Kostenentscheidung: Behörde trägt Kosten; Bevollmächtigter für Vorverfahren nötig
KI-Zusammenfassung
Das Finanzgericht Düsseldorf legte dem Beklagten die Kosten des Verfahrens nach § 138 Abs. 1 FGO auf. Die Behörde hatte die eingeführten Liquids freigegeben und damit die zutreffende Rechtsauffassung (vgl. BVerwG 20.11.2014) anerkannt. Ohne diese Freigabe wäre der angefochtene Zollbescheid nach § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO aufzuheben gewesen. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wurde nach § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO als notwendig angesehen.
Ausgang: Kostenentscheidung gegen den Beklagten nach § 138 FGO; Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren als notwendig anerkannt
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 138 Abs. 1 FGO kann das Gericht der Behörde die Kosten des Verfahrens auferlegen, wenn nach dem bisherigen Sach- und Streitstand die Behörde einer zutreffenden rechtlichen Beurteilung nicht gefolgt ist und bei einer streitigen Entscheidung der angefochtene Verwaltungsakt voraussichtlich aufzuheben gewesen wäre.
Die Freigabe streitiger Waren durch die Behörde, mit der sie eine rechtlich zutreffende Beurteilung anerkennt, ist bei der Entscheidung über die Kostenverteilung zu berücksichtigen.
Ein Verwaltungsakt ist nach § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO aufzuheben, wenn das Gericht in der Hauptsache dessen Rechtswidrigkeit feststellt.
Die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren richtet sich nach § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO; ist diese gegeben, sind die hierfür entstandenen Kosten zu tragen.
Tenor
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
Gründe
Die Kostenentscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Es entspricht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands billigem Ermessen, der Behörde die Kosten aufzuerlegen. Mit der nunmehr erfolgten Freigabe der angemeldeten Waren hat sich der Beklagte der zutreffenden rechtlichen Beurteilung, dass es sich bei den eingeführten Liquids nicht um Arzneimitteln handelt (s. BVerwG Urteil vom 20.11.2014 3 C 25.13), angeschlossen und die Waren freigegeben. Ohne diese Entscheidung wäre bei einer streitigen Entscheidung im Klageverfahren der Bescheid des Zollamts des Beklagten vom 16.08.2011 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 06.01.2012 nach § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO aufzuheben gewesen.
Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ergibt sich aus § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO.