Stromsteuer: Zweckwidrige Weitergabe steuerbegünstigten Stroms an Tochtergesellschaft
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wandte sich gegen eine nachträgliche Festsetzung von Stromsteuer für Strom, den sie aufgrund einer Erlaubnis zum ermäßigten Steuersatz bezogen hatte. Streitig war, ob die Weitergabe des Stroms nach Ausgliederung eines Geschäftsbereichs an eine 100%-Tochter noch „betriebliche Zwecke“ der Klägerin darstellt. Das FG verneinte dies: Die Erlaubnis decke nur Zwecke des Erlaubnisinhabers als rechtlich selbständiger Einheit, nicht Konzernzwecke. Für die zweckwidrige Entnahme entstehe Stromsteuer nach § 9 Abs. 6 i.V.m. § 3 StromStG; die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Anfechtungsklage gegen nachträgliche Festsetzung der Stromsteuer wegen zweckwidriger Weitergabe abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Erlaubnis nach § 9 Abs. 4 StromStG zur Entnahme von Strom zum ermäßigten Steuersatz berechtigt nur zur Verwendung für die in der Erlaubnis genannten betrieblichen Zwecke des Erlaubnisinhabers.
Gibt der Erlaubnisinhaber steuerbegünstigt entnommenen Strom an ein anderes rechtlich selbständiges Unternehmen weiter, ist dies regelmäßig keine Verwendung für eigene betriebliche Zwecke und stellt eine zweckwidrige Entnahme i.S.d. § 9 Abs. 6 StromStG dar.
Für die Entstehung der Stromsteuer nach § 9 Abs. 6 StromStG ist unerheblich, ob der Empfänger des Stroms materiell die Voraussetzungen für eine Steuerbegünstigung erfüllt; maßgeblich ist allein, ob die Verwendung vom Zweck der dem Erlaubnisinhaber erteilten Erlaubnis gedeckt ist.
Der Unternehmensbegriff des § 2 Nr. 4 StromStG stellt auf die kleinste rechtlich selbständige Einheit ab; konzernrechtliche Verbundenheit oder Beherrschungsverhältnisse erweitern den Umfang einer stromsteuerrechtlichen Erlaubnis nicht.
Aus § 9 Abs. 4 StromStG lässt sich grundsätzlich kein Anspruch auf rückwirkende Erteilung einer Erlaubnis herleiten; ohne gesetzliche Anordnung wirkt die Erlaubnis regelmäßig erst ab Antragstellung bzw. für die Zukunft.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung von Stromsteuer für von ihr nach Ansicht des Beklagten zweckwidrig entnommenen Strom.
Am 26. April 1999 beantragte die Klägerin, die A , beim Beklagten eine Erlaubnis, um Strom zum ermäßigten Steuersatz für betriebliche Zwecke entnehmen zu können. Die Klägerin stellte den Antrag im eigenen Namen für ihre Betriebsstätten in B. Ferner beantragte sie, ihr Unternehmen als produzierendes Gewerbe gemäß Abschnitt D (verarbeitendes Gewerbe) der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes (WZ 1993) zuzuordnen. Als wirtschaftliche Tätigkeit gab die Klägerin den Betrieb von Molkereien und Veredlungsbetrieben zur Verwertung der angelieferten Rohmilch an; als Haupttätigkeit führte sie die Herstellung von Molkereiprodukten an.
Mit Bescheid vom 11. Juni 1999 wies der Beklagte die Klägerin antragsgemäß dem produzierenden Gewerbe zu und erteilte ihr widerruflich gemäß § 9 Abs. 4 des Stromsteuergesetzes (StromStG) die Erlaubnis, Strom zum ermäßigten Steuersatz nach § 9 Abs. 3 StromStG "für betriebliche Zwecke" zu entnehmen. Die Erlaubnis galt rückwirkend ab dem 1. April 1999.
