Anfechtung: Widerruf verbindlicher Zolltarifauskünfte zu Gusseisen mit Kugelgraphit aufgehoben
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin focht den Widerruf verbindlicher Zolltarifauskünfte zur Einreihung von Rosten aus Gusseisen mit Kugelgraphit in die Unterpos. 7325 99 10 KN an. Streitfrage war, ob Gusseisen mit Kugelgraphit als "verformbares Gusseisen" i.S. der KN anzusehen ist. Das Finanzgericht hob die Widerrufsbescheide auf und bestätigte die ursprüngliche Einreihung, gestützt auf ein Fachgutachten und Auslegungsgrundsätze der KN. Technische Euro-Normen konnten nicht zuungunsten der Klägerin herangezogen werden.
Ausgang: Klage gegen Widerruf verbindlicher Zolltarifauskünfte erfolgreich; Widerrufsbescheide aufgehoben und ursprüngliche Einreihung bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Widerruf einer begünstigenden Zollentscheidung nach Art. 9 ZK setzt voraus, dass die für ihren Erlass maßgeblichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen; ist dies nicht der Fall, ist der Widerruf rechtswidrig.
Gusseisen mit Kugelgraphit kann als "verformbares Gusseisen" i.S. einer Tarifposition anzusehen sein, wenn fachwissenschaftliche Erkenntnisse und Gutachten dies belegen.
Bei der Auslegung von Tarifpositionen ist grundsätzlich nicht auf technische Normen (z.B. Euro-Normen) zurückzugreifen, sofern die Tarifvorschriften nicht ausdrücklich auf diese Normen verweisen.
Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH ist entbehrlich, wenn die zu klärende Frage überwiegend tatsachen- und beweisrechtlicher Natur ist und das nationale Gericht sie auf der Grundlage der vorliegenden Tatsachen entscheiden kann.
Tenor
Die Bescheide der Bundesfinanzdirektion vom 29. April 2008 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. August 2008 werden aufgehoben.
Das beklagte Hauptzollamt trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Oberfinanzdirektion (OFD) erteilte der Klägerin auf deren Antrag vom 9. August 2005 eine verbindliche Zolltarifauskunft vom 27. August 2007, mit der sie Roste aus Gusseisen mit Kugelgraphit in die Unterpos. 7325 99 10 der Kombinierten Nomenklatur (KN) einreihte. Dabei ging die OFD davon aus, dass es sich bei den gitterförmigen Erzeugnissen mit einer Breite von etwa 30 cm, die für Linien- und Oberflächenentwässerungssysteme verwendet werden, um Waren aus verformbarem Gusseisen handelt. Die OFD erteilte der Klägerin weitere vier verbindliche Zolltarifauskünfte vom 1. Oktober 2007, mit denen sie Gusseisen mit Kugelgraphit mit Breiten von etwa 13 cm, 20 cm, 25 cm und 32 cm ebenfalls in die Unterpos. 7325 99 10 KN einreihte. Auch hierbei ging sie davon aus, dass es sich um Erzeugnisse aus verformbarem Gusseisen handelt.
Mit zwei Bescheiden vom 29. April 2008 widerrief die Bundesfinanzdirektion deren Zuständigkeit im Verlauf des Klageverfahrens auf das beklagte Hauptzollamt übergegangen ist, die verbindlichen Zolltarifauskünfte vom 27. August und 1. Oktober 2007, weil die darin vertretene Einreihungsauffassung nicht mehr aufrecht erhalten werden könne.
Gegen diese Bescheide legte die Klägerin Einspruch ein, mit dem sie geltend machte: Die Bescheide seien bereits deshalb rechtswidrig, weil sie keine Begründung enthielten. Darüber hinaus seien die Gusseisen mit Kugelgraphit verformbar und deshalb zu Recht in die Unterpos. 7325 99 10 KN eingereiht worden. Im Gegensatz zu Grauguss, der ein unelastisches Verhalten zeige und bei Belastung ohne nennenswerte plastische Verformung breche, verhinderten die Kugeln im Kugelgraphit die Rissausbreitung. Gusseisen mit Kugelgraphit sei ein duktiler Werkstoff mit hoher Festigkeit und guten Eigenschaften bei dynamischer Belastung. So würden hieraus etwa auch Federn zum Einbau in Windkraftanlagen hergestellt.
