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Finanzgericht Düsseldorf·4 K 3276/15 VE·31.05.2016

Steueränderungsbescheid Energiesteuer 2009: Herausrechnung 2008er Liefermengen

SteuerrechtEnergiesteuerAbgabenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin (Energieversorger) focht einen Steueränderungsbescheid zur Energiesteuer 2009 an, nachdem im Rahmen einer Außenprüfung unberücksichtigte Liefermengen festgestellt wurden. Der Senat gab der Klage insoweit statt, als Liefermengen aus dem Kalenderjahr 2008 in die Neufestsetzung eingerechnet worden waren. Auf Grundlage einer tatsächlichen Verständigung wurden die 2008er Mengen herausgerechnet; der Bescheid ist insoweit rechtswidrig.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Steueränderungsbescheid für 2009 insoweit aufgehoben, als 2008 gelieferte Energiemengen zu Unrecht mitbesteuert wurden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Finanzgericht ist an die für den Fall vom Bundesfinanzhof getroffenen rechtlichen Feststellungen gebunden und hat diese bei der Neufestsetzung zu beachten (§ 126 Abs. 5 FGO).

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Bei der Festsetzung der Energiesteuer sind nur die Energiemengen zu besteuern, für die die Steuer im jeweiligen Kalenderjahr entstanden ist; Liefermengen, die im Vorjahr erbracht wurden, sind bei der Neufestsetzung herauszurechnen.

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Ergibt die Außenprüfung, dass gelieferte, aber nicht angemeldete Energiemengen dem betreffenden Kalenderjahr zuzuordnen sind, kann das Finanzamt die Energiesteuer für diese Mengen durch Steueränderungsbescheid neu festsetzen.

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Eine von den Beteiligten erzielte tatsächliche Verständigung über die auf ein Kalenderjahr entfallenden Liefermengen ist bei der Festsetzung bzw. Herausrechnung der Besteuerungsgrundlagen zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO§ 126 Abs. 5 FGO§ 135 Abs. 1 FGO§ 143 Abs. 2 FGO§ 151 Abs. 3 FGO§ 155 Satz 1 FGO

Tenor

Der Steueränderungsbescheid vom 15. März 2012 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. November 2012 wird aufgehoben, soweit damit die Energiesteuer für das Kalenderjahr 2009 höher als                   € festgesetzt worden ist.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Klägerin ist ein Energieversorgungsunternehmen. Sie gab für das von ihr gelieferte Erdgas jährlich Steueranmeldungen ab. In ihrer für das Kalenderjahr 2009 am 5. Februar 2010 abgegebenen Steueranmeldung gab sie eine Menge von ………………. MWh Erdgas an. Das führte zu einer Energiesteuer von ………………. €.

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Das Hauptzollamt führte bei der Klägerin eine Außenprüfung durch. Dabei stellte die Prüferin ausweislich des Prüfungsberichts vom 1. Dezember 2011 (Randnr. 3.2) fest, dass die Klägerin nur die im Kalenderjahr 2009 abgerechneten Erdgasmengen angemeldet habe, die lediglich einen Teil der auf das Kalenderjahr 2009 entfallenden geleisteten Mengen enthalten hätten. Die Erdgasmengen, die im Kalenderjahr 2009 geliefert, aber noch nicht abgerechnet gewesen seien, habe die Klägerin nicht zur Versteuerung angemeldet. Hierbei habe es sich um eine Menge von ………….. MWh gehandelt, welche die Klägerin als „Abgrenzung 2009“ ermittelt habe.

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Das beklagte Hauptzollamt folgte dem Prüfungsbericht und setzte die Energiesteuer gegen die Klägerin für das Kalenderjahr 2009 mit Bescheid vom 15. März 2012 neu fest.