Mit Wirkung vom 6. November 2001 wurde der Geschäftsbereich V " C " aus dem Unternehmen der Klägerin ausgegliedert und auf die D GmbH , X Straße , übertragen. Die D GmbH ihrerseits, die bis zur Übertragung kein Unternehmen des produzierenden Gewerbes war, beantragte beim zuständigen Hauptzollamt unter anderem eine Vergütung nach § 10 StromStG. Aus den für diesen Zeitraum vorgelegten Stromrechnungen ging hervor, dass die Klägerin, die A , Bezieher des Stroms war und diesen im fraglichen Zeitraum an die D GmbH abgegeben hatte. Für die D GmbH wurde im Kalenderjahr 2002 eine Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom beantragt und vom Hauptzollamt Bielefeld rückwirkend auf den 1. Januar 2002 auch erteilt.
Mit Steuerbescheid vom 13. März 2003 setzte der Beklagte für den Zeitraum vom 6. November bis 31. Dezember 2001 Stromsteuer in Höhe von 27.694,64 EUR gegen die Klägerin fest. Zur Begründung führte er an, dass der Geschäftsbereich " C " mit Wirkung vom 6. November 2001 aus dem Unternehmen der Klägerin ausgegliedert worden sei. Die D GmbH sei zwar ab dem Zeitpunkt der Übertragung ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes gewesen; die Erlaubnis zum Bezug von steuerbegünstigtem Strom sei jedoch erst im Kalenderjahr 2002 beantragt und erteilt worden mit der Folge, dass die D GmbH für die Zeit vom 6. November bis 31. Dezember 2001 nicht zum Bezug von steuerbegünstigtem Strom berechtigt gewesen sei. Gemäß § 9 Abs. 6 StromStG dürfe der Erlaubnisinhaber den steuerbegünstigten Strom nur zu dem in der Erlaubnis genannten Zweck entnehmen. Die Klägerin habe in der fraglichen Zeit den Strom nicht für betriebliche Zwecke eingesetzt, sondern zweckwidrig an die D GmbH abgegeben. Für Strom, der zu anderen als in der Erlaubnis angegebenen Zwecken entnommen werde, entstehe die Stromsteuer nach § 3 StromStG. Steuerschuldner sei der Erlaubnisnehmer, also die Klägerin.
Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 7. April 2003 Einspruch ein, mit dem sie darauf hinwies, dass die D GmbH ein von der Genossenschaft beherrschtes Unternehmen sei und zum Konzernverbund der Genossenschaft zähle, mithin die Stromabgabe auch betriebliche Zwecke der Genossenschaft verfolge. Im Übrigen stehe auf Grund der rückwirkend ab dem 1. Januar 2002 erteilten Erlaubnis fest, dass die D GmbH auch materiell zum Bezug von steuerbegünstigtem Strom berechtigt gewesen sei.
Mit Einspruchsentscheidung vom 11. Juli 2003 wies der Beklagte den Einspruch der Klägerin zurück und führte zur Begründung ergänzend aus, dass der Umstand, dass der D GmbH zwischenzeitlich eine Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom erteilt worden sei, nichts an der Rechtmäßigkeit des Steueranspruchs ändere. Denn die Erlaubnis gelte rückwirkend ab dem 1. Januar 2002; sie habe daher für den streitigen Zeitraum keine Gültigkeit.
