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Finanzgericht Düsseldorf·4 K 4230/04 Z·01.11.2005

Aussetzung und EuGH-Vorlage zur Wirksamkeit von Ausgleichszoll-VO 1599/1999

SteuerrechtZollrechtZollverfahrensrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wendet sich gegen die Nacherhebung von Ausgleichszoll auf Edelstahl-Draht, der bei der Einfuhr als Ursprung Vereinigte Arabische Emirate angemeldet wurde. Nach OLAF-Ermittlungen stammte die Ware tatsächlich von einem indischen Hersteller, sodass die Zollverwaltung Ausgleichszoll nach VO (EG) Nr. 1599/1999 erhob. Das Finanzgericht setzt das Klageverfahren aus und legt dem EuGH die Frage vor, ob die Verordnung insoweit unwirksam ist. Es hat Zweifel wegen eines möglichen offensichtlichen Beurteilungsfehlers bei der Schadensfeststellung (u.a. „Legierungszuschlag“) und bejaht zugleich die Befugnis der Klägerin, die Unwirksamkeit im nationalen Verfahren geltend zu machen.

Ausgang: Klageverfahren ausgesetzt und dem EuGH eine Gültigkeitsfrage zur VO (EG) Nr. 1599/1999 vorgelegt.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein nationales Gericht hat das Verfahren auszusetzen und nach Art. 234 EG (jetzt Art. 267 AEUV) vorzulegen, wenn seine Entscheidung von der Gültigkeit einer unionsrechtlichen Verordnung abhängt und es ernstliche Zweifel an deren Wirksamkeit hat.

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Ein Einführer ist im nationalen Verfahren nicht daran gehindert, die Ungültigkeit einer unionsrechtlichen Zollmaßnahmen-Verordnung geltend zu machen, wenn er nicht befugt war, diese Verordnung unmittelbar nach Art. 230 Abs. 4 EG (jetzt Art. 263 Abs. 4 AEUV) anzufechten.

3

Die unmittelbare und individuelle Betroffenheit durch eine Verordnung setzt voraus, dass die Maßnahme die Person aufgrund besonderer persönlicher Eigenschaften oder besonderer Umstände aus dem Kreis der übrigen Betroffenen heraushebt; die bloße Eigenschaft als Einführer einer erfassten Ware genügt hierfür regelmäßig nicht.

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Bei der Schädigungsfeststellung im Ausgleichszollrecht sind andere bekannte, gleichzeitig wirkende Schadensfaktoren zu prüfen; hierzu können auch handelsbeschränkende Praktiken der Hersteller in der Gemeinschaft gehören (Art. 8 Abs. 7 VO (EG) Nr. 2026/97).

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Besteht der Verdacht, dass die Begründung zur Nichtberücksichtigung solcher Faktoren einem bereits gerichtlich beanstandeten Beurteilungsansatz entspricht, kann dies Zweifel an der Gültigkeit der darauf beruhenden Ausgleichszollverordnung begründen.

Relevante Normen
§ Verordnung (EG) Nr. 2450/98§ Verordnung Nr. 1599/1999§ Art. 230 Abs. 4 EG§ Art. 234 Abs. 2 EG§ Verordnung (EG) Nr. 1599/1999§ Verordnung (EG) Nr. 618/1999

Tenor

Das Verfahren wird ausgesetzt.

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird um eine Vorabentscheidung zu der Frage ersucht, ob die Verordnung (EG) Nr. 1599/1999 des Rates vom 12. Juli 1999 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Draht aus nichtrostendem Stahl mit einem Durchmesser von 1 mm oder mehr mit Ursprung in Indien, zur endgültigen Vereinnahmung der vorläufigen Zölle auf diese Einfuhren und zur Einstellung des Verfahrens gegenüber den Einfuhren von Draht aus nichtrostendem Stahl mit einem Durchmesser von 1 mm oder mehr mit Ursprung in der Republik Korea unwirksam ist, soweit hiernach auf von der Venus Wire Industries Ltd, Mumbai/Indien hergestellten Draht der Unterpos. 7223 00 19 der Kombinierten Nomenklatur Ausgleichszoll zu erheben ist.

Gründe

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I.

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Die Klägerin meldete am 7. August und 17. November 2000 beim beklagten Hauptzollamt und beim Hauptzollamt A Draht aus nichtrostendem Stahl mit einem Durchmesser von mehr als 1 mm und einem Nickelgehalt von 10,5 GHT der Unterpos. 7223 00 19 der Kombinierten Nomenklatur (KN) zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. Als Ursprung der Waren gab sie die Vereinigten Arabischen Emirate an. Ferner legte sie an sie adressierte Rechnungen der X sowie Ursprungszeugnisse nach Formblatt A vor, wonach die Waren in den Vereinigten Arabischen Emiraten hergestellt worden seien. Im Hinblick auf die vorgelegten Ursprungszeugnisse sahen die Zollstellen von der Erhebung von Zoll ab.