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Mit ihrem hiergegen eingelegten Einspruch trug die Klägerin vor: Es sei zwar zutreffend, dass sie in ihrer Steueranmeldung die Energiemengen auf der Grundlage der gegenüber ihren Kunden abgerechneten und nicht der tatsächlich gelieferten Mengen ermittelt habe. Unzulässig sei es jedoch, die Berichtigung der Steueranmeldung nur auf der Grundlage der im Kalenderjahr 2009 abgerechneten und gelieferten Mengen vorzunehmen. Die dem Kalenderjahr 2008 zugeordneten Mengen müssten zu einer Steuererstattung führen. Darüber hinaus habe sie auf Grund eines Ermittlungsfehlers bei der Feststellung der Daten in ihrer Steueranmeldung eine Menge von ……… MWh zu viel angegeben. Deshalb stehe ihr ein Erstattungsanspruch zu.

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Das beklagte Hauptzollamt wies den Einspruch mit Entscheidung vom 13. November 2012 zurück und führte aus: Die Klägerin hätte für im Kalenderjahr 2009 endende Ablesezeiträume bereits in ihrer Steueranmeldung für das Kalenderjahr 2008 gelieferte Mengen an Erdgas berücksichtigen und eine Berichtigung ihrer für das Kalenderjahr 2009 abgegebenen Steueranmeldung vornehmen müssen. Für nach dem 31. Dezember 2009 endende Ablesezeiträume habe die Prüferin festgestellt, dass eine Menge von ………MWh Erdgas noch zu berücksichtigen seien. Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass sie in ihrer Steueranmeldung eine Menge von …….. MWh Erdgas zu viel angemeldet habe. Dies sei von der Prüferin auch nicht festgestellt worden.

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Die Klägerin hat im ersten Rechtszug in dem Verfahren 4 K 4691/12 VE Klage erhoben, mit der sie beantragt hat,

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den Steueränderungsbescheid vom 15. März 2012 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. November 2012 aufzuheben und die Energiesteuer unter teilweiser Aufhebung ihrer Steueranmeldung auf ………. € festzusetzen.

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Das beklagte Hauptzollamt hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der erkennende Senat hat mit Urteil vom 17. April 2013 - 4 K 4691/12 VE - den Steueränderungsbescheid vom 15. März 2012 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. November 2012 aufgehoben und im Übrigen die Klage abgewiesen. Auf die von der Klägerin und vom beklagten Hauptzollamt eingelegten Revisionen hob der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 7. Juli 2015 VII R 3/14, VII R 13/14 das Urteil des Senats vom 17. April 2013 auf und verwies die Sache an das Finanzgericht Düsseldorf zurück. Zur Begründung führte er aus: Das beklagte Hauptzollamt habe entgegen der vom erkennenden Senat vertretenen Auffassung die Energiesteuer für die im Kalenderjahr 2009 gelieferten und dem Leitungsnetz entnommenen, jedoch von der Klägerin nicht angemeldeten Erdgasmengen auf Grund der Ergebnisse der Außenprüfung zu Recht neu festgesetzt. Allerdings habe das beklagte Hauptzollamt zu Unrecht die im Kalenderjahr 2008 gelieferten Erdgasmengen bei der Neufestsetzung unberücksichtigt gelassen. Dem Prüfungsbericht sei zu entnehmen, dass die Klägerin nicht nur die im Kalenderjahr 2009 tatsächlich abgerechneten Erdgasmengen, sondern auch abgerechnete Erdgaslieferungen des Jahres 2008 angemeldet habe. Das beklagte Hauptzollamt habe in der mündlichen Verhandlung bestätigt, die auf das Kalenderjahr 2008 entfallenden Erdgasmengen "stehen gelassen" zu haben. Daher enthalte der angefochtene Änderungsbescheid auch Erdgasmengen, die nicht im Kalenderjahr 2009, sondern im Kalenderjahr 2008 geliefert und dem Leitungsnetz entnommen worden seien. Für diese Mengen hätte die Klägerin bereits im Kalenderjahr 2009 eine Steueranmeldung abgeben müssen, so dass eine von der Klägerin behauptete Überzahlung im Fall der Berücksichtigung dieser Mengen in der Steueranmeldung für „2010“ nicht ausgeschlossen werden könne. Hinsichtlich dieses Überhangs fehlten jedoch Feststellungen des Finanzgerichts, so dass die Sache an dieses zurückverwiesen werden müsse.