Die Bundesfinanzdirektion wies den Einspruch mit Entscheidung vom 27. August 2008 zurück und führte aus: Die Einreihung der Waren in die Unterpos. 7325 99 10 KN als andere Waren aus verformbarem Gusseisen werde nicht mehr als zutreffend angesehen. Die vorgenannte Unterposition gelte nur für Temperguss. Temperguss werde in der Euro-Norm 1562 genannt, während Gusseisen mit Kugelgraphit in der Euro-Norm 1563 genannt werde. In der letztgenannten Norm werde der Begriff "verformbares Gusseisen" nicht verwendet. Ferner werde in der Verordnung (EG) Nr. 1212/2005 (VO Nr. 1212/2005) des Rates vom 25. Juli 2005 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmten Gusserzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl EU Nr. L 199/1) der Begriff "verformbar" nur im Zusammenhang mit Temperguss verwendet.
Die Klägerin trägt mit ihrer Klage vor: Die Bundesfinanzdirektion habe die verbindlichen Zolltarifauskünfte zu Unrecht widerrufen. Gusseisen mit Kugelgraphit gehöre nach dem von ihr vorgelegten Gutachten des Prof. Dr. Ing. habil. A. vom 9. Juni 2008 (Anlage 8 zur Antragsschrift vom 23. September 2008 in dem Verfahren 4 V 3760/08 A (Z)) zu den verformbaren Werkstoffen. Gusseisen mit Kugelgraphit unterscheide sich deutlich von Gusseisen mit Lamellengraphit, einem nicht verformbaren Werkstoff nach der Euro-Norm 1561. Darüber hinaus ergebe sich aus den Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur zu Pos. 7307 Randnr. 06.1, dass der Begriff "verformbares Gusseisen" auch Gusseisen mit Kugelgraphit umfasse.
Die Klägerin beantragt,
die Bescheide der Bundesfinanzdirektion vom 29. April 2008 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. August 2008 aufzuheben.
Das beklagte Hauptzollamt beantragt,
die Klage abzuweisen; hilfsweise die Revision zuzulassen.
- die Klage abzuweisen;
- hilfsweise die Revision zuzulassen.
Zur Begründung trägt es vor: Im Rahmen der Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmten nicht verformbaren Gusserzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China mit der VO Nr. 1212/2005 habe die Kommission stichprobenweise die Herstellungsweise derartiger Waren überprüft. Dabei habe sich herausgestellt, dass die Erzeugnisse ausschließlich aus grauem sowie duktilem Eisen hergestellt worden seien und dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften aufgewiesen hätten. Bei duktilem Gusseisen handele es sich um Kugelgraphitgusseisen, das biegsamer als Grauguss sei und mehr ergonomische Merkmale aufweise. Aus der besseren Biegbarkeit könne jedoch nicht auf eine Verformbarkeit geschlossen werden. Die Kommission habe vielmehr mitgeteilt, dass im Rahmen der Untersuchungen keine Warentypen aus verformbarem Gusseisen gefunden worden seien.
Die Beteiligten habe sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Das angegangene Gericht ist weiterhin für die Entscheidung über die von der Klägerin erhobene Anfechtungsklage zuständig. Auf Grund der Änderung des § 25 der Zollverordnung durch Art. 1 Nr. 2 der Verordnung zur Änderung der Zollverordnung und der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung 1993 vom 24. November 2008 (BGBl I, 2232) ist zwar mit Wirkung ab dem 1. Januar 2009 das beklagte Hauptzollamt zuständige Behörde für den Widerruf der der Klägerin erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte geworden. Dieser Wechsel der Zuständigkeit der beklagten Behörde lässt die bei Klageerhebung nach § 38 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vorhanden gewesene Zuständigkeit des angegangenen Gerichts gemäß § 70 Satz 1 FGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes jedoch unberührt.
Die Klage ist begründet. Die Bescheide vom 29. April 2008 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. August 2008 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Die Bundesfinanzdirektion hat die der Klägerin erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte vom 27. August und 1. Oktober 2007 zu Unrecht widerrufen.
Nach Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (Zollkodex - ZK -) des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl EG Nr. L 302/1) hat die Zollbehörde eine begünstigende Entscheidung zu widerrufen, wenn in anderen als den in Art. 8 ZK bezeichneten Fällen eine oder mehrere Voraussetzungen für ihren Erlass nicht erfüllt waren oder nicht mehr erfüllt sind. Dies kann nach Überzeugung des Senats hinsichtlich der verbindlichen Zolltarifauskünfte vom 27. August und 1. Oktober 2007 nicht angenommen werden. Die Roste aus Gusseisen mit Kugelgraphit sind vielmehr zu Recht in die Unterpos. 7325 99 10 KN, die im Streitfall in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1214/2007 der Kommission vom 20. September 2007 (ABl EU Nr. L 286/1) anzuwenden ist, eingereiht worden. Eine Einreihung der Erzeugnisse in die Unterpos. 7325 10 KN kommt nicht in Betracht, weil sie aus verformbarem Gusseisen bestehen.
