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Finanzgericht Düsseldorf·4 K 390/15 Z·23.02.2016

Antidumpingzoll auf handgefertigte Keramikfliesen aus China: Bescheid aufgehoben

SteuerrechtZollrechtUmsatzsteuerrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wandte sich gegen die Festsetzung eines endgültigen Antidumpingzolls auf aus China eingeführte unglasierte Keramikfliesen. Das FG ordnete die Ware zwar zolltariflich der KN-Unterposition 6907 90 80 zu, verneinte aber die Erfassung durch die Antidumping-VO (EU) Nr. 917/2011. Handgefertigte Fliesen unterschieden sich maßgeblich von den untersuchten industriell hergestellten Fliesen (u.a. technische Merkmale, Unregelmäßigkeiten, deutlich höheres Preis-Qualitäts-Verhältnis), sodass kein Wettbewerbs- und Austauschbarkeitsverhältnis bestehe. Der Einfuhrabgabenbescheid wurde aufgehoben; das Verfahren wurde im Umfang einer Klagerücknahme eingestellt.

Ausgang: Verfahren nach teilweiser Klagerücknahme eingestellt; im Übrigen Aufhebung des Antidumpingzoll-Bescheids.

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Auslegung unionsrechtlicher Antidumpingregelungen sind neben dem Wortlaut auch Kontext sowie Ziel und Systematik der Grundverordnung heranzuziehen.

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Antidumpingmaßnahmen dürfen nur Waren erfassen, die Gegenstand der Antidumpinguntersuchung waren; Waren, die sich von den untersuchten Erzeugnissen maßgeblich unterscheiden, unterfallen der Maßnahme auch dann nicht, wenn sie der im Rechtsakt genannten KN-Unterposition zuzuordnen sind.

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Ob sich Waren maßgeblich unterscheiden, ist anhand ihrer technischen und physischen Merkmale, ihrer grundlegenden Endverwendung sowie des Preis-Qualitäts-Verhältnisses unter Berücksichtigung von Austauschbarkeit und Wettbewerb zu beurteilen.

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Handgefertigte unglasierte Keramikfliesen können gegenüber maschinell hergestellten Keramikfliesen aufgrund material- und herstellungsbedingter Unregelmäßigkeiten und deutlich höherer Preise als nicht austauschbar und nicht im Wettbewerb stehend anzusehen sein.

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Wird ein Antidumpingzoll zu Unrecht erhoben, ist der entsprechende Einfuhrabgabenbescheid aufzuheben.

Relevante Normen
§ 72 Abs. 2 Satz 2 FGO§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO§ Art. 1 Abs. 1 DVO 917/2011§ Art. 1 Abs. 2 DVO 917/2011§ Art. 1 VO 1225/2009§ Art. 9 Abs. 4 VO 1225/2009

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist.

Der Einfuhrabgabenbescheid des Beklagten vom 06.10.2011 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.01.2015 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin beantragte am 31.03.2011 beim Zollamt A des Beklagten die Überführung einer Sendung „Natur Tonsteine“ aus der Volksrepublik China unter der Unterposition 6901 00 00 der Kombinierten Nomenklatur (KN) in den zollrechtlich freien Verkehr. Dabei meldete sie einen Zollwert von 7.659,81 € an. Die Zollstelle nahm die Zollanmeldung an, entnahm aber zur Beschaffenheitsbeschau eine Probe. Dabei stellte sie keramische unglasierte Fliesen in quadratischer Form mit einer Seitenlänge von 21,5 cm und einer Dicke von 2 cm fest. Mit Einfuhrabgabenbescheid vom 31.03.2011 setzte die Zollstelle neben der Einfuhrumsatzsteuer 153,20 € Zoll fest.

