Themis
Anmelden
Finanzgericht Düsseldorf·4 K 3286/13 Z,EU·26.05.2015

Zolltarifierung von LED-Videowand-Komponenten: Monitor (8528) oder Teile (8529)

SteuerrechtZollrechtAbgabenordnungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Streitentscheidend war die zolltarifliche Einreihung eingeführter LED-Module und weiterer Komponenten für Großbild-Videowände. Das FG qualifiziert Video-Großbildwände grundsätzlich als „Monitore“ der Pos. 8528 KN, während getrennt zu beurteilende Komponenten als „Teile“ der Pos. 8529 KN einzureihen sind. AV 2 a greift nur, wenn die gemeinsam gestellten Waren bei Einfuhr offensichtlich bestimmt sind, zu einer Videowand zusammengesetzt zu werden. Das Gericht hob den Bescheid überwiegend auf und bestätigte den 14%-Zollsatz nur für eine Sendung; im Übrigen galt 5% als Teile-Einfuhr.

Ausgang: Einfuhrabgabenbescheid überwiegend aufgehoben; 14%-Zoll nur für eine Sendung, im Übrigen 5% als Teile-Einfuhr.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das maßgebliche Kriterium für die zolltarifliche Einreihung ist anhand objektiver Merkmale und Eigenschaften der Ware nach Wortlaut der KN-Positionen und einschlägigen Anmerkungen zu bestimmen.

2

Eine LED-Video-Großbildwand ist als Monitor der Position 8528 KN einzureihen, wenn die verbundenen Komponenten die Funktion der Bilddarstellung (Standbilder oder bewegte Bilder) ausüben; die verwendete Anzeigetechnologie ist hierfür unerheblich.

3

Werden Komponenten einer Video-Großbildwand getrennt beurteilt, sind sie als erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Position 8528 bestimmte Teile der Position 8529 KN einzureihen.

4

Die Anwendung der AV 2 a auf zerlegt oder unvollständig gestellte Waren setzt voraus, dass die gemeinsam gestellten Komponenten bei Einfuhr nur dazu verwendet werden können, zur vollständigen Ware zusammengesetzt zu werden, oder dass der Zusammenbau unerlässlich bzw. offensichtlich gewiss ist.

5

Enthält eine Sendung neben den für die funktionelle Einheit erforderlichen Teilen überzählige Komponenten, sind die überzähligen Waren nach ihrer eigenen Beschaffenheit gesondert einzureihen.

Relevante Normen
§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO§ Art. 201 Abs. 1 Buchst. a ZK§ Art. 214 Abs. 1 ZK§ Art. 20 Abs. 1 ZK§ Art. 20 Abs. 3 Buchst. a ZK§ Verordnung (EU) Nr. 948/2009

Tenor

Der Einfuhrabgabenbescheid des Beklagten vom 17.02.2012 hinsichtlich der Positionen 31, 32, 54, 55 und 79 bis 83 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 16.08.2013 und in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.08.2013 wird aufgehoben, soweit die Klägerin darin für mehr als 5.308,39 € Zoll in Anspruch genommen worden ist. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Verfahrenskosten tragen die Klägerin zu 14 % und der Beklagte zu 86 %.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

2

Die Klägerin führte Großbild-Videowände und Ersatzteile dafür ein und ließ diese Waren in zollrechtlich freien Verkehr überführen.

3

Die Großbild-Videowände bestanden aus mehreren LED-Modulen für die sog. LED-Wand.

4

Jedes der in Aluminiumgehäusen gefertigten LED-Module hatte eine Größe von 128x96x15 cm. In den Modulen waren einzelne LED-Kacheln mit roten, grünen und blauen Leuchtdioden integriert. Die Module hatten jeweils eine Auflösung von 128x96 Pixel bei einem Punktabstand von 10 mm. Ihre Helligkeit betrug 5.500 cd/m², ihre mögliche Bildwiederholfrequenz 480 Hz. Jedes Modul wies eine Empfangsplatine (Receiving Card), ein Netzteil und einen Lüfter auf. Es hatte Ein- und Ausgangsanschlüsse und war nahezu ausschließlich zum Einbau in eine LED-Videowand konzipiert.

