Stromsteuer 2009: Neufestsetzung wegen später endender Ablesezeiträume nur beschränkt möglich
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin (Energieversorgungsunternehmen) focht eine Steuerneufestsetzung für 2009 an, weil Ablesezeiträume später endeten als das Kalenderjahr und nicht in der Anmeldung berücksichtigt wurden. Zentrale Frage war, welchem Veranlagungszeitraum die Differenzmengen nach § 8 Abs. 4a StromStG zuzuordnen sind. Das FG hob die Neufestsetzung insoweit auf, als die Steuer für 2009 über einen bestimmten Betrag hinaus festgesetzt wurde, weil die Steuer für Differenzmengen in dem Jahr entsteht, in dem der Ablesezeitraum endet.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Steueränderungsbescheid für 2009 insoweit aufgehoben, als die festgesetzte Stromsteuer einen bestimmten Betrag übersteigt (Zuordnung der Differenzmengen zum Folgejahr bestätigt).
Abstrakte Rechtssätze
Bei nach Ablesezeiträumen abgerechneter Stromlieferung ist eine sachgerechte, von Dritten nachvollziehbare Schätzung zur Aufteilung der Menge auf betroffene Veranlagungszeiträume zulässig (§ 8 Abs.4a StromStG).
Endet ein Ablesezeitraum später als ein Veranlagungszeitraum, entsteht die Steuer für die Differenzmenge in dem Veranlagungszeitraum, in dem der Ablesezeitraum endet; die Berichtigung ist für diesen Veranlagungszeitraum vorzunehmen (§ 8 Abs.4a StromStG).
Es macht für den Entstehungszeitpunkt des Steueranspruchs keinen Unterschied, ob der Steuerschuldner die Anmeldung nach § 8 Abs.4a Satz 3 StromStG berichtigt oder die Behörde die Anmeldung nach § 164 Abs.2 AO ändert; der Anspruch entsteht mit dem Ende des Ablesezeitraums.
Ein Steueränderungsbescheid, der Mehrmengen dem früheren Veranlagungszeitraum zuordnet, ist rechtswidrig, wenn nach § 8 Abs.4a StromStG die Differenzmenge dem späteren Ablesezeitraum zuzuordnen ist.
Wird ein Steueränderungsbescheid nur teilweise angefochten, ist er nur im Umfang der Anfechtung aufzuheben (§ 96 Abs.1 Satz 2 FGO).
Zitiert von (1)
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Tenor
Der Steueränderungsbescheid vom 15. März 2012 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. November 2012 wird aufgehoben, soweit damit die Stromsteuer für das Kalenderjahr 2009 höher als 6.206.707,42 € festgesetzt worden ist.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Rubrum
4 K 4692/12 VSt
Finanzgericht Düsseldorf
Im Namen des Volkes
URTEIL
In dem Rechtsstreit
- Klägerin -
Prozessbevollmächtigte:
gegen
- Beklagter -
wegen Stromsteuer
hat der 4. Senat in der Besetzung:
Vorsitzender Richter am Finanzgericht Richter am Finanzgericht Richterin ehrenamtlicher Richter ehrenamtlicher Richter
auf Grund mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 17. April 2013 für Recht erkannt:
Der Steueränderungsbescheid vom 15. März 2012 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. November 2012 wird aufgehoben, soweit damit die Stromsteuer für das Kalenderjahr 2009 höher als 6.206.707,42 € festgesetzt worden ist.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin ist ein Energieversorgungsunternehmen. Sie gab für den von ihr geleisteten Strom jährlich Steueranmeldungen ab. In ihrer für das Kalenderjahr 2009 abgegebenen Steueranmeldung gab sie eine Menge von 231.424,693 MWh zum Regelsteuersatz sowie eine Menge von 29.470,002 MWh zum ermäßigten Steuersatz zu versteuernden Strom an. Dies führte zu einer Stromsteuer von insgesamt 5.106.687,23 €.
