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Finanzgericht Düsseldorf·4 K 3209/05 VSt·16.10.2007

Stromsteuer: Keine Billigkeitsbewilligung nach § 9 Abs. 4 StromStG per §§ 163, 227 AO

SteuerrechtVerbrauchsteuerrechtAbgabenordnungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte die Verpflichtung des Hauptzollamts, ihr im Billigkeitsweg eine Erlaubnis zur stromsteuerbegünstigten Stromentnahme nach § 9 Abs. 4 StromStG zu erteilen. Streitfrage war, ob eine solche konstitutive Bewilligung mittels Billigkeitsmaßnahmen nach §§ 163, 227 AO erreicht werden kann. Das FG Düsseldorf wies die Klage ab, weil die AO keinen „Billigkeitserlass“ für vorgelagerte Bewilligungen kennt und § 163 AO nur die (abweichende) Steuerfestsetzung betrifft. § 227 AO greift ebenfalls nicht, da die Erlaubnis nicht dem Erhebungsverfahren zuzuordnen ist; zudem fehlten gestellte Vergütungsanträge als möglicher Anknüpfungspunkt für Billigkeit im Festsetzungsverfahren.

Ausgang: Klage auf Verpflichtung zur Billigkeitsbewilligung einer Stromsteuer-Erlaubnis nach § 9 Abs. 4 StromStG abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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§ 163 AO ermöglicht nur eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen und ist auf vorgelagerte, sachverhaltsfeststellende Bewilligungen/Erlaubnisse nicht anwendbar.

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Eine konstitutive Erlaubnis/Bewilligung, die der Steuerfestsetzung vorgeschaltet ist, ist als objektive Feststellung Billigkeitserwägungen grundsätzlich unzugänglich.

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Eine entsprechende Anwendung des § 163 AO auf nicht zur Steuerfestsetzung gehörende Bewilligungen ist nicht geboten, auch wenn Billigkeitsmaßnahmen bei Vergütungsfestsetzungen über § 155 Abs. 4 AO grundsätzlich möglich sein können.

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§ 227 AO scheidet aus, wenn die begehrte Maßnahme nicht dem Erhebungsverfahren zuzuordnen ist.

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Eine Verpflichtungsklage auf Gewährung bestimmter Steuervergütungen ist mangels durchgeführten Vorverfahrens unzulässig, wenn Gegenstand des Verwaltungsverfahrens nur die begehrte Bewilligung/Erlaubnis war.

Relevante Normen
§ 163 AO§ 227 AO§ 155 Abs. 4 AO§ StromStG§ 9 Abs. 3 StromStG§ 10 StromStG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt, ihr im Billigkeitsweg die Erlaubnis zur Entnahme von Strom zum ermäßigten Steuersatz zu erteilen.

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Die Klägerin, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, besteht in dieser Form seit

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…… . Die derzeitige Rechtsgrundlage ihrer Errichtung und ihre Aufgaben ergeben sich aus dem Gesetz über die ………………… .

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Ihren Antrag auf Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 06.06.2003 in der Gestalt seiner Einspruchsentscheidung vom 23.05.2005 ab. Dabei führte der Beklagte aus, eine der Haupttätigkeiten der Klägerin, die Abwasserbehandlung und Klärschlammbeseitigung, sei dem Abschnitt O der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 1993 (WZ 93) zuzuordnen. Die andere Haupttätigkeit, der Betrieb der Pumpstationen, gehöre zum Abschnitt E der WZ 93. Die von der Klägerin behauptete Bautätigkeit werde weitgehend von Fremdfirmen erbracht. Ihre eigene Tätigkeit insoweit bestehe im Wesentlichen aus Planung, Projektsteuerung, Bauleitung und bautechnischer Betreuung, so dass sie dem Abschnitt K der WZ 93 zuzuweisen sei. Diese Entscheidung wurde bestandskräftig.

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Zugleich mit dem Einspruch gegen die Ablehnung der beantragten Erlaubnis beantragte die steuerlich vertretene Klägerin beim Beklagten mit mehreren Schreiben, ihr zumindest im Billigkeitsweg die Erlaubnis zu erteilen. Dazu führte sie aus, nach dem Willen des Gesetzgebers des Stromsteuergesetzes habe sowohl der Bergbau als auch die Wasserversorgung gefördert werden sollen.