5

Die Empfangsplatine speicherte die Adresse des Moduls und entnahm dem Videosignal einen Bildausschnitt von 128x96 Pixel.

6

Für die Verwendung in einer Großbild-Videowand mussten den einzelnen Modulen durch besondere Programme Adressen zugewiesen werden. Diese Programme waren auf einem getrennten PC oder Laptop installiert. Deren Anwendung erfolgte über USB-Kabel mit dem für jede Großbild-Videowand benötigten Videoprozessor (LED-Director, VCS-Controller).

7

Der Videoprozessor empfing die Signale nach den unterschiedlichsten Standards (HD-SDI, CV-Composite, PbYPr, S-Video, VGA, SDI, DVI ggf. auch HDMI) von verschiedenen Videoquellen oder Personalcomputern, skalierte sie auf die Größe der angeschlossenen Großbild-Videowand getrennt nach den anzusteuernden LED-Modulen. Dazu musste die Eingangsquelle manuell oder durch ein Programm eingestellt werde. Die Übertragung der von der – auch in den Videoprozessoren eingebauten – Übertragungsplatine (Sending Card) aufbereiteten Daten erfolgte über Netzwerkkabel.

8

Ab etwa 5 m Abstand war eine Betrachtung von Videos auf der Video-Großbildwand möglich.

9

Neben ihrem Einsatz als Großbild-Videowand konnten die Module auch als Streifen verteilt auf der Bühne stehen und verschiedenfarbige Lichteffekte erzeugen.

10

Auf Anordnung des Beklagten vom 20.09.2011 begann am 06.10.2011 eine Zollprüfung bei der Klägerin, deren Ergebnis im Bericht des Beklagten vom 25.01.2012, …, zusammengefasst wurde. Darin stellten die Prüfungsbeamten u.a. fest:

11

Die Klägerin ließ im Prüfungszeitraum vom 01.10.2008 – 31.08.2011 in größerem Umfang nicht zusammengesetzte großflächige Monitore, sog. LED-Videowände, mit Ursprung in der VR China oder Hong Kong überwiegend bestehend aus

13

LED-Modulen,

14

Videoprozessoren,

15

Stromversorgungskabeln,

16

Montagematerial und

17

Transportbehältern (sog. Flightcases)

18

als „elektrische Leuchtdiodenanzeigen in flexiblem Streifen und Tafeln“, als „elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Elektrische Hör- und Sichtgeräte, hier Anzeigetafeln mit Leuchtdiodenanzeigen (LED)“ oder als „elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Elektrische Hör- und Sichtgeräte, hier LED-Wand für public viewing“ unter der zollfreien Unterposition 8531 20 20 der Kombinierten Nomenklatur (KN) anmelden und in den zollrechtlich freien Verkehr überführen.

19

Tatsächlich gehörten diese Waren in die Unterposition 8528 59 90 KN mit einem Zollsatz von 14% (Tz. 3.6.1)

20

Die Klägerin ließ Einzeldisplaymodule als Zubehör, sog. LED-Panele unter der zollfreien Unterposition 8531 20 20 KN in den zollrechtlich freien Verkehr überführen. Tatsächlich gehörten diese Waren in die Unterposition 8529 90 92 KN mit einem Zollsatz von 5% (Tz. 3.6.2).

21

Der Beklagte schloss sich den Feststellungen des Prüfungsberichts an und erhob mit Einfuhrabgabenbescheid vom 17.02.2012 insgesamt 178.514,92 € Zoll nach.

22

Dagegen legte die Klägerin fristgerecht Einspruch ein.

23

Während des Einspruchsverfahrens, in dem die Klägerin der Auffassung war, die Waren seien der Unterposition 8529 90 92 KN zuzuweisen, einigten sich die Beteiligten dahingehend, dass eine Einspruchsentscheidung nur zu drei bestimmten Einfuhren ergehen sollte. Hinsichtlich der weiteren Einfuhren sollte dann der Ausgang des beabsichtigten finanzgerichtlichen Verfahrens abgewartet werden.