Mit der am 14. August 2003 erhobenen Klage trägt die Klägerin ergänzend vor: Entgegen der Auffassung des Beklagten liege keine zweckwidrige Verwendung des steuerbegünstigten Stromes vor. Zum einen seien die Voraussetzungen für eine widerrechtliche Entnahme bzw. zweckwidrige Verwendung nicht erfüllt. Erschwerend komme hinzu, dass zwischenzeitlich auch der D GmbH eine Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom erteilt worden sei. Für sie, die Klägerin, habe kein Anhaltspunkt bestanden, für die Tochtergesellschaft D GmbH einen separaten Antrag zur Entnahme von steuerbegünstigtem Strom zu stellen. Ein entsprechender Hinweis sei von der zuständigen Behörde auch nicht erteilt worden. Zwischen beiden Gesellschaften habe ein Beherrschungsverhältnis bestanden. Steuerrechtlich sei von einer "Organschaft" auszugehen. Darüber hinaus sei die für das Stromsteuergesetz einschlägige Durchführungsverordnung (Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV)) erst geraume Zeit später, nämlich am 31. Mai 2000 beschlossen und am 15. Juni 2000 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Auf der Grundlage des Gesetzestextes und des an den Beklagten weitergeleiteten Antrags habe für sie im Zeitpunkt der Antragsstellung und auch bei Erlass des Bescheides kein Anlass bestanden, für die D GmbH einen separaten Antrag zu stellen. Auch zu keinem späteren Zeitpunkt sei eine anderweitige Information an sie erfolgt. Zudem sei der im Antragsvordruck vorgesehene Fragenkatalog ordnungsgemäß ausgefüllt worden. Eine Fragestellung, aus der sich für sie ergeben hätte, dass noch ein weiterer Antrag zu stellen gewesen wäre, habe sich aus dem Vordruck nicht ergeben. Im Übrigen erstrecke sich die für sie erteilte Erlaubnis zur Entnahme von steuerbegünstigtem Strom im Konzernverbund auch auf die 100%-ige Tochter D GmbH . Innerhalb des Konzerns bleibe die Entnahme weiterhin eine Entnahme aus betrieblichen Zwecken. Der Wortlaut des StromStG und der StromStV stehe einer solchen Auffassung nicht entgegen. Denn die Entnahme des Stroms erfolge nach wie vor für die gleichen Zwecke, nämlich die steuerbegünstigte Produktion von Säuglingsnahrung und Diätetika. Vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass die Erlaubnis zur Entnahme von steuerbegünstigtem Strom auch rückwirkend erteilt werden könne (Hinweis auf Literatur). Schließlich sei festzustellen, dass im vorliegenden Fall auch kein Missbrauchstatbestand erfüllt sei.
Mit Schreiben vom 17. Oktober 2003 hat die Klägerin einen Antrag auf Erlass der Stromsteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen beim Beklagten gestellt, der durch Bescheid vom 25. November 2003 abgelehnt worden ist.
Die Klägerin beantragt,
den Steuerbescheid des Beklagten vom 13. März 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. Juli 2003 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
und trägt zur Begründung vor: Ausweislich des Genossenschaftsregister- und des Handelsregisterauszugs seien die Klägerin und die D GmbH stromsteuerrechtlich als eigenständige Unternehmen anzusehen, so dass sich die Frage einer Unternehmenseinheit, bei der eine Erlaubnis zur Entnahme von steuerbegünstigtem Strom ausreiche, nicht stelle. Die Erlaubnis gegenüber der Klägerin schließe eine solche gegenüber der D GmbH deshalb nicht ein und sei auch auf diese nicht übertragbar. Auch sei der an die D GmbH geleistete Strom nicht für betriebliche Zwecke genutzt worden. Denn der Strom sei zu anderen als in der Erlaubnis festgelegten Zwecken weitergeleitet worden. Gemäß § 8 Abs. 9 StromStG sei die Klägerin als Erlaubnisscheininhaberin verpflichtet gewesen, eine Steuererklärung abzugeben und die Steuer zu entrichten. Mit der Abgabe des Geschäftsbereichs an die D GmbH sei dieser auch nicht mehr der Klägerin zuzurechnen. Der Umstand, dass die D GmbH ihrerseits ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes sei, sei unerheblich. Die steuerbegünstigte Stromleistung vom 6. November bis 31. Dezember 2001 an die D GmbH sei nur dann rechtmäßig erfolgt, wenn die Klägerin über eine Versorgererlaubnis (§ 4 Abs. 1 StromStG) verfüge und die D GmbH einen Antrag auf Erlaubnis gemäß § 9 Abs. 4 StromStG im maßgeblichen Zeitraum gestellt hätte. Von der konzernstrategischen Ausgliederung des Geschäftsbereichs habe er (der Beklagte) im Übrigen erst nachträglich erfahren, so dass ein Verstoß gegen Auskunfts- und Beratungspflichten gemäß § 89 der Abgabenordnung (AO) von vornherein außer Betracht bleibe. Schließlich sei der zwischen der Klägerin und der D GmbH geschlossene Beherrschungsvertrag stromsteuerrechtlich ohne Belang. Denn es handele sich steuerrechtlich um zwei selbstständige Unternehmen im Sinne von § 2 Nr. 4 StromStG. Der von der Klägerin angesprochene Erlass der Stromsteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen sei nicht Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens.
Der Prozessvertreter der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass ein Erlass der Forderung nicht Streitgegenstand sei.
Entscheidungsgründe
Die als Anfechtungsklage gegen die nachträgliche Festsetzung der (vollen) Stromsteuer nach §§ 9 Abs. 6, 3 StromStG erhobene Klage ist unbegründet. Der Steuerbescheid des Beklagten vom 13. März 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. Juli 2003 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO))
Ermächtigungsgrundlage für die nachträgliche Festsetzung der (vollen) Stromsteuer ist § 9 Abs. 6 StromStG. Danach darf der Erlaubnisinhaber den steuerbegünstigt bezogenen Strom nur zu dem in der Erlaubnis genannten Zweck entnehmen. Die Steuer entsteht für Strom, der zu anderen als in der Erlaubnis genannten Zwecken entnommen wird, nach dem Steuersatz des § 3. Besteht die Steuerbegünstigung - wie hier gemäß § 9 Abs. 3 StromStG - in einer Steuerermäßigung, gilt der vorstehende Satz nur für den ermäßigten Teil der Steuer. Steuerschuldner ist der Erlaubnisinhaber, also die Klägerin.
Die Voraussetzungen liegen vor.
Die Klägerin hat als Erlaubnisinhaberin Strom zum ermäßigten Steuersatz an die D GmbH weitergegeben und damit zweckwidrig verwendet. Die der Klägerin erteilte Erlaubnis vom 11. Juni 1999 erstreckte sich eindeutig nur auf betriebliche Zwecke der Klägerin (Ziffer 1.1) und nicht etwa auf weitere juristische Personen, auch wenn diese zum Konzernverbund gehören. Auch konnte die Klägerin den Antrag vom 23. April 1999 nur im eigenen Namen stellen, weil es die D GmbH , die die Geschäfte der Klägerin für den Bereich "Säuglingsnahrung und Diätetika" übernahm, im Zeitpunkt der Antragstellung und der Erlaubnis als Unternehmen des produzierenden Gewerbes noch nicht gab.
Aus Ziffer 1.3 der der Klägerin erteilten Erlaubnis ergibt sich ferner, dass sich der betriebliche Zweck nur auf den Betrieb der Klägerin ("Ihren Betrieb") beziehen kann und nicht etwa auf den Konzernverbund. Denn bei der Klägerin handelt es sich als eingetragene Genossenschaft stromsteuerrechtlich um ein selbständiges Unternehmen im Sinne von § 2 Nr. 4 StromStG, weil sie kleinste rechtlich selbständige Einheit im Sinne der Bestimmung ist. Das gilt ebenfalls für die D GmbH . Durch den Unternehmensbegriff des StromstG in § 2 Nr. 4 werden aber zugleich die betrieblichen Zwecke für den Erlaubnisinhaber festgelegt und begrenzt. Das, was an Strom an ein anderes Unternehmen weitergegeben wird, also nicht mehr dem Betrieb im Sinne von § 2 Nr. 4 StromStG dient, kann nicht zugleich für (eigene) betriebliche Zwecke verwendet werden. Bei dieser Betrachtung kommt es nicht darauf an, dass die D GmbH zum Konzernverbund der Unternehmensgruppe Humana Milchunion gehört, weil das StromStG auf die kleinste rechtlich selbständige Einheit abstellt und diese isoliert betrachtet. Die von der Klägerin angeführten wirtschaftlichen Überlegungen, wie etwa der Umstand, dass beide Unternehmen zu einem Konzernverbund gehören, spielen hierbei nach der klaren Definition des Unternehmens in § 2 Nr. 4 StromStG ersichtlich keine Rolle.
Für die Frage der zweckwidrigen Verwendung ist die materielle Berechtigung der D GmbH zum Bezug von Strom zum ermäßigten Steuersatz, weil sie seit dem 6. November 2001 als Unternehmen des produzierenden Gewerbes anzusehen ist, ebenfalls unbeachtlich. Denn entscheidend ist, dass der Erlaubnisnehmer - hier die Klägerin - den Strom gemäß § 9 Abs. 6 StromStG nur zu dem in der Erlaubnis genannten Zweck verbrauchen darf. Das schließt die Weitergabe von Strom - auch an ein materiell berechtigtes Unternehmen wie die D GmbH - aus, weil die Weitergabe von Strom eindeutig nicht mehr vom Zweck der Erlaubnis gedeckt ist.
Bei dieser Betrachtungsweise hätte die Klägerin die Festsetzung von Stromsteuer zum vollen Steuersatz nach § 3 StromStG auch vermeiden können. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass ihr für die Zeit vom 6. November bis 31. Dezember 2001 eine Schonfrist hätte eingeräumt werden müssen. Denn die D GmbH hätte - gegebenenfalls auf Veranlassung der Klägerin hin - ohne weiteres rechtzeitig einen Antrag gemäß § 9 Abs. 4 StromStG zum Bezug von Strom zum ermäßigten Stromsteuersatz stellen können und müssen mit der Folge, dass die nunmehr festgesetzte Stromsteuer nicht entstanden wäre. Nach der ständigen Verwaltungspraxis der Hauptzollämter wäre der D GmbH eine entsprechende Erlaubnis rückwirkend auf den 6. November 2001 erteilt worden, wenn der Antrag von ihr noch im Jahre 2001 gestellt worden wäre (vgl. Finanzgericht (FG) Baden - Württemberg, Beschluss vom 23. September 2002 - 11 V 15/02 - Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 194). Diese Zeitspanne erachtet der Senat als ausreichend, um unbillige Ergebnisse als Folge von gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierungen zu vermeiden. Der Antrag ist von der D GmbH allerdings erst im Jahre 2002 gestellt worden.
Im Übrigen - ohne dass es hierauf ankäme - ist es nach der Entscheidung FG Baden - Württemberg (a.a.O) und der Auffassung des Senats nicht zu beanstanden, dass der D GmbH entsprechend der ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten die Erlaubnis nicht rückwirkend über den Jahresbeginn 2002 hinaus erteilt worden ist, weil ein Anspruch auf rückwirkende Erteilung aus § 9 Abs. 4 StromStG nicht hergeleitet werden kann. Für eine rückwirkende Erteilung der Erlaubnis fehlt es an einem Hinweis des Gesetzgebers, so dass der allgemeine Grundsatz gilt, dass eine Erlaubnis nur für die Zukunft (ab Antragstellung) wirkt (a.A. Meißner, Stromsteuergesetz, § 9 Rn. 79 u. 129).
Ist der gesetzliche Tatbestand demnach erfüllt, so entsteht die Stromsteuer nach dem vollen Steuersatz des § 3 StromStG mit der Übertragung der Geschäfte auf die D GmbH am 6. November 2001 mit der Folge, dass im vorliegenden Fall nur der Differenzbetrag zum ermäßigten Steuersatz zu versteuern ist (§ 9 Abs. 6 Satz 3).
Fehler bei der Berechnung der nachträglich festgesetzten Stromsteuer sind von der Klägerin weder geltend gemacht worden noch sind solche ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.