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Der Bergbau in ihrem Einzugsgebiet habe einen großen Bedarf für Abpumpungen verursacht und hätte die Abpumpungen auch selbst übernehmen müssen, wäre sie nicht an die Stelle der Bergbauunternehmen getreten. Würde der Bergbau das Wasser selbst abpumpen, wäre dies ‑ anders als bei ihr ‑ stromsteuerbegünstigt. Durch die Zwangsmitgliedschaft der Bergbauunternehmen sei dies nicht möglich. Daher liege ein atypischer Einzelfall vor, der nicht durch die WZ 93 erfasst sei.

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Gleiches gelte auch für die Wasserwerke, denn diese seien in ihrem Einzugsgebiet nicht für die Abwasserbeseitigung zuständig. Ohne ihre Errichtung wären aber die Wasserwerke üblicherweise für die Abwasserbeseitigung zuständig. Auch insoweit liege ein atypischer Fall vor, der eine Billigkeitsmaßnahme rechtfertige.

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Die Zwangsmitgliedschaft ihrer Mitglieder benachteilige diese gegenüber anderen Unternehmen, für die eine mit ihr vergleichbare Einrichtung nicht bestehe, weil sie die Stromsteuer durch ihre Beiträge auf ihre Mitglieder umlegen müsse.

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Eine Billigkeitsmaßnahme aus Gründen sachlicher Unbilligkeit sei immer dann anzunehmen, wenn der gesetzliche Zweck bei der Normanwendung die eintretenden Folgen nicht decke und wenn die Billigkeitsmaßnahme aus Gründen von Treu und Glauben erforderlich sei, wie bei unvorhergesehenen steuerlichen Belastungen.

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Da das StromStG auch gewährleisten solle, dass energieintensive Unternehmen des Produzierenden Gewerbes über einen tragbaren Selbstbehalt nicht belastet würden, treffe ihre Belastung mit der Stromsteuer gerade ihre gewerblichen Mitglieder, den Bergbau und die Stahlunternehmen, die mehr als 40% ihrer Beiträge zahlten. Sie hätten ihr im Interesse einer ordnungsgemäßen Wasserreinigung der für ihre Produktion verwendeten Wassermengen die Abwasserreinigung mit allen Nebenaufgaben übertragen. Zur Vermeidung der steuerlichen Belastung könnten sie selbst Abwasserreinigungsanlagen errichten. Soweit sie dies täten, seien sie aber nicht mehr zu Beitragszahlungen verpflichtet und entzögen ihr damit die wirtschaftliche Basis. Zudem könne sie so entstehende Mehrkosten nicht auf die übrigen Mitglieder abwälzen. Dies sei vom StromStG nicht beabsichtigt gewesen.

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Mit Verfügung vom 23.03.2005 lehnte der Beklagte den Antrag ab: Im Billigkeitsweg könnten nur Ansprüche des Steuergläubigers wie Steueransprüche, Haftungsansprüche, Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen und Rückforderungsansprüche gemindert werden. Auch fielen Stromsteuervergütungen nicht unter die §§ 163, 227 AO. Daher könne die Erteilung einer Erlaubnis nicht Gegenstand einer Billigkeitsmaßnahme sein.

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Mit ihrem dagegen fristgerecht eingelegten Einspruch verfolgte die Klägerin ihr Begehren weiter und trug ergänzend vor, auch Steuervergütungen würden nach § 155 Abs. 4 AO von den §§ 163, 227 AO erfasst. Auch bei Steuervergütungen müsse eine Billigkeitsmaßnahme als Ausnahme zur pauschalierten gesetzlichen Regelung möglich sein, um eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Härte zu korrigieren.

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Mit Einspruchsentscheidung vom 23.06.2005 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück: Auf sachliche Billigkeitsgründe könne sich die Klägerin nicht berufen. Der Gesetzgeber habe nur eine Begünstigung für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes vorgesehen, zu denen die Klägerin nicht gehöre. Aufgrund ihrer gesetzlichen Aufgaben könne die Klägerin nicht beanspruchen, für einzelne ihrer Tätigkeiten wie ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes behandelt zu werden.