24

Im Einzelnen handelte es sich um folgende Sendungen:

25

(1)   Einfuhrabgabenbescheid vom 17.03.2010, …, dem die Rechnung vom 01.02.2010, … zu Grunde lag. Danach wurden 16 LED-Module, drei Übertragungsplatinen, zwei Videoprozessoren, vier Module 2R1G1B, eine Empfangsplatine, vier Hauptstromversorgungskabel, acht vergasungsfreie Holzkästen, vier Stromversorgungseinheiten in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt. Die Sendung bezeichnete die Klägerin in der Einspruchsbegründung als Sendung von Einzelkomponenten.

26

(2)   Einfuhrabgabenbescheid vom 23.04.2010, …, dem die Rechnung vom 08.03.2010, … zu Grunde lag. Danach waren 5 LED-Module, eine Übertragungsplatine, ein Videoprozessor, zwei Hauptstromversorgungskabel, drei Transportbehälter in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden.

27

(3)   Einfuhrabgabenbescheid vom 17.05.2010, …, dem die Rechnung vom 31.03.2010, … zu Grunde lag. Danach wurden 21 LED-Module, zwei Übertragungsplatinen, zwei Videoprozessoren, acht Hauptstromversorgungskabel, 13 Transportbehälter Ersatzteile in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden. Die Sendung bezeichnete die Klägerin in der Einspruchsbegründung als Sendung von Einzelkomponenten.

28

Mit Einfuhrabgabenbescheid vom 16.08.2013 beurteilte der Beklagte abweichend vom Einfuhrabgabenbescheid vom 17.02.2012 alle drei Einfuhren als jeweils zusammen zu beurteilende Zollanmeldungen, die insgesamt in die Unterposition 8528 59 90 KN einzureihen seien.

29

Mit Einspruchsentscheidung vom 26.08.2013 wies der Beklagte den Einspruch hinsichtlich der drei Zollanmeldungen vom 17.03., 23.04. und 17.05.2010 als unbegründet zurück, da die Klägerin am 23.04.2010 ein vollständiges System in Form einer LED-Großbildwand eingeführt habe, das nach der Warenbeschreibung in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 103/2012 der Kommission vom 07.02.2012 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. EU Nr. L 36, 17) – VO (EU) Nr. 103/2012 – der dort beschriebenen Ware entspreche und als funktionelles System in die Unterposition 8528 59 90 KN einzureihen sei.

30

Am 17.05.2010 seien zwar kein vollständiges System, sondern nur Einzelkomponenten geliefert worden. Nach der Allgemeinen Vorschrift (AV) 2 a sei aber auch eine unvollständige oder unfertige Ware, wenn sie im vorliegenden Zustand die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen oder fertigen Ware habe, wie diese einzureihen. Dafür sei maßgebend, dass die Waren am selben Ort zur Verfügung gestellt worden seien. Da hier ein Videoprozessor, eine Übertragungsplatine und mehrere LED-Module zusammen gestellt worden seien, hätten diese Waren denen in der VO (EU) Nr. 103/2012 entsprochen. Sie seien als funktionelle Einheit in die Unterposition 8528 59 90 KN einzureihen gewesen. Auf die Zahl der LED-Module komme es nicht an, da sie alle mit dem Videoprozessor gemeinsam hätten betrieben werden können.

31

Für die Sendung vom 17.03.2010 gelte auch nichts anderes, nur sei hier von zwei gemeinsamen unvollständigen Systemen auszugehen.

32

Mit Ihrer fristgerecht erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und trägt vor, durch die Fußballweltmeisterschaft habe sich die Nachfrage nach Großbild-Videowänden derart erhöht, dass ihre chinesischen Lieferanten dazu übergegangen seien, die zuvor einzeln und gesondert bestellten Videoprozessoren gleich mitzuliefern.

33

Die von ihr eingeführten Waren entsprächen nicht denen der VO (EU) Nr. 103/2012.

34

Ihre LED-Module könnten auch als elektrisches Geräte zu Signalzwecken eingesetzt werden, was u.a. bei bestimmten Sportveranstaltungen geschehe (s. Erläuterungen zum Harmonisierten System (Erl HS) zu Position 8531 Rz. 15.0). Davon seien nur LCD-Monitore der Position 8528 ausgeschlossen. Hierzu gehörten aber die LED-Module der Unterposition 8529 90 92 KN nicht.