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Beim Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) ergab sich der Verdacht, dass Draht aus nichtrostendem Stahl indischen Ursprungs zwecks Umgehung des mit der Verordnung (EG) Nr. 618/1999 (VO Nr. 618/1999) der Kommission vom 23. März 1999 (ABl EG Nr. L 79/25) vorläufig und des mit der Verordnung (EG) Nr. 1599/1999 (VO Nr. 1599/1999) des Rates vom 12. Juli 1999 (ABl EG Nr. L 189/1) für derartige Waren endgültig eingeführten Ausgleichszolls aus den Vereinigten Arabischen Emiraten in die Gemeinschaft eingeführt worden war. Ausweislich eines Zwischenberichts des OLAF vom 7. Mai 2001 über eine vom 21. April bis zum 9. Mai 2001 in den Vereinigten Arabischen Emiraten durchgeführte Gemeinschaftsmission ist der von X in dem Zeitraum vom Juni 1999 bis zum Dezember 2000 mit Ursprungszeugnissen nach Formblatt A in die Gemeinschaft ausgeführte Draht aus nichtrostendem Stahl von der in Mumbai/Indien ansässigen Venus Wire Industries Ltd (Venus Wire) hergestellt worden. Der Draht sei nach seiner Einfuhr in die Vereinigten Arabischen Emirate ohne weitere Bearbeitung wieder ausgeführt worden. Der kaufmännische Direktor der X unterzeichnete am 2. Mai 2001 eine Erklärung, wonach X niemals Draht aus nichtrostendem Stahl hergestellt habe. X sei von Juni 1999 bis zum Dezember 2000 mit der Einfuhr und der Wiederausfuhr von Draht aus nichtrostendem Stahl befasst gewesen. Hierzu sei sie von der indischen Lieferantin des Drahtes, Venus Wire, ermuntert worden, die auch die Käufer in der Gemeinschaft vermittelt habe. Nach der Einfuhr des Drahtes aus Indien in die Freizone von Jebel Ali sei er ohne weitere Bearbeitung als Ware mit Ursprung in den Vereinigten Arabischen Emiraten an diese Kunden in der Gemeinschaft wieder ausgeführt worden. Dabei seien die Sendungen hinsichtlich Menge, Beschreibung und Wert unverändert geblieben. Ein Vertreter des Wirtschafts- und Handelsministeriums der Vereinigten Arabischen Emirate unterzeichnete am 30. April 2002 ein Protokoll, in dem festgehalten wurde, dass das Ministerium hinsichtlich der von ihm für X ausgestellten Ursprungszeugnisse nach Formblatt A für die Ausfuhr von Draht aus nichtrostendem Stahl den Ergebnissen der Gemeinschaftsmission zustimme. Sämtliche Ursprungszeugnisse seien in gutem Glauben auf der Grundlage der Erklärungen der Ausführer ausgestellt worden, die unwahr gewesen seien.

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Das beklagte Hauptzollamt folgte den Feststellungen des OLAF und erhob von der Klägerin mit Bescheid vom 30. Juli 2003 bezüglich der Zollanmeldungen vom 7. August und 17. November 2000 unter anderem 4.034,79 DM Zoll und 59.513,21 DM Ausgleichszoll nach. Die Festsetzung des Ausgleichszolls stützte es auf die VO Nr. 1599/1999.

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Den hiergegen von der Klägerin eingelegten Einspruch wies das beklagte Hauptzollamt mit Entscheidung vom 29. Juni 2004 zurück.

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Die Klägerin hat am 21. Juli 2004 Klage erhoben, mit der sie unter anderem geltend macht: Die Nacherhebung des Ausgleichszolls sei rechtwidrig, weil die VO Nr. 1599/1999 unwirksam sei. Die Kommission und der Rat hätten im Rahmen der Feststellung einer Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft die Einwände der indischen Hersteller ungeprüft zurückgewiesen, dass sämtliche vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft übermittelten Zahlen wegen der einheitlichen Anwendung eines "Legierungszuschlags" künstlich aufgebläht worden seien. Das Gericht erster Instanz (EuG) habe in seinem Urteil vom 19. September 2001 Rs. T-58/99 (Slg. 2001, II-2521) die Verordnung (EG) Nr. 2450/98 (VO Nr. 2450/98) des Rates vom 13. November 1998 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Stabstahl aus nichtrostendem Stahl mit Ursprung in Indien und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls (ABl EG Nr. L 304/1) für unwirksam erklärt und dabei das Argument des Rates der mangelnden Identität von Flacherzeugnissen und Langerzeugnissen zurückgewiesen. Die Erwägungen des EuG in seinem Urteil in Slg. 2001, II-2521 seien auf die VO Nr. 1599/1999 zu übertragen, weil sich nichtrostender Stabstahl und nichtrostender Draht nicht unterscheiden würden.

