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Finanzgericht Düsseldorf·4 K 4798/00 EU·11.06.2002

Zolltarif: Philippinische Ethnographika teils 9703 (Bildhauerkunst), nicht 9705

SteuerrechtZollrechtUmsatzsteuerrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen Nacherhebungen von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer für aus den Philippinen eingeführte ethnografische Gegenstände. Streitig war die zolltarifliche Einreihung als Sammlungsstücke von völkerkundlichem Wert (KN 9705) bzw. als Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst (KN 9703) sowie die daraus folgende EUSt. Das FG verneinte 9705 mangels dargetaner exemplarischer Bedeutung und besonderer Eignung zur Darstellung von Sitten und Gebräuchen, reihte aber Grabstelen, Bulul-/Hipak-Figuren und eine Messingfigur als 9703 ein. Zudem beanstandete es die fehlerhafte Verteilung der Frachtkosten im Zollwert und hob die Bescheide teilweise auf; im Übrigen wies es die Klage ab.

Ausgang: Klage teilweise erfolgreich: Nacherhebungsbescheide wegen Einreihung/Abgabenberechnung teilweise aufgehoben, im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Sammlungsstücke i.S.d. KN-Position 9705 setzen neben Seltenheit, Spezialhandel und hohem (relativ zum Nutzwert) Wert einen geschichtlichen bzw. völkerkundlichen Wert voraus.

2

Der völkerkundliche Wert i.S.d. KN-Position 9705 ist in Anlehnung an den geschichtlichen Wert zu bestimmen und erfordert exemplarische Bedeutung sowie eine besondere Eignung des Gegenstands zur Darstellung früherer Sitten und Gebräuche; bloße Museumsgängigkeit oder Sammelwürdigkeit genügt nicht.

3

Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst i.S.d. KN-Position 9703 umfassen dreidimensionale künstlerische Produktionen unabhängig von Material und Technik; ein namentlich bekannter Künstler ist nicht erforderlich, sofern eine individuelle Schöpfung mit Ausdruck eines ästhetischen Ideals erkennbar ist.

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Für die Einreihung in KN 9703 ist unerheblich, ob die Herstellung einer europäischen Künstlerarbeitsweise entspricht; maßgeblich ist die Abgrenzung zur Handelsware und das Fehlen wirtschaftlicher Konkurrenz zu industriell/handwerklich hergestellten Erzeugnissen.

5

Frachtkosten nach Art. 32 ZK sind dem Zollwert der gesamten Sendung nach einem sachgerechten Schlüssel zuzurechnen und dürfen nicht allein dem Warenwert mit dem höchsten Zollsatz zugeschlagen werden; Entsprechendes gilt für die Aufteilung bei der Bemessungsgrundlage der EUSt nach Steuersätzen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 94a FGO§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO§ Art. 201 Abs. 1 Buchst. a ZK§ VO (EWG) Nr. 2913/92§ 21 Abs. 2 UStG§ Art. 20 Abs. 1; Abs. 3 Buchst. a ZK

Tenor

Der Steueränderungsbescheid vom 27.08.1997 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5.07.2000 wird aufgehoben, soweit darin mehr als DM Zoll festgesetzt worden sind. Der Steueränderungsbescheid vom 31.07.1998 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5.07.2000 wird aufgehoben, soweit darin mehr als DM Einfuhrumsatzsteuer nacherhoben worden sind. Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklage zu 88% und der Kläger zu 12%.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

2

Der Kläger (Kl) meldete am 21.01.1997 beim Zollamt des Beklagten (Bekl) die Überführung einer Sendung ethnografischer Stücke von den Philippinen zum zollrechtlich freien Verkehr an, wobei der Kl die Sendung als "Sammlungsstücke aus Holz von geschichtlichem, völkerkundlichem Wert, hier Skulpturen, Körbe, Stühle" unter der Unterposition 9705 00 00 der Kombinierten Nomenklatur (KN), dem Anhang I der VO (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, anmeldete.

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Im Einzelnen handelte es sich um folgende Gegenstände, von denen der Kl im Laufe des Klageverfahrens Fotos vorlegte:

4

Fotos in den Original-Unterlagen (Bl.)Rechnungspreis
1.28 geschnitzte Grabstele aus Holz, um 1920, Moro. Bei den Grabstelen handelt es sich teilweise um mit symetrischen Schnitzereien versehene, auch mehrfach durchbrochene Holztafeln, vergleichbar mit Grabsteinen, teilweise um geschnitzte Säulen, auch in Phallusform, teilweise um bootsförmige Auflager für Grabstele oder um Auflager mit meist phallusförmigen Grabstelen.10 - 31US$
2.Sieben Speere mit geschmiedeter, teilweise mit Widerhaken versehener Eisenspitze und geschnitzem hölzernen Schaft, um 1930, Ifugao. Drei der Speere tragen eine kleine Hockerfigur, einmal am unteren Schaftende, in zwei Fällen am eisernen Stielring der Befestigung des Eisenblattes.37 - 39US$
3.Zwei Stühle aus einer geschnitzten Holzwurzel, 1980, Banawe, Ifugao. Der erste Stuhl ist in der Form einer Tiergestalt mit Kopf, vier Beinen, wobei das hintere Beinpaar kürzer ist und kein Sitzen auf einer ebenen Fläche erlaubt, und einem Schwanzende hergestellt worden. Der zweite Stuhl hat eine schmale, brettartige Sitzfläche, an deren beiden Enden Tierköpfe geschnitzt sind.41US$
4.18 geschnitzte, teilweise verzierte hölzerne Ritualschalen, um 1950, Banawe, Ifugao. Zwei Hocker, Ifugao.44 - 46US$
5.Sieben geschnitzte hölzerne Zeremonialboxen, um 1960, Ifugao. Die Boxen weisen neben dem Behälter Deckel und Griffe, teilweise in der Form von Tierköpfen, auf.50, 52US$
6.16 geschnitzte Holzlöffel, um 1970 bis 1980, Ifugao. Die Griffe haben die Form menschlicher Figuren.55 - 57US$
7.vier geflochtene, vergleichsweise flache Körbe aus Rattan, um 1970, Banawe, Ifugao.62US$
8.22 als Bulul und Hipaks bezeichnete kleine geschnitzte hölzerne Figuren, 1950 bis 1980, Ifugao. Die Figuren haben meist die Form sitzender, manchmal auch stehender Menschen. Eine der Figuren hat die Form eines Tieres (Hund oder Schwein).65 - 67 69, 70US$
9.Zwei kürzere Leitern als Hauseinstieg aus Bambus oder Rattan, um 1985, Ifugao.73US$
10.21 Gebrauchsgegenstände und Musikinstrumente aus Bambus, 1995, Ifugao. Teilweise handelt es sich um paarweise Behälter. Die Musikinstrumente weisen Resonanzkörper und zwei Saiten auf.79US$
11.eine Messingfigur in menschlicher Form, um 1900, Banawe oder Kaliuga.82US$
12.20 Kokosschälchen für Reiswein, am Rand geschnitzt, um 1970, Ifugao. Einige Schälchen haben einen verzierten Rand.84US$
13.ein aus Abaca (Bast einer wild wachsenden Bananenstaude) gewebtes, mit Ornamenten versehenes, dreifarbiges Textiltuch, um 1980, Mandaya.88US$
5