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Die von der Klägerin dargestellten Gefahren aufgrund der behaupteten Wettbewerbsverzerrungen und möglicher Tätigkeitsverlagerungen ihrer gewerblichen Genossen stellten keine persönlichen Billigkeitsgründe dar. Zudem seien sie schon wegen des …….. Gesetzes und der Zwangsmitgliedschaft sowenig konkretisiert, dass darin allenfalls theoretische Risiken begründet seien.

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Auch seien die Billigkeitsvorschriften über § 155 Abs. 4 AO nicht entsprechend anzuwenden. Insgesamt sei der Antrag auf Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom im Rahmen einer Billigkeitsmaßnahme abzulehnen gewesen. Insoweit werde auf den Bescheid vom 23.03.2005 verwiesen.

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Zur Begründung ihrer fristgerecht erhobenen Klage trägt die Klägerin vor, das an den Stromverbrauch anknüpfende StromStG weiche hiervon bei der Subventionsvorschrift des § 9 Abs. 3 StromStG ab. Insoweit versuche der Gesetzgeber, die internationale Wettbewerbsfähigkeit des in Deutschland Produzierenden Gewerbes zu schützen.

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Sie sei, obgleich kein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, in großem Umfang für derartige Unternehmen tätig und stelle die Kosten ihrer Tätigkeit ihren Mitgliedern und damit auch Unternehmen des Produzierenden Gewerbes durch die Beiträge in Rechnung. Insoweit verstoße die verbleibende Stromsteuerbelastung gegen den gesetzgeberischen Grundsatz, Unternehmen des Produzierenden Gewerbes steuerlich zu begünstigen.

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Auch seien gewerbliche Mitglieder des Produzierenden Gewerbes dazu übergegangen, ihre Abwässer selbst vorzubehandeln, um so mit Erfolg eine Beitragsminderung zu erreichen. Dieses Vorgehen stelle daher nicht nur eine theoretische, sondern eine praktische Gefahr für ihre Existenz dar.

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Auch enthalte das StromStG eine Lücke, weil es die Verlagerung von Produktionsvorgängen an Unternehmen, die nicht zum Produzierenden Gewerbe gehörten, unberücksichtigt lasse. Insoweit müsse mit §§ 163, 227 AO geholfen werden.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung seiner ablehnenden Verfügung vom 23.03.2005 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung 23.06.2005 zu verpflichten, ihr die Erlaubnis zur begünstigten Entnahme von Strom im Wege einer Billigkeitsmaßnahme gem. § 227 AO und gem. §§ 9 Abs. 3, 10 StromStG insoweit zu gewähren, als die Klägerin den entnommenen Strom zu Lieferungen und Leistungen an Unternehmen des Produzierenden Gewerbes verwendet.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen,

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und verweist zur Begründung auf seine Einspruchsentscheidung. Ergänzend führt er aus, die Klägerin habe die von ihr behauptete Existenzgefährdung nicht glaubhaft gemacht.

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Zudem habe die Erlaubnis nach § 9 Abs. 4 StromStG konstitutive Wirkung. Sie sei weder eine Maßnahme des Festsetzungs- noch des Erhebungsverfahrens, so dass die §§ 163, 227 AO nicht anwendbar seien.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg.

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Die Klage ist unbegründet, soweit der Beklagte die Erteilung einer Bewilligung nach § 9 Abs. 4 StromStG aus Billigkeitsgründen abgelehnt hat.

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Der Beklagte hat zu Recht die Erteilung einer Bewilligung nach § 9 Abs. 4 StromStG aus Billigkeitsgründen abgelehnt. Die Klägerin wird dadurch nicht in ihren Rechten verletzt, § 101 der Finanzgerichtsordnung – FGO ‑.

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Einen Billigkeitserlass für die Erteilung von Bewilligungen, d.h. Bewilligungen aufgrund von Billigkeitserwägungen, kennt die AO nicht.