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Die Zollstelle übersandte die Probe dem Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung – Dienstsitz B – zur Untersuchung. Dieses stellte im Gutachten vom 06.06.2011 fest, dass es sich bei der Warenprobe um eine 22 x 22 x 2 cm große rötlich braune Platte mit grober rauer Oberfläche handelt, die in den Unterlagen als Terracotta bezeichnet wird. Nach dem Ergebnis der Untersuchung handele es ich um ein unglasiertes keramisches Erzeugnis (Fliese) aus gewöhnlichem Ton, das der Unterposition 6907 90 80 KN zuzuweisen sei. Ein Erzeugnis aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen (Kieselgur, Tripel, Diatomit) liege nicht vor.

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Die untersuchte Probe und die Rückstellprobe waren im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht mehr vorhanden.

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Mit Einfuhrabgabenbescheid vom 30.06.2011 setze der Beklagte 382,99 € Zoll (Nacherhebung von 229,79 € Zoll) fest und verlangte als Sicherheit für den vorläufigen Antidumpingzoll 6.654,08 €, da die Ware in die Unterposition 6907 90 80 KN einzureihen sei.

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Dagegen legte die Klägerin fristgerecht Einspruch ein.

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Mit Einfuhrabgabenbescheid vom 06.10.2011 setzte der Beklagte der Klägerin gegenüber 5.338,89 € endgültigen Antidumpingzoll fest.

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Auch gegen diesen Bescheid legte die Klägerin fristgerecht Einspruch ein und trug zur Begründung vor, das handgemachte Tonmaterial gehöre in die Unterposition 6914 90 00 KN.

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Mit Einspruchsentscheidung vom 06.01.2015 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück, da die eingeführten Waren nach dem Ergebnis der untersuchten Proben in die Unterposition 6907 90 80 KN einzureihen seien.

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Mit ihrer fristgerecht erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und trägt dazu vor, die Fliesen stammten aus einer Region Chinas, die für ihren besonderen Ton bekannt sei. Die Fliesen würden dort nur in Handarbeit gefertigt.

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Brand und Qualität seien einzigartig. Daher gebe es kein Konkurrenzverhältnis zu industriell gefertigten Fliesen, die allein Gegenstand der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 917/2011 des Rates vom 12.09.2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Keramikfliesen mit Ursprung in der VR China – DVO 917/2011 – seien. Insoweit verweise sie auf das dem Gericht übersandte Warenmuster.

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Zudem zeige ihr Einkaufspreis mit den Transportkosten bis Rotterdam, dass er nicht geringer sei als der für vergleichbare Fliesen aus der EU, die ausweislich der von ihr vorgelegten Rechnungen für qm-Preise von 14,74 € bis 17,38 € verkauft würden.

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Die Klägerin beantragt,

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den Einfuhrabgabenbescheid des Beklagten vom 06.10.2011 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.01.2015 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen;

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hilfsweise die Revision zuzulassen.

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In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin die Klage gegen den Einfuhrabgabenbescheid vom 30.06.2011 zurückgenommen.

Entscheidungsgründe

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Soweit die Klage zurückgenommen wurde, war das Verfahren einzustellen, § 72 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

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Im Übrigen hat die Klage Erfolg.

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Der Beklagte hat die Klägerin mit seinem Einfuhrabgabenbescheid vom 06.10.2011 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.01.2015 zu Unrecht für den darin festgesetzten Antidumpingzoll in Anspruch genommen. Der Bescheid ist aufzuheben, da die Klägerin durch ihn in ihren Rechten verletzt wird, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO.

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Im Streitfall ist der Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass die von der Klägerin eingeführten Fliesen in die Position 6907 KN, die im Streitfall in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 861/2011 der Kommission vom 05.10.2010 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. EU Nr. L 284/1) anzuwenden ist, einzureihen sind.

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Die streitbefangenen Fliesen sind auf Grund ihres erdigen Scherbens als Waren aus gewöhnlichem Ton (s. Erl HS zu Kapitel 69 Teilkapitel II Rz. 13.0) in die Position 6907 einzureihen, da sie als unglasierte Fliesen in dieser Position namentlich und damit genauer als in der Position 6914 benannt werden. Die Position 6914 erfasst nämlich nur andere keramische Waren. Allein aus dem Umstand, dass die streitbefangenen Fliesen handgefertigt sind, folgt keine andere Einreihung.

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Innerhalb der der Position 6907 gehören die Fliesen auf Grund ihrer Größe in die Unterposition 6907 90 und innerhalb dieser Unterposition, da nicht aus Steinzeug, sondern gewöhnlichem Ton bestehend, in die Unterposition 6907 90 80 KN.

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Zwar bestimmt Art. 1 Abs. 1 DVO 917/2011 einen endgültigen Antidumpingzoll für unglasierte keramische Fliesen der Unterposition 6907 90 80 KN, dessen Satz nach Art. 1 Abs. 2 DVO 917/2011 im Regelfall 69,7% beträgt.

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Entgegen der Auffassung des Beklagten werden die eingeführten Fliesen jedoch nicht von der DVO 917/2011 erfasst.

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Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH sind bei der Auslegung einer unionsrechtlichen Vorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Kontext und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung verfolgt werden, zu der die Vorschrift gehört (s. EuGH-Urteil v. 18.04.2013, C-595/11 Rz. 37).

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Insoweit geht insbesondere aus den Art. 1 und 9 Abs. 4 der Verordnung (EG) des Rates vom 30.11.2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern – VO 1225/2009 – hervor, dass nur Waren, die Gegenstand einer Antidumpinguntersuchung waren, Antidumpingmaßnahmen unterworfen werden können, sofern festgestellt wurde, dass die fraglichen Waren zu einem niedrigeren Preis als die von der Antidumpinguntersuchung erfassten gleichartigen Waren in die Union ausgeführt werden (s. EuGH-Urteil v. 18.04.2013, C-595/11 Rz. 38). Dementsprechend ist es nicht mit Zweck und Systematik der VO 1229/2009 vereinbar, Antidumpingzölle auf Waren zu erheben, die zwar in die in der betreffenden, den Antidumpingzoll festsetzenden Verordnung durch Angabe der Unterposition der KN genannt sind, sich aber von den untersuchten Waren maßgebend unterscheiden (s. EuGH-Urteil v. 18.04.2013, C-595/11 Rz. 43). Um zu ermitteln, ob es sich um unterschiedliche Waren handelt, ist insbesondere zu prüfen, ob sie die gleichen technischen und physischen Merkmale, die gleichen grundlegenden Endverwendungen und das gleiche Verhältnis zwischen Qualität und Preis aufweisen. Dabei sind auch die Austauschbarkeit und der Wettbewerb zwischen diesen Waren zu beurteilen (s. EuGH-Urteil v. 18.04.2013, C-595/11 Rz. 44).

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Die von der Klägerin eingeführten unglasierten Fliesen sind unstreitig handgefertigt. Die für ihre Herstellung verwendeten Tone sind gröber und weniger homogenisiert als bei maschinell hergestellten Fliesen. Dadurch und durch die Verwendung von Holzformen, in die die Fliesen von Hand gepresst wurden, weisen sie auch deutlich erkennbare Einschlüsse wie etwa größere Sandkörner oder feine Risse auf. Die Art der Handfertigung führt zwangsläufig auch dazu, dass diese Fliesen einander weniger gleichen als maschinell gefertigte Waren und die aus ihnen erstellten Boden- oder Wandbeläge deutlich unregelmäßiger sind, wie das von der Klägerin vorgelegte Foto zeigt.

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Die handgefertigten Fliesen unterscheiden sich von den maschinell gefertigten Fliesen auch hinsichtlich des Preises und weisen damit nicht das gleiche Verhältnis zwischen Qualität und Preis auf. Insoweit sind sie auch nicht austauschbar.

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Nach den der VO 917/2011 zu Grunde liegenden Untersuchungen, die in den Erwägungsgründen der Verordnung (EU) Nr. 258/2011 der Kommission vom 16.03.2011 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Keramikfliesen mit Ursprung in der Volksrepublik China – VO 258/2011 – dargestellt sind, ging man von einem Untersuchungszeitraum vom 01.04.2009 bis zum 31.03.2010 aus, während die Untersuchung der für die Schadensermittlung maßgebenden Entwicklungen für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis zum 31.03.2010 vorgenommen wurde (24. Erwägungsgrund der VO 258/2011).

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In den genannten Zeiträumen fielen die Durchschnittspreise für die chinesische Einfuhren von 4,7 €/m² auf 4,5 €/m² (75. Erwägungsgrund der VO 258/2011). Die Durchschnittspreise für Einfuhren aus anderen Drittländern als der VR China lagen zwischen 4,38 €/m² (2007) und 5,35 €/m² im Untersuchungszeitraum  (78. Erwägungsgrund der VO 258/2011), die Durchschnittspreise für Unionsverkäufe zwischen 8,0 €/m² (2007) und 8,8 €/m² im Untersuchungszeitraum.

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Demgegenüber lagen die Preise für die handgefertigten unglasierten Fliesen deutlich höher, nämlich ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Rechnungen zwischen 12,38 € und 17,38 €/m² netto, jeweils ab Herstellerbetrieb in der Union.

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In diesem Rahmen lagen auch die Preise der von der Klägerin eingeführten Fliesen. Unter Berücksichtigung ihres Einkaufpreises von 8.982,87 US$ für 579,54 m², der bei einem Umrechnungskurs zum 31.03.2011 von 1 US$ zu 0,7055 € zu einem Preis von 6.337,41 € führt, kommen noch die Fracht- und Speditionskosten bis Rotterdam von 3.810,60 €, abzüglich der Einfuhrumsatzsteuer von 1.614,72 € und zuzüglich des nacherhobenen Zolls von 229,79 €. Hieraus ergibt sich ein Gesamtpreis ab Rotterdam, dem ersten Hafen in der EU, von 8.763,08 €, der zu einem Quadratmeterpreis von 15,12 € führt. Dieser Preis beinhaltet eine im freien Verkehr befindliche Ware ohne Umsatzsteuerbelastung und ist damit mit den Preisen der anderen Unionslieferanten, von denen die Klägerin Rechnungen vorgelegt hat, vergleichbar.

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Auf Grund der deutlich höheren Preise sind die handgefertigten Fliesen auch nicht mit den Fliesen die Gegenstand der Untersuchung waren, vergleichbar.

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Auf Grund der Bildung der Stichprobe, wie im 7. bis zum 13.  Erwägungsgrund der VO 258/2011 dargestellt wurde, ist auch davon auszugehen, dass handgefertigte Fliesen nicht Gegenstand der Untersuchung waren. Die Stichprobe beschränkte sich nämlich nur auf die Beurteilung von zehn Unternehmen, und zwar der jeweils größten Unternehmen des jeweiligen Segments. Mit der Segmentierung wurden die EU-Hersteller in drei Gruppen eingeteilt, große Unternehmen mit einer Produktionsleistung von mehr als zehn Mio. m², mittlerer Unternehmen mit einer Produktionsleistung von fünf bis zehn Mio. m² und kleine Unternehmen mit einer Produktionsleistung unter fünf Mio. m². Bei derartigen Produktionsmengen erscheint es ausgeschlossen, dass dabei auch Unternehmen berücksichtigt wurden, die Fliesen durch Handarbeit gefertigt haben.

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Zudem zeigen die Preisvergleiche zwischen den EU-Herstellern handgefertigter unglasierter Fliesen und den von der Klägerin eingeführten handgefertigten  unglasierten Fliesen, dass Anhaltspunkte für ein Dumping nicht erkennbar sind.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO, da der Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, soweit der Klage stattgegeben wurde. Dies betrifft den ganz überwiegenden Teil der Kosten, da der Anteil der Kosten, die die Klägerin auf Grund ihrer Klagerücknahme zu tragen hätte, gering ist.

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Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe dafür nach § 115 Abs. 2 FGO nicht ersichtlich sind. Gleichgelagerte Fälle, die die Anwendung der VO 917/2011 in vergleichbarer Weise einschränken, sind nicht bekannt.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 Satz 1 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.