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Finanzgericht Düsseldorf·4 K 3772/08 VTa·23.06.2009

Klage auf Auslieferung von Steuerzeichen: Einstufung als Feinschnitt nach TabStG

SteuerrechtVerbrauchsteuerrechtTabaksteuerAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt die Auslieferung von Steuerzeichen für Pfeifentabak; das Hauptzollamt stufte das Produkt als Feinschnitt ein. Streitpunkt ist, ob das Erzeugnis nach §2 Abs.5 TabStG zur Selbstfertigung von Zigaretten bestimmt ist. Das FG weist die Klage ab: Preis, Beschaffenheit und Angebotsaufmachung sprechen für Feinschnitt; Herstellerbezeichnung allein ist nicht maßgeblich.

Ausgang: Klage auf Auslieferung von Steuerzeichen abgewiesen; Produkt als Feinschnitt nach §2 Abs.5 TabStG eingestuft

Abstrakte Rechtssätze

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Pfeifentabak gilt nach §2 Abs.5 TabStG als Feinschnitt, wenn er dazu bestimmt ist, zur Selbstfertigung von Zigaretten verwendet zu werden.

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Bei der Bestimmung dieser Verwendungsbestimmung ist nicht auf die vom Hersteller gewählte Bezeichnung oder Verpackung allein abzustellen; vielmehr sind warenbezogene Kriterien entscheidend, insbesondere Beschaffenheit, Preisgestaltung und Art des Angebots.

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Allgemeine Marktentwicklungen im Steuergebiet können nicht allein die warenbezogene Einordnung ersetzen; es sind produktbezogene Indizien erforderlich.

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Die Feststellung der Bestimmung kann auf Inaugenscheinnahme, Marktangeboten und sonstigen konkreten Anhaltspunkten beruhen; das Gericht bildet sich aus dem Gesamtbild nach §96 FGO seine Überzeugung.

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Zweck von §2 Abs.5 TabStG ist die Verhinderung von Steuerumgehung, weshalb objektive Indizien zur Ermittlung der tatsächlichen Verwendungsbestimmung heranzuziehen sind.

Relevante Normen
§ 101 Satz 1 FGO§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 TabStG§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 TabStG§ 2 Abs. 5 TabStG§ Richtlinie 95/59/EG Art. 6 Abs. 2§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Klägerin stellt Rauchtabak her. Sie bezog für die von ihr hergestellten Produkte

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" ", " " und " " vom beklagten Hauptzollamt Steuerzeichen für Pfeifentabak. Das beklagte Hauptzollamt teilte der Klägerin mit Schreiben vom 14. Mai 2008 mit, dass die vorgenannten Produkte, die als Pseudo-Pfeifentabak anzusehen seien, nach einer Übergangsfrist von zwei Monaten als Feinschnitt zu versteuern seien. Die Klägerin setzte das beklagte Hauptzollamt am 19. Mai 2008 davon in Kenntnis, dass sie in absehbarer Zeit mit der Produktion von Pfeifentabak der Marke " " beginnen werde. Dabei handele es sich um "exakt den gleichen Tabak" wie ihre Produkte " " und " ".

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Die Klägerin bestellte mit Steueranmeldung vom 26. Mai 2008 unter anderem die Auslieferung von zwei Bogen Steuerzeichen für Pfeifentabak, um sie für ihr Produkt

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" " mit einem Kleinverkaufspreis von 1,90 EUR je 35 g Verpackung zu verwenden.

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Das beklagte Hauptzollamt lehnte mit Bescheid vom 9. Juni 2008 eine Auslieferung der bestellten Steuerzeichen unter Hinweis auf sein Schreiben vom 14. Mai 2008 ab.

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Mit ihrem hiergegen eingelegten Einspruch machte die Klägerin geltend: Der angefochtene Bescheid enthalte keine nachvollziehbare Begründung. Der fragliche Pfeifentabak sei auch weder seinem Inhalt noch seiner Verpackung nach dazu bestimmt, zur Selbstfertigung von Zigaretten verwendet zu werden.