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Die Klägerin trägt im zweiten Rechtszug vor: Nach dem BFH-Urteil VII R 3/14, VII R 13/14 habe das beklagte Hauptzollamt mit dem angefochtenen Steueränderungsbescheid zu Unrecht auch die im Kalenderjahr 2008 gelieferten Mengen Erdgas erfasst.

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Die Klägerin beantragt,

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den Steueränderungsbescheid vom 15. März 2012 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. November 2012 aufzuheben und die Energiesteuer unter teilweiser Aufhebung ihrer Steueranmeldung auf …………..€ festzusetzen.

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Das beklagte Hauptzollamt beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Das beklagte Hauptzollamt trägt im zweiten Rechtszug vor: Mit dem angefochtenen Steueränderungsbescheid, den der BFH hinsichtlich der Abgrenzung der Jahre 2009 und 2010 für rechtmäßig erachtet habe, seien die Mengen an Erdgas versteuert worden, für die im Kalenderjahr 2009 die Steuer entstanden sei. Die Festsetzung der Steuer für das Kalenderjahr 2008 werde dadurch nicht berührt, weil der Steueränderungsbescheid zunächst nur teilweise die im Kalenderjahr 2009 entstandene Steuer betreffe. Dass in der Steueranmeldung der Klägerin auch abgerechnete Lieferungen von Erdgas aus dem Kalenderjahr 2008 enthalten seien, die „stehen gelassen“ worden seien, beruhe allein darauf, dass die Klägerin das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren nicht eingehalten habe. Das Begehren der Klägerin, diese Mengen aus der für das Kalenderjahr 2009 abgegebenen Steueranmeldung wieder herauszurechnen, würde dazu führen, dass die betreffenden Mengen unversteuert blieben.

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Die Beteiligten haben in einem Erörterungstermin vor dem Berichterstatter des Senats vom 4. April 2016 eine tatsächliche Verständigung des Inhalts getroffen, dass in der Steueranmeldung für das Kalenderjahr 2009 eine Menge von …….. MWh geliefertes Erdgas aus dem Jahr 2008 enthalten ist.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet. Der Steueränderungsbescheid vom 15. März 2012 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. November 2012 ist in dem von der Klägerin angefochtenen Umfang rechtswidrig und verletzt sie in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

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Nach dem BFH-Urteil VII R 3/14, VII R 13/14, an das der erkennende Senat gebunden ist (§ 126 Abs. 5 FGO), sind aus der vom beklagten Hauptzollamt mit dem angefochtenen Steueränderungsbescheid insgesamt der Versteuerung unterworfenen Mengen die Mengen an Erdgas herauszurechnen, die im Kalenderjahr 2008 geliefert worden sind. Insoweit hat der BFH in dem Urteil VII R 3/14, VII R 13/14 ausgeführt, das beklagte Hauptzollamt habe zu Unrecht die im Kalenderjahr 2008 gelieferten Erdgasmengen bei der Neufestsetzung unberücksichtigt gelassen. Dem Prüfungsbericht sei zu entnehmen, dass die Klägerin nicht nur die im Kalenderjahr 2009 tatsächlich abgerechneten Erdgasmengen, sondern auch abgerechnete Lieferungen Erdgas des Jahres 2008 angemeldet habe. Das beklagte Hauptzollamt habe in der mündlichen Verhandlung bestätigt, die auf das Kalenderjahr 2008 entfallenden Erdgasmengen "stehen gelassen" zu haben. Letzteres hat das beklagte Hauptzollamt auch im zweiten Rechtszug eingeräumt.

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Auf der Grundlage der von den Beteiligten erzielten tatsächlichen Verständigung ist mithin die Menge Erdgas, die im Kalenderjahr 2008 geliefert worden ist, aus der vom beklagten Hauptzollamt einer Besteuerung unterworfenen Gesamtmenge von ……….. MWh herauszurechnen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1, 143 Abs. 2 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 151 Abs. 3, 155 Satz 1 FGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.