35

Allein dadurch, dass man die Module zu einer Großbild-Videowand zusammenstecken können, ergebe sich keine Anwendbarkeit der VO (EU) Nr. 103/2012.

36

Außerdem sei zweifelhaft, ob die VO (EU) Nr. 103/2012 höherrangigem Recht entspreche. Jedenfalls könne sie nicht auf Einfuhren, die vor ihrem Inkrafttreten stattgefunden hätten, angewandt werden.

37

Zutreffende Unterposition für die Einreihung sei 8529 90 92 KN. Für die Anwendung der AV 2 a sei bei Ersatzteileinfuhren kein Raum.

38

Die Klägerin beantragt,

39

den Einfuhrabgabenbescheid des Beklagten vom  17.02.2012 hinsichtlich der Positionen 31, 32, 54, 55 und 79 bis 83 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 16.08.2013 und in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.08.2013 aufzuheben, soweit mehr als 5% Zoll erhoben worden ist.

40

Der Beklagte beantragt,

41

die Klage abzuweisen,

42

und wiederholt zur Begründung die Argumentation seiner Einspruchsentscheidung.

Entscheidungsgründe

44

Die Klage ist überwiegend begründet.

45

Der Beklagte hat die Klägerin mit seinem Einfuhrabgabenbescheid vom 17.02.2012 hinsichtlich der Positionen 31, 32, 54, 55 und 79 bis 83 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 16.08.2013 und in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.08.2013 nur in Höhe von 5.308,39 € Zoll zu Recht in Anspruch genommen. Die darüber hinausgehende Inanspruchnahme verletzte die Klägerin in ihren Rechten und ist deshalb aufzuheben, § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

46

Im Streitfall ist die Zollschuld nach Art. 201 Abs. 1 Buchst. a ZK entstanden. Der deshalb nach Art. 214 Abs. 1 ZK maßgebende, für den Zeitpunkt der Zollschuldentstehung anzuwendende Zollsatz ergibt sich aus dem Zolltarif, Art. 20 Abs. 1 ZK. Im Streitfall ist dies gemäß Art. 20 Abs. 3 Buchst. a ZK die KN, die für die Einfuhren im Jahr 2010 in der Fassung der Verordnung (EU) der Kommission Nr. 948/2009 (ABl. EU Nr. L 287) zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif anzuwenden ist.

47

Die streitige Einreihung richtet sich nach dem Wortlaut der Positionen 8528 und 8529, der Anmerkung 4 zu Kapitel XVI und der Allgemeinen Vorschrift (AV) 2 a.

48

Die Position 8528 umfasst u.a. Monitore, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät, die Position 8529 Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte u.a. der Position 8528 bestimmt.

49

Nach Anmerkung 4 zu Abschnitt XVI ist dann, wenn eine Maschine oder eine Kombination von Maschinen aus durch Leitungen, Übertragungsvorrichtungen, elektrischen Kabeln oder anderen Vorrichtungen miteinander verbundenen Einzelkomponenten besteht, die gemeinsam eine genau bestimmte, in einer der Positionen des Kapitels 85 erfasste Funktion ausüben, das Ganze in die Position einzureihen, die diese Funktion erfasst.

50

Schließlich gilt nach der AV 2 a jede Anführung einer Ware (in der KN) auch für die unvollständige oder unfertige Ware, wenn sie im vorliegenden Zustand die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen oder fertigen Ware hat. Sie gilt auch für eine vollständige oder fertige oder nach den vorstehenden Bestimmungen dieser Vorschrift als solche geltende Ware, wenn diese zerlegt oder noch nicht zusammengesetzt gestellt wird.

51

Nach ständiger Rechtsprechung ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (Gerichtshof der Europäischen Union – EuGH –Urteil vom 20.11.2014 C-666/13 Rz. 24). Die Erläuterungen (Erl) des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens zum Harmonisierten System (HS) sowie die Erläuterungen der Kommission zur Kombinierten Nomenklatur stellen ein wichtiges, wenn auch ein nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen dar (EuGH-Urteil vom 20.11.2014 C-666/13 Rz. 25).