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Das beklagte Hauptzollamt ist der Klage entgegengetreten und trägt unter anderem vor: An der Wirksamkeit der VO Nr. 1599/1999 bestünden keine Zweifel. Der Rat habe in seinen Erwägungsgründen zur VO Nr. 1599/1999 ausführlich zur Feststellung einer Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft Stellung genommen. Die Klägerin sei als Einführerin zudem nicht befugt, sich vor einem einzelstaatlichen Gericht auf die von ihr geltend gemachte Unwirksamkeit der VO Nr. 1599/1999 zu berufen. Denn sie hätte nach Art. 230 Unterabs. 4 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG) nicht unmittelbar Klage gegen diese Verordnung erheben können.

9

II.

10

Der Senat setzt das bei ihm anhängige Klageverfahren aus (§ 74 der Finanzgerichtsordnung) und legt dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) gemäß Art. 234 Unterabs. 2 EG die im Tenor formulierte Frage zur Vorabentscheidung vor.

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Die Entscheidung über die Klage hängt davon ab, ob die VO Nr. 1599/99 ungültig ist, soweit nach Art. 1 dieser Verordnung auf den von der Venus Wire hergestellten Draht der Unterpos. 7223 00 19 KN Ausgleichszoll zu erheben ist. In Anbetracht der Feststellungen des OLAF, die in seinem Zwischenbericht vom 7. Mai 2001 festgehalten worden sind, der Erklärung des kaufmännischen Direktors der X vom 2. Mai 2001 und des von einem Vertreter des Wirtschafts- und Handelsministeriums der Vereinigten Arabischen Emirate am 30. April 2002 unterzeichneten Protokolls ist davon auszugehen, dass der von der Klägerin angemeldete Draht aus nichtrostendem Stahl tatsächlich nicht von der X, sondern von der Venus Wire hergestellt worden ist.

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Anders als das beklagte Hauptzollamt meint, ist die Klägerin befugt, sich in dem vorliegenden Verfahren auf die von ihr geltend gemachte Unwirksamkeit der VO Nr. 1599/1999 zu berufen. Zwar kann nach der Rechtsprechung des EuGH der Einführer einer Ware, der zur Erhebung einer Klage vor dem EuG befugt war, um die Nichtigerklärung einer Verordnung zu erwirken, mit der ein Antidumpingzoll auf diese Ware eingeführt worden ist, eine solche Klage jedoch nicht erhoben hat, später nicht die Unwirksamkeit dieser Verordnung vor einem einzelstaatlichen Gericht geltend machen. In einem solchen Fall ist das einzelstaatliche Gericht vielmehr an die Bestandskraft der einen Antidumpingzoll einführenden Verordnung gebunden (EuGH-Urteil vom 15. Februar 2001 Rs. C-239/99, Slg. 2001, I-1197 Rdnr. 40). Wie auch das beklagte Hauptzollamt nicht in Abrede stellt, war die Klägerin als Einführerin des von der Venus Wire hergestellten Drahtes indessen nicht befugt, nach Art. 230 Unterabs. 4 EG unmittelbar gegen die VO Nr. 1599/1999 Klage vor dem EuG zu erheben. Denn die VO Nr. 1599/1999 betraf sie nicht unmittelbar und individuell.

