Schenkungsteuer: Anwendung des 400.000 € Freibetrags für Gebietsfremde wegen EU-Recht
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin, inländische Grundstückseigentümerin mit Wohnsitz im Ausland, begehrt die Berücksichtigung des persönlichen Freibetrags von 400.000 € bei Schenkungen an ihre ausländischen Töchter. Das Finanzgericht folgt dem EuGH (Rs. C‑479/14) und wertet nationale Beschränkungen, die den Freibetrag gebietsfremden Erwerbern nur auf Antrag oder unter Berücksichtigung von Vorerwerben gewähren, als unionsrechtswidrig. Die Bescheide werden dahin geändert, dass der Freibetrag zu berücksichtigen ist; die Steuerberechnung wird dem Finanzamt übertragen.
Ausgang: Klage der Steuerpflichtigen auf Berücksichtigung des persönlichen Freibetrags von 400.000 € in vollem Umfang stattgegeben; Bescheide entsprechend geändert.
Abstrakte Rechtssätze
Eine nationale Regelung, die einem gebietsfremden Erwerber den höheren persönlichen Freibetrag bei Schenkungen nur bei Stellung eines besonderen Antrags oder bei Berücksichtigung von Vorerwerben gewährt, ist mit dem Diskriminierungsverbot des freien Kapitalverkehrs (Art. 63, 65 AEUV) unvereinbar und in diesen Fällen nicht anwendbar.
Ist eine nationale Vorschrift wegen Unvereinbarkeit mit Art. 63 und 65 AEUV nicht anwendbar, sind steuerliche Freibeträge so zu berücksichtigen, wie sie für inländische Erwerber gelten.
Die Beschränkung der Gewährung eines höheren Freibetrags auf unbeschränkt Steuerpflichtige darf nicht dazu führen, dass gebietsfremde Erwerber gegenüber Inländern benachteiligt werden; eine solche Benachteiligung ist unionsrechtlich unzulässig.
Kommt EU-Recht der Anwendung einer nationalen Beschränzungsregel entgegen, hat die Finanzbehörde die Steuer unter Berücksichtigung des zutreffenden Freibetrags neu zu berechnen und festzusetzen.
Tenor
Die Bescheide vom 31. Mai 2012 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. Januar 2014 werden dahin geändert, dass die Schenkungsteuer jeweils unter Berücksichtigung eines persönlichen Freibetrags von 400.000 € festgesetzt wird.
Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten aufgegeben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin und ihre Töchter A, geboren am …, und B, geboren am …, sind deutsche Staatsangehörige und haben ihren Wohnsitz in …, Großbritannien. Die Klägerin wohnt seit dem Jahr 1996 nicht mehr in Deutschland. Ihre Töchter haben niemals in Deutschland gewohnt. Gleiches gilt für den Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts.
Die Klägerin war zu einem Anteil von 1/2 Miteigentümerin eines in C belegenen Grundstücks. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 20. September 2011 übertrug sie diesen Anteil zu jeweils 1/2 auf ihre Töchter. Etwaig anfallende Schenkungsteuer sollte die Klägerin übernehmen. Unter dem 12. Januar 2012 erteilte Rechtsanwalt D als Ergänzungspfleger der minderjährigen Töchter der Klägerin seine Genehmigung hinsichtlich der im Vertrag vom 20. September 2011 abgegebenen Erklärungen.
Mit zwei Bescheiden vom 31. Mai 2012 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin hinsichtlich des Erwerbs des jeweiligen Anteils an dem Grundstück in C durch ihre Töchter jeweils 146.509 € Schenkungsteuer fest. Bei der Ermittlung der Schenkungsteuer zog der Beklagte vom jeweiligen Wert des Erwerbs jeweils einen persönlichen Freibetrag für beschränkt Steuerpflichtige von 2.000 € ab.
Die Einsprüche der Klägerin wies das beklagte Finanzamt mit Entscheidungen vom 15. Januar 2014 als unbegründet zurück.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Berücksichtigung eines persönlichen Freibetrages von 400.000 € für unbeschränkt Steuerpflichtige. Ein solcher Freibetrag stehe ihr nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zu. Einen Antrag nach § 2 Abs. 3 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) stelle sie nicht. Das aus dieser Vorschrift folgende Antragserfordernis sei zum einen als Rückwirkung unzulässig. Zum anderen führe der Antrag dazu, dass der Freibetrag von 400.000 € nur gewährt werde, wenn sog. Vorerwerbe berücksichtigt würden.
Die Klägerin beantragt,
die Bescheide vom 31. Mai 2012 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. Januar 2014 dahin zu ändern, dass die Steuer jeweils unter Berücksichtigungen eines persönlichen Freibetrages von 400.000 € festgesetzt wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er tritt dem klägerischen Vorbringen mit der Begründung entgegen, dass § 2 Abs. 3 ErbStG die vollumfängliche Gleichstellung von unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtigen ermögliche. Angesichts dessen liege keine unzulässige Rückwirkung vor.
Der EuGH hat auf Vorlagebeschluss des Senats vom 22. Oktober 2014 mit Urteil vom 8. Juni 2016 (Rs. C-479/14) entschieden, dass die Art. 63 und 65 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach bei Schenkungen unter Gebietsfremden die Steuer unter Anwendung eines niedrigeren Steuerfreibetrags berechnet wird, wenn der Erwerber keinen spezifischen Antrag stellt. Die Artikel stehen auch und auf jeden Fall einer nationalen Regelung entgegen, wonach die Steuer auf Antrag eines solchen Erwerbers unter Anwendung des höheren Freibetrags berechnet wird, der für Schenkungen unter Beteiligung zumindest eines Gebietsansässigen gilt, wobei die Wahrnehmung dieser Option durch den gebietsfremden Erwerber bewirkt, dass für die Berechnung der Steuer auf die betreffende Schenkung alle Schenkungen, die dieser Schenkungsempfänger in den zehn Jahren vor und den zehn Jahren nach der Schenkung von derselben Person erhalten hat, zusammengerechnet werden.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die Bescheide vom 31. Mai 2012 in der Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 15. Januar 2014 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO)). Das beklagte Finanzamt hat die Steuer zu Unrecht ohne Berücksichtigung jeweils eines persönlichen Freibetrags von 400.000 € festgesetzt.
Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG, das im Streitfall in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts vom 24. Dezember 2008 (Bundesgesetzblatt Teil I, Seite 3018) anzuwenden ist, gilt als steuerpflichtiger Erwerb die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist. Die vorliegenden Schenkungen unter Lebenden (§§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 2 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1, 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) sind jeweils in Höhe von 400.000 € steuerfrei. Das ergibt sich aus § 16 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 15 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG. Danach bleibt der Erwerb der Kinder i. S. der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 400.000 € steuerfrei. Obgleich dies nach dem Wortlaut der Bestimmung nur in den Fällen der unbeschränkten Steuerpflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) gelten soll, kann die Klägerin nicht nur auf den Freibetrag des § 16 Abs. 2 ErbStG von 2.000 € verwiesen werden. Dem steht das Urteil des EuGH vom 8. Juni 2016 (Rs. C-479/14) entgegen. Nach diesem Urteil kann die einschränkende Regelung des § 16 Abs. 2 ErbStG im Streitfall nicht angewendet werden.
Die Übertragung der Berechnung der Steuer auf das beklagte Finanzamt stützt sich auf § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 135 Abs. 1, 139 Abs. 3 Satz 3 FGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 151 Abs. 3, 155 Satz 1 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind durch das Urteil des EuGH vom 8. Juni 2016 (Rs. C-479/14) geklärt.