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Das beklagte Hauptzollamt wies den Einspruch mit Entscheidung vom 25. August 2008 zurück und führte aus: Bei dem Produkt " " handele es sich um Pseudo-Pfeifentabak, der sich seiner Aufmachung, seiner Beschaffenheit nach sowie der Art und Weise, wie er angeboten werde, von klassischem Pfeifentabak unterscheide. Deshalb bezeichne der Verband der deutschen Rauchtabakindustrie in einer Presseerklärung vom 16. April 2008 derartige Produkte wegen ihrer Tabakmischung und Schnittbreite als nicht für das Pfeifenrauchen geeignet. Für die Beurteilung, ob Rauchtabak dazu bestimmt sei, zur Selbstfertigung von Zigaretten verwendet zu werden, komme es nicht auf die Bezeichnung des Produkts durch den Hersteller an.

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Die Klägerin trägt mit ihrer Klage vor: Ihr Produkt " " sei nicht dazu bestimmt, zur Selbstfertigung von Zigaretten verwendet zu werden. Das Erzeugnis werde als Pfeifentabak in den Verkehr gebracht. Die Verpackung enthalte keine Hinweise auf eine abweichende Verwendungsmöglichkeit. Das Produkt sei seiner Beschaffenheit nach nur zur Verwendung als Pfeifentabak bestimmt. Auf die allgemeine Entwicklung des Marktes für Pfeifentabak, das Marktverhalten Dritter sowie den Kleinverkaufspreis für ihr Produkt könne insoweit nicht abgestellt werden. Sie habe auch keine Werbemaßnahmen veranlasst, die auf eine andere Bestimmung des Erzeugnisses als Pfeifentabak hingewiesen hätten.

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Die Klägerin beantragt,

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das beklagte Hauptzollamt unter Aufhebung seines Bescheids vom 9. Juni 2008 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. August 2008 zu verpflichten, auf ihre Steueranmeldung vom 26. Mai 2008 zwei Bogen Steuerzeichen für Pfeifentabak für ihr Produkt " " an sie auszuliefern.

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Das beklagte Hauptzollamt beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung trägt es vor: Ausgehend von dem Jahr 2005 habe sich der Gesamtmarkt für Pfeifentabak mehr als verdoppelt. Im Jahr 2005 seien für etwa 804 t Pfeifentabak Steuerzeichen bezogen worden. Im Jahr 2006, in dem erstmals Pseudo-Pfeifentabak vermarktet worden sei, seien für etwa 922 t Pfeifentabak Steuerzeichen bezogen worden. Im Jahr 2007 seien es schließlich 1.609 t gewesen. Dieser deutliche Anstieg sei auf den vermehrten Konsum neuartiger Pfeifentabake zurückzuführen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit, Aufmachung und Preisgestaltung eher zur Fertigung von Zigaretten als zum Stopfen von Pfeifen geeignet seien. Die Vorgängerprodukte der Klägerin " " und " " entsprächen nach ihrer Schnittbreite zwar gerade noch der Definition für Pfeifentabak. Für beide Produkte, die sich deutlich von klassischem Pfeifentabak unterschieden, sei im Internet auf die Möglichkeit der Verwendung zur Fertigung von Zigaretten hingewiesen worden. Untersuchungen des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung hätten zudem ergeben, dass die Tabakmischungen " " und " " sowie die Einlagen der Zigarettenmarken

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" " und " " einen ähnlichen oder gleichen Tabakrohstoff enthielten. Klassische Pfeifentabake hätten einen anderen Tabakrohstoff als Ausgangsprodukt.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 9. Juni 2008 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. August 2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 101 Satz 1 FGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Auslieferung von Steuerzeichen für Pfeifentabak für ihr Produkt " ". Bei diesem Erzeugnis handelt es sich nicht um nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Tabaksteuergesetzes (TabStG) zu versteuernden Pfeifentabak, sondern um nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 TabStG zu versteuernden Feinschnitt.