Die in der Zollanmeldung angegebene Seefracht von Manila/Philippinen bis Hamburg betrug DM.

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Die Zollstelle beschaute die Sendung und folgte dem Zollantrag unter Erhebung von 7% oder DM Einfuhrumsatzsteuer - EUSt -. Zugleich erklärte sie, die Einfuhrabgaben noch nicht abschließend festzusetzen, da Beschaffenheit und Abgabensatz noch nicht feststünden. Deshalb forderte sie den Kl zunächst auf, ein Gutachten über die völkerkundliche Bedeutung der eingeführten Waren vorzulegen. Mit Schreiben vom 23.07.1997 forderte die Zollstelle den Kl auf, anstelle des Gutachtens für eine genaue Tarifierung ausreichende Unterlagen beizubringen. Dem kam der Kl nach.

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Mit Steueränderungsbescheid vom 27.08.1997 erhob der Bekl DM Zoll nach, da die eingeführten Waren wegen ihres geringen Werts und ihres geringen Seltenheitswerts nicht als Sammlungsstücke einzureihen seien. Die Waren seien vielmehr nach ihrer stofflichen Beschaffenheit einzureihen. Danach seien die Grabstelen (1.), die Ritualschalen (4.), die Zeremonialboxen (5.), die Holzlöffel (6.), die Holzfiguren (8.), die Gebrauchsgegenstände und Musikinstrumente (10.) sowie die Kokosschälchen (12.) in die Unterposition 4420 1019 KN, die Speere (2.) in die Unterposition 9307 0000 KN, die Stühle (3.) in die Unterposition 9401 6900 KN, die Körbe (7.) und Leitern (9.) aus Rattan in die Unterposition 4602 9000 KN, die Messingfigur (11.) in die Unterposition 7117 1999 KN und das Textiltuch (13.) in die Unterposition 5808 9000 KN einzureihen.

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Auf dieser Grundlage berechnete der Bekl den Zoll, wobei er den Zollwert der einzelnen Waren aufgrund der Rechnungspreise ermittelte und nur den Zollwert der Messingfigur um die gesamten Frachtkosten bis nach Hamburg erhöhte.

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Dagegen legte der Kl fristgerecht Einspruch ein.

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Mit Steueränderungsbescheid vom 31.07.1998 erhob der Bekl vom Kl weitere DM EUSt nach, da die o.a. eingeführten Waren dem Regelsteuersatz von 15% unterliegen würden.

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Zur Begründung des Einspruchs trug der Kl vor, bei den Waren handele es sich um Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst und um Sammlungsstücke von völkerkundlichem Wert. Schon bei der Zollanmeldung seien Fotokopien von Vergleichsstücken aus öffentlichen Sammlungen vorgelegt worden. Die eingeführten Stücke seien Originale, die für den kultischen Gebrauch in der jeweiligen Ethnie und nicht zu Handelszwecken angefertigt worden seien.

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Für die Grabstelen (1.), die Zeremonialboxen (5.), die Buluk- und Hipak-Figuren (8.) und die Messingfigur (11.) handele es sich jedenfalls um Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst.

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Der charakteristische Schritt in der Entwicklungsgeschichte der menschlichen Errungenschaften ergebe sich aus folgendem:

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Die Speere (2.) belegten eine frühe Form der Schmiedekunst. In der Entwicklungsgeschichte der Speere stellten die eingeführten Speere die Endform dar. Die Stühle in Wurzelform (3.) belegten eine frühe Form der Sesshaftigkeit. Der charakteristische Schritt liege darin, nicht mehr auf dem Boden zu sitzen und zeige den Übergang von den Wildbeutern zur bäuerlichen Kultur. Der charakteristische Schritt bei den Ess- und Trinkschalen (4., 12.) sei der, nicht mehr vom Boden oder aus Blättern zu essen. Auch damit werde die Sesshaftigkeit belegt. Der charakteristische Schritt der Löffel (6.) liege darin, nicht mehr mit den Fingern zu essen. Die Körbe (7.) belegten eine frühe Form des Transportmittels. Die Leitern (9.) belegten den Übergang von gekerbten Baumstämmen und den heute gebräuchlichen Sprossenleitern. Die Musikinstrumente (10.) seien eine Frühform der Gitarre und belegten diesen Entwicklungsschritt. Das Tuch (13.) sei ein Belegstück für die Entwicklung der Weberei.