Die Klägerin hat nachvollziehbar dargelegt und durch das von ihr übersandte Gutachten des Prof. Dr. Ing. habil. A. vom 9. Juni 2008 (dort insbesondere Seite 3 und 7) nachgewiesen, dass es sich bei den Rosten aus Gusseisen mit Kugelgraphit um Waren aus verformbarem Gusseisen handelt. So hat Prof. Dr. Ing. habil. A. ausgeführt, bei Gusseisen mit Kugelgraphit handele es sich eindeutig und zweifelsfrei um eine Werkstoffgruppe, die zu den verformbaren ("malleable") Werkstoffen gehöre, während Gusseisen mit Lamellengraphit zu den nicht verformbaren Werkstoffen gehöre.
Die Bundesfinanzdirektion und das beklagte Hauptzollamt haben sich mit diesen Erkenntnissen des Prof. Dr. Ing. habil. Klaus A. nicht auseinander gesetzt. Die OFD ist im Gegenteil in ihren verbindlichen Zolltarifauskünften noch davon ausgegangen, dass es sich bei den fraglichen Waren um Erzeugnisse aus verformbarem Gusseisen handelt. Den Akten lässt sich überdies entnehmen, dass auch nach Auffassung der wissenschaftlichen Abteilung der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt Gusseisen mit Kugelgraphit aus technischer Sicht verformbar ist (Bl. 51 des Heftes 1a der Bundesfinanzdirektion ). Nichts anderes ergibt sich aus den Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur zu Pos. 7307 Randnr. 06.1, die als Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen herangezogen werden können (Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften - EuGH -, Urteile vom 7. Februar 2002 Rs. C-276/00, Slg. 2002, I-1389 Randnr. 22 sowie vom 4. März 2004 Rs. C-130/02, Slg. 2004, I-2121 Randnr. 28).
Selbst wenn man den Erwägungsgründen zur VO Nr. 1212/2005 eine für die Tarifierung erhebliche Bedeutung zusprechen würde, sprächen sie nicht gegen die Annahme, dass Gusseisen mit Kugelgraphit verformbar ist. Im 21. Erwägungsgrund zur VO 1212/2005 ist nämlich ausgeführt worden, dass es sich bei duktilem Gusseisen um Kugelgraphitgusseisen handele, weshalb es biegsamer sei und mehr ergonomische Merkmale aufweise. Dass die Kommission im Rahmen ihrer Untersuchungen zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls mit der VO Nr. 1212/2005 keine Warentypen aus verformbarem Gusseisen festgestellt haben will, mag an dem begrenzten Kreis der untersuchten Waren gelegen haben. Dies ändert indessen nichts daran, dass aus den dargelegten Gründen nach Überzeugung des Senats das hier in Rede stehende Gusseisen mit Kugelgraphit verformbar und daher in die Unterpos. 7325 99 10 KN einzureihen ist.
Die von der Bundesfinanzdirektion in ihrer Einspruchsentscheidung genannten Euro-Normen 1562 und 1563 sind für den Streitfall nicht von Bedeutung. Soweit es um die Auslegung einer Zolltarifposition geht, darf grundsätzlich nicht auf allgemeingültige technische Normen zurückgegriffen werden. Das gilt namentlich dann, wenn diese Normen nicht in allen Mitgliedstaaten des Harmonisierten Systems, sondern nur auf europäischer Ebene gelten, es sei denn, es wird in den Tarifvorschriften ausdrücklich auf die technischen Normen verwiesen (Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Urteil vom 2. August 1993 Rs. C-248/92, Slg. 1993, I-4721 Randnr. 13; BFH-Urteil vom 21. Mai 1999 VII R 33/98, BFH/NV 1999, 1530). Letzteres ist hier jedoch nicht der Fall.
Der Senat sieht keine Veranlassung, den EuGH gemäß Art. 234 Unterabs. 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft um eine Vorabentscheidung zu der Frage zu ersuchen, ob Gusseisen mit Kugelgraphit unter Berücksichtigung der Erwägungsgründe zur VO Nr. 1212/2005 als verformbares Gusseisen i.S. der Unterpos. 7325 99 10 KN anzusehen ist. Hierbei handelt es sich um eine tatsächliche Frage, die der Senat auf der Grundlage der ihm vorliegenden Akten und des Vorbringens der Beteiligten zu entscheiden hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Die Frage, ob Gusseisen mit Kugelgraphit in die Unterpos. 7325 99 10 KN einzureihen ist, ist - wie dargelegt - eine tatsächliche Frage und daher vom Senat zu klären.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.