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Die insoweit allenfalls in Betracht zu ziehende Vorschrift des § 163 S.1 AO regelt nach ihrem Wortlaut allein die abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen. Auch aufgrund ihrer systematischen Stellung im Dritten Abschnitt des Vierten Teils der AO betrifft diese Vorschrift nur die Steuerfestsetzung. Die von der Klägerin begehrte Maßnahme gehört als eine der Steuerfestsetzung - auch in der Form von Vergütungsanmeldungen - vorgeschaltete Bewilligung nicht dazu. Derartige Maßnahmen sind nicht Teil der Steuerfestsetzung. Sie dienen vielmehr der objektiven Feststellung eines Sachverhalts und sind deshalb Billigkeitserwägungen unzugänglich. Dies zeigt beispielsweise auch § 20 S. 2 1. Halbsatz des Bewertungsgesetzes. Hierbei handelt es sich um eine bloße deklaratorische Regelung (s. v. Groll in Hübschmann/Hepp/Spitaler AO, FGO § 163 AO Rz. 53), die die Anwendung des § 163 AO bei der Festsetzung von Einheitswerten ausdrücklich ausschließt, weil objektive Festsetzungen Billigkeitsmaßnahmen bereits im Ansatz ausschließen (s. Gesetzesbegründung in BT-Drucksache 7/5458 S. 7 zu Art. 6a Nr. 4). Die Festsetzung von Einheitswerten ist als nur vorgreifliche Maßnahme insoweit mit der Erteilung von Bewilligungen vergleichbar.

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Eine entsprechende Anwendung des § 163 S.1 AO ist im Streitfall gleichfalls nicht geboten. Zwar sind durch den Verweis von § 155 Abs. 4 AO auf die sinngemäße Anwendung von Festsetzungsvorschriften Billigkeitsmaßnahmen auch bei der Festsetzung von Vergütungen möglich (BFH v. 24.10.2000 VI R 65/99, BFHE 193, 361, BStBl. II 2001, 109; h.M. beispielsweise Klein/Rüsken AO 9. Aufl. § 163 Rz. 17; Tipke/Kruse AO § 163 Rz. 3, a.A. nur v. Groll in Hübschmann/Hepp/Spitaler AO, FGO § 163 AO Rz. 64). Darum geht es aber im Streitfall nicht. Hier hätte die Klägerin auch Vergütungsanträge nach § 17 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung stellen können, wobei dann über die von ihr beantragte Billigkeitsmaßnahme hinsichtlich des Einsatzes von Strom für Tätigkeiten stromsteuerrechtlich begünstigter Unternehmen zu entscheiden gewesen wäre. Vergütungsanträge hat sie aber nicht gestellt, wie sie in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat.

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Eine Billigkeitsmaßnahme nach § 227 AO scheidet aus, da die begehrte Bewilligung keinesfalls im Erhebungsverfahren zu erteilen gewesen wäre.

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Im Hinblick darauf, dass die Erteilung der Erlaubnis nicht im Wege einer Billigkeitsmaßnahme erreicht werden kann, kommt es nicht darauf an, ob der Vortrag der Klägerin Billigkeitsmaßnahmen bei von ihr gestellten Vergütungsanträgen rechtfertigen könnte.

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Der Klageantrag ist nicht dahingehend zu verstehen, dass die Klägerin nunmehr unmittelbar die Verpflichtung des Beklagten zu bestimmten Stromsteuervergütungen nach §§ 9 Abs. 3, 10 StromStG begehrt. Insoweit wäre die Klage nämlich mangels Vorverfahrens unzulässig, § 44 FGO.

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Die Klägerin hat zusammen mit ihrem Einspruch gegen die Ablehnung des Beklagten, ihr als Unternehmen des Produzierenden Gewerbes eine Bewilligung nach § 9 Abs. 4 StromStG zu erteilen, die Erteilung dieser Bewilligung im Billigkeitsverfahren erstrebt. Nur über dieses Antragsbegehren ist mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.03.2005 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.06.2005 entschieden worden. Vergütungsanträge waren nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Sofern der Beklagte darauf abstellte, Billigkeitsmaßnahmen seien bei der Gewährung von Vergütungen nicht möglich, geschah dies nicht, um einen Vergütungsanspruch abzulehnen, sondern nur, um darzulegen, dass die beantragte Billigkeitsmaßnahme, nämlich die Bewilligung aus Billigkeitsgründen, nicht möglich sei.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.