  • Die Speere (2.) belegten eine frühe Form der Schmiedekunst. In der Entwicklungsgeschichte der Speere stellten die eingeführten Speere die Endform dar.
  • Die Stühle in Wurzelform (3.) belegten eine frühe Form der Sesshaftigkeit. Der charakteristische Schritt liege darin, nicht mehr auf dem Boden zu sitzen und zeige den Übergang von den Wildbeutern zur bäuerlichen Kultur.
  • Der charakteristische Schritt bei den Ess- und Trinkschalen (4., 12.) sei der, nicht mehr vom Boden oder aus Blättern zu essen. Auch damit werde die Sesshaftigkeit belegt.
  • Der charakteristische Schritt der Löffel (6.) liege darin, nicht mehr mit den Fingern zu essen.
  • Die Körbe (7.) belegten eine frühe Form des Transportmittels.
  • Die Leitern (9.) belegten den Übergang von gekerbten Baumstämmen und den heute gebräuchlichen Sprossenleitern.
  • Die Musikinstrumente (10.) seien eine Frühform der Gitarre und belegten diesen Entwicklungsschritt.
  • Das Tuch (13.) sei ein Belegstück für die Entwicklung der Weberei.
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Mit Einspruchsentscheidung vom 05.07.2000 wies der Bekl den Einspruch gegen den Steueränderungsbescheid vom 27.08.1997 und den Steueränderungsbescheid vom 31.07.1998 als unbegründet zurück. Dazu führte er aus, nach der einschlägigen Rechtsprechung seien von geschichtlichem oder völkerkundlichem Wert nur Sammlungsstücke, die einen charakteristischen Schritt in der Entwicklung der menschlichen Errungenschaften dokumentierten oder einen Abschnitt dieser Entwicklung veranschaulichten. Ob ein Sammlungsstück geschichtlichen oder völkerkundlichen Wert habe, müsse sich aus Merkmalen und Umständen ergeben, die einen charakteristischen Entwicklungsschritt belegten oder verdeutlichten. Dazu müsse bezogen auf das jeweilige Sammlungsstück dargelegt werden, welche charakteristischen Entwicklungen insoweit überhaupt in Betracht kämen.

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Ein Gegenstand, der nur gesammelt werde, sei - auch wenn er als Belegstück für eine bestimmte Entwicklung in Museen oder in wissenschaftlich aufgebauten Sammlungen anzutreffen sei - kein Sammlungsstück im Sinne der Position 9705. Auch genüge die Vergleichbarkeit mit Museumsexponaten nicht, um einem Sammlungsstück geschichtlichen oder völkerkundlichen Wert zuzusprechen.

17

Diese Schlussfolgerung ergebe sich auch nicht aus den vom Kl vorgelegten Unterlagen.

18

Soweit ersatzweise eine Einreihung eines Teils der Waren als Originalerzeugnisse begehrt werde, stehe dem entgegen, dass dazu keine handwerklichen Erzeugnisse gehörten, die den Charakter von Handelswaren hätten.

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Mit seiner fristgerecht erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und beantragt,

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die Steueränderungsbescheide des Beklagten vom 27.08.1997 und 31.07.1998 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.07.2000 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen,

23

und verweist zur Begründung auf seine Einspruchsentscheidung.

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Mit Beschluss vom 19.02.2001 hat das Gericht ein Sachverständigengutachten zu den Fragen eingeholt,

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aufgrund welcher Tatsachen angenommen werden kann, bei den vom Kl eingeführten Waren handele es sich um Sammlungsstücke von völkerkundlichem Wert, und ob die Herstellung der vom Kl eingeführten Waren, soweit sie - auch als Gebrauchsgegenstände-Plastiken sind, gewöhnlich durch einen Künstler oder in einer einem Künstler (Bildhauer) vergleichbaren Arbeitsweise erfolgt ist.

  • aufgrund welcher Tatsachen angenommen werden kann, bei den vom Kl eingeführten Waren handele es sich um Sammlungsstücke von völkerkundlichem Wert, und
  • ob die Herstellung der vom Kl eingeführten Waren, soweit sie - auch als Gebrauchsgegenstände-Plastiken sind, gewöhnlich durch einen Künstler oder in einer einem Künstler (Bildhauer) vergleichbaren Arbeitsweise erfolgt ist.
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Der mit dem Sachverständigengutachten beauftragte Prof. Dr. vom Institut für Völkerkunde der Universität führte in seinem Gutachten vom 07.05.2001 Folgendes aus:

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Bei den Grabstelen (1.) handele es sich um Sammlungsstücke von völkerkundlichem Wert. Die Objekte seien Unikate und individuell für den Gebrauch als Grabstele hergestellt und verwendet worden. Sie würden in ihrer ursprünglichen Funktion nur im religiösen Bereich benutzt. Die Objekte seien verhältnismäßig selten und Gegenstand des Ethnographika-Handels.

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Bei den Speeren (2.), Lanzen, handele es sich um für die Jagd auf Wilschweine und Hirsche bis Mitte des 20. Jahrhunderts benutzte Waffen, die als Sammlungsstücke von völkerkundlichem Wert anzusehen seien.

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Die Stühle (3.) seien, zumindest hinsichtlich eines der beiden Objekte, nicht authentisch. Eine theriomorphe (tiergestaltige) Bank sei ihm aus dem traditionellen Bestand der materiellen Kultur der Ifugao nicht bekannt. Hierbei dürfte es sich eher um das individuell geschaffene Werk eine Ifugao-Künstlers handeln. Ifugao versuchten heute, die Schnitzertradition in modernen Formen weiterzuführen. Der zweite Stuhl, eine Bank mit Tierköpfen an beiden Enden, zeige gewisse Anklänge an eine traditionelle Bank, die von Angehörigen der Oberschicht als Statusnachweis vor dem Haus aufgestellt worden sei und für deren Herstellung ein Verdienstfest habe ausgerichtet werden müssen. Der völkerkundliche Wert dürfte in beiden Fällen gering sein.