13

Eine Handlung allgemeiner Geltung wie eine Verordnung kann unter Umständen bestimmte natürliche oder juristische Personen individuell betreffen und damit ihnen gegenüber Entscheidungscharakter haben. Dies ist dann der Fall, wenn die fragliche Handlung eine natürliche oder juristische Person wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder wegen besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie einen Adressaten (EuGH-Urteil vom 25. Juli 2002 Rs. C-50/00 P, Slg. 2002, I-6677 Rdnr. 36). Neben Herstellern und Ausführern, die in einer Verordnung zur Einführung eines Antidumpingzolls namentlich genannt sind oder von den vorhergehenden Untersuchungen betroffen waren, können unter diesen Personenkreis auch Einführer fallen, die mit dem Hersteller oder Ausführer in geschäftlicher Verbindung stehen und deren Wiederverkaufspreise für die fraglichen Waren der Berechnung der Ausfuhrpreise zugrunde lagen, die zur Ermittlung der Dumpingspannen herangezogen wurden (EuGH-Urteil vom 11. Juli 1990 Rs. C-305/86 und C-160/87, Slg. 1990, I-2945 Rdnr. 19; EuGH-Urteil in Slg. 2001, I-1197 Rdnr. 21 und 39). Überträgt man diese Rechtsprechung auf die Einführung eines Ausgleichszolls, trifft Vergleichbares auf die Klägerin nicht zu. Aus dem 5. Erwägungsgrund zur VO Nr. 618/1999 ergibt sich, dass die Kommission zwar unter anderem von der Venus Wire die für die Subventions- und Schadensermittlung für erforderlich erachteten Informationen eingeholt hat. Die Klägerin war an diesem Verfahren jedoch nicht beteiligt. Auch im Übrigen ist weder aus den Erwägungsgründen zur VO Nr. 618/1999 noch aus denjenigen zur VO Nr. 1599/1999 ersichtlich, dass die Einfuhren der Klägerin von Draht aus nichtrostendem Stahl konkret der Feststellung eines Schadens zugrundegelegt worden sind. Die Klägerin hat sich auch nicht auf Grund besonderer, nur sie betreffender Umstände aus dem Kreis der allgemein von der Einführung des Ausgleichszolls betroffenen Einführer herausgehoben, wie dies der EuGH in seinem Urteil vom 16. Mai 1991 Rs. C-358/89 (Slg. 1991, I-2501 Rdnr. 17) für einen durch die Einführung einer Antidumpingmaßnahme besonders betroffenen Einführer angenommen hat.

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Der Senat hat Zweifel an der Wirksamkeit der VO Nr. 1599/1999. Nach Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 (VO Nr. 2026/97) des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl EG Nr. L 288/1) kann ein Ausgleichszoll erhoben werden, um eine Subvention auszugleichen, die mittelbar oder unmittelbar für die Herstellung, die Produktion, die Ausfuhr oder die Beförderung einer Ware gewährt wird, deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft eine Schädigung verursacht. Bei der Feststellung einer Schädigung sind gemäß Art. 8 Abs. 7 Satz 1 VO Nr. 2026/97 auch andere bekannte Faktoren als die subventionierten Einfuhren zu prüfen, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zur gleichen Zeit schädigen. Dabei sind insbesondere handelsbeschränkende Praktiken der Hersteller in der Gemeinschaft und der Wettbewerb zwischen ihnen zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 7 Satz 2 VO Nr. 2026/97). Wie sich aus dem 93. Erwägungsgrund zur VO Nr. 1599/1999 und dem 209. Erwägungsgrund zur VO Nr. 618/1999 ergibt, haben die indischen ausführenden Hersteller derartige handelsbeschränkende Praktiken in der Gestalt der einheitlichen Anwendung eines "Legierungszuschlags" geltend gemacht. Ausweislich des 212., 214. und 215. Erwägungsgrundes zur VO Nr. 618/1999, auf die im 93. Erwägungsgrund zur VO Nr. 1599/1999 Bezug genommen wird, hat die Kommission diese Einwände zwar gewürdigt. Diese in den vorgenannten Erwägungsgründen dargelegte Würdigung entspricht jedoch im Wesentlichen der in dem 43., 46. und 47. Erwägungsgrund zur VO Nr. 2450/98 dargelegten Begründung des Rates für die Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Stabstahl aus nichtrostendem Stahl mit Ursprung in Indien. Hierzu hat das EuG allerdings in seinem Urteil in Slg. 2001, II-2521 einen offensichtlichen Beurteilungsfehler festgestellt, der zur teilweisen Nichtigerklärung der VO Nr. 2450/98 geführt hat. Es stellt sich daher die Frage, ob auch hinsichtlich der VO Nr. 1599/1999 ein vergleichbarer offensichtlicher Beurteilungsfehler vorliegt. Hierfür könnte sprechen, dass es sich bei Draht aus nichtrostendem Stahl ebenso wie bei Stabstahl, auf den sich die VO Nr. 2450/98 bezieht, um ein Langerzeugnis handelt (211. Erwägungsgrund zur VO Nr. 618/1999). Die Ausführungen des EuG in seinem Urteil in Slg. 2001, II-2521 Rdnr. 48 könnten daher auf die VO Nr. 1599/1999 zu übertragen sein.