Eine Beamtin des Hauptzollamts K begann am 19. November 2010 bei der Klägerin mit einer Außenprüfung. Dabei stellte sie ausweislich ihres Prüfungsberichts vom 1. Dezember 2011 (Randnr. 3.3.1) fest, dass die Klägerin nur die im Kalenderjahr 2009 abgerechneten Strommengen angemeldet habe, die lediglich einen Teil der auf das Kalenderjahr 2009 entfallenden geleisteten Mengen enthalten hätten. Die Strommengen, die im Kalenderjahr 2009 geleistet, aber noch nicht abgerechnet gewesen seien, habe die Klägerin nicht zur Versteuerung angemeldet. Hierbei habe es sich um eine Menge von 125.449,428 MWh zum Regelsteuersatz sowie eine Menge von 8.044,001 MWh zum ermäßigten Steuersatz zu versteuernden Strom gehandelt, welche die Klägerin als „Abgrenzung 2009“ ermittelt habe.
Das beklagte Hauptzollamt folgte dem Prüfungsbericht und setzte die Stromsteuer gegen die Klägerin für das Kalenderjahr 2009 mit Bescheid vom 15. März 2012 neu fest. Dabei unterwarf es die von der Prüferin festgestellten Mengen einer Stromsteuer von insgesamt 2.670.654,48 €.
Mit ihrem hiergegen eingelegten Einspruch trug die Klägerin vor: Es sei zwar zutreffend, dass sie in ihrer Steueranmeldung die Strommengen auf der Grundlage der gegenüber ihren Kunden abgerechneten und nicht der tatsächlich geleisteten Mengen ermittelt habe. Unzulässig sei es jedoch, die Berichtigung der Steueranmeldung nur auf der Grundlage der im Kalenderjahr 2009 abgerechneten und geleisteten Mengen vorzunehmen. Die dem Kalenderjahr 2008 zugeordneten Mengen müssten zu einer Steuererstattung führen.
Das beklagte Hauptzollamt wies den Einspruch mit Entscheidung vom 16. November 2012 zurück und führte aus: Die Klägerin hätte für im Kalenderjahr 2009 endende Ablesezeiträume bereits in ihrer Steueranmeldung für das Kalenderjahr 2008 geleistete Mengen an Strom berücksichtigen und eine Berichtigung ihrer für das Kalenderjahr 2009 abgegebenen Steueranmeldung vornehmen müssen. Für nach dem 31. Dezember 2009 endende Ablesezeiträume habe die Prüferin festgestellt, dass eine Menge von 125.449,428 MWh zum Regelsteuersatz sowie eine Menge von 8.044,001 MWh zum ermäßigten Steuersatz zu versteuernder Strom noch zu berücksichtigen seien.
Die Klägerin trägt mit ihrer Klage vor: Ihre für das Kalenderjahr 2009 abgegebene Stromsteueranmeldung sei unzutreffend gewesen, weil sie tatsächlich eine Menge von 279.439,951 MWh zum Regelsteuersatz sowie eine Menge von 38.881,986 MWh zum ermäßigten Steuersatz zu versteuernden Strom geleistet habe. Da sie für nach dem 31. Dezember 2008 endende Ablesezeiträume keine voraussichtlich im Kalenderjahr 2009 entnommenen Mengen zur Versteuerung angemeldet habe, dürfe das beklagte Hauptzollamt ihre Steueranmeldung nicht berichtigen.
Die Klägerin beantragt,
den Steueränderungsbescheid vom 15. März 2012 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. November 2012 aufzuheben, soweit die Stromsteuer für das Kalenderjahr 2009 höher als 6.206.707,42 € festgesetzt worden ist.
Das beklagte Hauptzollamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist es auf seine Einspruchsentscheidung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet. Der Steueränderungsbescheid vom 15. März 2012 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. November 2012 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Das beklagte Hauptzollamt hat die Stromsteuer für das Kalenderjahr 2009 zu Unrecht neu festgesetzt.