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Die Hocker (4.) gehörten zum traditionellen Inventar der Ifugao und seien als völkerkundliche Objekte einzustufen. Die als Ritualschalen (4.) bezeichneten Objekte seien Haushaltsgefäße für den alltäglichen wie für den rituellen Gebrauch. Sie seien Sammlungsstücke von völkerkundlichem Wert.

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Die Zeremonialboxen (5.) seien, da verhältnismäßig selten und Gegenstand des Ethnographika-Handels, Sammlungsstücke von völkerkundlichem Wert.

32

Die mit menschlichen Figuren versehenen Löffel (6.) seien weit verbreitet und schon früher begehrte Sammelobjekte völkerkundlicher Museen gewesen. Sie seien Sammlerstücke von völkerkundlichem Wert.

33

Die Körbe (7.) seien Alltagsgegenstände und als solche Sammlerstücke von völkerkundlichem Wert.

34

Die Figuren (8.) seien Darstellungen von Reisschutzgöttern, Bulul, und Kriegsgöttern, Hipak. Heute würden solche Objekte auch als Souvenirkunst gefertigt, doch dürften die gezeigten Objekte, deren Alter mit einem Zeitraum von 1950 bis 1980 angegeben sei, authentisch sein. Zudem würden derartige Figuren auch jetzt noch für rituelle Zwecke gebraucht.

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Die Leitern (9.) seien Gebrauchsobjekte des Alltags und vergleichsweise seltene Sammlungsstücke von völkerkundlichem Wert.

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Die Musikinstrumente und Bambusbehälter (10.) seien Gebrauchsobjekte des Alltags und von völkerkundlichem Wert.

37

Die Messingfigur (11.) lasse sich schwer bestimmen. Sie könne von den Ifugao stammen und wie ein Bulul eingesetzt worden sein.

38

Bei den Kokosschälchen für Reiswein (12.) handele es sich um Gebrauchsobjekte des Alltags von völkerkundlichem Wert.

39

Das Textiltuch (13.) diene weniger dem Alltagsgebrauch, sondern werde aufgrund des hohen Arbeitsaufwandes als besonders hoch bewertetes Prestigeobjekt bei verschiedenen sozialen Anlässen verwendet. Es habe völkerkundlichen Wert.

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Alle Objekte stammten von indigenen Bevölkerungsgruppen aus verschiedenen Regionen der Philippinen und seien für den Gebrauch im Original und den Alltagsgebrauch herstellt worden, nicht aber in einer einem europäischen Künstler vergleichbaren Arbeitsweise. Die Messingfigur sei von Spezialisten, die im religiösen Bereich verwendeten Waren von religiösen Funktionsträgern, die übrigen Waren im jeweiligen Haushalt gefertigt worden. Nur bei den sog. "Stühlen" (3.) könne man von einer freien künstlerischen Ausgestaltung sprechen. Bis auf die Stühle seien alle Objekte von völkerkundlichem Wert und vergleichsweise selten. Sie würden über den Ethnographikahandel gehandelt und fänden sich mit Ausnahme der Stühle in den Sammlungen der großen Völkerkundemuseen.

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Auf das Gutachten hat der Kl ergänzend vorgetragen, die Stühle (3.) stammten aus einem abgelegenen, nur durch mehrtägige Fußmärsche erreichbaren Gebiet. Aus diesem Grunde kämen derartige Waren erst in den letzten Jahren auf den Markt. Beide Objekte wiesen eine Patina auf, die nur durch einen langen Gebrauch zu erzielen sei. Daher könnten die Objekte keine kunsthandwerklichen Erzeugnisse sein.

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Soweit in der Rechtsprechung bisher die Dokumentation eines charakteristischen Schritts in der Entwicklung menschlicher Errungenschaften verlangt worden sei, sei nur in Abgrenzung zu nicht begünstigten Antiquitäten der geschichtliche Wert einer Ware zu beurteilen gewesen sei. Der völkerkundliche Wert könne nur in Abgrenzung zu Handelswaren ermittelt werden.

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Die Darlegung der charakteristischen Schritte menschlicher Errungenschaften sei bei Sammlungsstücken völkerkundlicher Art nur aus evolutionärer Sicht und nicht innerhalb der Kulturgeschichte der Einzelnen Ethnien möglich, weil es sich bei der Völkerkunde um Kulturen ohne schriftlich erfasste Kulturgeschichte handele. Damit sei aber ein charakteristischer Schritt nicht erfassbar. Zudem sei die Betrachtung aus evolutionärer Sicht im 19. Jahrhundert üblich gewesen und werde heute in der Völkerkunde nicht mehr praktiziert.

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Daraus folge, dass alle völkerkundlichen Objekte einen charakteristischen Schritt in der Entwicklung menschlicher Errungenschaften dokumentierten und in die Position 9705 fielen.

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Der Bekl hat an seiner bisherigen Auffassung festgehalten und betont, dass bei den eingeführten Waren die Dokumentation eines charakteristischen Schritts in der Entwicklung menschlicher Errungenschaften fehle.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht ist gemäß § 94a FGO befugt, sein Verfahren nach billigem Ermessen zu bestimmen, denn der Streitwert der Klage übersteigt 500 EUR nicht. Das Gericht macht von dieser Befugnis Gebrauch und entscheidet im schriftlichen Verfahren, weil eine mündliche Verhandlung nicht beantragt worden ist und eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach Aktenlage angebracht erscheint.

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Die Klage ist nur zum Teil begründet.

49

Der Steueränderungsbescheid vom 27.08.1997 wird aufgehoben, soweit darin mehr als DM Zoll festgesetzt worden ist. Der Steueränderungsbescheid vom 31.07.1998 wird aufgehoben, soweit darin mehr als DM EUSt nacherhoben worden ist. Die weiter gehende Abgabenfestsetzung verletzt den Kl in seinen Rechten, § 100 Abs. 1 S.1 FGO.

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Für die eingeführten Waren ist die Zollschuld nach Art. 201 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3 S.1 der VO (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften - ZK - in der Person des Kl entstanden. Entsprechend § 21 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes - UStG - gilt Gleiches für die EUSt.

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Der Zollsatz der eingeführten Waren ergibt sich nach Art. 20 Abs. 1; Abs. 3 Buchst. a ZK aus der Kombinierten Nomenklatur (KN), dem Anhang I der VO (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif.

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Der Bekl hat zu Recht die vom Kl eingeführten Waren nicht in die Position 9705 der KN, hier in der Fassung ihres Anhangs I durch die VO (EWG) Nr. 1734/96 (ABl. der EG Nr. L 238 S.1 ff.), eingereiht. Deshalb war der anzuwendende Steuersatz für die eingeführten Waren auch nicht der Regelung des § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG in Verbindung mit der laufenden Nummer 54 Buchst. b der Anlage zum UStG zu entnehmen, die für bestimmte Waren der Position 9705 KN den ermäßigten Steuersatz vorsieht.

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Zwar entsprechen die eingeführten ethnographischen Waren den von der Rechtsprechung des EuGH (vgl. die Urteile vom 10. Oktober 1985 Rs. 200/84, Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften - Slg - 1985, 3363, und Rs. 252/84, Slg 1985, 3387) entwickelten Anforderungen an ein Sammlungsstück der Position 9705 KN.

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Sammlungsstücke sind danach Gegenstände, die geeignet sind, in eine Sammlung aufgenommen zu werden, das heißt Gegenstände, die verhältnismäßig selten sind, normalerweise nicht ihrem ursprünglichen Verwendungszweck gemäß benutzt werden, Gegenstand eines Spezialhandels außerhalb des üblichen Handels mit ähnlichen Gebrauchsgegenständen sind und einen hohen Wert haben (EuGH, Urteil v. 03.12.1998, Rs. C-259/97, Rz. 5, Slg. 1998, I-8127 ff.).

55

Die eingeführten Waren haben auch einen hohen Wert. Soweit der Bekl im Bescheid vom 27.08.1997 eine gegenteilige Auffassung vertreten hat, ändert dies am hohen Wert der eingeführten Waren nichts. Insoweit ist nämlich nicht auf einen absoluten Wert abzustellen, sondern nur auf den im Vergleich zum Nutzwert der Waren als Gebrauchsgegenstände hohen Wert, die sie als Sammlungsstücke und nicht als Gebrauchsgegenstände qualifizieren.

56

Der erforderliche hohe Wert ist nämlich nur ein Teil des Tatbestandes, der vorliegen muss, um die Eigenschaft der jeweiligen Ware als Sammlungsstück begründen zu können. Dabei ist der vergleichsweise hohe Wert unabhängig vom geschichtlichen oder völkerkundlichen Wert zu sehen. Eine Ware kann nämlich ohne weiteres ein Sammlungsstück sein, ohne dass ihr ein geschichtlicher oder völkerkundlicher Wert im Sinne der Position 9705 KN zukommt.

57

Den eingeführten ethnographischen Waren fehlt allerdings der völkerkundliche Wert im Sinne der Position 9705 KN.

58

Der Begriff des völkerkundlichen Werts ist in Anlehnung an den des geschichtlichen Werts einer Ware zu bestimmen, der gleichfalls Voraussetzung einer Einreihung in die Position 9705 ist.

59

Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteile vom 10. Oktober 1985 Rs. 200/84, Slg. 1985, 3363, und Rs. 252/84, Slg. 1985, 3387) sind solche Sammlungsstücke von geschichtlichem Wert, die einen charakteristischen Schritt in der Entwicklung der menschlichen Errungenschaften dokumentieren oder einen Abschnitt dieser Entwicklung veranschaulichen. Bereits der Geschichtsbegriff umfasst die Entwicklung der Menschheit und die menschlichen Errungenschaften in allen Bereichen, damit auch die hier in Betracht kommende Herstellung von sakralen Waren und Gebrauchsgütern. Von geschichtlichem Wert sind aber allein Stücke, die nicht mehr "nur" derartige Waren sind, sondern Gegenstände von historisch-wissenschaftlichem Interesse. Nicht jede Neu- oder Weiterentwicklung eines Gegenstandes verkörpert, wie vom EuGH gefordert, notwendigerweise einen solchen charakteristischen Schritt oder einen solchen Entwicklungsabschnitt in den menschlichen Errungenschaften. Nicht jedes Werk von Rang erfüllt diese Voraussetzungen. Das Stück muss exemplarische Bedeutung haben. Die Vergleichbarkeit mit Museumsexponaten genügt nicht; erforderlich ist die besondere Eignung zur Darstellung einstiger Sitten und Gebräuche (BFH, Urteil vom 7. Juli 1998, VII R 119/96, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1998, 768 ff., 769, Zeitschrift für Zölle + Verbrauchsteuern - ZfZ - 1999, 21 ff., 22 m.w.N.).

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Mit der zweiten Alternative, der Veranschaulichung eines Abschnitt dieser Entwicklung, sollte nicht auf das Erfordernis der exemplarischen Bedeutung verzichtet werden. Sie war notwendig, damit auch Gegenstände einer neuen Stilrichtung, die z.B. als Folgewerke nicht unmittelbar den charakteristischen Schritt im Sinne der ersten Alternative verkörpern, als diese neue Entwicklung veranschaulichende Gegenstände ebenfalls in den Genuss der Beurteilung als Sammlungsstücke von geschichtlichem Wert kommen können (BFH, Urteil vom 7. Juli 1998, VII R 119/96, BStBl II 1998, 768 ff., 770, ZfZ 1999, 21 ff., 23 m.w.N.).