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Nach § 2 Abs. 5 TabStG gilt Pfeifentabak als Feinschnitt, wenn er dazu bestimmt ist, zur Selbstfertigung von Zigaretten verwendet zu werden. Diese Regelung beruht auf Art. 6 Unterabs. 2 der Richtlinie 95/59/EG des Rates vom 27. November 1995 über die anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer (ABl EG Nr. L 291/40) und soll eine Umgehung der höheren Besteuerung von Feinschnitt verhindern (Bongartz in Peters/Bongartz/Schröer-Schallenberg, Verbrauchsteuerrecht, Randnr. K 13). Dieser Gesetzeszweck schließt es aus, für die Beurteilung, ob Rauchtabak dazu bestimmt ist, zur Selbstfertigung von Zigaretten verwendet zu werden, allein auf die Bezeichnung und Verpackung des Produkts durch den Hersteller abzustellen. § 2 Abs. 5 TabStG setzt überdies gerade voraus, dass ein an sich als Pfeifentabak zu qualifizierendes Produkt vorliegt, das jedoch auf Grund seiner Verwendungsbestimmung tabaksteuerrechtlich dennoch als Feinschnitt gilt. Daher kann die Feststellung, dass ein Rauchtabak dazu bestimmt ist, zur Selbstfertigung von Zigaretten verwendet zu werden, auch auf andere Umstände als die Bezeichnung des Produkts durch seinen Hersteller gestützt werden. Als Indizien für diese Feststellung kommen insbesondere die Preisgestaltung und Beschaffenheit des Tabaks sowie die Art und Weise, wie er angeboten wird, in Betracht. Da § 2 Abs. 5 TabStG eine warenbezogene Beurteilung erfordert, kann jedoch nicht darauf abgestellt werden, wie sich der Markt für Pfeifentabak im Steuergebiet allgemein innerhalb eines bestimmten Zeitraums entwickelt hat.

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Nach der sich aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnen Überzeugung des Senats (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) ist das Produkt " " dazu bestimmt, zur Selbstfertigung von Zigaretten verwendet zu werden. Der Kleinverkaufspreis für dieses Produkt beträgt 1,90 EUR je 35 g Verpackung. Dieser Preis liegt erheblich unter den handelsüblichen Kleinverkaufspreisen für eine entsprechende Menge Pfeifentabak. So lässt sich den im Internet einsehbaren Angeboten verschiedener Anbieter entnehmen, dass für eine Menge von 35 g Pfeifentabak in der Regel mehr als 5 EUR zuzüglich Versandkosten zu entrichten sind (vgl. www.tabakversand.de, www.tabak-heinrich.de, www.tabak-goetz-shop.de, www.zechbauer.de). Preisgünstige Pfeifentabake werden allenfalls für 3,50 EUR bis 4 EUR angeboten. Der deutliche Preisunterschied im Vergleich zu handelsüblichem Pfeifentabak rechtfertigt die Annahme, dass das Erzeugnis " " als preisgünstige Alternative zu erheblich höher zu versteuerndem Feinschnitt verwendet wird.

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Das Produkt " " ist nach Überzeugung des Senats auch seiner Beschaffenheit nach dazu bestimmt, zur Selbstfertigung von Zigaretten verwendet zu werden. Wie eine Inaugenscheinnahme der von der Klägerin übersandten Warenprobe (Bl. 61 der Gerichtsakte) ergeben hat, handelt es sich bei dem Produkt um einen nicht aromatisierten gewöhnlichen Rauchtabak. Es ist gerichtsbekannt und ergibt sich aus den Angeboten der Internetanbieter von Pfeifentabak, dass Pfeifentabak üblicherweise aromatisiert ist. Auch ein preisbewusster Pfeifenraucher wird daher regelmäßig nicht auf das von der Klägerin hergestellte Produkt " " zurückgreifen. Darüber hinaus ist dem Senat auf Grund der Erfahrung von zwei an der Entscheidung mitwirkenden Richtern als ehemaligen Pfeifenrauchern bekannt, dass Pfeifentabak gewöhnlich eine gewisse Feuchtigkeit aufweist. Diese Feuchtigkeit gewährleistet ein langsameres Verbrennen des Tabaks, so dass die Pfeife selbst nicht zu heiß wird. Das Produkt " " erweist sich jedoch bei einer Inaugenscheinnahme als vollständig getrockneter Rauchtabak, der als solcher von einem Pfeifenraucher regelmäßig nicht konsumiert würde.

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Da die Preisgestaltung und Beschaffenheit des Erzeugnisses " " schon die Annahme rechtfertigen, dass das Produkt dazu bestimmt ist, zur Selbstfertigung von Zigaretten verwendet zu werden, kommt es nicht mehr darauf an, wie es von der Klägerin am Markt angeboten wird. Überdies kann - wie dargelegt - nicht allein darauf abgestellt werden, wie ein Hersteller sein Erzeugnis bezeichnet.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.