52

Daraus folgt, dass eine Video-Großbildwand als ein Monitor im Sinne der Position 8528 anzusehen ist, weil die miteinander verbundenen Teile die Funktion eines Monitors mit der Darstellung von Standbildern oder bewegten Bildern ausüben.

53

Dem steht nicht entgegen, dass eine Video-Großbildwand aus zahlreichen LED-Modulen und einem Videoprozessor mit eingebauter Übertragungsplatine besteht, die mit Netzwerkkabeln verbunden sind. Für die Annahme eines Monitors kommt es nicht darauf an, welche Technologie er verwendet, um Bilder anzuzeigen (Erl HS zu Pos. 8528 Rz. 05.0).

54

Unschädlich ist dabei auch, dass die Ansteuerung der LED-Module bezogen auf ihre jeweiligen Adressen in der Großbild-Videowand einzeln programmiert werden muss. Insoweit handelt es sich nur um eine unfertige Ware, die im vorliegenden Zustand die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen oder fertigen Ware hat, AV 2 a Satz 1.

55

Eine Einreihung in die Position 8531 als Elektrisches Sichtsignalgerät (z.B. Anzeigetafeln) ist nicht möglich, weil eine Video-Großbildwand nicht nur im engen Anwendungsbereich der Waren dieser Position eingesetzt werden kann, sondern darüber hinaus je nach zu verarbeitender Videodatei einzelne Bilder oder sogar Filme zeigen kann.

56

Sind demnach Video-Großbildwände als Monitore der Position 8528 zu beurteilen, fallen sie als andere Monitore unter die Unterposition 8528 5 und innerhalb dieser Unterposition, weil sie nicht von der ausschließlich oder hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem der Position 8471 verwendeten Art sind, als andere Monitore in die Unterposition 8528 59. Innerhalb dieser Unterposition gehören sie in die Unterposition 8528 59 90 KN, weil sie für ein mehrfarbiges Bild geeignet sind. Für diese Monitore ist ein Zollsatz von 14% vorgesehen.

57

Andererseits sind die Waren, die LED-Module, die Übertragungsplatinen, die Videoprozessoren, die Module 2R1G1B, die Empfangsplatinen, die Hauptstromversorgungskabel, die Stromversorgungseinheiten und die Holzbehälter, wenn sie getrennt zu beurteilen sind, der Position 8529 als Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Position 8528 bestimmt, zuzuweisen.

58

Alle diese Teile sind besonders für den Betrieb von Video-Großbildwänden konstruiert und Teil dieser Geräte. Das gilt auch für die Holzkästen, die nach Anmerkung 1 l) zu Kapitel 44 nicht als Ware der Position 4415 einzureihen sind, sondern als Verpackungsmaterial für Video-Großbildwände in der Position 8529 verbleiben.

59

Innerhalb der Position 8529 sind diese Waren als andere Waren in die Unterposition 8529 90 und innerhalb dieser Unterposition in die Unterposition 8529 90 9 KN für andere Waren einzureihen. Innerhalb der zuletzt genannten Unterposition gehören die o.a. Waren als Teile für Geräte der Position 8528 in die Unterposition 8528 90 92 KN, für die ein Zollsatz von 5% vorgesehen ist.

60

Ob die mit drei o.a. Zollanmeldungen eingeführten Waren der Position 8528 als Monitore oder der Position 8529 als Teile von Waren der Position 8528 zuzuordnen sind, bestimmt sich nach der AV 2 a.

61

Nach AV 2 a Satz 1 gilt jede Anführung einer Ware in einer Position auch für die unvollständige oder unfertige Ware, wenn sie im vorliegenden Zustand die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen oder fertigen Ware hat. Nach Satz 2 dieser Vorschrift ist dies auch anzunehmen, wenn die Ware noch nicht zusammengesetzt gestellt wird. Dabei ist aber nicht auf die Bezeichnung der Ware in der KN abzustellen, sondern auf die konkret eingeführte Ware (BFH Beschluss v. 23.09.2009 VII B 37/09, BFH/NV 2010, 84 f.; Urteil v. 19.12.2006 VII R 8/06, BFH/NV 2007, 1368 ff.; Urteil v. 09.10.2001 VII R 69/00, ZfZ 2002, 46 ff.).