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Bezogen auf Gegenstände völkerkundlichen Werts, bei denen mangels einer Geschichtsschreibung der jeweiligen Völkerschaft die Feststellung eines charakteristischen Schritts oder eines Entwicklungsabschnitts naturgemäß erheblich größere Schwierigkeiten bereitet, kann gleichwohl weder auf die exemplarische Bedeutung des Sammlungsstücks noch auf seine besondere Eignung zur Darstellung von Sitten und Gebräuchen verzichtet werden. Insoweit sieht der Senat durchaus, dass in der Völkerkunde eine evolutionäre Sichtweise, in der auf das erste oder früheste Auftreten eines bestimmten Gegenstandes abgestellt wird, schon mangels Geschichtsschreibung - wenn überhaupt - nur mit größten Einschränkungen übernommen werden kann.

62

Bei diesem Maßstab ist nicht jedes völkerkundliche Sammlungsstück schlechthin, sondern nur ein Sammlungsstück, das auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt, in die Position 9705 einzureihen.

63

Die danach dennoch erforderlichen Eigenschaften eines in die Position 9705 fallenden Sammlungsstücks von völkerkundlichem Wert, die exemplarische Bedeutung eines Sammlungsstücks und seine besondere Eignung zur Darstellung von Sitten und Gebräuchen, hat der Kl hinsichtlich der von ihm eingeführten Waren nicht dargetan.

64

Hinsichtlich der Grabstelen (1.) hat der Kl nichts diesbezügliches vorgetragen.

65

Soweit er ausführte, die Speere (2.) belegten eine frühe Form der Schmiedekunst und stellten in der Entwicklungsgeschichte der Speere die Endform dar, lässt sich daraus weder eine exemplarische Bedeutung noch eine über den jeweiligen Speer hinausgehende, besondere Eignung zur Darstellung von Sitten und Gebräuchen entnehmen.

66

Die Ausführungen hinsichtlich der Stühle (3.) können nicht überzeugen. Kommt es schon nach den Darlegungen des Kl nicht mehr auf einen charakteristischen Schritt in der Geschichte der menschlichen Entwicklung an, weil die dem zugrundeliegende evolutionäre Sichtweise in der Völkerkunde überholt ist, ist der von ihm mit den Stühlen behauptete Beleg einer frühen Form der Sesshaftigkeit nur insoweit von Interesse, als damit eine exemplarische Bedeutung der Stücke und ihre besondere Eignung zur Darstellung von Sitten und Gebräuchen belegt werden. Dafür ist aber nichts vorgetragen worden.

67

Gleiches gilt sinngemäß für die Ritualschalen und Hocker (4.), die Zeremonialboxen (5.), die Löffel (6.), die Körbe (7.), die geschnitzten Figuren (8.), die Leitern (9.), die Musikinstrumente (10.), die Messingfigur (11.), die Reisweinschälchen (12.) und das Tuch (13.).

68

Entgegen der Auffassung des Bekl sind die Grabstelen (1.), die Bulul- und Hipak-Figuren (8.) und die Messingfigur (11.) als Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst in die Position 9703 einzureihen.

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Der Begriff der Erzeugnisse der Bildhauerkunst ist dahingehend zu verstehen, dass alle dreidimensionalen künstlerischen Produktionen umfasst werden, ungeachtet der angewandten Technik und des verwendeten Materials (EuGH, Urteil v. 15. Mai 1985, Rs. 155/84, Rz. 9, ZfZ 1985, 242 f., 243). In diese Position fallen u.a. Waren, die wie im Streitfall die Grabstelen und Bulul- und Hipak-Figuren aus hartem Material herausgearbeitet worden sind. Sie können aber auch wie die Messingfigur gegossen worden sein (s. Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Position 9703 Rz. 02.1). Bei diesen Waren handelt es sich um Originalerzeugnisse.

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Sie gehören auch zur Bildhauerkunst. Der Grund, warum die KN für bestimmte Kunstwerke Zollfreiheit vorsieht, besteht darin, dass diese Werke, da es sich um ganz persönliche Schöpfungen handelt, mit denen Künstler einem ästhetischen Ideal Ausdruck verleihen, wirtschaftlich weder untereinander noch mit anderen Gegenständen im Wettbewerb stehen (vgl. EuGH, Urteil v. 18. September 1990, C-228/89, Rz. 18, ZfZ 1991, 43 f., 43; Urteil v. 8. November 1990, C-231/89, Rz. 33, ZfZ 1991, 44 f., 44). Dementsprechend dient die Qualifizierung einer Ware als Kunstwerk der Abgrenzung zur Handelsware, zu Erzeugnissen, die sich zumindest in einer wirtschaftlichen Wettbewerbssituation mit anderen ähnlichen Erzeugnissen industrieller oder handwerklicher Herstellung befinden (vgl. EuGH, Urteil v. 18. September 1990, C-228/89, Rz. 19; BFH Beschluss v. 12. Dezember 1996, VII S 22/96, BFH/NV 1997, 319 f.; Urteil v. 26. November 1996, VII R 54/96, BFH/NV 1997, 724 f.; Urteil v. 16. November 1993, VII R 28/93, BFH/NV 1994, 674 ff.). Derartige Waren sind nämlich schon nach Anmerkung 3 zu Kapitel 97 aus der Position 9703 ausgenommen.