Wird die Leistung von Strom nach Ablesezeiträumen abgerechnet oder ermittelt, die mehrere Veranlagungsjahre betreffen, ist insoweit eine sachgerechte, von einem Dritten nachvollziehbare Schätzung zur Aufteilung der im gesamten Ablesezeitraum entnommenen Menge auf die betroffenen Veranlagungszeiträume zulässig (§ 8 Abs. 4a Satz 1 des Stromsteuergesetzes - StromStG - in der Fassung des Art. 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2006, BGBl I, 1534). Sofern Ablesezeiträume später enden als der jeweilige Veranlagungszeitraum, ist für diese Ablesezeiträume die voraussichtlich im Veranlagungszeitraum entnommene Menge zur Versteuerung anzumelden (§ 8 Abs. 4a Satz 2 StromStG). Nachdem ein solcher Ablesezeitraum beendet ist, hat der Steuerschuldner die nach § 8 Abs. 4a Satz 2 StromStG angemeldete Menge und die darauf entfallende Steuer entsprechend § 8 Abs. 4a Satz 1 StromStG zu berichtigen (§ 8 Abs. 4a Satz 3 StromStG). Die Berichtigung ist gemäß § 8 Abs. 4a Satz 4 StromStG für den Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem der Ablesezeitraum endet. Nach § 8 Abs. 4a Satz 5 StromStG gilt die Steuer oder der Erstattungsanspruch für die Differenzmenge zwischen der angemeldeten und der berichtigten Menge in dem Zeitpunkt als entstanden, in dem der Ablesezeitraum endet.
Im Streitfall sind die vom beklagten Hauptzollamt angesetzten Mengen an Strom zwar im Kalenderjahr 2009 geleistet, jedoch erst im nachfolgenden Kalenderjahr abgelesen worden. Das ergibt sich aus Randnr. 3.3.1 des Prüfungsberichts („Strommengen, die voraussichtlich gleichfalls im Kalenderjahr 2009 geliefert und zum damaligen Zeitpunkt noch nicht abgerechnet waren...“) sowie aus dem angefochtenen Steueränderungsbescheid (auf Seite 3 unter a) und der Einspruchsentscheidung (dort auf Seite 3). § 8 Abs. 4a Satz 4 StromStG bestimmt indes, dass eine Berichtigung für den Veranlagungszeitraum vorzunehmen ist, in dem der Ablesezeitraum endet. Hierbei handelt es sich nicht nur um ein an den Steuerschuldner gerichtetes Gebot, das ihm eine Berichtigung seiner Steueranmeldung abverlangt. Vielmehr ergibt sich aus § 8 Abs. 4a Satz 5 StromStG, dass die Steuer für die Differenzmenge erst in dem Veranlagungszeitraum entsteht, in dem der Ablesezeitraum endet (vgl. Möhlenkamp in Möhlenkamp/Milsewski, StromStG § 8 Randnr. 17). Durch die Regelung entsteht ein eigener Steueranspruch für die Differenzmenge (vgl. Bundestags-Drucks. 16/1172, Seite 47). Dabei kann es nach Überzeugung des Senats keinen Unterscheid ausmachen, ob der Steuerpflichtige seine Steueranmeldung selbst nach § 8 Abs. 4a Satz 3 StromStG berichtigt oder die Behörde die Steueranmeldung, die gemäß 168 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht, nach § 164 Abs. 2 Satz 1 AO berichtigt. Die Steueranmeldung der Klägerin stand auch einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Das beklagte Hauptzollamt hat den nach der Steueranmeldung zu erstattenden Betrag an die Klägerin ausgezahlt (Bl. 91 GA) und damit die nach § 168 Satz 2 AO erforderliche Zustimmung erklärt.
Die von der Prüferin ermittelten Mehrmengen an Strom hätten daher allenfalls zu einer Änderung der für das Kalenderjahr 2010 festgesetzten Steuer führen können. Da die Klägerin die Neufestsetzung der Steuer durch das beklagte Hauptzollamt nur teilweise anficht, ist der angefochtene Steueränderungsbescheid auch nur im Umfang der Anfechtung aufzuheben (§ 96 Abs. 1 Satz 2 FGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 151 Abs. 3, 155 Satz 1 FGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.