62

Dementsprechend muss bei den konkret eingeführten, aus einzelnen Komponenten bestehenden Waren zunächst festgestellt werden, ob sie zusammen die Funktion eines oder mehrerer Monitore ausüben können.

63

Die danach überzähligen Waren sind aber nach eigener Beschaffenheit einzureihen (Erl HS zu AV 2 a) Rz. 11.7; Nationale Entscheidungen und Hinweise zur AV 2 Rz. 11.0).

64

Allerdings kommt eine Anwendung der AV 2 a nur dann in Betracht, wenn die zusammen gestellten Waren in dem Zustand, in dem sie sich bei der Einfuhr befinden, nur dazu verwendet werden können, zu Video-Großbildwänden zusammengebaut zu werden. Können die gestellten Waren jedoch unterschiedlichen Verwendungszwecken zu geführt werden und gesondert in den Handel gebracht werden, stellt ihr Zusammenbau nur eine Möglichkeit dar. Von dieser Möglichkeit ist nur dann auszugehen, wenn der Zusammenbau der Waren unerlässlich oder offensichtlich gewiss ist (EUGH Urteil v. 30.09.1982 Rs. 295/81, Rzn. 12 f., Slg. 1982, 3239 ff., 3248 f.). Dieser Auslegung entsprechen auch die Erl HS zu AV 2 a Rz. 10.2, nach denen die verschiedenen Teile dazu bestimmt sein müssen, zusammengesetzt zu werden.

65

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist lediglich hinsichtlich der Einfuhr vom 23.04.2010 anzunehmen, dass die dort gemeinsam gestellten Waren offensichtlich dazu bestimmt waren, zusammen eine Video-Großbildwand zu erstellen. Die Sendung enthielt nämlich fünf LED-Module, einen Videoprozessor, eine Übertragungsplatine, ein Hauptstromversorgungskabel und drei Transportbehälter. Damit ließ sich eine Video-Großbildwand erstellen. Anhaltspunkte für eine andere Verwendung sind nicht ersichtlich.

66

Insoweit ist für diese Sendung der Zollsatz der Unterposition 8528 59 90 KN zu entnehmen.

67

Insoweit ist auch unerheblich, dass den nur fünf LED-Modulen üblicherweise noch weitere hinzugefügt werden. Insoweit läge eine unvollständige Ware im Sinne der AV 2 a vor.

68

Hinsichtlich der beiden anderen Einfuhren ist jedoch nicht erkennbar, dass die eingeführten Waren dazu bestimmt waren, zu Video-Großbildwänden zusammengebaut zu werden, so dass ihr Zollsatz der Unterposition 8529 90 92 KN zu entnehmen ist.

69

Beide Einfuhren enthielten LED-Module, Videoprozessoren, 2R1G1B-Module, Übertragungs- und Empfangsplatinen, Hauptstromversorgungskabel, Stromversorgungseinheiten und Holzkästen in unterschiedlicher Zusammensetzung, die einen Rückschluss auf die mit ihnen beabsichtigte Verwendung, Bau von Video-Großbildwänden oder nur zur Verwendung als Ersatzteile und Reparaturen bestehender Anlagen, nicht zulassen.

70

Feststellungen hierzu sind auch in der Außenprüfung nicht getroffen worden. Insbesondere ist nicht ermittelt worden, welche Aufträge zum Bau von welchen Video-Großbildwänden zu welchen Bestellungen der Klägerin bei ihren Lieferanten geführt haben und welche Lieferungen in Erfüllung dieser Aufträge ergangen sind.

71

Hinsichtlich beider Einfuhren hat die Klägerin ausdrücklich erklärt, die Waren als Ersatzteile bzw. Einzelkomponenten einzuführen.

72

Soweit der Beklagte annimmt, mit der gleichzeitigen Gestellung eines Videoprozessors und mehrerer LED-Module sei eine Einreihung in die Position 8528 geboten, da diese Teile zusammen die Funktion eines Monitors ausüben könnten, kann dem aus den dargelegten Gründen zur Auslegung der AV 2 a nicht gefolgt werden.

73

Hieraus ergibt sich folgende Abgabenberechnung:

74

75

Summe5.308,39 €
76

Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO, die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision aus § 115 Abs. 2 FGO.

77

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 Satz 1 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.