71

Der Annahme eines unter Position 9703 fallenden Kunstwerks steht nicht entgegen, dass der jeweilige Hersteller der Waren namentlich nicht ermittelt ist und aller Voraussicht nach auch mit Erfolg kaum festgestellt werden kann. Zwar erleichtert die Zuordnung zu einem bestimmten Künstler die Annahme eines Kunstwerks, weil aufgrund des Namens, der Bekanntheit des Künstlers oder von ihm gegebener Erläuterungen die individuelle Schöpfung dargetan werden kann. Dennoch werden damit keineswegs Erzeugnisse namentlich unbekannter Künstler ausgeschlossen. Vielmehr ist nur eine individuelle Schöpfung, mit der einem ästhetischen Ideal Ausdruck verliehen wird, erforderlich. Diese individuelle Schöpfung ist bei den Grabstelen (1.) schon aufgrund ihrer Vielgestaltigkeit und ihrer vielfach sehr komplexen Schnitzereien erkennbar.

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Gleiches gilt auch für die die Bulul- und Hipak-Figuren (8.) und die Messingfigur (11.), die jeweils individuelle Schöpfungen darstellen.

73

Dass das mit den jeweiligen individuellen Schöpfungen verbundene ästhetische Ideal oder ihre Herstellung nicht denen europäischer Künstler entspricht, sondern dass diese Waren nach den Angaben des vom Gericht eingeholten Gutachtens für den Gebrauch im Original und den Alltagsgebrauch herstellt worden sind, widerspricht dem nicht. Aufgrund des weltweit geltenden Harmonisierten Systems (Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung von Waren v. 14. Juni 1983, ABl. EG 1983 Nr. L 198, 3), das hinsichtlich seiner zolltariflichen Differenzierung vollständig in die KN übernommen worden ist und auch die Position 9703 umfasst, kann für die Auslegung des Zolltarifs nicht auf eine für den Geltungsbereich der KN, die EU, übliche Sichtweise zurückgegriffen werden. Damit ist es unerheblich, ob Kunstwerke in einer einem europäischen Künstler vergleichbaren Arbeitsweise hergestellt wurden. Vielmehr muss es genügen, wenn individuelle Schöpfungen vorliegen, die wie hier erkennbar aufgrund einer Ähnlichkeit der einzelnen Werke untereinander ästhetischen Vorstellungen folgen.

74

Zudem sind die Waren nach den Angaben des vom Gericht eingeholten Gutachtens, soweit sie religiöse Funktionen haben, wie die Bulul- und Hipak-Figuren, von religiösen Funktionsträgern gefertigt worden. Auch muss die Messingfigur nach diesem Gutachten von Spezialisten hergestellt worden sein.

75

Die vom Senat vertretene Auslegung der Position 9703 rechtfertigt sich wegen der weiten Auslegung der Positionen des Kapitel 97 (s. EuGH, Urteil v. 15. Mai 1985, Rs. 155/84, a.a.O. Rz. 7 f.) auch deshalb, weil die unter diese Position fallenden Waren als Originalerzeugnisse, die von indigenen Bevölkerungsgruppen aus verschiedenen Regionen der Philippinen für den Gebrauch im Original und den Alltagsgebrauch hergestellt worden sind, weder untereinander noch mit anderen Einfuhrwaren konkurrieren. Sie sind als ethnographische Sammlungsstücke im Unterschied zu Waren, die Erzeugnisse eines als Folge des Tourismus entstandenen Kunsthandwerks sind, keine als Handelsware gefertigte Ware.

76

Deshalb war der anzuwendende Steuersatz für die Grabstelen (1.), die Bulul- und Hipak-Figuren (8.) und die Messingfigur (11.) der Regelung des § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG in Verbindung mit der laufenden Nummer 53 Buchst. c der Anlage zum UStG zu entnehmen, die für bestimmte Waren der Position 9703 KN den ermäßigten Steuersatz vorsieht.

77

Die Zeremonialboxen (5.) hingegen gehören nicht in die Position 9703, denn allein der Umstand, dass sie neben dem eigentlichen Behälter auch Griffe am Deckel, die teilweise Tierformen haben, aufweisen, führt nicht dazu, diese Waren als individuelle Schöpfungen, mit denen einem ästhetischen Ideal Ausdruck verliehen werden soll, anzusehen. Vielmehr überwiegt bei den Zeremonialboxen die ihnen innewohnende Funktion, mit ihnen andere Gegenstände zu verwahren.

78

Allein ihre frühere Verwendung als Kultgegenstände rechtfertigt nicht die Einreihung in die Position 9703 (vgl. BFH, Beschluss v. 12. Dezember 1996, VII S 22/96, aaO.).

79

Scheidet demnach die Einreihung der übrigen eingeführten Waren in das Kapitel 97 aus, sind sie nach ihrer Beschaffenheit einzureihen.

80

Danach sind, die Ritualschalen (4.), die Zeremonialboxen (5.), die Holzlöffel (6.), und die Kokosschälchen (12.) in die Unterposition 4420 1019 KN einzureihen gewesen.

81

Bei den Ritualschalen und Hockern (4.), den Zeremonialboxen (5.), den Holzlöffeln (6.) sowie den Kokosschälchen (12.) handelt es sich um andere Ziergegenstände aus Holz, die unter die Position 4420 fallen und innerhalb dieser Position als andere Ziergegenstände aus Holz in die Unterposition 4420 10 gehören. Innerhalb dieser Unterposition sind sie, da ihre Zusammensetzung aus tropischem Holz im Sinne der Anmerkung 2 zu Kapitel 44 nicht dargetan wurde, der Unterposition 4420 10 19 für anderes Holz zuzuweisen.

82

Die Speere (2.) gehören als Lanzen in die Unterposition 9307 00 00 KN.

83

Die Stühle (3.) sind als Sitzmöbel der Position 9401 und innerhalb dieser Position als andere Sitzmöbel, mit Gestell aus Holz der Unterposition 9401 6 zuzuweisen. Innerhalb dieser Unterposition gehören die Stühle, da sie nicht gepolstert sind, in die Unterposition 9401 69 00 KN.

