 und Abs. 3 VO 1890/2005 wurde auf Verbindungselemente und Teile davon aus nicht rostendem Stahl, die den Unterpositionen 7318 12 10, 7318 14 10, 7318 15 51 und 7318 15 61 KN zuzuweisen sind, mit Ursprung in Taiwan ein endgültiger Antidumpingzoll festgesetzt, der sich für alle nicht gesondert genannten Unternehmen aus Taiwan auf 23,6% beläuft.
Anhaltspunkte dafür, dass die von B und A bezogenen Schrauben durch Tätigkeiten der beiden Firmen nach Art. 24 ZK Ursprungswaren der Philippinen geworden sind, bestehen nicht.
Nach dieser Vorschrift wird eine Ware, an deren Herstellung zwei oder mehr Länder beteiligt waren, Ursprungsware des Landes, in dem sie der letzten wesentlichen und wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen worden ist, die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen worden ist und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt.
Selbst wenn B und A nach den von C und D erhaltenen Rechnungen nur „semi finished fasteners“ erhalten haben sollten, ist nicht ersichtlich, ob die Schrauben dann auf den Philippinen einer wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, da insoweit nichts vorgetragen worden ist. Selbst wenn B und A ein dafür eingerichtetes Unternehmen betrieben haben sollten, was die Klägerin nicht dargetan hat, hat diese Verarbeitung nicht zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt. Die Schrauben sind Schrauben geblieben.
Schließlich haben die Schrauben auch durch die etwaigen Tätigkeiten von B und A keine neue bedeutende Herstellungsstufe erreicht. Auf Grund der Preisaufschläge, 6% bei A und ca. 7,5% bei B im Hinblick auf die Tätigkeitsgebühr („Handling fee“), sind die Schrauben nicht wesentlich verbessert worden. Vielmehr entspricht der Aufschlag nur einer üblichen Handelsmarge ohne jede Beteiligung an der Herstellung der Ware.
Eine allenfalls geringfügige Bearbeitung wäre jedenfalls nach Art. 25 ZK unbeachtlich, da sie nur der Umgehung des Antidumpingzolls gedient hat.
Der angewandte Abgabensatz für den Antidumpingzoll lässt Rechtsfehler nicht erkennen.
Der G eingeräumte niedrigere Antidumpingzollsatz von 16,1% setzt voraus, dass eine Belieferung von G nachgewiesen werden kann.
Auf Grund der vorliegenden Rechnungen, mit denen B und A beliefert worden sind, ist dies jedoch nicht möglich, weil diesen Firmen von C und D die Schrauben verkauft worden sind. Von welchem Hersteller diese Firmen die Waren bezogen haben, steht nicht fest.
Zwar wäre es auf Grund der Verwendung des Markenzeichens G auf den eingeführten Waren denkbar, davon auszugehen, dass die Schrauben von G oder der H Co. Ltd., S-Stadt stammten, für die ebenfalls der für G vorgesehene ermäßigte Antidumpingzollsatz von 16,1% gilt. Hierfür hätten die Klägerin aber zumindest glaubhaft machen müssen, dass die von B und A bezogenen Waren ausnahmslos dieses Markenzeichens getragen haben. Dass die von ihr von B und A erworbenen Waren das Markenzeichen aufgewiesen haben, hat die Klägerin noch nicht einmal vorgetragen.
Aus dem Vermerk von OLAF vom 06.12.2013 ergibt sich auch nach dem Vortrag der Klägerin nichts anderes.
Zwar liegt es auf Grund der oben dargestellten Umstände nahe, dass B und A von G kontrolliert wurden. Die Gesellschafter der B und A waren alle Taiwanesen, von denen der jeweilige Mehrheitsgesellschafter und ein weiterer Gesellschafter, die sogar diese Eigenschaft bei beiden Gesellschaften hatten, als ihre Anschriften im Gründungsdokument der Gesellschaften die Anschrift der G angaben. Daraus folgt jedoch nicht, dass B und A nur Ware von G vertrieben haben. Vielmehr stellt das in Bezug genommene Schreiben, aus dem die britische Zollverwaltung den Schluss zieht, dass von B und A Ware der G geliefert wurde, darauf ab, dass diese Waren das entsprechende Markenzeichen trugen. Dass dies auch bei den streitbefangenen Sendungen der Fall war, hat die Klägerin aber nicht vorgetragen.
Weitere Rechtsfehler sind ebenfalls nicht erkennbar, denn der Beklagte hat bei den angefochtenen Bescheiden schon eine zuvor erfolgte Festsetzung von Zoll (o.a. lfd. Nr. 3) und hinsichtlich einer Position einer Einfuhr (o.a. Nr. 2 Position 4) den Umstand, dass die angemeldete Ware nicht dem Antidumpingzoll unterlag, berücksichtigt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
Die Revision war nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen. Die von der Klägerin angesprochene Rechtsfrage, wie die Bestimmung des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 3 ZK (jetzt Art. 119 Abs. 3 Unterabs. 2 UZK) hinsichtlich der Frage, wann es denn offensichtlich sei, dass die den Präferenznachweis ausstellenden Behörden hätten wissen müssen, dass die Voraussetzungen einer Präferenzgewährung nicht vorlagen, ist als Beurteilung eines tatsächlichen Geschehenes im Einzelfall einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.