84

Die Körbe (7.) aus Rattan gehören als Korbmacherwaren, die unmittelbar aus Flechtstoffen oder aus Waren der Position 4601 hergestellt wurden, in die Position 4602. Die Körbe sind aus Rattan, einem Flechtstoff der Anmerkung 1 zu Kapitel 46, hergestellt worden. Bei Rattan handelt es sich um aus den Stängeln bestimmter Rotangpalmen gewonnenes Rohr, das besonders zur Herstellung von Korbwaren verwendet wird.

85

Innerhalb der Position 4602 fallen die Körbe, da aus pflanzlichen Stoffen bestehend, in die Unterposition 4602 10 und innerhalb dieser Unterposition, da es sich nicht um Flaschenhülsen aus Stroh handelt, als andere Waren in die Unterposition 4602 10 9. Innerhalb der Unterposition 4602 10 9 gehören Korbmacherwaren, die wie hier unmittelbar aus Flechtstoffen hergestellt sind, in die Unterposition 4602 10 91 KN.

86

Bei den Leitern (9.) aus Bambus oder Rattan handelt es sich um andere Waren der Position 4602, die unmittelbar aus pflanzlichen Flechtstoffen hergestellt sind und deshalb innerhalb der Position in die Unterposition 4602 10 gehören. Da die Leitern keine Flaschenhülsen aus Stroh sind, sind sie als andere Waren in die Unterposition 4602 10 9 und innerhalb dieser Unterposition, da sie weiter keine Korbmacherwaren sind, in die Unterposition 4602 10 99 KN einzureihen.

87

Die Gebrauchsgegenstände und Musikinstrumente aus Bambus (10.) sind andere Waren der Position 4602, die unmittelbar aus pflanzlichen Flechtstoffen hergestellt sind und deshalb innerhalb der Position in die Unterposition 4602 10 gehören. Da sie keine Flaschenhülsen aus Stroh sind, sind sie als andere Waren in die Unterposition 4602 10 9 und innerhalb dieser Unterposition, da sie weiter keine Korbmacherwaren sind, in die Unterposition 4602 10 99 KN einzureihen.

88

Das Textiltuch (13.) fällt als Gewebe aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen, die zuvor im Kapitel 58 nicht genannt waren, in die Position 5311. Bei Abaca, aus dem das Tuch hergestellt ist, handelt es sich um einen pflanzlichen Spinnstoff (s. Position 5305). Innerhalb der Position 5311 ist die Ware, da es sich nicht um Gewebe aus Ramie handelt, als andere Ware der Unterposition 5311 00 90 KN zuzuweisen.

89

Eine Einreihung in die Position 5808 kam nicht in Betracht, da es sich bei dem Textilstück nicht um ein Geflecht als Meterware handelt. Vielmehr ist dieses Tuch nach seiner Beschaffenheit als Gewebe einzureihen.

90

Die Festsetzung des Zolls durch den Bekl im Bescheid vom 27.08.1997 und der EUSt im Bescheid vom 31.07.1998 sind nicht fehlerfrei erfolgt.

91

Zwar sind die Kosten der Seefracht von Manila/Philippinen bis Hamburg in Höhe von DM nach Art. 32 Abs. 1 Buchst. e Ziff. i ZK dem Zollwert hinzuzurechnen. Das kann aber nicht derart geschehen, dass diese Kosten dem Wert der Ware mit dem höchsten Zollsatz zugeschlagen werden. Insoweit erfolgte die Hinzurechnung entgegen Art. 32 Abs. 2 ZK. Vielmehr sind die Kosten dem Zollwert der gesamten Sendung zuzuschlagen, so dass der durchschnittliche Zollsatz der gesamten Sendung auch der Zollsatz für die Frachtkosten ist.

92

Hinsichtlich der EUSt gilt nichts anderes. Die Frachtkosten sind im Verhältnis des Werts der Waren mit ermäßigtem Steuersatz und mit dem Regelsteuersatz aufzuteilen. Die EUSt der Waren mit ermäßigtem Steuersatz erhöht sich nur noch um den Frachtkostenanteil, während sich der Wert der mit dem Regelsatz zu versteuernden Waren um deren Frachtkostenanteil und um den Zoll, der nur für diese Waren entstanden ist, erhöht.

93

Damit ergibt sich folgende Abgabenberechnung:

94

Zollberechnung
95

WarePreis in US$Preis in DMUPos.ZollsatzZoll
Grabstele (1.)97030000frei
Speere (2.)930700002,30%
Stühle (3.)940169002,20%
Ritualschalen (4.)442010192,40%
Zeremonialboxen (5.)442010192,40%
Holzlöffel (6.)442010192,40%
Körbe (7.)460210914,70%
Bulul- u. Hipak-Figuren (8.)97030000frei
Leitern (9.)460210994,70%
Musikinstrumente (10.)460210994,70%
Messingfigur (11.)97030000frei
Kokosschälchen (12.)442010192,40%
Tuch (13.)531100905,80%
96

durchschnittlicher Zollsatz0,66%
97

Fracht
Zoll insgesamt
98

EUSt-Berechnung
99

Kaufpreis der Waren mit ermäßigtem EUSt-Satz (lfd. Nrn. 1., 8. und 11.)
100

Anteil am Gesamtkaufpreis
Anteil an den Frachtkosten
101

EUSt-Wert
EUSt bei einem Satz von 7%
102

Kaufpreis der Waren mit Regelsatz
Anteil am Gesamtkaufpreis
Anteil an den Frachtkosten
103

zuzüglich Zoll
EUSt-Wert
EUSt beim Regelsatz 15%
104

EUSt insgesamt
105

bereits gezahlt
106

nachzuerheben
107

Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 S.1 FGO.

108

Die Zulassung der Revision beruht auf § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO im Hinblick auf das beim BFH unter dem Aktenzeichen V R 4/02 bereits anhängige Revisionsverfahren des Kl.